StGB AT Flashcards
Verjährung
- art
- Struktur (3 Zwischentitel)
-97-101 (6. Titel d. ersten Buches)
- Verfolgungsverjährung Fristen (97)
- Verfolgungsverj. Beginn (98)
- Vollstrverjährung Fristen 99
- Vollstrverjährung Beginn 100)
- Unverjährbarkeit (101)
StGB AT Struktur
3 Teile, Unterteilung 1. Teil in 7 Titel
- Teil: Verbrechen u. Vergehen (1-102)
- Teil: Übertretungen (103-109)
- Teil: Begriffe (110)
- Teil:
- Geltungsbereich (1-9)
- Strafbarkeit (10-33) (Verbr/verg.;vorsatz/fahrl.;rechtm handl./schuld;versuch,teilnahme, medien, vertretung, antrag)
- Strafen u. Massnahmen (1.kap:strafen (4 abschn); 2.kap: massn (2 abschn.) (34-73)
- vollzug v. freiheitsstr. u. massnahme (74-92)
- bewährungshilfe, weisungen, freiw. soziale betr. (93-96)
- Verjährung (97-101)
- strafb. d. unternehmens (102-102a)
Verfolgungsverjährung
- art.
- 4 Fälle
- bestimmung d. massgeblichen strafrahmens
- unterbrechung d. verjährung
- rückwirkung
- art. 97
- lebenslängl.freiheitsstr. : 30 jahre
- mehr als drei jahre freiheitsstr: 15 jahre
- andere strafen: 7 jahre
- sexuelle handlungen mit kindern u. minderj. abhängigen (187, 188), straft. nach 111-113, 122, 124, 182, 189-191, 195 gegen ein kind unter 16 jahren: nicht vor ende 25 altersjahr d. opfers
- strafrahmen: sofern explizit untersch. strafrahmen genannt (leichte tat: vergehen; schwere tat: verbrechen): dann muss obj. festgestellt werden, ob leicht oder schwer vorliegt und entsprechende verjährungsbestimmung gelangt zur anwendung; wenn aber einfach steht: freiheitsstrafe bis 5 jahre od. geldstrafe, dann ist höchste angedrohte strafe massgebend) (bsp. mit art. 273 stgb, wo explizit zwei fälle genannt werden).
- unterbrechung d. verjährung: nur durch verurteilendes urteil, auch abwesenheitsurteil, rechtskr. strafbefehl, nicht aber bei freispruch.
- für speziell aufgelistete straftaten mit kindern gilt die längere verjährung auch dann, wenn die taten vor inkrafttreten d. neuen verjährungsbestimmung (2003`?) begangen worden sind.
Beginn der Verfolgungsverjährung
- art
- 3 varianten u. einzelheiten dazu
- art. 98 stgb
- am ausführungstag bzw. ein tag danach (ausführung d. handlung, nicht eintritt d. erfolgs!; bei unterlassung: beendigung d. handlungspflicht)
- bei ausführung zu verschiedenen zeiten, dann, wenn letzte tätigkeit ausgeführt (heute keine verjährungsrechtliche einheit, ausgenommen, das tatbestandsmässige verhalten setzt typischerweise mehrere handlungen voraus oder wenn diese eine natürliche handlungseinheit bilden, ansonsten gesonderte beurteilung d. verjährung)
- bei dauerdelikten: wenn das strafbahre verh. beendet wird (nicht vollendet)
Vollstreckungsverjährung
- art.
- 5 fälle
- unterbrechung /ruhen d. verjährung
- art. 99 stgb
- LL freiheitsstr.: 30 j
- 10jahre od. mehr: 25
- 5 jahre odermehr: 20
- freiheitsstrafe bis 5: 15
- andere:5
- unterbrechung bei vollzug einer anderen oder derselben strafe
- probezeit bei bedingter entlassung, bei aufschub d. vollzugs durch gericht /z.b. bei beschwerde).
Beginn d. Vollstreckungsverjährung
- art.
- 2 fälle
- art 100
- bei rechtskraft d. urteils; bei bed. strafe od. vorausgehendem vollzug einer massnahme: bei anordnung d. vollzugs d. strafe.
Unverjährbarkeit
- art
- 5 fälle
art 101
- völkermord
- kriegsverbrechen
- leib u. leben vieler menschen (massenvern., katastrophe, geiseln.)
- sexuelle handl. mit kindern unter 12
Strafen und Massnahmen
- welcher Titel etc., art.
- Unterteilung (2. Kapitel, 4 abschn./ 2. abschn.)
- Buch, 1. Teil (verbr. u. verg.), 3. Titel (von 7), art. 34-73
- Kap. – Strafen
- Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe (34-41)
- bedingte u. teilbed. Strafen (42-46)
- strafzumessung (47-51)
- strafbefreiung u. einstellung d. verfahrens (52-55a) - kapitel – massnahmen
- therapeutische massnahmen u. verwahrung (56-65)
- andere massnahmen (66-73)
Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe
- Struktur, art.
- 3 Abschnitte, art.
- Buch, 1. Teil, 4. Abschnitt, 1. Kapitel (art. 34-41)
- Geldstrafe (Bemessung), Vollzug, Ersatzfreiheitsstrafe (34-36)
- Gemeinnützige Arbeit (Inhalt), Vollzug, Umwandlung (37-39)
- freiheitsstrafe (allg.), kurze unbedingte Freiheitsstr. (40-41)
Geldstrafe
- maximalhöhe / -länge, minimalhöhe
- Bemessung
- Vollzug
- Ersatzfreiheitsstrafe:
- höchstens 360 ts (1 jahr), mind. 10 chf.; es darf keine freiheitsstrafe nur deshalb verhängt werden, weil der täter wirtschaftlich schlecht dasteht
- bemessung nach persönlichen u. wirtschaftlichen Verhältnissen d. täters (ek, vermögen (?), lebensaufwand etc.: Nettoprinzip; schulden, insb. solche, die auf tat zurückzuführen sind, sind nicht zu berücksichtigen; leben nahe am existenzminimum: herabsetzung bis zur hälfte, bei mehr als 90ts herabsetzung um 10-30proz.)
- vollzug (35): vollzugsbehörde setzt frist bis max. 12 mt. an mit ratenzahlung oder andere frist zur bezahlung d. gesamtsumme en bloc. // sicherheitsleistung od. sofortbezahlung nur, wenn begründeter Verdacht auf ncihtbezahlung vorliegt (d.h. kriminaltouristen); dann betreibung.
- ersatzfreiheitsstrafe (36): sof. nicht bezahlt/betr. aussichtslos: umwandlung; sofern geldstrafe durch verwaltungsbehörde verhängt: gericht entscheidet über ersatzfreiheitsstr.// bei verschl. d. einkommensverh. seit festsetzung d. strafe: - ratenzahlung bis 24 mt., herabsetzung d. ts, gemeinnützige arbeit// sofern auch dies erfolglos: vollzug d. ers.fs // anordnung d. vollzugs kann mit verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
Gemeinnützige Arbeit
- art.
- Voraussetzung
- art. 37-39
- voraussetzung: zustimmung d. täters, freiheitsstrafe v. w. als 6 mt/geldstr. v. 180 ts, dann arbeit von 720h (4h/tag = 1ts bzw. 1 tag fs). // strafe muss vollziehbar sein, d.h. keine möglichkeit einer bedingten freiheitsstrafe, keine möglichkeit d. bed. geldstrafe oder überhaupt d. geldstrafe (?).
- umwandlung: kann direkt in vollziehbare freiheitsstrafe umgewandelt werden, sofern vollzug geldstrafe unmöglich erscheint.
Freiheitsstrafe
- art., 2 tbs
- dauer d. freiheitsstrafe min/max
- voraussetzungen für kurze undbed. fhstr. (2)
- art. 40 u. 41
- allg./ kurze unbed. fs
- Dauer: idr mindestens sechs monate, max. 20 jahre, wo ges. ausdrücklich bestimmt: lebenslänglich
- weniger als 6mt.: sofern voraussetzungen für bed. strafe nicht gegeben sind (unbedingte strafe erscheint notwendig, innerhalb d. letzten 5 jahre vor der tat geldstr./freiheitsstr. von mind. 6 mt - dann nur, wenn besonders günstige umstände vorliegen) und zu erwarten ist, dass eine geldstrafe od. gem. arbeit nicht vollzogen werden kann. // begründungspflicht
Bedingte und Teilbedingte Strafen
- wo abschn. kap…
- struktur
- buch (1-110), 3. titel (34-73), 2. abschnitt (42-46)
- bedingte strafen
- teilbedingte strafen
- gemeinsame bestimmungen (probezeit)
- gem. best. (bewährung)
- gem. best. (nichtbewährung)
bedingte strafe
- art
- voraussetzung positiv
- neg. voraussetzung
- weitere mögl. zur verweigerung d. bedingten vollzugs
- art. 42
- geldstr/gem.arb: 0-6 bzw. 12 mt. i.d.r. aufgeschoben
/freiheitsstrafe mind. 6 mt., max. 2 j. idr aufgeschoben
sofern unbedingte strafe nicht notwendig erscheint, um täter von d. begehung weiterer verbr. u. vergehen abzuhalten, dies wird vermutet, wenn keine begründete befürchtung besteht, dass der täter erneut delinquieren wird; begründete befürchtung: bei wiederholungstätern, bei besonders krasser gesetzesmissachtung, skrupellosigkeit (tatumstände)
- bei verurteilung zu mind. 6mt. freiheitsstr/geldstr/gemeinnütz. arbeit: nur bei positiver prognose (z.b. völlig andere tat, anderer kontext etc.)
- bei unterlassung v. zumutbarer schadensbehebung (höhere gewichtung d. opferperspektive)
Beginn der Probezeit
- bei vollbedingten
- bei teilbedingten strafen
- mit Eröffnung desjenigen Urteils, das vollstreckbar wird. d.h. bei erfolglosem RM, ab eröffnung erstinstanzl. urteil
- bei teilbed. freiheitsstrafen: ab entlassung aus vollzug