Strafprozessrecht Flashcards
Können DNA-Profile für die Verfolgung vergangener und künftiger Taten verwendet werden?
Ab 1.1.24:
- StPO 255 I (wie bisher): DNA-Profile für Verbrechen + Vergehen des laufenden Vertrags
- StPO 255 Ibsi: DNA-Profil des Beschuldigten für weitere bereits begangene Verbrechen + Vergehen
- StPO 257: DNA-Profile bei Rückfallgefahr für künftige Taten im Urteil angeordnet werden
Gilt die URP sowohl für Privat- als auch Strafklage?
StPO 136: nur für Privatklage
Ab 1.1.24, nStPO 136:
- für Privatklage
- UND für OPFER: Strafklage
–> Stärkung Opferrolle
Muss das Opfer die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung zurückerstatten?
Ab 1.1.24:
Das Opfer muss die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung NICHT zurückerstatten!
VSS damit ein Beschuldigter von der StA zwingend einvernommen werden muss?
Ab 1.1.24:
bei unbedingter FS neu zwingend!
Kann die StA Beschwerde gegen einen Gerichtsentscheid erheben?
StPO 381: Legitimation der
- kant. StA
- Bundesanwaltschaft
nStPO 381:
KEIN Beschwerderecht mehr zG BUNDESANWALTSCHAFT!
Welche Haftgründe ändern mit der StPO-Revision?
Ab 1.1.24: NEUE HAFTGRÜNDE
StPO 221 Ibis: erweiterte
Wiederholungsgefahr
1) lit.a:
1.1. Dringender VERDACHT
1.2. auf Verbrechen ODER schweres VERGEHEN
1.3. das psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt hat
2) lit.b:
2.1. ernsthafte und unmittelbare Gefahr
2.2. dass Beschuldigter gleichartiges, schweres VERBRECHEN begehen werde
StPO 221 II: U-Haft auch für Ersttäter!
1) sehr ungünstige Rückfallprognose
2) erdrückende Beweislast, sodass Schuldspruch sehr wahrscheinlich
p.m.: VSS für U- oder Sicherheitshaft?
StPO 221: VSS U- oder Sicherheitshaft
1) dringender Tatverdacht auf Verbrechen oder Vergehen
2) Haftgrund iSv StPO 221: alternativ oder kumulativ
2.1. Abs.1 lit.a: Fluchtgefahr
2.2. Abs.1 lit.b: Kollusionsgefahr
2.3. Wiederholungsgefahr (Präventivhaft I)
2.3.1. Abs.1 lit.c:
2.3.1.1. nach VERURTEILUNG wegen gleichartiger Tat
2.3.1.2. UND ungünstige Rückfallprognose
2.3.2. Abs. 1bis: wegen VERDACHTS früher einmal eine gleichartige Tat begangen zu haben
= nStPO !!
2.3.2.1. lit.a: mutmassliches Verbrechen ODER SCHWERES VERGEHEN hat psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers SCHWER beeinträchtigt
2.3.2.2. lit.b: (sehr?) ungünstige Rückfallprognose
2.4. Abs. 2: Ausführungsgefahr für Ersttäter (Präventivhaft II)
= nStPO !!
2.4.1. SEHR ungünstige Rückfallprognose
2.4.2. erdrückende Beweislast, sodass Schuldspruch SEHR wahrscheinlich
Ab wann ist eine Verteidigung “notwendig”?
weiss nicht genau, aber ab 1.1.24 klarere Umschreibung
Kann die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Freilassung durch das ZMG anfechten?
ab 1.1.24: Nein!
nStPO 222: ein Rechtsmittel steht nur noch dem Beschuldigten zu
-> verträgt sich auch besser mit bereits bisherigem Wortlaut v. StPO 226 V, wonach bei Abweisung der Betroffene sofort freizulassen sei
Welches RM steht gegen nachträgliche selbstständige Entscheide des Gerichts zur Verfügung?
NEU ab 1.1.24:
StPO 365 III: Berufung
p.m.: StPO 363 ff., nachträgliche selbstständige Entscheide des Gerichts
= zB Umwandlung ambulante in stationäre Massnahme
-> dasselbe Gericht soll zuständig sein
-> AUSSER Widerruf von bedingten Strafen oder Freilassungen
Mit welchem RM ist gegen den Entschädigungsentscheid vorzugehen für
1) den amtlichen Verteidiger?
2) den privaten Rechtsvertreter?
3) den unentgeltlichen Rechtsvertreter?
1) amtlicher Verteidiger:
-> StPO 135 III: NEU mit Berufung ab 1.1.24 !!
2) privater Rechtsvertreter
-> StPO 398 I; II; 399: Berufung
3) URP
-> Berufung ?
Mit welchem RM nachträgliche selbstständige Entscheid des Gerichts anfechten?
- StPO 363 ff.: selbstständige nachträgl. Entscheide des Gerichts
- StPO 398 I: Berufung
Sind Strafanträge immer kostenfrei?
- grds. ja
- ab 1.1.24, StPO 303a: für Ehrverletzungsdelikte kann Sicherheit verlangt werden!
- -> bei NICHTbezahlung gilt Antrag als zurückgezogen!
- p.m.: zu unterscheiden von Kostentragpflicht bei ungerechtfertigtem Straf- (StPO 432 II) bzw. Zivilantrag (Abs.1)