Strafrecht Flashcards

1
Q

Sachbeschädigung objektiver TB

A

Tatobjekt: Fremde Sache
Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören

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2
Q

Fremd

A

Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind.

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3
Q

Sache (Tiere?)

A

Alle körperlichen Gegenstände (beweglich/unbeweglich)

Tiere auch, da das Strafrecht einen eigenständigen Sachbegriff hat.

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4
Q

Zerstören der Sache

A

Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

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5
Q

Beschädigen der Sache

A

Die Beschädigung einer Sache setzt voraus, dass der Täter körperlich auf sie einwirkt und sich dadurch in ihrer Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich einschränkt.

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6
Q

Wert der Sache Sachbeschädigung

A

Unerheblich, lediglich ein zu respektierendes Gebrauchs- oder Affektionsinteresse an dem Gegenstand.

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7
Q

Ist eine dauerhafte Sachentziehung eine Sachbeschädigung?

A

Nein, außer wenn sie zwangsläufig eine Beschädigung mit sich bringt (Ring in See werfen -, Fahrrad + weil es verrostet)

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8
Q

Täter hält fremde Sache die er zerstört für seine eigene

A

Handeln ohne Vorsatz, § 16 StGB, subjektiver TB nicht erfüllt.

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9
Q

§ 303 Absatz 2 - verändern des Erscheinungsbildes

A

Liegt vor, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Außerdem: nicht nur unerheblich + nicht nur vorübergehend + unbefugt (kein Einverständnis)

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10
Q

Vorsatz Abgrenzung Abs. 1 und Abs. 2

§ 303

A

Muss sich bei Abs. 1 nicht auf RW beziehen, bei Abs. 2 aber auf das Merkmal “unbefugt”

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11
Q

Diebstahl objektiver TB

A

Fremde bewegliche Sache & Wegnahme

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12
Q

Beweglich

A

Alle Sachen, die von ihrem Standort fortgeschafft werden können.

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13
Q

Fremdheit

A

Wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.

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14
Q

Sache

A

Jeder körperliche Gegenstand

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15
Q

Wegnahme

A

Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams durch Bruch.

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16
Q

Gewahrsam

A

Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
(obj: tatsächliche Herschaft, subj: Herrschaftswille)

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17
Q

Tatsächliche Sachherrschaft

A

Wenn ohne Überwindung von Hinderissen der unmittelbare Zugriff auf die Sache möglich ist. (Zugriffsmöglichkeit)

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18
Q

Sachherschaftswille

A

Natürlicher Beherrschungswille (auch Betrunkene, Kinder)
Bei Bewusstlosen, Schlafenden auch: “potentieller Herrschaftswille”
Tote (-)

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19
Q

Räumliche Entfernung von der Sache?

A

Gewahrsamslockerung, aber Gewahrsam (+)

Bsp: Auto vor der Tür, Sachen in der Wohnung, Schließfach in der Bank, Tiere die draußen sind, …

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20
Q

Schlagwort: Leiter des Kaufhauses zu einem gefundenen Gegenstand

A

Genereller Beherrschungswille auf alles was sich in dem Kaufhaus befindet

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21
Q

Mitgewahrsam - Bruch eines Gewahrsamsinhabers möglich?

A

Bei gleichrangigem Gewahrsam kann jeder Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam des anderen brechen
Bei mehrstufigem Gewahrsam kann nur der Untergeordnete den Gewahrsam des Übergeordneten brechen.

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22
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
(Zustimmung = tatbestandsausschließendes Einverständnis)

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23
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Wenn der Täter (oder der Dritte) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.

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24
Q

Wann ist der neue Gewahrsam “vollendet” (Streit)

A

Anfassen, Ergreifen, Fortschaffen, Bergen
-> Je nach Größe der Sache
Handy: bei Ergreifen mit Herrschaftswille
Größere, leicht transportable Sachen im Laden: Bei Verbergen unter der Kleidung oder in mitgebrachter Tasche
Große Sachen: mit Verlassen der fremden Sphäre

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25
Q

Gewahrsamsenklave

A

Wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam beseitigt wird. (Dose im Supermarkt in Handtasche)

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26
Q

Diebstahl subjektiver TB

A

Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven TB & Zueignungsabsicht & RW der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich

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27
Q

Sache im Einkaufswagen unter anderem versteckt: Gewahrsamsbruch?

A

Ja, Einwilligung der Kassiererin muss sich auf konkreten Gegenstand beziehen.

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28
Q

Rentner übergibt T Geld zum Nachzählen, er rennt weg

-> Diebstahl?

A

Ja, Rentner willigt nur zur Gewahrsamslockerung ein, nicht aber zu einem Gewahrsamswechsel

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29
Q

Gewahrsamsbruch bei Automatenkauf?

A

Nein, Aufsteller gibt antizipiert sein generelles Einverständnis zur Wegnahme der Sache bei ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten. Falschgeld / EC Karte von anderem -> Voraussetzung nicht erfüllt (Berechtigung) -> kein Einverständnis -> Diebstahl

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30
Q

Zueignungsabsicht

A

Enteignungsvorsatz: Wille zur endgültigen Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position.
Aneignungsabsicht: Dem Täter kommt es darauf an, sich die Sache oder deren Sachwert für eigene Zwecke oder die Zwecke eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben bzw. darüber zu verfügen.
Absicht -> dd 1 erforderlich.
kurzzeitig reicht aus, Verbrauch auch, nicht bestimmungsgemäßer Verbrauch auch; nicht wenn die Sache nur zum Zerstören weggenommen wurde.

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31
Q

Objekt der Zueignungsabsicht (str.)
(Sparbuch genommen, Geld abgehoben, zurückgegeben)
-> Bei Guthabenträgern (Eintrittskarte, Biermarke, Sparbuch)
-> Wenn Gebrauch zu Verbrauch (Auto komplett abgenutzt, Tageszeitung einen Tag später zurückgegeben)

A

Substanztheorie: Objekt der Zueignungsabsicht ist die Sache selbst. (-)
Sachwerttheorie: Objekt der Zueignungsabsicht ist der verkörperte Sachwert. (+)
modifizierte Sachwerttheorie: Objekt sind die Herrschaftsbefugnisse an der Sache. Wenn Funktionsverlust (+)
Vereinigungstheorie (h.M.): Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert. Dabei aber nur der spezifische Wert der Sache, nicht der Wert aus Rechtsgeschäften mit der Sache)

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32
Q

RW der erstrebten Zueignung und Vorsatz diesbezüglich

A

Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also wenn sie nicht einem fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung des Wegnahmeobjekts oder einem Aneignungsrecht entspricht.
(nicht bei Gattungsschuld z.B. Geld)

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33
Q

Vollendung des Diebstahls

A

Wenn neuer Gewahrsam begründet

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34
Q

Antragsdelikte § 247, § 248a

A

§ 247: absolutes Antragsdelikt

§ 248a: relatives Antragsdelikt (

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35
Q

Besonders schwerer Fall § 243: Verhältnis zu § 242?

A

Strafzumessungsregel, keine Qualifikation -> Prüfung nach der Schuld. Enthält Regelbeispiele (wenn sie vorliegen, gibt es in der Regel höhere Strafe, Ausnahmen zulässig im Gegensatz zur Qualifikation)

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36
Q

Kann vergleichbarer unbenannter Fall in § 243 strafschärfend wirken?

A

a.A.: Analogieverbot zu Lasten des Täters (-)
h.M.: Bei Gesamtabwägung und vergleichbarer Schwere möglich (+)
(+) lebenswichtige Dinge, wichtige Arbeitsmittel, bes. wertvoll
(-) Regelbeispiel erfüllt, aber

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37
Q

Vorsatz bzgl der Merkmale des § 243?

A

Quasi-Vorsatz erforderlich -> Irrtümer über Tatsachen schließen § 243 über § 16 I aus

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38
Q

§ 242 versucht, § 243 vollendet

falscher Schlüssel in Büroraum, aber findet nichts zu klauen

A

§§ 242, 243, 22, 23 (+), Vollendung des Regelbeispiels löst schärfere Strafe aus
TB des § 242 (Tatentschluss + unmittelbares Ansetzen)
RW, Schuld, § 243

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39
Q

§ 242 und § 243 versucht

A

Rspr: §§ 242, 243, 22, 23 (+) -> Versuchsstrafbarkeit nach § 242 auch für § 243, unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel reicht als “Quasi-Versuch” aus

Literatur: (-) -> Analogieverbot, Regelbeispiel muss für Strafschärfung vollendet sein

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40
Q

§ 242 vollendet, § 243 versucht

A

h. M.: §§ 242, 243, 22, 23 (-) -> Quasi-Versuch des Regelbeispiels nicht ausreichend
a. A.: Konsequente Anwendung (s.o.), unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel reicht als Versuch aus

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41
Q

Umschlossener Raum

A

Jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.

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42
Q

Gebäude

A

Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll.

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43
Q

Einbrechen

A

Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einer den Zutritt verwehrenden Umschließung von außen durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung.
Auch hineingreifen oder ganzen Raum mitnehmen (Auto)

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44
Q

Einsteigen

A

Hineingelangen in einen Raum durch Überwinden von Hindernissen, die den Zugang erschweren.

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45
Q

Eindringen

A

Mit falschem Schlüssel oder einem sonst nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtem Werkzeug.

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46
Q

Wann Diebstahlvorsatz?

A

Schon beim Einbrechen, Einsteigen, Eindringen

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47
Q

Falscher Schlüssel

A

Wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet.

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48
Q

Schutzvorrichtung

A

Künstliche Errichtungen, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme besonders zu erschweren.
Alarmanlage, Fahrradschloss (+), Sicherungsetikett Klamotten (-) nur psychisch

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49
Q

Behältnis

A

Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

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50
Q

Gewerbsmäßig stehlen

A

Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.

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51
Q

Hilflosigkeit

A

Wenn das Opfer unfähig ist, die Wegnahme aus eigener Kraft wirksam zu verhindern. (Ohnmacht, Volltrunkenheit, Blindheit, aber normaler Schlaf nicht)

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52
Q

Andere Schutzvorrichtung

A

Vorkehrung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Wegnahme von Sachen erheblich zu erschweren.

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53
Q

Geringwertigkeit § 243 II

A

Unter 50€ zum Zeitpunkt der Wegnahme (a.A. 25€)

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54
Q

Irrtum des Täters über den Wert: Täter hält die Sache für wertvoll, sie ist aber wertlos

A

h. M.: § 243 I (+), § 243 II (-)

a. A.: § 243 I (-), § 243 II liegt objektiv vor -> mindert Unrechtsgehalt

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55
Q

Täter hält wertvolle Sache für wertlos

A

h. M.: § 243 I (-)

a. A.: § 243 II objektiv nicht erfüllt, bei Gesamtbewertung Unrecht aber nicht ausreichend schwer

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56
Q

Waffe

A

Gegenstände die dazu geeignet und bestimmt sind, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Schusswaffen nur wenn geladen oder Munition dabei; einsatzfähig)

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57
Q

Gefährliches Werkzeug

A

1) obj. - abstrakt: objektive Beschaffenheit und Verletzungseignung entscheidend (waffenähnlich), BGH schränkt ein: Bewusstsein, Gegenstand gebrauchsbereit dabei zu haben.
2) obj.-konkret: Gegenstand kann aus obj Sicht in konkreter Situation keine andere Funktion haben als Verletzungszwecke.
3) subjektiv: nur bei Verwendungsabsicht

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58
Q

Bei-sich-führen

A

Wer die Waffe oder das Werkzeug bewusst einsatzbereit in erreichbarer Nähe zur Verfügung hat.
h.M.: Zeitpuntk zwischen Beginn des Versuchs bis zur Vollendung
a.A.: Bis zur Beendigung
Verwendung NICHT erforderlich, Waffe kann auch aus Beute stammen!

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59
Q

Sonstiges Werkzeug oder Mittel

A

Objektiv ungefährliche Gegenstände oder Tatmittel, die in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt werden (Handschelle, KO Tropfen, Klebeband, ungeladene Waffe)
Je nachdem ob für obj Betrachter erkennbar:
Labello im Rücken als Pistole (-)
Sporttasche mit “Bombe” drin (+) Kann man obj nicht erkennen

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60
Q

Bande

A

Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im Sinne der § 242, 249 zu begehen. Mind. 2 Bandenmitglieder, auch Bandenmitglieder die nicht beteiligt sind.

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61
Q

Wohnung

A

Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen Unterkunft zu gewähren (Mittelpunkt des privaten Lebens) -> Nicht Keller, Garten

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62
Q

Unterschlagung objektiver TB

A

Fremde bewegliche Sache, Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten, RW der Zueignung

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63
Q

Zueignung

A

Objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens nach außen -> aus Sicht eines 3. muss das Verhalten des Täters zum Ausdruck bringen, dass er die Sache behalten will

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64
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Wenn auf die Übereignung der Sache kein rechtlich begründeter und einredefreier Anspruch des Täters oder des Dritten besteht.

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65
Q

Unterschied § 242 / 246

A

Zueignung bei § 246 objektiver TB, also muss der Erfolg der Zueignung eingetreten sein.

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66
Q

Wann liegt Zueignung vor? - Enteignungstheorien

A

Enge Enteignungstheorie: Zueignung erst vollendet, wenn dauernde Enteignung eingetreten ist. (Verbrauch, Übertragung an 3.)
Weite Enteignungstheorie: Zueignung vollendet, wenn Täter objektiv Gefahr der Enteignung schafft
Aneignungstheorie: Nutzung zu eigenen Zwecken und subjektiver Enteignungswille = Aneignungserfolg

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67
Q

Wann liegt Zueignung vor? - Manifestationstheorien

A

Weite Manifestationstheorie: Jeder Akt, der vom Zueignungswillen getragen ist
Enge Manifestationstheorie: Zueignung erfordert, dass der Täter aus der Sicht eines objektiven Beobachters ein Verhalten an den Tag legt, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben will.
= Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Form.

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68
Q

Anvertraut (Qualifikation des § 246 II)

A

Anvertraut ist eine unterschlagene Sache, wenn der Täter den Gewahrsam hieran mit der Verpflichtung erlangt hat, die Sache zurückzugeben oder zu bestimmten Zwecken zu verwenden.

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69
Q

Räuberischer Diebstahl in Abgrenzung zu Raub

A

§ 249: Nötigungsmittel dient der Wegnahme

§ 252: Gewalt wird nach Vollendung eingesetzt

70
Q

Objektiver TB räuberischer Diebstahl § 252

A

Bei Diebstahl auf frischer Tat betroffen (= vollendete Vortat) & Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

71
Q

Auf frischer Tat

A

Wenn der Täter noch am Tatort oder in dessen Nähe ist und noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. (Zwischen Vollendung der Wegnahme und Sicherung)

72
Q

Betroffen

A

Betroffen ist der Täter, wenn er wahrgenommen bzw. bemerkt wird, ohne Rücksicht darauf, ob der andere den Charakter des Diebstahls erkennt.

73
Q

Subjektiver TB

A

Vorsatz auf alle Merkmale & Absicht den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (dd1)

74
Q

Gesundheitsschädigung

A

Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes

75
Q

Schwere Gesundheitsschädigung: Erfolgsdelikt?

A

Nein, konkrete Gefährdung ausreichend.

76
Q

Konkrete Gefährdung

A

Wenn Möglichkeit des Erfolges so nahe liegt, dass der Erfolgseintritt nurnoch vom Zufall abhängt.

77
Q

Verwenden eines Werkzeugs oder einer Waffe

A

Tatsächlicher Einsatz des Werkzeugs als Raubmittel

Bei sich führen reicht nicht aus

78
Q

schwere Misshandlung

A

Körperliche Integrität des Opfers muss gravierend, also mit erheblichen Folgen für die Gesundheit, oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein.

79
Q

Schema Raub

A

Obj. TB: fremde bewegliche Sache + Nötigungsmittel + Wegnahme
Subj. TB: Vorsatz, Finalzusammenhang, Zueignungsabsicht, RW der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich

80
Q

Gewalt

A

Der durch Einwirkung auf einen anderen körperlich wirkende Zwang, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen

81
Q

Gewalt gegen Sachen?

A

Muss sich auf Person auswirken (Einsperren)

82
Q

Gegenwärtig

A

Wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

83
Q

Abgrenzung Raub / Räuberische Erpressung

A

Rspr: Äußeres Erscheinungsbild, Wegnahme bei § 249 wenn Täter die Sache selbst an sich nimmt, §§ 253, 255 wenn Opfer Sache übergibt. (Raub Spezialität)
Lit: Innere Willensrichtung, § 249 Gewahrsamsbruch, §§ 253, 255 Vermögensverfügung = Einverständnis des Gewahrsamswechsels. (Exklusivität!)

84
Q

Argumente Abgrenzung Raub / Erpressung

A

Rspr: § 249 lex specialis, Wortlaut § 253 “Tun, Dulden oder Unterlassen” -> Duldung der Wegnahme ausreichend, vis absoluta ist Gewalt im Sinne des § 255,
Strafbarkeitslücke wenn Täter keine Zueignungsabsicht

Lit: Erpressung Selbstschädigungsdelikt, Raub Fremdschädigung (Gewahrsamsbruch), Systematik Raub vor Erpressung, § 249 läuft leer, Systematik II (einmalig im StGB, dass Grunddelikt auf Spezialität verweist)

85
Q

Wie wird Streit dargestellt §§ 249, 255

A

Zuerst Raub prüfen, dann bei “Wegnahme” problematisieren

86
Q

h.L.: Verfügung wenn Opfer keine reelle Wahlmöglichkeit hat? (Pistole an Kopf)

A

Nein, Wegnahme -> Raub

anders: muss erst Pin eingeben oder sitzt hinter Panzerglas = Schlüsselstellung

87
Q

Niederschlag und Wegnahme ohne Zueignungsabsicht?

A

Raub (-) da keine Zueignungsabsicht
§§ 253, 255? Lit: keine Vermögensverfügung (-)
Rspr: Duldung der Wegnahme (+)

88
Q

Finalzusammenhang

A

Nötigung muss nach Vorstellung des Täters zur Verwirklichung der Wegnahme eingesetzt
(räml.-zeitl. Zusammenhang)

89
Q

A schlägt B zusammen der liegt bewusstlos am Boden, dann sieht er den Geldbeutel

A

§ 242 (+), § 249 (-)

Bei Umarmung dauert Zwangslage noch an

90
Q

Niederschlag, Fesseln, dann Geld geklaut

A

Schwerer Raub durch Tun (-)
BGH: Durch Unterlassen, da Ingerenz
Lit: Nein, da bloßes Ausnutzen einer Zwangslage

91
Q

Schema räuberischer Diebstahl

A

Obj: Vortat (§§ 242, 249), auf frischer Tat betroffen, Gewalt/Drohung
Subj: Vorsatz, Beutesicherungsabsicht

92
Q

Stadium der Vortat

A

Vollendung, aber nicht Beendigung (keine Sicherung der Beute) / Vor Vollendung des Diebstahls § 249

93
Q

frische Tat

A

enger räumlicher & zeitlicher Zusammenhang

94
Q

betroffen

A

Zusammentreffen mit tatunbeteiligter Person
e.A.: Jede Begegnung
h.M.: Bevor es Diebstahl gemerkt hat (-), bevor es Täter sieht (+)
Auch wenn Täter nur denkt, dass Opfer ihm die Beute entziehen will

95
Q

Beutesicherungsabsicht

A

Täter muss sich oder Drittem die Sache zueignen wollen.

96
Q

Gefährliches Werkzeug

A

objektive Beschaffenheit und Verletzungseignung.

BGH: Dazu Bewusstsein, Gegenstand bei sich zu haben

97
Q

Schema Raub mit Todesfolge

A

Grunddelikt (§§ 249-255), Eintritt der schweren Folge, Kausalität, objektive Zurechnung, Leichtfertigkeit (gröbe Fahrlässigkeit)

98
Q

Schema Betrug

A

Täuschung über Tatsachen, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden

Vorsatz, Bereicherungsabsicht, RW der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

99
Q

Täuschung

A

Verhalten des Täters ist objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.
(Täuschungswille im obj TB)

100
Q

Konkludente Täuschung

A

Irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (Wettmanipulation -> konkludent erklärt, dass man kein Sonderwissen hat)

101
Q

Irrtum

A

Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren

102
Q

Erregen

A

Jedes Hervorrufen eines Irrtums durch Einwirken auf die Vorstellung des Getäuschten

103
Q

Unterhalten

A

Bestärken einer Fehlvorstellung oder Nicht-Beseitigen eines Irrtums in Garantenstellung

104
Q

Wie stark muss der Irrtum sein?

A

Ausreichend, wenn Opfer Möglichkeit der Wahrheit für wahrscheinlicher hält (auch wenn bes. leichtgläubig)

105
Q

Vermögensverfügung

A

Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

106
Q

Verfügungsbewusstsein erforderlich

A

Bei Sachbetrug schon, bei Forderungsbetrug nicht

107
Q

Abgrenzung Tickdiebstahl / Sachbetrug

A

§ 242 Fremdschädigungsdelikt, § 263 Selbstschädigung -> Exklusivität
Bei Sachbetrug Verfügungsbewusstsein erforderlich, bewusste Übertragung des Gewahrsams auf Täter

108
Q

Preis im Supermarkt ausgetauscht

A

Betrug (Diebstahl: andere Sachen in Verpackung, Sache versteckt)

109
Q

Dreiecksbetrug

A

Getäuschter muss Verfügender sein. Aber Verfügender nicht Geschädigter
(Getäuschter über Vermögen eines Dritten)

110
Q

Verhältnis von Verfügendem zu Geschädigtem

A
  • Muss sich nur zurechnen lassen wozu der Verfügende rechtlich befugt war
  • Reicht wenn Verfügender dem Vermögen näher steht als Täter
  • Lagertheorie: Näheverhältnis, muss im Lager des Geschädigten stehen
111
Q

Reihenfolge Prüfung Betrug / Diebstahl ?

A

Erst Betrug, wenn keine Vermögensverfügung dann Diebstahl

112
Q

Vermögensbegriffe

A

Wirtschaftlich vs. juristisch-ökonomisch

113
Q

Wertlose Sachen Teil des “Vermögens”?

A

Nein! Völlig wertlose Sachen nicht

114
Q

Eingehungsbetrug

A

Vermögensverfügung bereits bei Eingehung der Verbindlichkeit

115
Q

Eingehungsbetrug wenn sich Opfer ohne Probleme lösen kann vom Vertrag?

A

(-) Haustürgeschäft §§ 355 ff. BGB

Bei bloßer Anfechtbarkeit schon!

116
Q

EC-Karte mit PIN bekommen zum “testen”

A
  • Gefährdungsschaden - direkt Vermögensschaden

* Erst wenn Geld abgehoben

117
Q

Schadensberechnung

A

Saldierung

nicht: Entgangener Gewinn

118
Q

Spende.. “weil Nachbarn auch” / Täter behält selbst das Geld

A

Nachbarn kein Grund, da bewusste Selbstschädigung
Täter behält es (+), sozialer Zweck verfehlt
(nicht bei Bierkasten Regenwald, da Gegenleistung kompensiert)

119
Q

Persönlicher Schadenseinschlag

A

Sache subjektiv wertlos, Opfer muss weitere Zahlungen machen um Sache nutzen zu können, Opfer wird um Geld gebracht, dass es zur Lebensführung braucht

120
Q

Täuschung über Vorstrafen (Einstellung)

A

Vermögensschaden: Gefährdung der Arbeitssachen

121
Q

Betrug subj TB

A

Vorsatz, Bereicherungsabsicht (dd1), RW der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

122
Q

Provisionsbetrug

A

Eigennütziger Betruf (-) stoffgleich (-)

Fremdnütziger Betrug für Chef & Eigennütziger Betrug bzgl Provision (Irrtum über rechtsbeständigen Vertrag)

123
Q

Betrug großen Ausmaßes / viele Leute

A

50.000€ / 10 Leute

124
Q

Bedeutender Wert “in Brand setzen”

A

1.000€

125
Q

Computerbetrug

A

Tathandlung, Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms, Vermögensschaden
(subj: Vorsatz, Bereicherungsabsicht, RW der BA und Vorsatz diesbezüglich)

126
Q

Unbefugt

A

Aus Sicht des Inhabers
Bei unzulässiger Einwirkung auf Gerät
“Mensch=Maschine”, müsste er Menschen täuschen?

127
Q

Untreue obj. TB

A

Missbrauchsuntreue (lex specialis) / Treuebruchsuntreue , Vermögensnachteil

128
Q

Missbrauchuntreue

A

Verfügungsbefugnis, Missbrauch, (Vermögensbetreuungspflicht)

129
Q

Treuebruchsuntreue

A

Vermögensbetreuungspflicht, Pflichtverletzung

130
Q

Missbrauch

A

Wenn der Täter im AV (BGB) eine wirksame Verfügung trifft, die seine Befugnisse im IV überschreitet

131
Q

Jede Pflichtverletzung?

A

Einschränkung durch: Fremdnützigkeit und einige Bedeutung

Ermessensspielraum beachten!

132
Q

2/3/4 Partner System: Zahlung mit ungedeckter Kreditkarte

A

§ 263 (-), da keine Täuschung ggü Laden, die bekommt das Geld ja von der Kreditkartenfirma.
§ 266b (+)
(Bei 2 Partner System und EC Karten nicht)

133
Q

Erpressung

A

Drohung, Tun/Dulden/Unterlassen, Vermögensverfügung, Vermögensschaden
subj: Vorsatz, Bereicherungsabsicht, RW der Bereicherung und Vorsatz
RW: Verwerflichkeit

134
Q

Empfindliches Übel

A

Jeder Nachteil der so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, einen besonnen Menschen in der Lage des Opfers zu dem bezweckten Verhalten zu veranlassen

135
Q

Erpresserischer Menschenraub

A

Anderer Mensch, entführen / sich bemächtigen
subj: Vorsatz + Erpressungsabsicht

(Alt. 2: Mensch, bestehen einer Bemächtigungslage, ausnutzen; subj: Vorsatz)

136
Q

Entführen

A

Verbringen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist

137
Q

Sich bemächtigen

A

Täter erlangt körperliche Herrschaft über das Opfer

138
Q

Subj. TB Erpressung

A

Erpressungsabsicht!

139
Q

Verhältnis zu Raub

A

lex generalis, umfasst raub

140
Q

Geiselnahme

A

Anderer Mensch, entführen / sich bemächtigen

subj: Vorsatz, qual. Nötigungsabsicht (durch qual Mittel beliebiges Tun/Dulden/Unterlassen zu erhalten)

141
Q

Unterschied § 239b zu § 239a

A

qual. Nötigungsmittel, Ziel ist dafür nicht Bereicherung, sondern irgendein tun oder unterlassen

142
Q

Angriff auf einen Kraftfahrer subj

A

Absicht einer Tat nach §§ 249 ff.

143
Q

Führer eines Kfz

A

Wer das Fahrzeug in Bewegung setzt, in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist + Mitfahrer (alle)

144
Q

Angriff

A

jede gegen Leib, Leben oder Entscheidungsfreiheit gerichtete feindselige Handlung (Panne vortäuschen -, List)

145
Q

Hilfeleiste: Vor Vollendung, nach Vollendung, nach Beendigung

A

§ 27 / § 27 oder 257 / § 257

146
Q

Hehlerei

A

Tatobjekt, Tathandlung

subj: Vorsatz, Bereicherungsabsicht

147
Q

Ersatzhehlerei - strafbar?

A

Das was Täter für Sache erlangt hat - straflos!

148
Q

Urkundenfälschung

A

Tathandlung
Vorsatz
“Zur Töuschung im Rechtsverkehr” dd2

149
Q

Urkunde

A

Jede verkörperte Gedankenerklärung die zur Beweisführung im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt

150
Q

Funktionen Urkunde

A

Perpetuierungsfunktion - verkörperte Gedankenerklärung
Beweisfunktion - Beweis im RV
Garantiefunktion - lässt Aussteller erkennen

151
Q

Herstellen einer unechten Urkunde

A

Wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der als Aussteller erkennbar ist

152
Q

Inhaltstäuschung?

A

Von § 267 nicht erfasst

153
Q

Verfälschen

A

Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts wodurch der Eindruck hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an so abgeben wollen. (auch durch Aussteller möglich)

154
Q

Zusammengesetzte Urkunde

A

Verfälschen zusammengesetzter Urkunden erfasst (Ware mit aufgeklebtem Etikett, nicht bei loser Verbindung)

155
Q

Gebrauchen

A

Urkunde dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich machen

156
Q

Urkunde unterdrücken

A

Tatobjekt, Tathandlung

Subj: Vorsatz + Nachteilszufügungsabsicht

157
Q

Unterdrücken

A

Durch Vorenthalten oder Entziehen wird es dem Berechtigten Unmöglich gemacht, die Urkunde zu benutzen

158
Q

Nachteilszufügungsabsicht

A

dd2, jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte

159
Q

§ 316 Schema

A

Im Verkehr, Führen eines Fahrzeugs, Fahruntüchtigkeit

Abs. 1: de, Abs. 2 auch Fahrlässigkeit

160
Q

öffentlich

A

Wenn Verkehrsraum ausdrücklich oder konkludent für die Allgemeinheit zur Benutzung zugelassen ist

161
Q

Führen

A

Wenn Fahrzeug in Bewegung gesetzt

162
Q

Fahruntüchtigkeit

A

Absolut: 1,1%
Relativ: 0,3 + Ausfallerscheinungen

163
Q

konkrete Gefährdung

A

Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängig (Beinahe-Unfall)

164
Q

Leib und Leben eines “anderen”

A

Beifahrer (+)
Täter, Mittäter (-)
Einwilligung (+) (außer § 228)

165
Q

Fremde Sache von bedeutendem Wert

A

ab 750€, fahrendes Auto zählt nicht egal von wem es ist

166
Q

spezifischer GFZ

A

Konkrete Gefährdung gerade durch Pflichtwidrigkeit hervorgerufen

167
Q

Anlagen

A

feste und auf Dauer berechnete Einrichtungen, die dem Verkehr dienen

168
Q

Beseitigen

A

Wenn das Objekt an einen Ort gebracht wird, an dem es die zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann

169
Q

Wo ist entfernen vom Unfallort geregelt

A

§ 142

170
Q

Unfall

A

Plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht

171
Q

Pflichten bei Unfall-Sicht

A

Feststellungsduldungspflicht und Vorstellungspflicht

172
Q

Gebäude

A

ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll (Hütte = kleiner)