Strafrecht Flashcards
Sachbeschädigung objektiver TB
Tatobjekt: Fremde Sache
Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören
Fremd
Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind.
Sache (Tiere?)
Alle körperlichen Gegenstände (beweglich/unbeweglich)
Tiere auch, da das Strafrecht einen eigenständigen Sachbegriff hat.
Zerstören der Sache
Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.
Beschädigen der Sache
Die Beschädigung einer Sache setzt voraus, dass der Täter körperlich auf sie einwirkt und sich dadurch in ihrer Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich einschränkt.
Wert der Sache Sachbeschädigung
Unerheblich, lediglich ein zu respektierendes Gebrauchs- oder Affektionsinteresse an dem Gegenstand.
Ist eine dauerhafte Sachentziehung eine Sachbeschädigung?
Nein, außer wenn sie zwangsläufig eine Beschädigung mit sich bringt (Ring in See werfen -, Fahrrad + weil es verrostet)
Täter hält fremde Sache die er zerstört für seine eigene
Handeln ohne Vorsatz, § 16 StGB, subjektiver TB nicht erfüllt.
§ 303 Absatz 2 - verändern des Erscheinungsbildes
Liegt vor, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Außerdem: nicht nur unerheblich + nicht nur vorübergehend + unbefugt (kein Einverständnis)
Vorsatz Abgrenzung Abs. 1 und Abs. 2
§ 303
Muss sich bei Abs. 1 nicht auf RW beziehen, bei Abs. 2 aber auf das Merkmal “unbefugt”
Diebstahl objektiver TB
Fremde bewegliche Sache & Wegnahme
Beweglich
Alle Sachen, die von ihrem Standort fortgeschafft werden können.
Fremdheit
Wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.
Sache
Jeder körperliche Gegenstand
Wegnahme
Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams durch Bruch.
Gewahrsam
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
(obj: tatsächliche Herschaft, subj: Herrschaftswille)
Tatsächliche Sachherrschaft
Wenn ohne Überwindung von Hinderissen der unmittelbare Zugriff auf die Sache möglich ist. (Zugriffsmöglichkeit)
Sachherschaftswille
Natürlicher Beherrschungswille (auch Betrunkene, Kinder)
Bei Bewusstlosen, Schlafenden auch: “potentieller Herrschaftswille”
Tote (-)
Räumliche Entfernung von der Sache?
Gewahrsamslockerung, aber Gewahrsam (+)
Bsp: Auto vor der Tür, Sachen in der Wohnung, Schließfach in der Bank, Tiere die draußen sind, …
Schlagwort: Leiter des Kaufhauses zu einem gefundenen Gegenstand
Genereller Beherrschungswille auf alles was sich in dem Kaufhaus befindet
Mitgewahrsam - Bruch eines Gewahrsamsinhabers möglich?
Bei gleichrangigem Gewahrsam kann jeder Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam des anderen brechen
Bei mehrstufigem Gewahrsam kann nur der Untergeordnete den Gewahrsam des Übergeordneten brechen.
Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
(Zustimmung = tatbestandsausschließendes Einverständnis)
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn der Täter (oder der Dritte) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.
Wann ist der neue Gewahrsam “vollendet” (Streit)
Anfassen, Ergreifen, Fortschaffen, Bergen
-> Je nach Größe der Sache
Handy: bei Ergreifen mit Herrschaftswille
Größere, leicht transportable Sachen im Laden: Bei Verbergen unter der Kleidung oder in mitgebrachter Tasche
Große Sachen: mit Verlassen der fremden Sphäre
Gewahrsamsenklave
Wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam beseitigt wird. (Dose im Supermarkt in Handtasche)
Diebstahl subjektiver TB
Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven TB & Zueignungsabsicht & RW der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich
Sache im Einkaufswagen unter anderem versteckt: Gewahrsamsbruch?
Ja, Einwilligung der Kassiererin muss sich auf konkreten Gegenstand beziehen.
Rentner übergibt T Geld zum Nachzählen, er rennt weg
-> Diebstahl?
Ja, Rentner willigt nur zur Gewahrsamslockerung ein, nicht aber zu einem Gewahrsamswechsel
Gewahrsamsbruch bei Automatenkauf?
Nein, Aufsteller gibt antizipiert sein generelles Einverständnis zur Wegnahme der Sache bei ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten. Falschgeld / EC Karte von anderem -> Voraussetzung nicht erfüllt (Berechtigung) -> kein Einverständnis -> Diebstahl
Zueignungsabsicht
Enteignungsvorsatz: Wille zur endgültigen Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position.
Aneignungsabsicht: Dem Täter kommt es darauf an, sich die Sache oder deren Sachwert für eigene Zwecke oder die Zwecke eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben bzw. darüber zu verfügen.
Absicht -> dd 1 erforderlich.
kurzzeitig reicht aus, Verbrauch auch, nicht bestimmungsgemäßer Verbrauch auch; nicht wenn die Sache nur zum Zerstören weggenommen wurde.
Objekt der Zueignungsabsicht (str.)
(Sparbuch genommen, Geld abgehoben, zurückgegeben)
-> Bei Guthabenträgern (Eintrittskarte, Biermarke, Sparbuch)
-> Wenn Gebrauch zu Verbrauch (Auto komplett abgenutzt, Tageszeitung einen Tag später zurückgegeben)
Substanztheorie: Objekt der Zueignungsabsicht ist die Sache selbst. (-)
Sachwerttheorie: Objekt der Zueignungsabsicht ist der verkörperte Sachwert. (+)
modifizierte Sachwerttheorie: Objekt sind die Herrschaftsbefugnisse an der Sache. Wenn Funktionsverlust (+)
Vereinigungstheorie (h.M.): Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert. Dabei aber nur der spezifische Wert der Sache, nicht der Wert aus Rechtsgeschäften mit der Sache)
RW der erstrebten Zueignung und Vorsatz diesbezüglich
Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also wenn sie nicht einem fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung des Wegnahmeobjekts oder einem Aneignungsrecht entspricht.
(nicht bei Gattungsschuld z.B. Geld)
Vollendung des Diebstahls
Wenn neuer Gewahrsam begründet
Antragsdelikte § 247, § 248a
§ 247: absolutes Antragsdelikt
§ 248a: relatives Antragsdelikt (
Besonders schwerer Fall § 243: Verhältnis zu § 242?
Strafzumessungsregel, keine Qualifikation -> Prüfung nach der Schuld. Enthält Regelbeispiele (wenn sie vorliegen, gibt es in der Regel höhere Strafe, Ausnahmen zulässig im Gegensatz zur Qualifikation)
Kann vergleichbarer unbenannter Fall in § 243 strafschärfend wirken?
a.A.: Analogieverbot zu Lasten des Täters (-)
h.M.: Bei Gesamtabwägung und vergleichbarer Schwere möglich (+)
(+) lebenswichtige Dinge, wichtige Arbeitsmittel, bes. wertvoll
(-) Regelbeispiel erfüllt, aber
Vorsatz bzgl der Merkmale des § 243?
Quasi-Vorsatz erforderlich -> Irrtümer über Tatsachen schließen § 243 über § 16 I aus
§ 242 versucht, § 243 vollendet
falscher Schlüssel in Büroraum, aber findet nichts zu klauen
§§ 242, 243, 22, 23 (+), Vollendung des Regelbeispiels löst schärfere Strafe aus
TB des § 242 (Tatentschluss + unmittelbares Ansetzen)
RW, Schuld, § 243
§ 242 und § 243 versucht
Rspr: §§ 242, 243, 22, 23 (+) -> Versuchsstrafbarkeit nach § 242 auch für § 243, unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel reicht als “Quasi-Versuch” aus
Literatur: (-) -> Analogieverbot, Regelbeispiel muss für Strafschärfung vollendet sein
§ 242 vollendet, § 243 versucht
h. M.: §§ 242, 243, 22, 23 (-) -> Quasi-Versuch des Regelbeispiels nicht ausreichend
a. A.: Konsequente Anwendung (s.o.), unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel reicht als Versuch aus
Umschlossener Raum
Jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Gebäude
Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll.
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einer den Zutritt verwehrenden Umschließung von außen durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung.
Auch hineingreifen oder ganzen Raum mitnehmen (Auto)
Einsteigen
Hineingelangen in einen Raum durch Überwinden von Hindernissen, die den Zugang erschweren.
Eindringen
Mit falschem Schlüssel oder einem sonst nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtem Werkzeug.
Wann Diebstahlvorsatz?
Schon beim Einbrechen, Einsteigen, Eindringen
Falscher Schlüssel
Wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Schutzvorrichtung
Künstliche Errichtungen, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme besonders zu erschweren.
Alarmanlage, Fahrradschloss (+), Sicherungsetikett Klamotten (-) nur psychisch
Behältnis
Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Gewerbsmäßig stehlen
Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.
Hilflosigkeit
Wenn das Opfer unfähig ist, die Wegnahme aus eigener Kraft wirksam zu verhindern. (Ohnmacht, Volltrunkenheit, Blindheit, aber normaler Schlaf nicht)
Andere Schutzvorrichtung
Vorkehrung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Wegnahme von Sachen erheblich zu erschweren.
Geringwertigkeit § 243 II
Unter 50€ zum Zeitpunkt der Wegnahme (a.A. 25€)
Irrtum des Täters über den Wert: Täter hält die Sache für wertvoll, sie ist aber wertlos
h. M.: § 243 I (+), § 243 II (-)
a. A.: § 243 I (-), § 243 II liegt objektiv vor -> mindert Unrechtsgehalt
Täter hält wertvolle Sache für wertlos
h. M.: § 243 I (-)
a. A.: § 243 II objektiv nicht erfüllt, bei Gesamtbewertung Unrecht aber nicht ausreichend schwer
Waffe
Gegenstände die dazu geeignet und bestimmt sind, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Schusswaffen nur wenn geladen oder Munition dabei; einsatzfähig)
Gefährliches Werkzeug
1) obj. - abstrakt: objektive Beschaffenheit und Verletzungseignung entscheidend (waffenähnlich), BGH schränkt ein: Bewusstsein, Gegenstand gebrauchsbereit dabei zu haben.
2) obj.-konkret: Gegenstand kann aus obj Sicht in konkreter Situation keine andere Funktion haben als Verletzungszwecke.
3) subjektiv: nur bei Verwendungsabsicht
Bei-sich-führen
Wer die Waffe oder das Werkzeug bewusst einsatzbereit in erreichbarer Nähe zur Verfügung hat.
h.M.: Zeitpuntk zwischen Beginn des Versuchs bis zur Vollendung
a.A.: Bis zur Beendigung
Verwendung NICHT erforderlich, Waffe kann auch aus Beute stammen!
Sonstiges Werkzeug oder Mittel
Objektiv ungefährliche Gegenstände oder Tatmittel, die in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt werden (Handschelle, KO Tropfen, Klebeband, ungeladene Waffe)
Je nachdem ob für obj Betrachter erkennbar:
Labello im Rücken als Pistole (-)
Sporttasche mit “Bombe” drin (+) Kann man obj nicht erkennen
Bande
Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im Sinne der § 242, 249 zu begehen. Mind. 2 Bandenmitglieder, auch Bandenmitglieder die nicht beteiligt sind.
Wohnung
Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen Unterkunft zu gewähren (Mittelpunkt des privaten Lebens) -> Nicht Keller, Garten
Unterschlagung objektiver TB
Fremde bewegliche Sache, Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten, RW der Zueignung
Zueignung
Objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens nach außen -> aus Sicht eines 3. muss das Verhalten des Täters zum Ausdruck bringen, dass er die Sache behalten will
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Wenn auf die Übereignung der Sache kein rechtlich begründeter und einredefreier Anspruch des Täters oder des Dritten besteht.
Unterschied § 242 / 246
Zueignung bei § 246 objektiver TB, also muss der Erfolg der Zueignung eingetreten sein.
Wann liegt Zueignung vor? - Enteignungstheorien
Enge Enteignungstheorie: Zueignung erst vollendet, wenn dauernde Enteignung eingetreten ist. (Verbrauch, Übertragung an 3.)
Weite Enteignungstheorie: Zueignung vollendet, wenn Täter objektiv Gefahr der Enteignung schafft
Aneignungstheorie: Nutzung zu eigenen Zwecken und subjektiver Enteignungswille = Aneignungserfolg
Wann liegt Zueignung vor? - Manifestationstheorien
Weite Manifestationstheorie: Jeder Akt, der vom Zueignungswillen getragen ist
Enge Manifestationstheorie: Zueignung erfordert, dass der Täter aus der Sicht eines objektiven Beobachters ein Verhalten an den Tag legt, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben will.
= Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Form.
Anvertraut (Qualifikation des § 246 II)
Anvertraut ist eine unterschlagene Sache, wenn der Täter den Gewahrsam hieran mit der Verpflichtung erlangt hat, die Sache zurückzugeben oder zu bestimmten Zwecken zu verwenden.
Räuberischer Diebstahl in Abgrenzung zu Raub
§ 249: Nötigungsmittel dient der Wegnahme
§ 252: Gewalt wird nach Vollendung eingesetzt
Objektiver TB räuberischer Diebstahl § 252
Bei Diebstahl auf frischer Tat betroffen (= vollendete Vortat) & Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
Auf frischer Tat
Wenn der Täter noch am Tatort oder in dessen Nähe ist und noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. (Zwischen Vollendung der Wegnahme und Sicherung)
Betroffen
Betroffen ist der Täter, wenn er wahrgenommen bzw. bemerkt wird, ohne Rücksicht darauf, ob der andere den Charakter des Diebstahls erkennt.
Subjektiver TB
Vorsatz auf alle Merkmale & Absicht den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (dd1)
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes
Schwere Gesundheitsschädigung: Erfolgsdelikt?
Nein, konkrete Gefährdung ausreichend.
Konkrete Gefährdung
Wenn Möglichkeit des Erfolges so nahe liegt, dass der Erfolgseintritt nurnoch vom Zufall abhängt.
Verwenden eines Werkzeugs oder einer Waffe
Tatsächlicher Einsatz des Werkzeugs als Raubmittel
Bei sich führen reicht nicht aus
schwere Misshandlung
Körperliche Integrität des Opfers muss gravierend, also mit erheblichen Folgen für die Gesundheit, oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein.
Schema Raub
Obj. TB: fremde bewegliche Sache + Nötigungsmittel + Wegnahme
Subj. TB: Vorsatz, Finalzusammenhang, Zueignungsabsicht, RW der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich
Gewalt
Der durch Einwirkung auf einen anderen körperlich wirkende Zwang, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
Gewalt gegen Sachen?
Muss sich auf Person auswirken (Einsperren)
Gegenwärtig
Wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Abgrenzung Raub / Räuberische Erpressung
Rspr: Äußeres Erscheinungsbild, Wegnahme bei § 249 wenn Täter die Sache selbst an sich nimmt, §§ 253, 255 wenn Opfer Sache übergibt. (Raub Spezialität)
Lit: Innere Willensrichtung, § 249 Gewahrsamsbruch, §§ 253, 255 Vermögensverfügung = Einverständnis des Gewahrsamswechsels. (Exklusivität!)
Argumente Abgrenzung Raub / Erpressung
Rspr: § 249 lex specialis, Wortlaut § 253 “Tun, Dulden oder Unterlassen” -> Duldung der Wegnahme ausreichend, vis absoluta ist Gewalt im Sinne des § 255,
Strafbarkeitslücke wenn Täter keine Zueignungsabsicht
Lit: Erpressung Selbstschädigungsdelikt, Raub Fremdschädigung (Gewahrsamsbruch), Systematik Raub vor Erpressung, § 249 läuft leer, Systematik II (einmalig im StGB, dass Grunddelikt auf Spezialität verweist)
Wie wird Streit dargestellt §§ 249, 255
Zuerst Raub prüfen, dann bei “Wegnahme” problematisieren
h.L.: Verfügung wenn Opfer keine reelle Wahlmöglichkeit hat? (Pistole an Kopf)
Nein, Wegnahme -> Raub
anders: muss erst Pin eingeben oder sitzt hinter Panzerglas = Schlüsselstellung
Niederschlag und Wegnahme ohne Zueignungsabsicht?
Raub (-) da keine Zueignungsabsicht
§§ 253, 255? Lit: keine Vermögensverfügung (-)
Rspr: Duldung der Wegnahme (+)
Finalzusammenhang
Nötigung muss nach Vorstellung des Täters zur Verwirklichung der Wegnahme eingesetzt
(räml.-zeitl. Zusammenhang)
A schlägt B zusammen der liegt bewusstlos am Boden, dann sieht er den Geldbeutel
§ 242 (+), § 249 (-)
Bei Umarmung dauert Zwangslage noch an
Niederschlag, Fesseln, dann Geld geklaut
Schwerer Raub durch Tun (-)
BGH: Durch Unterlassen, da Ingerenz
Lit: Nein, da bloßes Ausnutzen einer Zwangslage
Schema räuberischer Diebstahl
Obj: Vortat (§§ 242, 249), auf frischer Tat betroffen, Gewalt/Drohung
Subj: Vorsatz, Beutesicherungsabsicht
Stadium der Vortat
Vollendung, aber nicht Beendigung (keine Sicherung der Beute) / Vor Vollendung des Diebstahls § 249
frische Tat
enger räumlicher & zeitlicher Zusammenhang
betroffen
Zusammentreffen mit tatunbeteiligter Person
e.A.: Jede Begegnung
h.M.: Bevor es Diebstahl gemerkt hat (-), bevor es Täter sieht (+)
Auch wenn Täter nur denkt, dass Opfer ihm die Beute entziehen will
Beutesicherungsabsicht
Täter muss sich oder Drittem die Sache zueignen wollen.
Gefährliches Werkzeug
objektive Beschaffenheit und Verletzungseignung.
BGH: Dazu Bewusstsein, Gegenstand bei sich zu haben
Schema Raub mit Todesfolge
Grunddelikt (§§ 249-255), Eintritt der schweren Folge, Kausalität, objektive Zurechnung, Leichtfertigkeit (gröbe Fahrlässigkeit)
Schema Betrug
Täuschung über Tatsachen, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden
Vorsatz, Bereicherungsabsicht, RW der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich
Täuschung
Verhalten des Täters ist objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.
(Täuschungswille im obj TB)
Konkludente Täuschung
Irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (Wettmanipulation -> konkludent erklärt, dass man kein Sonderwissen hat)
Irrtum
Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren
Erregen
Jedes Hervorrufen eines Irrtums durch Einwirken auf die Vorstellung des Getäuschten
Unterhalten
Bestärken einer Fehlvorstellung oder Nicht-Beseitigen eines Irrtums in Garantenstellung
Wie stark muss der Irrtum sein?
Ausreichend, wenn Opfer Möglichkeit der Wahrheit für wahrscheinlicher hält (auch wenn bes. leichtgläubig)
Vermögensverfügung
Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Verfügungsbewusstsein erforderlich
Bei Sachbetrug schon, bei Forderungsbetrug nicht
Abgrenzung Tickdiebstahl / Sachbetrug
§ 242 Fremdschädigungsdelikt, § 263 Selbstschädigung -> Exklusivität
Bei Sachbetrug Verfügungsbewusstsein erforderlich, bewusste Übertragung des Gewahrsams auf Täter
Preis im Supermarkt ausgetauscht
Betrug (Diebstahl: andere Sachen in Verpackung, Sache versteckt)
Dreiecksbetrug
Getäuschter muss Verfügender sein. Aber Verfügender nicht Geschädigter
(Getäuschter über Vermögen eines Dritten)
Verhältnis von Verfügendem zu Geschädigtem
- Muss sich nur zurechnen lassen wozu der Verfügende rechtlich befugt war
- Reicht wenn Verfügender dem Vermögen näher steht als Täter
- Lagertheorie: Näheverhältnis, muss im Lager des Geschädigten stehen
Reihenfolge Prüfung Betrug / Diebstahl ?
Erst Betrug, wenn keine Vermögensverfügung dann Diebstahl
Vermögensbegriffe
Wirtschaftlich vs. juristisch-ökonomisch
Wertlose Sachen Teil des “Vermögens”?
Nein! Völlig wertlose Sachen nicht
Eingehungsbetrug
Vermögensverfügung bereits bei Eingehung der Verbindlichkeit
Eingehungsbetrug wenn sich Opfer ohne Probleme lösen kann vom Vertrag?
(-) Haustürgeschäft §§ 355 ff. BGB
Bei bloßer Anfechtbarkeit schon!
EC-Karte mit PIN bekommen zum “testen”
- Gefährdungsschaden - direkt Vermögensschaden
* Erst wenn Geld abgehoben
Schadensberechnung
Saldierung
nicht: Entgangener Gewinn
Spende.. “weil Nachbarn auch” / Täter behält selbst das Geld
Nachbarn kein Grund, da bewusste Selbstschädigung
Täter behält es (+), sozialer Zweck verfehlt
(nicht bei Bierkasten Regenwald, da Gegenleistung kompensiert)
Persönlicher Schadenseinschlag
Sache subjektiv wertlos, Opfer muss weitere Zahlungen machen um Sache nutzen zu können, Opfer wird um Geld gebracht, dass es zur Lebensführung braucht
Täuschung über Vorstrafen (Einstellung)
Vermögensschaden: Gefährdung der Arbeitssachen
Betrug subj TB
Vorsatz, Bereicherungsabsicht (dd1), RW der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich
Provisionsbetrug
Eigennütziger Betruf (-) stoffgleich (-)
Fremdnütziger Betrug für Chef & Eigennütziger Betrug bzgl Provision (Irrtum über rechtsbeständigen Vertrag)
Betrug großen Ausmaßes / viele Leute
50.000€ / 10 Leute
Bedeutender Wert “in Brand setzen”
1.000€
Computerbetrug
Tathandlung, Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms, Vermögensschaden
(subj: Vorsatz, Bereicherungsabsicht, RW der BA und Vorsatz diesbezüglich)
Unbefugt
Aus Sicht des Inhabers
Bei unzulässiger Einwirkung auf Gerät
“Mensch=Maschine”, müsste er Menschen täuschen?
Untreue obj. TB
Missbrauchsuntreue (lex specialis) / Treuebruchsuntreue , Vermögensnachteil
Missbrauchuntreue
Verfügungsbefugnis, Missbrauch, (Vermögensbetreuungspflicht)
Treuebruchsuntreue
Vermögensbetreuungspflicht, Pflichtverletzung
Missbrauch
Wenn der Täter im AV (BGB) eine wirksame Verfügung trifft, die seine Befugnisse im IV überschreitet
Jede Pflichtverletzung?
Einschränkung durch: Fremdnützigkeit und einige Bedeutung
Ermessensspielraum beachten!
2/3/4 Partner System: Zahlung mit ungedeckter Kreditkarte
§ 263 (-), da keine Täuschung ggü Laden, die bekommt das Geld ja von der Kreditkartenfirma.
§ 266b (+)
(Bei 2 Partner System und EC Karten nicht)
Erpressung
Drohung, Tun/Dulden/Unterlassen, Vermögensverfügung, Vermögensschaden
subj: Vorsatz, Bereicherungsabsicht, RW der Bereicherung und Vorsatz
RW: Verwerflichkeit
Empfindliches Übel
Jeder Nachteil der so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, einen besonnen Menschen in der Lage des Opfers zu dem bezweckten Verhalten zu veranlassen
Erpresserischer Menschenraub
Anderer Mensch, entführen / sich bemächtigen
subj: Vorsatz + Erpressungsabsicht
(Alt. 2: Mensch, bestehen einer Bemächtigungslage, ausnutzen; subj: Vorsatz)
Entführen
Verbringen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist
Sich bemächtigen
Täter erlangt körperliche Herrschaft über das Opfer
Subj. TB Erpressung
Erpressungsabsicht!
Verhältnis zu Raub
lex generalis, umfasst raub
Geiselnahme
Anderer Mensch, entführen / sich bemächtigen
subj: Vorsatz, qual. Nötigungsabsicht (durch qual Mittel beliebiges Tun/Dulden/Unterlassen zu erhalten)
Unterschied § 239b zu § 239a
qual. Nötigungsmittel, Ziel ist dafür nicht Bereicherung, sondern irgendein tun oder unterlassen
Angriff auf einen Kraftfahrer subj
Absicht einer Tat nach §§ 249 ff.
Führer eines Kfz
Wer das Fahrzeug in Bewegung setzt, in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist + Mitfahrer (alle)
Angriff
jede gegen Leib, Leben oder Entscheidungsfreiheit gerichtete feindselige Handlung (Panne vortäuschen -, List)
Hilfeleiste: Vor Vollendung, nach Vollendung, nach Beendigung
§ 27 / § 27 oder 257 / § 257
Hehlerei
Tatobjekt, Tathandlung
subj: Vorsatz, Bereicherungsabsicht
Ersatzhehlerei - strafbar?
Das was Täter für Sache erlangt hat - straflos!
Urkundenfälschung
Tathandlung
Vorsatz
“Zur Töuschung im Rechtsverkehr” dd2
Urkunde
Jede verkörperte Gedankenerklärung die zur Beweisführung im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
Funktionen Urkunde
Perpetuierungsfunktion - verkörperte Gedankenerklärung
Beweisfunktion - Beweis im RV
Garantiefunktion - lässt Aussteller erkennen
Herstellen einer unechten Urkunde
Wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der als Aussteller erkennbar ist
Inhaltstäuschung?
Von § 267 nicht erfasst
Verfälschen
Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts wodurch der Eindruck hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an so abgeben wollen. (auch durch Aussteller möglich)
Zusammengesetzte Urkunde
Verfälschen zusammengesetzter Urkunden erfasst (Ware mit aufgeklebtem Etikett, nicht bei loser Verbindung)
Gebrauchen
Urkunde dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich machen
Urkunde unterdrücken
Tatobjekt, Tathandlung
Subj: Vorsatz + Nachteilszufügungsabsicht
Unterdrücken
Durch Vorenthalten oder Entziehen wird es dem Berechtigten Unmöglich gemacht, die Urkunde zu benutzen
Nachteilszufügungsabsicht
dd2, jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte
§ 316 Schema
Im Verkehr, Führen eines Fahrzeugs, Fahruntüchtigkeit
Abs. 1: de, Abs. 2 auch Fahrlässigkeit
öffentlich
Wenn Verkehrsraum ausdrücklich oder konkludent für die Allgemeinheit zur Benutzung zugelassen ist
Führen
Wenn Fahrzeug in Bewegung gesetzt
Fahruntüchtigkeit
Absolut: 1,1%
Relativ: 0,3 + Ausfallerscheinungen
konkrete Gefährdung
Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängig (Beinahe-Unfall)
Leib und Leben eines “anderen”
Beifahrer (+)
Täter, Mittäter (-)
Einwilligung (+) (außer § 228)
Fremde Sache von bedeutendem Wert
ab 750€, fahrendes Auto zählt nicht egal von wem es ist
spezifischer GFZ
Konkrete Gefährdung gerade durch Pflichtwidrigkeit hervorgerufen
Anlagen
feste und auf Dauer berechnete Einrichtungen, die dem Verkehr dienen
Beseitigen
Wenn das Objekt an einen Ort gebracht wird, an dem es die zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann
Wo ist entfernen vom Unfallort geregelt
§ 142
Unfall
Plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht
Pflichten bei Unfall-Sicht
Feststellungsduldungspflicht und Vorstellungspflicht
Gebäude
ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll (Hütte = kleiner)