Strafrecht AT Flashcards
abberratio ictus (“Fehlgehen des Schlages”)
Täter hat Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert und dieses anvisiert, trifft aber ein anderes Tatobjekt (nach h. M. Vorsatzausschluss und Prüfung von Versuch am anvisiertem und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt)
Anstifter
wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat bestimmt hat, § 26 StGB
Bestimmen
Hervorrufen des Tatentschlusses (Nach h. M. ist hierfür eine geistige Kommunikation zwischen Anstifter und Täter erforderlich)
Omnimodo facturus
wer bereits fest zur Tat entschlossen ist (Keine Anstiftung, sondern nur psychische Beihilfe möglich)
Umstiftung
Ist gegeben, wenn ein Täter, der bereits zur Begehung einer bestimmten Tat fest entschlossen war, zur Begehung einer anderen Tat veranlasst wird (strafbare Anstiftung)
Aufstiftung
Täter ist bereits zur Begehung eines Grunddelikts entschlossen und wird nun zur Qualifikation bestimmt (Str., ob dann Anstiftung zum Tatganzen vorliegt; Rtspr.: Anstiftung nur zur Qualifikation, h.L.: nur psychische Beihilfe)
Abstifter
wer einen zu einem qualifizierten Delikt entschlossenen Täter veranlasst, lediglich das Grunddelikt zu begehen (Keine Anstiftung; str., ob Straflosigkeit nach dem Grundsatz der Risikoverringerung oder psychische Beihilfe)
Doppelter Anstiftervorsatz
Anstifter muss Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung, sowie hinsichtlich der Vollendung er Haupttat haben. (Anstiftung muss sich an eine bestimmte Person oder Personenkreis richten und auf eine konkrete Tat beziehen)
asthenische Affekte
solche, die aus Schwäche resultieren (Verwirrung, Furcht, Schrecken) (beachte § 33 StGB, dort Abgrenzung zu den sthenischen Affekten)
atypischer Kausalverlauf
wenn der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist (führt zur Verneinung der obj. Zurechnung)
beendeter Versuch
wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist (Täter muss dann für Rücktritt aktiv werden, § 24 StGB)
unbeendeter Versuch
wenn der Täter nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Vollendung erforderlich ist (dann bloßes Nichtstun ausreichend für Rücktritt, § 24 I 1 StGB)
Lehre vom Rücktrittshorizont
besagt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Tätervorstellung die letzte Ausführungshandlung im Rahmen eines einheitlichen Lebensgeschehens ist (möglich ist auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts; a.A.: Lehre vom Planungshorizont: Problem: Bevorzugung skrupelloser Täter)
Aufgeben einer Tat
endgültiges Abstandnehmen vond er konkreten Tat (§ 24 I 1, Alt. 1 StGB)
Ernsthaftes Bemühen
wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist (§ 24 I 1 StGB)
Beschädigen i. S. v. § 303 StGB
jede Veränderung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird
Beweglich i. S. v. § 242 StGB
wenn eine Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann
Erlaubnisirrtum
wenn der Täter aufgrund falscher rechtlicher Wertung davon ausgeht, dass sein Verhalten ausnahmsweise erlaubt, also gerechtfertigt sei (Behandlung nach § 17 StGB, d.h. Schuldausschluss nur bei Unvermeidbarkeit)
error in persona vel objectio (Irrtum bezüglich der Person oder der Sache)
Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft das Tatobjekt, dass er tatsächlich anvisiert hat und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Obejekt unbeachtlich; ansonsten Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des nicht getroffenen Objekts und Fahrlässigkeit hinsichtlich des getrofffenen Objekts)
Fahrlässigkeit
Ist die objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
Sorgfaltspflichtverletzung
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind)
Vorhersehbar
Was ein umsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht ungewöhnliche Folge in Rechnung stellen würde
Vermeidbar
ein Erfolg ist dann vermeidbar, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können
bewusst fahrlässig
der Täter erkennt die Gefahr, vertraut jedoch auf das Ausbleiben des Erfolges (Abgrenzung zum Eventualvorsatz)
unbewusst fahrlässig
der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht und beachtet nicht, was sich ihm aufdrängen muss
leichtfertig
der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maße außer Acht und beachtet nicht, was sich ihm aufdrängen muss
Fehlgeschlagen
ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner subjektiven Sicht den tatbestandliche Erfolg nicht mehr mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne erhebliche zeitliche Zäsur herbeiführen kann (Bei Fehlschlag ist kein strafbefreiender Rücktritt mehr möglich)
Gesamtbetrachtungslehre
der Versuch ist dann nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter mit einem zunächst ins Auge gefassten Tatmittels scheitert, aber weiß, dass er im unmittelbaren Anschluss erneut zum Angriff ausholen oder ein anderes bereitstehendes Mittel einsetzen kann (a. A.: Einzelaktstheorie)
Freiwillig
ein Rücktritt ist dann freiwillig, wenn der Täter die Tatvollendung aus autonomen Gründen nicht mehr erreichen will und dabei “Herr seiner Entschlüsse” bleibt
Unfreiwillig
der Täter wird aus heteronomen Gründen zur Tataufgabe veanlasst; er befindet sich also in eienr äußeren oder inneren Zwangslage