Strafprozessrecht Flashcards

1
Q

Können DNA-Profile für die Verfolgung vergangener und künftiger Taten verwendet werden?

A

Ab 1.1.24:

  • StPO 255 I (wie bisher): DNA-Profile für Verbrechen + Vergehen des laufenden Vertrags
  • StPO 255 Ibsi: DNA-Profil des Beschuldigten für weitere bereits begangene Verbrechen + Vergehen
  • StPO 257: DNA-Profile bei Rückfallgefahr für künftige Taten im Urteil angeordnet werden
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2
Q

Gilt die URP sowohl für Privat- als auch Strafklage?

A

StPO 136: nur für Privatklage

Ab 1.1.24, nStPO 136:
- für Privatklage
- UND für OPFER: Strafklage

–> Stärkung Opferrolle

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3
Q

Muss das Opfer die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung zurückerstatten?

A

Ab 1.1.24:

Das Opfer muss die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung NICHT zurückerstatten!

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4
Q

VSS damit ein Beschuldigter von der StA zwingend einvernommen werden muss?

A

Ab 1.1.24:

bei unbedingter FS neu zwingend!

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5
Q

Kann die StA Beschwerde gegen einen Gerichtsentscheid erheben?

A

StPO 381: Legitimation der

  • kant. StA
  • Bundesanwaltschaft

nStPO 381:

KEIN Beschwerderecht mehr zG BUNDESANWALTSCHAFT!

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6
Q

Welche Haftgründe ändern mit der StPO-Revision?

A

Ab 1.1.24: NEUE HAFTGRÜNDE

StPO 221 Ibis: erweiterte
Wiederholungsgefahr

1) lit.a:

1.1. Dringender VERDACHT
1.2. auf Verbrechen ODER schweres VERGEHEN
1.3. das psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt hat

2) lit.b:

2.1. ernsthafte und unmittelbare Gefahr
2.2. dass Beschuldigter gleichartiges, schweres VERBRECHEN begehen werde

StPO 221 II: U-Haft auch für Ersttäter!

1) sehr ungünstige Rückfallprognose

2) erdrückende Beweislast, sodass Schuldspruch sehr wahrscheinlich

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7
Q

p.m.: VSS für U- oder Sicherheitshaft?

A

StPO 221: VSS U- oder Sicherheitshaft

1) dringender Tatverdacht auf Verbrechen oder Vergehen

2) Haftgrund iSv StPO 221: alternativ oder kumulativ

2.1. Abs.1 lit.a: Fluchtgefahr

2.2. Abs.1 lit.b: Kollusionsgefahr

2.3. Wiederholungsgefahr (Präventivhaft I)

2.3.1. Abs.1 lit.c:

2.3.1.1. nach VERURTEILUNG wegen gleichartiger Tat

2.3.1.2. UND ungünstige Rückfallprognose

2.3.2. Abs. 1bis: wegen VERDACHTS früher einmal eine gleichartige Tat begangen zu haben
= nStPO !!

2.3.2.1. lit.a: mutmassliches Verbrechen ODER SCHWERES VERGEHEN hat psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers SCHWER beeinträchtigt

2.3.2.2. lit.b: (sehr?) ungünstige Rückfallprognose

2.4. Abs. 2: Ausführungsgefahr für Ersttäter (Präventivhaft II)
= nStPO !!

2.4.1. SEHR ungünstige Rückfallprognose

2.4.2. erdrückende Beweislast, sodass Schuldspruch SEHR wahrscheinlich

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8
Q

Ab wann ist eine Verteidigung “notwendig”?

A

weiss nicht genau, aber ab 1.1.24 klarere Umschreibung

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9
Q

Kann die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Freilassung durch das ZMG anfechten?

A

ab 1.1.24: Nein!

nStPO 222: ein Rechtsmittel steht nur noch dem Beschuldigten zu

-> verträgt sich auch besser mit bereits bisherigem Wortlaut v. StPO 226 V, wonach bei Abweisung der Betroffene sofort freizulassen sei

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10
Q

Welches RM steht gegen nachträgliche selbstständige Entscheide des Gerichts zur Verfügung?

A

NEU ab 1.1.24:

StPO 365 III: Berufung

p.m.: StPO 363 ff., nachträgliche selbstständige Entscheide des Gerichts
= zB Umwandlung ambulante in stationäre Massnahme

-> dasselbe Gericht soll zuständig sein

-> AUSSER Widerruf von bedingten Strafen oder Freilassungen

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11
Q

Mit welchem RM ist gegen den Entschädigungsentscheid vorzugehen für

1) den amtlichen Verteidiger?

2) den privaten Rechtsvertreter?

3) den unentgeltlichen Rechtsvertreter?

A

1) amtlicher Verteidiger:
-> StPO 135 III: NEU mit Berufung ab 1.1.24 !!

2) privater Rechtsvertreter
-> StPO 398 I; II; 399: Berufung

3) URP
-> Berufung ?

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12
Q

Mit welchem RM nachträgliche selbstständige Entscheid des Gerichts anfechten?

A
  • StPO 363 ff.: selbstständige nachträgl. Entscheide des Gerichts
  • StPO 398 I: Berufung
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13
Q

Sind Strafanträge immer kostenfrei?

A
  • grds. ja
  • ab 1.1.24, StPO 303a: für Ehrverletzungsdelikte kann Sicherheit verlangt werden!
  • -> bei NICHTbezahlung gilt Antrag als zurückgezogen!
  • p.m.: zu unterscheiden von Kostentragpflicht bei ungerechtfertigtem Straf- (StPO 432 II) bzw. Zivilantrag (Abs.1)
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14
Q
A
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