Steuerrecht I Flashcards

1
Q

Was sind die Steuererhebungsprinzipien?

A

BV 127:

  • Allgemeinheit der Besteuerung
  • Gleichmässigkeit der Besteuerung
  • Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit”
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2
Q

Was umfasst das Prinzip “Allgemeinheit der Besteuerung”?

A
  • Privilegierungsverbot
  • Diskriminierungsverbot
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3
Q

Wie ist das Prinzip “Besteuerung nach der wirtschaftichen Leistungsfähigkeit” im Einkommenssteuerrecht ausgestaltet?

A
  • 2 Schritte um Bemessungsgrundlage festzustellen:
    • Gesamtes Nettoeinkommen (obj. Nettoprinzip)
    • Subj. ökonomische Situation (subj. Nettoprinzip)
  • Verbot exzessiver Besteuerung
  • Tarifverlauf: ok = linear, progressiv, nicht ok = degressiv
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4
Q

Begriffsmerksmale einer Steuer?

A
  • Geldleistung an den Staat
  • Voraussetzungslos / Gegenstandslos
  • Erhebung von den der Gebietshoheit des Staates unterworfenen Individuen
  • Fiskalzweck (str.)
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5
Q

Zwecke einer Steuer

A
  • Fiskalzweck
  • Lenkungszweck
  • Umverteilungszweck
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6
Q

Abgrenzung Kausalabgabe - Steuer

A
  • Austauschverhältnis / Entgelt
  • Gebühren / Vorzugslasten / Ersatzabgaben
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7
Q

Unterscheidungen von Steuern

A
  • Allg. Steuern
  • Zwecksteuern: Finanzierung eines bestimmten Zwecks
  • Kostenanlastungssteuer: Finanzierung eines bestimmten Zwecks, eine Gruppe wird jedoch stärker besteuert als andere, aufgrund einer engeren Beziehung
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8
Q

Def. Steuerobjekt

A

TB/SV welches gem Gesetz Steuer auslöst

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9
Q

Def. Steuergut

A

Was genau wirtschaftlich jetzt besteuert wird

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10
Q

Direkte vs indirekte Steuern
Subjektsteuern vs Objektsteuern

A
  • Direkte Steuer: Steuerobjekt = Steuergut / Steuersubjekt = Steuerträger
  • Indirekte Steuer: Steuerobjekt ≠Steuergut / Steuersubjekt ≠Steuerträger
  • Subjektsteuer: Berücksichtigen individuelle Leistungsfähigkeit
  • Objektisteuer: Isolieren Gegenstand der Besteuerung
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11
Q

Abgrenzung Steuern - Lenkungsabgaben

A
  • Beide werden gegenstandslos geschuldet
  • Bezwecken das Verhalten zu steuern, keinen Fiskalzweck
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12
Q

Def. Durchschnittssteuersatz

A

Der Durchschnittssteuersatz gibt an, mit welchem Satz die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Durchschnitt belastet wird.

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13
Q

Def. Grenzsteuersatz

A

Der Grenzsteuersatz gibt an, wie stark sich die Steuerlast verändert, wenn sich das steuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag erhöht oder reduziert.

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14
Q

Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips wegen 3 Gründen

A
  • Fiskalische Zielsetzungen
  • Praktibikalität
  • Wirtschaftliche Zielsetzungen
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15
Q

Wirtschaftspolitische Förderungsmassnahmen

A
  • Steuerbefreiungen (Steuersubjekt)
  • Anorganische Abzüge (Steuerobjekt)
  • Sondertarife (Steuermass)
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16
Q

Einschränkung des Leistungsfähigkeitsprinzips

VSS

A
  • Praktibikalität
    • Öffentliches Interesse
    • Verhältnismässigkeit
  • Ausserfiskalische Zielsetzungen: Nur punktuell zulässig
    • Verfassungsgrundlage
    • Öffentliches Interesse
    • Verhältnismässigkeit
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17
Q

VSS für die Entstehung einer Steuerschuld

A
  1. Steuerhoheit
  2. Steuersubjekt
  3. Steuerobjekt
  4. Steuerbemessungsgrundlage
  5. Steuermass
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18
Q

Vertikale Harmonisierung von Bund und Kt

StHG

A

Annahme, dass bei gleicher oder ähnlicher Formulierungen im Kt-StG eine Angleichung ans Bundesrecht stattfinden soll

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19
Q

Horizontale Harmonisierung von Bund und Kt

StHG

A

SubsPr wird relativiert:

  • StHG muss Harmonisierungskonform ausgelegt werden
  • Wenn Wortlaut unklar ist, kann man davon ausgehen, dass der Bundesgesetzgeber eine Harmonisierung herbeiführen wollte
  • Wenn ein Kt ein Gestaltungsspielraum hat, muss der Gestaltungsspielraum klar aus dem StHG hervorgehen → Sonst gilt die Harmonisierungsauslegung
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20
Q

Umsetzung des StHG

A
  • Anpassungsfristen StHG 72 I
  • Kollision von Bundesrecht und Kt Recht: StHG 72 II und III
  • Durchsetzungsproblem bei harmonisierungswidrigen Bestimmungen, die sich z G der Steuerpflichtigen auswirken (“Harmonisierungslücke”)
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21
Q

Woher kommt die Harmonisierungslücke im StHG?

A
  • Steuerpflichtiger möchte nicht gegen Recht vorgehen, dass ihn begünstigt
  • Dito für Veranlagungsbehörde
  • Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Beschwerdebefugnis = Erst ab letztinstanzliche kantonale Entscheide
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22
Q

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung

BV 127 III

A
  • Aktuelle Doppelbesteuerung:
    • 4 Identitäten ➔ Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuerperiode und Steueridentität (wirtschaftlich dieselbe Berechnungsgrundlage)
    • 2 Steuerhoheiten
  • Virtuelle Doppelbesteuerung: Verletzung von Kollisionsnormen
  • Schlechterstellungsverbot: Keine Diskriminierung beschränkt Steuerpflichtiger
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23
Q

Internationale Besteuerung

A
  • Besteuerung von Einkommen = Arbeitsortsprinzip
  • Anrechnungsmethode: Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bei der die im Ausland bezahlte Steuer auf die im Inland zu zahlende Steuer angerechnet wird
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24
Q

VSS für Steuerumgehung

A

VSS:

  • Gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich
  • Absicht der Steuerersparnis
  • Tatsächliche Steuerersparnis

Gilt für wirtschaftliche und zivilrechtliche Gestaltungsweise

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25
Q

Abgrenzung für eine Steuerumgehung

A
  • Erlaubte Steuerersparnis
  • Steuerhinterziehung
  • Simulation
  • Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Gesetzesumgehung
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26
Q

In welchen 3 Subkategorien kann die Steuererhebungskompetenz unterteilt werden?

A
  • Gesetzgebungskompetenz
  • Ertragskompetenz
  • Verwaltungskompetenz
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27
Q

Def. Steuerpflichtiger

A

Persönliche VSS, an die das StG die Leistungspflicht anknüpft

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28
Q

Def. Steuerschuldner

A

Steuerpflichtiger, der tatsächlich leisten muss

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29
Q

Def. Steuersubstitution

A

Andere Person als Steuerpflichtiger, die die schuld- und verfahrensrechtliche Stellung wahrnimmt

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30
Q

Def. Steuerträger

A

Derjenige, der durch eine bestimmte Steuer tatsächlich betroffen ist

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31
Q

Steuerhaftung

A

Anderer, der für die Steuer einstehen muss

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32
Q

Steuersukzession

A

Person tritt von Gesetzes wegen in das Steuerrechtsverhältnis der Verstorbenen ein

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33
Q

Woraus besteht ein Steuertatbestand?

A
  • Steuersubjekt: Anküpfung an persönlichen oder sachbezogenen Eigenschaften
  • Steuerobjekt: SV der Besteuerung auslöst
  • Steuermass: Steuersatz
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34
Q

Wann spricht man von Steuertarifen?

A

Wenn man mehrere Steuersätze hat

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35
Q

In welchen Kategorien kann man Einkommen von jP und nP unterteilen?

A

nP

  • Einkommen aus Erwerbtstätigkeit
  • Einkommen aus Vermögen
  • Einkommen aus Vorsorge
  • Übrige Einkünfte

jP

  • Nettogrösse = Reingewinn
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36
Q

Was ist die Reinvermögenszugangstheorie?

A
  • Def: “Gesamtheit derjenigen Wirtschaftgüter, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten zufliessen, und die ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann”
  • Vermögenszuwachs erst relevant, wenn er realisiert ist
  • Grds nur Zufluss von aussen steuerbar
  • Keine Neutralisation des Zuflusses durch einen Abgang (bedarf einen engen Konnex)
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37
Q

Welche Prinzipien umfasst der Grundsatz der Gesamteinkommenssteuer?

A
  • Prinzip der Totalität: Alle Einkünfte zu erfassen
  • Prinzip der Realität: Tatsächlich erzieltes Einkommen
  • Faktizitätsprinzip: Wirtschaftliche Betrachtungsweise ➔ Sobald als ET oder Quasi-ET verfügbar
  • Nettoprinzip (obj. und subj)
  • Prinzip der Unmassgeblichkeit der Einkommensverwendung
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38
Q

Wann ist der relevante Zeitpunkt der Besteuerung?

A
  • Zpkt des abgeschlossenen Erwerbsvorgang (Vereinnahmt oder fester Anspruch)
  • Fälligkeit ist nicht VSS
  • Speziell Forderungen ➔ Gelten als zugeflossen, sobald Verwirklichung der Forderung so gewiss & gesichert ist, dass sie dem Zufluss von Geld & Sachwerten gleichgestellt ist
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39
Q

Persönliche VSS für die Steuerpflicht von nP

A
  • Grundsatz: Alle nP
  • Ehegatten / eingetrage Partnerschaften:
    • je für sich steuerpflichtig
    • falls in rechtl. und tatsächlich ungetrennter Ehe ➔ Faktorenaddition
  • Kinder
    • Zurechung am Inhaber der elterlichen Sorge
    • Steuersubstitution
    • Ausnahme: Erwerbtstätigkeit / GS-Gewinne
  • Personengesamtheit (Personengesellschaften) ➔ Transparenzprinzip: Anteilsmässig
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40
Q

Wie können nP eine Steuerpflicht begründen und welchen Umfang hat diese?

A
  • Steuerpflicht wegen persönlicher Zugehörigkeit:
    • Steuerrechtlicher Wohnsitz
      • Absicht des dauernden Verbleibs & Mittelpunkt der Lebensinteressen
    • Steuerrechtlicher Aufenthalt
    • Grds. unbeschränkte Steuerpflicht des weltweiten Gesamteinkommens (Ausnahme DBG 6 I HS 2)
  • Steuerpflicht wegen wirtschaftlicher Zugehörigkeit
    • Pers ohne Wohnsitz / Aufenthalt
    • AnknüpfungsTB:
      • Geschäftsbetrieb / Betriebstätte
      • Grundstücke
      • Vermittelung von Grundstücken
    • Beschränkte Steuerpflicht ➔ Streng quellenbezogen
    • Verluste aus BS & GS nicht zur Verrechnung noch satzbestimmend berücksichtigbar
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41
Q

Wohnsitzverlegung

A
  • Nicht nur endgültige Lösung der Verbindung zum bisherigen Wohnsitz
  • Gründe für die Begründung einens neuen Wohnsitzes durch Person darzulegen
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42
Q

Def. Geschäftsbetrieb

A

Derjenige Ort, wo die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnsitzskantons ausgeübt wird und auch der Mittelpunkt des Betriebs liegt

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43
Q

Def. und VSS für Betriebsstätte

A
  • Feste Geschäftseinrichtung
  • VSS:
    • Ständige körperliche Anlage / Einrichtung (Weite Auslegung)
    • Gewisse Dauer
    • Fest verbunden
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44
Q

Wann beginnt und beendet die Steuerpflicht für nP?

DBG 8

A
  • Beginn:
    • Tag mit Begründung von WS oder Aufenthalt
    • Begründender TB (DBG 4 / 5)
  • Ende:
    • Persönliche Zugehörigkeit: Tod oder Wegzug
    • Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Wegfall steuerbegründender TB
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45
Q

Was ist die Aufwandbesteuerung?

A
  • Gilt nur für Ausländer mit Wohnsitz in CH
  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Steuerbares Einkommen wird nach anderen Regeln ermittelt
  • VSS:
    • Antrag
    • Erstmal oder nach 10-jähriger Landesabwesenheit in CH Wohnsitz oder Aufenthalt begründen
    • In CH keine Erwerbstätigkeit
  • Bemessungsgrundlage:
    • Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person + von ihr unterhaltenen Personen im In- & Ausland
    • Beachte DBG 14 III
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46
Q

Was ist der Grundsatz der Faktorenaddition?

A
  • Ehepaare und eP als Verbrauchergemeinschaft
  • VSS:
    • Zivilrechtlich gültige Ehe / eP
    • keine tatsächliche Trennung
      • Ehe ist endgültig gescheitert & wird nicht mehr gelebt
      • Ungenügend: Getrennter WS & keine gemeinsame Mittelverwendung mehr
  • Wirkung:
    • Aufhebung der steuerrechtlichen Schranken
    • Innerfamiliäre Einkommens- & Vermögensverrechnung
    • Gemeinsame Veranlagung
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47
Q

Wann entsteht die subjektive Steuerpflicht von Partnerschaften und Ehen?

A
  • Wenn beide in CH erwerbstätig ➔ Steuerpflicht in nur 1 Kt
  • Wenn jmd Hauptsteuerdomizil im Ausland hat:
    • selbstständige Steuerpflicht für denjenigen in CH: DBG 9 I / StHG 3 III
    • Grundsatz der Familienbesteuerung
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48
Q

Warum Steuerermässigungen für Partnerschaften?

A
  • Weil Paare tiefere wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben
  • Zu berücksichtigen:
    • Einkommensbindungseffekt
    • Ökonomische Vorteile (Haushaltsersparnis)
  • Auswirkung: Unterschiedliche Belastung von 2-Verdienerehen vs 1-Verdienerehen
  • Methodik:
    • StHG 11 I: Kt müssen nun angemessen ermässigen
    • “Angemessen” ist nicht definiert
    • Bund & Kt: Doppeltarif
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49
Q

Wie steht es um die Steuerbelastung von Ehepaaren & eP mit Kinder

A
  • Grds. Faktorenaddition von Kindern an die Eltern
    • Wenn Eltern getrennt mit gemeinsamer Sorge ➔ Derjenige mit Obhut besteuert
  • Aufhebung der steuerrechtlichen Schranke
  • Berücksichtigung der Kinderlasten:
    • Kinderabzüge (Achtung: Kumulationsverbot)
    • Kinderbetreuungskosten
    • Familiensplitting
50
Q

Def. Hauptsteuerdomizil / Nebensteuerdomizil

A
  • HSD: Wohnsitzkanton
  • NSD:
    • Grundeigentum
    • Geschäftsort
    • Betriebsstätte
51
Q

Hauptsteuerdomizil von nP

A

StHG 3b II = Wohnsitz-Kanton

52
Q

Hauptsteuerdomizil von jP

A

Kt mit statutarischem Sitz oder tatsächlichen Verwaltung = StHG 20 I

53
Q

Ort der Besteuerung für usst Erwerbstätigkeit

A
  • Wohnsitzkanton = Hauptsteuerdomizil
  • Gilt auch für Pendler und Wochenaufenthalter
  • Ausnahme: Kaderpositionen ➔ Ort der Arbeitsstätte
54
Q

Ort der Besteuerung für sst. Erwerbstätigkeit

A
  • Geschäftsort = Spezialsteuerdomizil
  • Gilt auch für Geschäftsvermögen
55
Q

Ort der Besteuerung für jP von Gewinn und Kapital

A
  • Sitz = Hauptsteuerdomizil
  • Falls Betriebsstätte in einem anderen Kanton ➔ US zwischen primäres (Sitz) und sekundäres (BS) Steuerdomizil
56
Q

Unselbstständige Erwerbstätigkeit

A
  • DBG 17 I: alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte
  • Sämtliche Leistung ➔ Egal ob gem. Vertrag geschuldet & egal wer Leistung erbringt (Konzerne) = relevant ist enger faktischer Konnex
  • US zu sst. Erwerbstätigkeit: weisungsgebunden + Subordinationsverhältnis / Gültigkeit des Vertrags ist egal, solange Arbeitsleistung
  • US zu Schenkung: Sobald causa Arbeitsverhältnis ➔ usst. Einkommen (Ausnahme wenn Entgeltcharakter im Hintergrund treten)
  • Spesenvergütung ist nicht Einkommen (Kompensation für Ausgaben)
  • Naturalleistungen / weitere Lohnnebenleistungen ➔ Sofern in Geld umsetzbar oder Einsparungen von Ausgaben
    • VSS: Disponibilität für private Zwecke
    • Bsp: Wohnung mit Kost & Logis; Dienstauto für privaten Gebrauch, Übernahme der Versicherung
57
Q

Berufskosten bei usst. Erwerbstätigkeit

A
  • DBG 26: Abziehbar
  • Gewinnungskosten: zur Einkommenserzielung notwendige Ausgaben
  • BGer: “Jene Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte getätigt werden oder die direkte Folge der einkommensbildenden Tätigkeit sind
  • Notwendig: Weite Auslegung / nur objektive Eignung relevant
  • Abgrenzen von Lebenshaltungskosten
58
Q

Wann sind Weiter-/Ausbildungskosten abziehbar?

A
  • VSS:
    • Gewisse Qualität der Wissensvermittlung
    • Vermittlung von Wissen als Erstziel
    • Primärziel ist Wissen
  • Berufsorientiere Aus-/Weiterbildung: Abziehbar
    • Berufsorientiert: Aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit
  • Erstausbildung: Nicht abziehbar
59
Q

Wann sind Standeskosten abziehbar?

usst Erwerbstätigkeit

A
  • Standeskosten “Private Aufwendungen wegen beruflichen Stellung
  • Abziehbar, wenn berufliche Komponente überwiegt
60
Q

Wann kann ein Arbeitszimmer von den Steuern abgezogen werden?

A
  • regelmässig wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause
  • keinen geeigneten Arbeitsplatz z Vf
  • besonderer / getrennter Raum
  • zur Hauptsache für berufliche Zwecke
61
Q

Definition für selbstständige Erwerbstätigkeit

A
  • DBG 18
  • Def. “Jene natürliche Personen, die durch Einsatz von Arbeitsleistung & Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig & nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen
62
Q

Abgrenzungen der sst. Erwerbstätigkeit

A
  • usst Erwerbstätigkeit: Ungebunden & auf eigenes Risiko
  • Gelegentliche Beschäftigung: Fehlende Dauer / Planmässigkeit
  • Hobby: Gewinnerzielungsabsicht
  • Private Vermögensverwaltung: Weiter als schlichte Verwaltung
63
Q

Kriterien für die Würdigung einer privaten Vermögensverwaltung?

A
  • Art & Weise des Vorgehens
  • Häufigkeit
  • Zusammenhang der Geschäfte mit beruflichen Tätigkeit
  • Einsatz erheblicher fremder Mittel
  • Verwendung der erzielten Gewinne

  • Auch Anzahl & Höhe der Transaktionen
64
Q

Beginn und Ende der sst. Erwerbstätigkeit

A
  • Start: Eigentliche Geschäftseröffnung
  • Ende: Letzte Liquidationshandlung
65
Q

Unterschied Geschäftsvermögen und Privatvermögen:

A
  • Geschäftsvermögen:
    • Alle Vermögenswerte, die ganz oder überwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen
    • VSS:
      • Im ET oder ET ähnliche Stellung
      • obj. geeignet: Grundlage der geschäftlichen Gewinnerzielung
      • subjektiv: Widmung zum geschäftlichen Zweck
  • Privatvermögen: Vermögenswerte, die privaten Zwecken dienen
66
Q

Zuweisung eines Vermögenswertes zu Geschäfts- oder Privatvermögen

A
  • Präponderanzmethode
  • Vermögenswert vorwiegend, d.h. mehr als 50 %, für die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt, wird er als Ganzes dem Geschäftsvermögen zugewiesen
  • geteilte Zuteilung ist gemäss DBG nicht möglich
67
Q

Änderung von Geschäfts-/Privatvermögen

A
  • VSS:
    • Dauerhafte Ausscheidung
    • für Aussenstehende klar erkennbar
  • US:
    • Privateinlagen: Werte von Privatvermögen in Geschäftsvermögen / Höchstens zu Verkehrswert
    • Privatentnahme: EK wird geschmälert / Willensakt als VSS: Muss deutlich erkennbar den privaten Zwecken dienstbar gemacht werden
68
Q

Wesen der Einkünfte aus sst. Erwerbstätigkeit

A
  • Einkünfte als Ergebnis von Arbeit & Kapital
  • Kapitalgewinne & Verluste sind wesentliche Bestandteile
  • Vermögensstandsgewinn ⇒ US im EK zwischen 2 Geschäftsjahren
  • Buchwertprinzip: EK ermitteln nach kaufmännischem Buchführungsrecht
  • Einheitlicher Gewinnbegriff
69
Q

Wie können Grundstückgewinne besteuert werden?

A
  • Dualistisches System (SG-System):
    • Integration des Gewinns in die ordentliche Gewinnermittlung
    • Erfasst von allg. Einkommens- & Gewinnsteuer
  • Monistisches System (ZH-System):
    • Gewinne aus Geschäftseinkommen herausgenommen
    • Spezieller Objektsteuer unterworfen
    • Nur Wertzuwachs-Gewinne der GS-Steuer unterworfen
    • Gewinne aus Abschreibungen / Buchgewinne: Unterliegen allgemeiner Einkommens- und Gewinnsteuer
70
Q

Gesetzliche Regelungen für Vermögenserträge aus Privatvermögen

A
  • Unbeweglich: DBG 21 / 31 II - III
  • Beweglich: DBG 20, 20a / 32 I
71
Q

Def. Vermögensertrag aus Privatvermögensbereich

A
  • Def: “Jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Quelle des Ertrags abwirft, ohne dass seine Substanz ganz oder teilweise verzehrt wird”
  • Abgrenzung zu Kapitalgewinne: Wertzufluss durch Veräusserung / Umsetzung in ein anderes Vermögensrecht
72
Q

Vermögenserträge aus unbeweglichen Privatvermögen

A
  • Ertrag: “Einkunft aus unbeweglichen Sachen oder Rechten
  • GS iSv ZGB 655 II
  • DBG 21: Ertrag aus Vermietung, Verpachtung; Eigennutzung
  • Aufwendungen: DBG 32 II / III
  • Abgrenzungen:
    • Lebenshaltungskosten: Unterhalt von Villen & Schlössern
    • Anschaffungs-/Herstellungskosten: Aktiventausch
    • Wertvermehrende Aufwendung: Keine Steigerung von Reinvermögen
    • Liegenschaftsverluste
73
Q

Abziehbare Aufwendungen bei Erträgen aus unbeweglichen Privatvermögen

A
  • Aufwendungen: DBG 32 II / III
  • Gewinnungskosten
    • Reperatur / Erneuerungfonds: Abziehbar
    • Betriebskosten: Abziehbar (Ausser Versorungs- udn Entsorgungsgebühren
    • Versicherungsprämien: Abziehbar
    • Vw-Kosten, sofern an Dritte delegiert: Abziehbar
    • Pauschalabzug möglich
  • Kosten für Energiespar- / Umweltschutzmassnahmen / Denkmalpflege
    • Massnahmen zu rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien
    • Kosten der Denkmapflege, wenn:
      • Arbeiten aufgrund gesetzl. Vorschriften
      • Im Einvernehmen mit Behörden oder auf ihre Anordnung
74
Q

Erträge aus beweglichen Privatvermögen

A
  • US: Kapitalvermögen, Sachen, Rechte an beweglichen Sachen
  • Ertrag aus Guthaben
  • Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen
  • Besonderes:
    • Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen: DBG 20 Ibis / StHG 7 I
    • Aufwendungen: DBG 32 I
75
Q

Ertrag aus Guthaben

Erträge aus beweglichen Privatvermögen

A
  • Guthaben: Obligationen, Darlehen, Forderungen aus Bank- oder Spareinlagen, Buchforderungen, usw.
  • Zinsen
  • Marchzins: Steuerfrei
76
Q

Geldwerte Vorteile aus Beteiligungsrechten

Erträge aus beweglichen Privatvermögen

A
  • Sämtliche Beteiligungsrechte
  • DBG / Meiste Kt: objektbezogene Betrachtungsweise: Steuerbarer Ertrag ist jeder geldwerte Vorteil, der keine Rückzahlung von Kapitalanleihen darstellt
  • Steuerfrei rückzahlbares Kapital:
    • Nennwertprinzip: Rückzahlung von nominellen Kapitalanleihen
    • Kapitaleinlageprinzip: effektiv einbezahltes Kapital
    • modifiziertes Nennwertprinzip: Lösung in DBG 20 III & StHG 7b
77
Q

Erträge aus Dividende oder Gewinnanteile

Erträge aus beweglichen Privatvermögen

A
  • Gewinnanteile: “Geldwerte Leistungen, wegen eines Beteiligungensverhältnis, die aber keine Kapitalrückzahlung darstellen”
  • US: Offene vs. verdeckte Gewinnausschüttung
    • Bei verdeckter Gewinnausschüttung: Drittvergleich / objektbezogene Betrachtungsweise: US zw. Einnahmeausfall (unzulässig) und Mehraufwand (zulässig)
  • Auch Vorteile aus Unternehmensumstrukturierungen
78
Q

Nicht der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte

A
  • StHG 7 IV & DBG 24: Kapitalgewinne: Wertzuwachsgewinne durch Veräusserung (aber VStrG)
  • Veräusserung von unbeweglichen Privatvermögen:
    • Bund: Gewinn nicht besteuert / Verlust nicht abziehbar
    • Kt: Gewinn besteuert / Verlust nur tw. besteuerbar
  • Veräusserung von bewegl. Privatvermögen:
    • Bund & Kt: Nicht besteuert ➔ zu prozyklisch, erhebungstechnisch aufwendig
79
Q

Was sind die übrigen Einkünfte?

A
  • DBG 23
  • DBG 24 i - j
80
Q

Welche Einkünfte unterliegen nicht der Einkommensteuer?

A

Abschliessend: DBG 24 & StHG 7 IV

81
Q

Abzüge für besondere Aufwendungen / Sozialabzüge

A
  • US:
    • Notwendige Aufwendungen ➔ Gewinnungskosten
    • Allgemeine Abzüge = “sozialpolitische Abzüge”
    • Sozialabzüge = “Freibeiträge”
  • Abzüge für besondere Aufwendungen
    • Mindern wirtschaftliche Leistungsfähigkeit / Fördern bestimmtes Verhalten
    • StHG 9 II & IV: Abschliessend
  • Freibeiträge
    • nicht von effektiven Aufwendungen abhängig sondern pauschale Abhängigkeit vom sozialen Status
    • Persönlicher Abzug: 1. Tarifstufe = CHF 0
    • Kinderabzug: DBG 35 I a / 33 II
    • Unterstützungsabzug: Freiwillige Unterstützung / Beschränkter Abzug / DBG 35 I b
    • Verheiratetenabzug: Entlastung von Ehepaare & eP / DBG 35 I c
82
Q

Def. Steuerperiode

A

Zeitraum für den die Steuer geschuldet wird

83
Q

Def. Bemessungsperiode

A

Zeitraum in welchem die Bemessungsgrundlage dienende Einkünfte erzielt werden

84
Q

Def. Veranlagungsperiode

A

Zeitraum von Beginn einer Veranlagung für eine Steuerperiode bis zur nächsten

85
Q

Def. Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbezug

A
  • Steuer- / Bemessungsgrundlage fallen zusammen
  • Veranlagung im Folgejahr
86
Q

Def. Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung

A
  • Steuer- / Veranlagungsperiode fallen zusammen
  • Bemessungsperiode geht Jahr voraus
  • Fiktion, dass die Einkünfte demjenigen der Steuer- / Verwaltungsperiode entspricht
87
Q

Def. Postnumerandobezug

A

Steuer nach Ablauf der Steuerperiode fällig

88
Q

Def. Pränumerandobezug

A

Steuer vor Ablauf der Steuerperiode fällig

89
Q

Allgemeine Bemessungsregeln für das Einkommen

A
  • 1jährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung
    • DBG 40 I / II & StHG 15 I / II
    • Steuerperiode = Kalenderjahr
    • Steuerbemessungsgrundlage: Einkünfte während Steuerperiode
    • Sozialabzüge, Steuertarife, Steuerfüsse am Ende der Steuerperiode (DBG 35 II)
  • Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit
    • DBG 41 I / II
    • Ergebnisse der Geschäftsabschlüsse, die in die Steuerperiode fallen sind die Bemessungsgrundlage
    • Immer in tatsächlichen Umfang
90
Q

Berechnung des Gewinns für jP und selbstständig Erwerbstätige

A
  • DBG 58
  • Grundsatz der Massgeblichkeit von Handelsbilanzen
91
Q

Was bedeutet “Handelsbilanz als Ausgangspunkt & Grundlage der steuerrechtlcihen Gewinnermittlung”?

A
  • Massgeblich sind ordnungsgemäss geführte Bücher
  • Prinzipien:
    • Massgeblichkeitsprinzip: Niemand muss mehr versteuern als in Bilanz ausgewiesen
    • Realisationsprinzip: Erträge sind zu verbuchen, sobald sie vereinnahmt sind (= tatsächlich und rechtlich durchsetzbarer Anspruch)
    • Imparitätsprinzip: Erkennbare & noch nicht eingetretene Verluste sind aufwandwirksam zu verbuchen
  • Formell richtige Bücher werden als materiell richtig vermutet
92
Q

US zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

A
  • Bilanzberichtigung:
    • Verstösse gegen Bilanzierungsvorschriften ausräumen
    • Jederzeit bis rechtskräftige Veranlagung
  • Bilanzänderung:
    • Korrektur der Bilanz = Bilanzansätze werden durch andere vertretbare Ansätze ersetzt
    • Bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig (Ausnahme: entschuldbarer Irrtum)
93
Q

Steuerrechtliche Korrekturen von Bilanzen

A
  • Ziel: Korrektur von Bilanzen mit über- oder untertriebenen Positionen
  • Geschäftsmässig oder berufsmässig begründete Kosten sind abziehbar = DBG 27 I
    • müssen unmittelbar zur Gewinnerzielung verausgabt sein
    • Geschäftsmässige begründete Kosten sind alle Abgänge, die im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden
94
Q

Soll-/Ist-Methode bei den Handelsbilanzen

A
  • Grds Bilanzieren sobald Rechtsanspruch ⇒ Soll-Methode
  • Bei Freiberuflichen: Sobald tatsächlich erfüllt ⇒ Ist-Methode
95
Q

Aktivierung & Passivierung bei Handelsbilanzen

A
  • Aktivierung:
    • Werte, die nach dem Bilanzstichtag z Vf stehen, sind in Bilanz aufzunehmen
    • Geringfügige Vermögenswerte können direkt aus Aufwand verbucht werden
  • Passivierung:
    • Fremdkapital
    • Rückstellungen: Fremdkapital-Positionen zur Deckung von künftigen, gegenstandslosen Abgängen, die bereits verursacht sind, aber dessen Höhe unbekannt ist
96
Q

Bewertung von Handelsbilanzen und deren Positionen

A
  • Grundsätze und Vorschriften
    • Kostenwertprinzip
    • Anschaffungs- / Herstellungskosten als Höchstwert gem. OR 960a I
    • Grundsatz der Unternehmensfortführung
  • Abschreibungen
    • idR erfolgswirksam
    • Steuerlich abziehbarer Aufwand
    • Definierte Bewertungshandlungen iSv OR 960a III (DBG 28)
    • Methoden:
      • Nicht abnutzbare Werte: nur soweit wie tatsächlich der Wert verloren ging / Nachweispflicht
      • Abnutzbare Werte: Planmässig über Zeitraum verteilen / degressiv oder linear
      • Grundsatz der Planmässigkeit: Methode über Zeitraum beibehalten
  • Aufwertung
    • Gegenteil von Abschreibungen
    • Kein Problem, sofern OR 960a II / 960b I beachtet
    • Steuerbar wegen Massgeblichkeitsprinzip
97
Q

Wertberichtigung auf Warenlager / Debitorenbeständen

Abschreibungen

A
  • Berücksichtigung der Wertminderung auf Warenlager / Debitoren ➔ Rückstellungen nach DBG 29 I b
  • Allg. Verlustrisiko mit Lagerhaltung / Debitorenbestand
  • Bei Warenlager: Ohne Nachweis 2/3 abwertbar
  • Bei Debitorenbestand: 5% für Inländer / 10% für Ausländer
98
Q

Grundsatz der Buchmässigkeit der Abschreibungen

A
  • Abschreibungen gem. DBG 28 I nur zulässig wenn:
    • Buchmässig ODER
    • besondere Abschreibungstabellen
  • Wenn Aktiven offensichtlich übersetzt sind, wird ohne Rücksicht von Amtes wegen Bilanz berichtigt
99
Q

Grundsatz der Einzelbewertung

Abschreibungen

A
  • Wertverminderung grundsätzlich für jedes einzelne Wirtschaftsgut auszuweisen
  • In der Praxis zulässig: Güter von geringem Wert nach gleicher Nutzungsdauer gruppieren, solange es noch für Steueramt nachprüfbar ist
100
Q

jP als Steuersubjekte

A
  • StHG 20 / DBG 49
  • Steuerrechtsfähigkeit hängt von zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit ab
  • 2 Besteuerungstheorien:
    • Separationstheorie: jP als Subjekte mit einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    • Integrationstheorie: Gewinn manifestiert sich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von nP
101
Q

Tragweite der Steuerpflicht von jP

A
  • Trennungsprinzip:
    • jP grds so besteuern, wie wenn sie ihren Gewinn völlig unabhängig von der Interessenlage ihrer Beteiligten auf dem freien Markt erzielt hätte
    • Rechtsgeschäfte werden Drittvergleich unterworfen
  • Gewinnbegriff = Wirtschaftlicher Begriff
    • Darum bei verdeckten Gewinnausschüttungen anders entscheiden
102
Q

Steuerrechtlicher Durchgriff bei jP

A
  • Durchgriff = Durchbruch der Abschirmwirkung von jP
  • Gerechtfertigt durch: Gesetz oder Steuerumgehung
103
Q

Begriff der jP

A
  • Inländische Gesellschaft = zivilrechtliche RF
  • Ausländische Gesellschaft = Inkorporationstheorie: Nach ausländischen Recht gültig erstellt
  • Ausländische Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die in CH beschränkt steuerpflichtig sind = wie Jp besteuert, die der RF am ähnlichsten entspricht
104
Q

Grundsatz der Rechtsformneutralität der Besteuerung

A
  • jP unter sich nicht wegen Rechtsform anders behandeln
  • US aber wegen unterschiedlichen Zwecksetzung möglich
    • Kapitalgesellschaften / Genossenschaften
    • Vereine / Stiftungen & übr. jP
  • US zu Personenunternehmen
    • Personenunternehmen nach Transparenzprinzip direkt beim Inhaber besteuern
    • jP nach klassischem System
105
Q

Begründung & Umfang der subjektiven Steuerpflicht von jP

A
  • Persönliche Zugehörigkeit
    • AnknüpfungsTB: Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung (= Ort, an dem die Handlungen ausgeführt werden, die in ihrer Gesamtheit der Verwirklichung des statutarischen Zwecks dienen)
    • Unbeschränkte Steuerpflicht
      • DBG 52 I = DBG 6 I (nP)
      • eingeschränkt ⇒ unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf Geschäftsbetriebe, etc. ausserhalb des Hoheitsgebiets
      • Internationale Steuerausscheidung + Verrechnung von Verlusten ⇒ DBG 52 III = DBG 6 III
  • Wirtschaftliche Zugehörigkeit
    • AnknüpfungsTB
      • Gleich wie bei nP
      • Falls international: DBG 51 I d
    • Beschränkte Steuerpflicht = In CH erzielter Gewinn unabhängig von globaler Leistungsfähigkeit = DBG 52
    • Quellensteuerpflicht ➔ DBG 98 / 94 iVm 51 I d
106
Q

Ausnahmen der subjektiven Steuerpflicht von jP

Allgemein

A
  • Steuerbefreit = DBG 56 / StHG 23: Abschliessend
  • Steuererleichterungen für neu zuziehende Unternehmen:
    • StHG 23 III für Kt
    • Bund nur wenn Kt davon Gebrauch macht
  • DBG 61a / StHG 24c:
    • Stille Reserven können bei Zuzug oder bei Verschiebungen von Vermögensmassen oder Verwaltung in CH offengelegt werden
107
Q

Ausnahmen der Steuerpflicht für jP

DBG 56 I g

A
  • Gemeinnütziger Zweck
    • Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit
    • Uneigennützigkeit
    • Ausschliesslichkeit
  • Öffentlicher Zweck
    • Aufgabenerfüllung, welche zum ordentlichen Tätigkeitsgebiet des Gemeinwesens gehört
    • Ausschliesslichkeit
108
Q

Gewinn & Kapital von jP

A
  • Ausgangspunkt: Saldo der Erfolgsrechnung - DBG 58 I a
  • Gilt auch für Kt: StHG 24 I
  • spätere Korrektur mittels steuerrechtlichen Vorschriften
  • Steuern sind grundsätzlich nicht von Saldo abziehbar (Ausnahme für ausländische Steuern)
109
Q

Kapitaleinlagen und Entnahmen bei jP

A
  • Eigentumwechsel ⇏ Privateinlagen / -entnahmen
  • Kapitaleinlagen
    • Vermögen der jP vermehrt, aber keine Entreicherung wegen Beteiligungsrechten
    • erfolgen auf:
      • Aktien- / Stammkapital
      • Offene Reserven
      • Stille Reserven
    • Kein Ertrag
    • Offene & Verdeckte Einlage = Emissionsabgabe
  • Kapitalentnahmen
    • Entgeltlich, weil Auseinandersetzungsansprüche getilgt werden
    • Mittelabgang ≠ Aufwand
    • erfolgen als:
      • Offene Gewinnausschüttungen
      • Verdeckte Gewinnausschüttungen (Drittvergleich)
      • Rücknahmen von Kapitaleinlagen
    • Nicht vergleichen mit Kapitalherabsetzung
110
Q

VSS für verdeckte Gewinnausschüttungen

A

“Leistung der Gesellschaft an Inhaber von Beteiligungsrechten, mit offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistungen, die so nicht mit unbeteiligten Dritten vereinbart worden wären”

  1. Zuwendung ohne adäquate Gegenleistung
  2. An Aktionär oder nahestehende Dritte
  3. Leistung mit gleichen Bedingungen nicht an Dritte erfolgt (Drittvergleich)
  4. Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung / Gegenleistung
111
Q

Besteuerung von Kapital der Kapitalgesellschaft & Genossenschaft

A
  • Kapitalsteuer
  • Bemessungsgrundlage
    • StHG 29 I = Aktive - Verbindlichkeiten
    • Eingelegter Kapital
    • Reserven aus versteuerten Gewinnen
  • Einbezahltes Aktien- / Stammkapital (auch Partizipationskapital)
  • Offene Reserven inkl. Gewinnvortrag
  • Steuerrechtlich offengelegte stille Reserven
  • Verdecktes Eigenkapital: FK, dass die Funktion von EK hat (StHG 29a)
112
Q

Problem der Mehrfachbelastung bei Holding- / Beteiligungsgesellschaften

A
  • Mehrfache Belastung des wirtschaftlich gleichen Geewinns:
    • Steuer auf Reingewinn der Tochter-Ges
    • Steuer auf Ausschüttung an Mutter-Ges
    • Steuer auf Ausschüttung an nP
  • Lösung:
    • Bund:
      • Beteiligungsabzug gem. DBG 69 ff.
      • Ermässigung der Gewinnsteuer bei Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen gem. DBG 70 I
    • Kt: Müssen gem. StHG 28 I einen Abzug einräumen
113
Q

Folgen der STAF-Reform

A
  • Ausgangspunkt: Abschaffung von Steuerprivilegien in Kt.
  • Konsequenz / Massnahmen:
    • Bund: DBG 61a: Aufdeckung von stillen Reserven bei Zuzug möglich, gl. für Verschiebung von Vermögenswerten. Aber: Besteuerung der stillen Reserven bei Beendigung der Steuerpflicht gem. DBG 61b I
    • Kt: StHG 24c und 24d
  • Obligatorische Ersatzmassnahme:
    • Einführung einer Patentbox: StHG 8a iVm 24a & 24b
    • Abzüge für Reingewinne aus Patenten & vgl. Rechten im Verhältnis d. qualifizierten Forschungs- & Entwicklungsaufwände zum gesamten Forschungs- / Entwicklungsaufwand pro Patent
  • Fakultative Ersatzmassnahmen:
    • Abzug für Eigenfinanzierung: StHG 25abis I
    • Zusatzabzug für F&E-Aufwendungen: StHG 25a I
    • Ermässigung bei der Kapitalsteuer: StHG 29 III
114
Q

Besondere SV im Verhältnis Gesellschaft - Anteilsinhaber

Aufzählung

A
  • Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Liquidationsüberschüsse
  • Darlehen an Beteiligte
  • Transponierung
  • Indirekte Teilliquidation
115
Q

Liquidationsüberschüsse

A
  • Begriff:
    • Steuerrechtlich = Wirtschaftliches Verständnis
    • “Alle Vorgänge, die wirtschaftlich oder faktisch eine Liquidation oder Teilliquidation bewirken, durch welche die Gesellschaft im Ergebnis den Beteiligten Vermögen preisgibt”
  • Liquidation:
    • Betrieb eingestellt, Aktiven veräussert,
    • Erlös nicht reinverstiert, sondern an Beteiligte verteilt
  • Teilliquidation = 3 Möglichkeiten:
    • Ges händigt Gesellschafter Teile ihres Vermögens aufgrund eines Kapitalherabsetzung gegen Rückgabe eigener Aktien aus
    • Teile des Gesellschaftsvermögens faktisch an Gesellschafter verteilt
    • Indirekte Teilliquidation
116
Q

Darlehen an Beteiligte

A
  • Darlehen an Anteilsinhaber einer Ges
  • s. verdeckte Gewinnausschüttung
117
Q

Transponierung

A
  • DBG 20a I b
  • Person verkauft Aktien aus Privatvermögen an ein Unternehmen, das ihr gehört
  • VSS:
    • Private Beteiligung verkauft
    • Käufer ist Unternehmen, an welchem Verkäufer 50% beteiligt ist
    • Verkaufspreis > Nennwert
  • Steuerbar: Differenz Verkaufspreis - Nennwert
118
Q

Indirekte Teilliquidation

A
  • DBG 20a I a & II
  • VSS:
    • Private Beteiligung verkauft
    • Käufer ist jP oder ein sst. Erwerber & Beteiligung fliesst ins Geschäftsvermögen
    • Beteiligung sind mind. 20% des Unternehmenskapitals
    • Innert 5 Jaren wird nicht betriebsnotwendige Substanz aus dem Unternehmen ausgeschüttet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs ist die Substanz schon vorhanden
    • Verkäufer weiss, dass solche Ausschüttung für die Finanzierung des Kaufpreises nötig sind
119
Q

Unterschied Transponierung / Indirekte Teilliquidation

A
  • Transponierung
    • Vermögensumschichtung
    • Verkäufer hat gesamthaft weiterhin wirtschaftlich Kontrolle über Vermögen
  • Indirekte Teilliquidation
    • Wirtschaftliche und zivilrechtliche Trennung = Aufgabe von ET
  • Wenn keine Transponierung ist indirekte Teilliquidation zu prüfen
120
Q

Realisierung von stillen Reserven

A
  • Echte Realisierung = “Veräusserung”
    Ausscheiden aus dem Geschäftsvermögen + Entgelt
  • Buchmässige Realisierung = “Aufwertung”
    Erfolgswirksame Erhöhung / Herabsetzung eines Buchwertes
  • Steuersystematische Realisierung = “Verwertung”
    Ereignis, das bewirkt, dass eine spätere steuerliche Erfassung nicht mehr möglich ist
121
Q

VSt - Grundsätze

A
  • Steuerobjekt und Steuersätze
    • Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (35 %)
    • Lotteriegewinne (35 %)
    • Versicherungsleistungen
  • Verrechnungssteuer als Quellensteuer
    • Schuldner der steuerbaren Leistung als Steuersubjekt
    • Empfänger der steuerbaren Leistung als Steuerdestinatar → Überwälzungspflicht
  • Rückerstattung der Verrechnungssteuer