Staatsorganisationsrecht Flashcards
Was ist die Dreielementlehre
Der Staat ist nach Georg Jellinek durch drei Staatselemente gekennzeichnet: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
Was besagt die Zweiseitenlehre
Sozialer Staatsbegriff: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit sesshafter Menschen.
Juristischer Staatsbegriff: Als Rechtsbegriff ist der Staat die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes oder, um einen neuerdings gebräuchlich gewordenen Terminus anzuwenden, die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestatte
Gebietskörperschaft.
Staat als soziologischer Typusbegriff
Im Unterschied zum juristischen Gattungstypus der Dreielementelehre stellt die Sozialwissenschaft nicht auf die phänomenologischen Gemeinsamkeiten von Staaten ab, sondern fragt nach der spezifisch sozialen Bedeutung des Staats. Auf diese Weise formuliert Max Weber einen anderen idealtypischen
Staatsbegriff:
(P) Staat vs. Verfassung
- Auffassung: Staat geht der Verfassung voraus
- Auffassung: Verfassung konstituiert den Verfassungsstaat
Was ist der Unterschied zwischen der Verfassung im formellen und im materiellen Sinn
Verfassung im materiellen Sinn = Verfassungsgesetz; Verfassung im formellen Sinn = Verfassungswirklichkeit
Verfassungsbegriff
„Jede politische Einheit ist in einer Verfassung. Aber nicht jede hat eine
Verfassung. Der Begriff ‚Verfassung’ deckt beide Zustände. Dennoch
sind sie nicht deckungsgleich. Der Begriff besitzt zwei unterschiedliche
Bedeutungen. ‚Verfassung’ in dem ersten Sinn des Wortes bezeichnet
die Beschaffenheit eines Landes bezogen auf seine politischen Verhältnisse. ‚Verfassung’ in dem zweiten Sinn bezeichnet ein Gesetz, das die Einrichtung und Ausübung der politischen Herrschaft zum Gegenstand hat. Folglich handelt es sich bei dem ersten Verfassungsbegriff um einen empirischen oder deskriptiven, bei dem zweiten um einen normativen oder präskriptiven. Empirisch verwendet, gibt ‚Verfassung’ Auskunft darüber, welche politischen Verhältnisse zu einer gegebenen Zeit in einem bestimmten Gebiet de facto herrschen. Normativ verwendet, legt ‚Verfassung’ die Regeln fest, denen politische Herrschaft in einem Gebiet de jure gehorchen soll.
Grammatische Auslegung
Erster Anknüpfungspunkt für das Normverständnis ist stets der Wortlaut einer rechtlichen Regelung. Für das Verständnis der einzelnen Normbegriffe
einer Regelung kann sowohl der allgemeine Sprachgebrauch (z. B. Begriff des „Tieres“ in Art. 20a GG) oder der Fachsprachgebrauch (z. B. Begriff des „Gesetzes“ in Art. 78 GG) zugrunde gelegt werden.
Historische Auslegung
Die historische Auslegung stellt auf den (subjektiven) Willen des Gesetzgebers ab: Wie verstand der Gesetzgeber die auszulegende Regelung? Dies ergibt sich vor allem aus den Gesetzesmaterialien: Gesetzesbegründung, Gesetzesänderung, Bundestags und Bundesratsprotokolle
Systematische Auslegung
Normensystematik: systematische innenperspektive einer Regelung; Gesetzessystematik: Innenperspektive eines Gesetzes; Rechtsordnungssystematik: Innenperspektive der gesamten geltenden Rechtsordnung; Historische Systematik: im Verhältnis zu historischen Vorgängerregelung
Teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung entfaltet das Verständnis einer Regelung über deren (objektiven) Sinn und Zweck.
Rechtsvergleichende Auslegung
Die rechtsvergleichende Auslegung zieht zur Ermittlung des Sinns einer
Norm den Bedeutungsgehalt vergleichbarer Normen anderer Rechtsordnungen heran
Wie stehen die Auslegungsregeln zueinander?
Im Grundsatz gleichwertig, äußerste Grenze bildet der Wortlaut; teleologische Auslegung oder historischer Auslegung wird teilweise ein Vorrang eingeräumt
Was sagt das Prinzip der Einheit der Verfassung
Verfassungsnormen werden nicht isoliert betrachtet, sondern stets in ihrem verfassungsrechtlichen Gesamtzusammenhang ausgelegt, um Widersprüche zu vermeiden
Was sagt das Prinzip der praktischen Konkordanz
Der Grundsatz der „praktischen Konkordanz“ besagt, dass im Fall der Kollision von zwei Verfassungsgütern ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den konfligierenden Gütern zu suchen ist, der beiden Güter zu möglichst optimaler Wirksamkeit verhilft. Bei der Herstellung kommt der Verhältnismäßigkeit eine zentrale Bedeutung zu
Was sagt das Prinzip der funktionsgerechten Verfassung
Zum einen besagt das Prinzip der funktionsgerechten Verfassung, dass durch die Normauslegung keine Verschiebung von verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktionen an Verfassungsorgane erfolgen darf. So darf beispielsweise die Verfassungsinterpretation nicht dazu führen, dass es zu „Übergriffen“ des Bundestags in den Kernbereich der Exekutive der Bundesregierung oder des Bundesverfassungsgerichts in den
gesetzgeberischen Kompetenzbereichs des Bundestages kommt.
Zum anderen kann mit dem Prinzip der funktionsgerechten Verfassung
argumentiert werden, um neue, bisher noch nicht vom Grundgesetz ausdrücklich geregelte Aufgabenkonstellationen funktionsgerecht einzelnen Staatsorganen zur effektiven Aufgabenwahrnehmung zuzuweisen. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob die Bundesregierung oder der Bundestag über den Einsatz von Streitkräften bei Gefahr im Verzug entscheidet.
Was sagt das Prinzip der normativen Kraft der Verfassung?
Das Prinzip der normativen Kraft der Verfassung besagt, dass die Auslegung einer Rechtsnorm zu bevorzugen ist, die den Normen der Verfassung zu einer optimalen Wirkungskraft verhelfen kann.
Grundsatz des Vorrangs der Verfassung
Der Grundsatz des Vorrangs der Verfassung ist in Art. 20 III GG verankert. Die Verfassung hat Vorrang vor dem „einfachen“ Recht, das im Rang unterhalb der Verfassung steht. Verstößt „einfaches“ Recht gegen das Grundgesetz, so ist es verfassungswidrig und damit nichtig.
Verfassungskonforme Auslegung
Verstößt die Auslegung einer „einfachen Rechtsnorm“ gegen die Verfassung, so ist zunächst danach zu fragen, ob das Gesetz nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann. Eine verfassungskonforme Auslegung einer „einfachrechtlichen“ Regelung setzt immer voraus, dass die auszulegende Rechtsnorm zumindest zwei verschiedene Bedeutungsgehalte entfaltet, von denen einer verfassungswidrig und einer verfassungskonform ist. In diesem Fall ist die auszulegende „einfache“ Regelung nicht nichtig, sondern gilt mit dem verfassungskonformen Bedeutungsgehalt. Nur wenn eine Norm keine verfassungskonforme Interpretation zulässt, ist sie verfassungswidrig und folglich
nichtig.
Verfassungsorientierte Auslegung
Der Grundsatz der verfassungsorientierten Auslegung besagt, dass von zwei möglichen Auslegungen einer „einfachen“
Rechtsnorm diejenige vorzuziehen ist, welche die Verfassung wirksamer zur Geltung bringt. Dies ist letztlich Ausdruck des Prinzips der normativen Kraft der Verfassung. Ein solcher Fall ist etwa dann gegeben, wenn eine Auslegung eines Gesetzes Bürger:innen mehr Freiheitsverwirklichung gewährt als eine andere Gesetzesinterpretation
Welche Klageformen gibt es im Staatsorganisationsrecht?
Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG)
Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6,
§§ 76 ff. BVerfGG)
Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG)
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage) (Art. 100 I GG,
§ 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG)
Was ist der Organstreit
Im Organstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die
Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind
Schema Organstreit
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Antragsteller
3. Antragsgegner
4. Streitgegenstand
5. Antragsbefugnis
6. Rechtsschutzbedürfnis
7. Form
8. Frist
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Rechtsverletzung
I. Zuständigkeit Organstreit
Im Organstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über
die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG). Vorliegend streiten der/die Antragsteller:in [konkret benennen] und der/die Antragsgegner:in [konkret benennen] über den Streitgegenstand [konkret benennen], sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 93 I Nr. 1 GG,
§ 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG).
II. Antragsteller Organstreit
Antragsteller:in kann ein oberstes Bundesorgan oder ein anderer
Beteiligter, der im Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet ist,
sein (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG). Sie werden zum
Teil in § 63 BVerfGG aufgezählt. Allerdings ist diese Regelung
begrifflich zu eng, wenn sie ausführt, „nur“ die in ihr genannten
Bundesorgane und Organteile seien im Organstreit parteifähig.
Vor dem Hintergrund des insofern weiter gefassten Art. 93 I Nr. 1 GG muss § 63 BVerfGG verfassungskonform so
ausgelegt werden, als dass er nur eine beispielhafte und damit keineswegs abschließende Aufzählung enthält.
Wer sind oberste Bundesorgane und andere Beteiligte im Organstreit
Oberste Bundesorgane sind:
- Bundespräsident:in
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Gemeinsamer Ausschuss
Andere Beteiligte sind:
- Organteile der obersten Bundesorgane mit eigenen Rechten:
- Bundestagspräsident:in
- Bundestagsminderheit (Art. 44 I GG)
- Bundestagsfraktionen (eigene Rechte und Rechte
des Bundestags)
- Bundestagsausschüsse (eigene Rechte und Rechts
des Bundestags)
- Bundestagsabgeordnete (nur eigene Rechte, nicht
Rechte des Bundestags, h.M. [str.])
- Politische Parteien (Art. 21 GG)
III. Antragsgegner Organstreit
Die Parteifähigkeit des/der Antragsgegner:in richtet sich ebenfalls nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Die
Ausführungen zum/zur Antragsteller:in gelten entsprechend.
IV. Streitgegenstand Organstreit
Gegenstand eines Organstreits kann jede Maßnahme oder Unterlassung des/der Antragsgegner mit Rechtserheblichkeit sein
(Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 64 I BVerfGG).
V. Antragsbefugnis Organstreit
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der/die Antragsteller:in geltend
macht, dass entweder er/sie selbst oder das Organ, dem er(sie angehört (Fall der Prozessstandschaft), durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen/ihren, ihm/ihr durch das Grundgesetz
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§ 64 I BVerfGG). Die Geltendmachung einer Verletzung der Rechte aus einer Geschäftsordnung genügt hier nicht.
VI. Rechtschutzbedürfnis Organstreit
as Rechtsschutzbedürfnis wird durch die Antragsbefugnis indiziert. Es ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn der/die Antragsteller:in aus der Perspektive der Rechtsordnung kein Interesse an
einer gerichtlichen Entscheidung besitzt. Daran fehlt es, wenn
- der/die Antragsteller: in sein/ihr Begehren auf einem anderen, sachgerechteren, „billigeren“ Weg verfolgen kann,
- der Antrag keine Verbesserung der tatsächlichen oder
rechtlichen Lage des/der Antragsteller:in bringt,
- der Antrag verfrüht oder rechtsmissbräuchlich ist
VII. Form Organstreit
Der Antrag ist schriftlich zu stellen (§ 23 I BVerfGG). Im Antrag
muss die Bestimmung des Grundgesetzes bezeichnet sein, gegen die durch die beanstandende Maßnahme oder Unterlassung
des/der Antragsgegner:in verstoßen wird (§ 64 II BVerfGG).
VIII. Frist Organstreit
Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem
die beanstandete Maßnahmen oder Unterlassung dem/der Antragssteller:in bekannt geworden ist (§ 64 III BVerfGG).
Obersatz Organstreit
Im Fall einer beanstandeten Handlung lautet der Obersatz: Der
Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme [konkret
bezeichnen] den/die Antragsteller:in in seinen/ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Im Fall einer beanstandeten Unterlassung lautet der Obersatz:
Der Antrag ist begründet, wenn der/die Antragsteller: in seinen/ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Dies ist vorliegend der Fall, wenn der/die Antragsteller:in einen verfassungsrechtlichen Anspruch gegen den/die Antragsgegner:in auf Vornahme der von ihm/ihr begehrten Handlung [konkret bezeichnen] hat.
Organstreit Prüfung einer beanstandeten Handlung
- Benennung des Rechts des/der Antragsteller:in
- Prüfung der Voraussetzungen des Rechts des/der Antragsteller:in
- Benennung der Beeinträchtigung des Rechts des/der Antragsteller:in
. Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Rechts des/der Antragsteller:in
a) Einschränkbarkeit des Rechts: Erlaubt die Verfassung
überhaupt eine Einschränkung des Rechts des/der Antragsteller:in?
b) Grenzen der Einschränkbarkeit: Welche Grenzen bestehen für die Einschränkbarkeit des Rechts des/der Antragsteller:in? (Praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeitsprüfung
Organstreit Prüfung einer unterlassenen Handlung
- Benennung der Anspruchsgrundlage des/der Antragsteller:in
- Prüfung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des/der
Antragsteller:in - Benennung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Anspruchs des/der Antragsteller:in
- Prüfung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Anspruchs des/der Antragsteller:in (Praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeitsprüfung)
Was ist die abstrakte Normenkontrolle
Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6,
§§ 76 ff BVerfGG geregelt. Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollantrags entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von
Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Art. 93 I Nr. 2 GG,
§ 13 Nr. 6 BVerfGG).
Schema der abstrakten Normenkontrolle
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Antragsberechtigung
3. Streitgegenstand
4. Antragsgrund
5. Objektives Klarstellungsinteresse
6. Form
7. Frist
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz
a. Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa. Kompetenzgrundlage
bb. Verfahren
cc. Form
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Zuständigkeit der abstrakten Normenkontrolle
Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollantrags entscheidet
das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten
und Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von
Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht
(Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG). Vorliegend macht
der/die Antragsteller:in geltend, dass das X-Gesetz [konkret benennen] nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 93 I Nr. 2 GG,
§ 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG).
Antragsberechtigung abstrakte Normenkontrolle
Einen abstrakten Normenkontrollantrag können stellen (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I 1 BVerfGG)
- die Bundesregierung
- eine Landesregierung
- (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.
Streitgegenstand abstrakte Normenkontrolle
Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle können sein
(Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I BVerfGG)
- Bundesrecht,
oder
- Landesrecht,
jeder Rangstufe, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Verkündung
bis zum Außerkrafttreten
Antragsgrund abstrakte Normenkontrolle
Der Antrag ist zulässig, wenn Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit em Grundgesetz oder von Landesrecht mit dem Grundgesetz oder anderem Bundesrecht bestehen (Art. 93 I Nr. 2 GG,
§ 13 Nr. 6 BVerfGG).
Soweit § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert, dass der/die Antragsteller:in die von ihm/ihr beanstandeten Regelungen des Bundes- oder Landesrechts „für nichtig hält“, ist dies zu eng und muss im
Hinblick auf Art. 93 I Nr. 2 GG verfassungskonform ausgelegt
werden.
Objektives Klarstellungsinteresse
Der Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ein objektives
Klarstellungsinteresse vorliegt, also ein objektives Interesse hinsichtlich der Feststellung der Geltung der Norm gegeben ist. An
einem solchen objektiven Klarstellungsinteresse fehlt es beispielsweise, wenn die angegriffene Norm inzwischen außer Kraft getreten ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet oder wenn die Rechtsfrage in einem Parallelverfahren geklärt worden ist. In diesen Fällen wäre ein Antrag rechtsmissbräuchlich.
Form der abstrakten Normenkontrolle
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen
(§ 23 I BVerfGG).
Obersatz abstrakte Normenkontrolle
Der Antrag ist begründet, wenn
- das angegriffene Bundesrecht [konkret bezeichnen] mit
dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
oder
- wenn das angegriffene Landesrecht [konkret bezeichnen]
mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht
vereinbar ist.
Formelle Verfassungsmäßigkeit abstrakte Normenkontrolle
aa) Kompetenzgrundlage
Zunächst ist die Kompetenzgrundlage für die streitbefangene Regelung zu bestimmen. Hier kann etwa fraglich sein, ob dem Bund
oder den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz für den Erlass
der streitbefangenen Regelung zusteht.
bb) Verfahren
Sodann ist zu prüfen, ob die streitbefangene Regelung in einem
ordnungsgemäßen Verfahren verabschiedet wurde. Hier kann
beispielhaft zu erörtern sein, ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
cc) Form
Schließlich ist festzustellen, ob die streitbefangene Regelung ordnungsgemäß verkündet und publiziert wurde.
Materielle Verfassungsmäßigkeit abstrakte Normenkontrolle
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zu prüfen,
ob die streitbefangene Regelung inhaltlich mit dem Grundgesetz
in Einklang steht. Hier kann beispielhaft fraglich sein, ob die Regelung gegen Grundrechte verstößt oder ob das Demokratie-, das Rechtsstaats-, das Sozialstaats- oder das Bundesstaatsgebot gewahrt wurden.
Ergebnis abstrakte Normenkontrolle
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass
das angegriffene Bundesrecht nicht mit dem Grundgesetz oder
das angegriffene Landesrecht nicht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, so erklärt es das entsprechende Gesetz für nichtig (§ 78 Satz 1 BVerfGG). Die Nichtigkeit tritt ex tunc ein: Die Regelung war von Beginn an nichtig.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in zwei Fällen eine Regelung nicht für nichtig, sondern beschränkt sich darauf, ihre Verfassungswidrigkeit festzustellen: Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Entstehung eines Rechtsvakuums
Was ist der Bund-Länder-Streit
Der Bund-Länder-Streit ist in Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG geregelt. Im Bund-Länder-Streit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes
und der Länder (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).
Schema Bund-Länder-Streit
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Auftragsteller
3. Antragsgegner
4. Streitgegenstand
5. Antragsbefugnis
6. Form
7. Frist
8. Zwischenergebnis
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Rechtsverletzung des/der Antragstellers
Zuständigkeit Bund-Länder-Streitigkeit
Im Bund-Länder-Streit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten
des Bundes und der Länder (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG). Vorliegend streiten der/die Antragsteller:in [konkret benennen] und der/die Antragsgegner:in [konkret benennen] über
den Streitgegenstand [konkret benennen], sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG).