Strafrecht Flashcards
Sachbeschädigung objektiver TB
Tatobjekt: Fremde Sache
Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören
Fremd
Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind.
Sache (Tiere?)
Alle körperlichen Gegenstände (beweglich/unbeweglich)
Tiere auch, da das Strafrecht einen eigenständigen Sachbegriff hat.
Zerstören der Sache
Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.
Beschädigen der Sache
Die Beschädigung einer Sache setzt voraus, dass der Täter körperlich auf sie einwirkt und sich dadurch in ihrer Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich einschränkt.
Wert der Sache Sachbeschädigung
Unerheblich, lediglich ein zu respektierendes Gebrauchs- oder Affektionsinteresse an dem Gegenstand.
Ist eine dauerhafte Sachentziehung eine Sachbeschädigung?
Nein, außer wenn sie zwangsläufig eine Beschädigung mit sich bringt (Ring in See werfen -, Fahrrad + weil es verrostet)
Täter hält fremde Sache die er zerstört für seine eigene
Handeln ohne Vorsatz, § 16 StGB, subjektiver TB nicht erfüllt.
§ 303 Absatz 2 - verändern des Erscheinungsbildes
Liegt vor, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Außerdem: nicht nur unerheblich + nicht nur vorübergehend + unbefugt (kein Einverständnis)
Vorsatz Abgrenzung Abs. 1 und Abs. 2
§ 303
Muss sich bei Abs. 1 nicht auf RW beziehen, bei Abs. 2 aber auf das Merkmal “unbefugt”
Diebstahl objektiver TB
Fremde bewegliche Sache & Wegnahme
Beweglich
Alle Sachen, die von ihrem Standort fortgeschafft werden können.
Fremdheit
Wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.
Sache
Jeder körperliche Gegenstand
Wegnahme
Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams durch Bruch.
Gewahrsam
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
(obj: tatsächliche Herschaft, subj: Herrschaftswille)
Tatsächliche Sachherrschaft
Wenn ohne Überwindung von Hinderissen der unmittelbare Zugriff auf die Sache möglich ist. (Zugriffsmöglichkeit)
Sachherschaftswille
Natürlicher Beherrschungswille (auch Betrunkene, Kinder)
Bei Bewusstlosen, Schlafenden auch: “potentieller Herrschaftswille”
Tote (-)
Räumliche Entfernung von der Sache?
Gewahrsamslockerung, aber Gewahrsam (+)
Bsp: Auto vor der Tür, Sachen in der Wohnung, Schließfach in der Bank, Tiere die draußen sind, …
Schlagwort: Leiter des Kaufhauses zu einem gefundenen Gegenstand
Genereller Beherrschungswille auf alles was sich in dem Kaufhaus befindet
Mitgewahrsam - Bruch eines Gewahrsamsinhabers möglich?
Bei gleichrangigem Gewahrsam kann jeder Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam des anderen brechen
Bei mehrstufigem Gewahrsam kann nur der Untergeordnete den Gewahrsam des Übergeordneten brechen.
Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
(Zustimmung = tatbestandsausschließendes Einverständnis)
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn der Täter (oder der Dritte) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.
Wann ist der neue Gewahrsam “vollendet” (Streit)
Anfassen, Ergreifen, Fortschaffen, Bergen
-> Je nach Größe der Sache
Handy: bei Ergreifen mit Herrschaftswille
Größere, leicht transportable Sachen im Laden: Bei Verbergen unter der Kleidung oder in mitgebrachter Tasche
Große Sachen: mit Verlassen der fremden Sphäre
Gewahrsamsenklave
Wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam beseitigt wird. (Dose im Supermarkt in Handtasche)
Diebstahl subjektiver TB
Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven TB & Zueignungsabsicht & RW der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich
Sache im Einkaufswagen unter anderem versteckt: Gewahrsamsbruch?
Ja, Einwilligung der Kassiererin muss sich auf konkreten Gegenstand beziehen.
Rentner übergibt T Geld zum Nachzählen, er rennt weg
-> Diebstahl?
Ja, Rentner willigt nur zur Gewahrsamslockerung ein, nicht aber zu einem Gewahrsamswechsel
Gewahrsamsbruch bei Automatenkauf?
Nein, Aufsteller gibt antizipiert sein generelles Einverständnis zur Wegnahme der Sache bei ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten. Falschgeld / EC Karte von anderem -> Voraussetzung nicht erfüllt (Berechtigung) -> kein Einverständnis -> Diebstahl
Zueignungsabsicht
Enteignungsvorsatz: Wille zur endgültigen Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position.
Aneignungsabsicht: Dem Täter kommt es darauf an, sich die Sache oder deren Sachwert für eigene Zwecke oder die Zwecke eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben bzw. darüber zu verfügen.
Absicht -> dd 1 erforderlich.
kurzzeitig reicht aus, Verbrauch auch, nicht bestimmungsgemäßer Verbrauch auch; nicht wenn die Sache nur zum Zerstören weggenommen wurde.
Objekt der Zueignungsabsicht (str.)
(Sparbuch genommen, Geld abgehoben, zurückgegeben)
-> Bei Guthabenträgern (Eintrittskarte, Biermarke, Sparbuch)
-> Wenn Gebrauch zu Verbrauch (Auto komplett abgenutzt, Tageszeitung einen Tag später zurückgegeben)
Substanztheorie: Objekt der Zueignungsabsicht ist die Sache selbst. (-)
Sachwerttheorie: Objekt der Zueignungsabsicht ist der verkörperte Sachwert. (+)
modifizierte Sachwerttheorie: Objekt sind die Herrschaftsbefugnisse an der Sache. Wenn Funktionsverlust (+)
Vereinigungstheorie (h.M.): Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert. Dabei aber nur der spezifische Wert der Sache, nicht der Wert aus Rechtsgeschäften mit der Sache)
RW der erstrebten Zueignung und Vorsatz diesbezüglich
Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also wenn sie nicht einem fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung des Wegnahmeobjekts oder einem Aneignungsrecht entspricht.
(nicht bei Gattungsschuld z.B. Geld)
Vollendung des Diebstahls
Wenn neuer Gewahrsam begründet
Antragsdelikte § 247, § 248a
§ 247: absolutes Antragsdelikt
§ 248a: relatives Antragsdelikt (
Besonders schwerer Fall § 243: Verhältnis zu § 242?
Strafzumessungsregel, keine Qualifikation -> Prüfung nach der Schuld. Enthält Regelbeispiele (wenn sie vorliegen, gibt es in der Regel höhere Strafe, Ausnahmen zulässig im Gegensatz zur Qualifikation)
Kann vergleichbarer unbenannter Fall in § 243 strafschärfend wirken?
a.A.: Analogieverbot zu Lasten des Täters (-)
h.M.: Bei Gesamtabwägung und vergleichbarer Schwere möglich (+)
(+) lebenswichtige Dinge, wichtige Arbeitsmittel, bes. wertvoll
(-) Regelbeispiel erfüllt, aber
Vorsatz bzgl der Merkmale des § 243?
Quasi-Vorsatz erforderlich -> Irrtümer über Tatsachen schließen § 243 über § 16 I aus
§ 242 versucht, § 243 vollendet
falscher Schlüssel in Büroraum, aber findet nichts zu klauen
§§ 242, 243, 22, 23 (+), Vollendung des Regelbeispiels löst schärfere Strafe aus
TB des § 242 (Tatentschluss + unmittelbares Ansetzen)
RW, Schuld, § 243
§ 242 und § 243 versucht
Rspr: §§ 242, 243, 22, 23 (+) -> Versuchsstrafbarkeit nach § 242 auch für § 243, unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel reicht als “Quasi-Versuch” aus
Literatur: (-) -> Analogieverbot, Regelbeispiel muss für Strafschärfung vollendet sein
§ 242 vollendet, § 243 versucht
h. M.: §§ 242, 243, 22, 23 (-) -> Quasi-Versuch des Regelbeispiels nicht ausreichend
a. A.: Konsequente Anwendung (s.o.), unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel reicht als Versuch aus
Umschlossener Raum
Jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Gebäude
Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll.
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einer den Zutritt verwehrenden Umschließung von außen durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung.
Auch hineingreifen oder ganzen Raum mitnehmen (Auto)
Einsteigen
Hineingelangen in einen Raum durch Überwinden von Hindernissen, die den Zugang erschweren.
Eindringen
Mit falschem Schlüssel oder einem sonst nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtem Werkzeug.
Wann Diebstahlvorsatz?
Schon beim Einbrechen, Einsteigen, Eindringen
Falscher Schlüssel
Wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Schutzvorrichtung
Künstliche Errichtungen, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme besonders zu erschweren.
Alarmanlage, Fahrradschloss (+), Sicherungsetikett Klamotten (-) nur psychisch
Behältnis
Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Gewerbsmäßig stehlen
Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.
Hilflosigkeit
Wenn das Opfer unfähig ist, die Wegnahme aus eigener Kraft wirksam zu verhindern. (Ohnmacht, Volltrunkenheit, Blindheit, aber normaler Schlaf nicht)
Andere Schutzvorrichtung
Vorkehrung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Wegnahme von Sachen erheblich zu erschweren.
Geringwertigkeit § 243 II
Unter 50€ zum Zeitpunkt der Wegnahme (a.A. 25€)
Irrtum des Täters über den Wert: Täter hält die Sache für wertvoll, sie ist aber wertlos
h. M.: § 243 I (+), § 243 II (-)
a. A.: § 243 I (-), § 243 II liegt objektiv vor -> mindert Unrechtsgehalt
Täter hält wertvolle Sache für wertlos
h. M.: § 243 I (-)
a. A.: § 243 II objektiv nicht erfüllt, bei Gesamtbewertung Unrecht aber nicht ausreichend schwer
Waffe
Gegenstände die dazu geeignet und bestimmt sind, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Schusswaffen nur wenn geladen oder Munition dabei; einsatzfähig)
Gefährliches Werkzeug
1) obj. - abstrakt: objektive Beschaffenheit und Verletzungseignung entscheidend (waffenähnlich), BGH schränkt ein: Bewusstsein, Gegenstand gebrauchsbereit dabei zu haben.
2) obj.-konkret: Gegenstand kann aus obj Sicht in konkreter Situation keine andere Funktion haben als Verletzungszwecke.
3) subjektiv: nur bei Verwendungsabsicht
Bei-sich-führen
Wer die Waffe oder das Werkzeug bewusst einsatzbereit in erreichbarer Nähe zur Verfügung hat.
h.M.: Zeitpuntk zwischen Beginn des Versuchs bis zur Vollendung
a.A.: Bis zur Beendigung
Verwendung NICHT erforderlich, Waffe kann auch aus Beute stammen!
Sonstiges Werkzeug oder Mittel
Objektiv ungefährliche Gegenstände oder Tatmittel, die in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt werden (Handschelle, KO Tropfen, Klebeband, ungeladene Waffe)
Je nachdem ob für obj Betrachter erkennbar:
Labello im Rücken als Pistole (-)
Sporttasche mit “Bombe” drin (+) Kann man obj nicht erkennen
Bande
Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im Sinne der § 242, 249 zu begehen. Mind. 2 Bandenmitglieder, auch Bandenmitglieder die nicht beteiligt sind.
Wohnung
Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen Unterkunft zu gewähren (Mittelpunkt des privaten Lebens) -> Nicht Keller, Garten
Unterschlagung objektiver TB
Fremde bewegliche Sache, Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten, RW der Zueignung
Zueignung
Objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens nach außen -> aus Sicht eines 3. muss das Verhalten des Täters zum Ausdruck bringen, dass er die Sache behalten will
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Wenn auf die Übereignung der Sache kein rechtlich begründeter und einredefreier Anspruch des Täters oder des Dritten besteht.
Unterschied § 242 / 246
Zueignung bei § 246 objektiver TB, also muss der Erfolg der Zueignung eingetreten sein.
Wann liegt Zueignung vor? - Enteignungstheorien
Enge Enteignungstheorie: Zueignung erst vollendet, wenn dauernde Enteignung eingetreten ist. (Verbrauch, Übertragung an 3.)
Weite Enteignungstheorie: Zueignung vollendet, wenn Täter objektiv Gefahr der Enteignung schafft
Aneignungstheorie: Nutzung zu eigenen Zwecken und subjektiver Enteignungswille = Aneignungserfolg
Wann liegt Zueignung vor? - Manifestationstheorien
Weite Manifestationstheorie: Jeder Akt, der vom Zueignungswillen getragen ist
Enge Manifestationstheorie: Zueignung erfordert, dass der Täter aus der Sicht eines objektiven Beobachters ein Verhalten an den Tag legt, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben will.
= Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Form.
Anvertraut (Qualifikation des § 246 II)
Anvertraut ist eine unterschlagene Sache, wenn der Täter den Gewahrsam hieran mit der Verpflichtung erlangt hat, die Sache zurückzugeben oder zu bestimmten Zwecken zu verwenden.