Staatsorganisationsrecht Flashcards

1
Q

Was ist die Dreielementlehre

A

Der Staat ist nach Georg Jellinek durch drei Staatselemente gekennzeichnet: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt

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2
Q

Was besagt die Zweiseitenlehre

A

Sozialer Staatsbegriff: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit sesshafter Menschen.
Juristischer Staatsbegriff: Als Rechtsbegriff ist der Staat die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes oder, um einen neuerdings gebräuchlich gewordenen Terminus anzuwenden, die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestatte
Gebietskörperschaft.

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3
Q

Staat als soziologischer Typusbegriff

A

Im Unterschied zum juristischen Gattungstypus der Dreielementelehre stellt die Sozialwissenschaft nicht auf die phänomenologischen Gemeinsamkeiten von Staaten ab, sondern fragt nach der spezifisch sozialen Bedeutung des Staats. Auf diese Weise formuliert Max Weber einen anderen idealtypischen
Staatsbegriff:

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4
Q

(P) Staat vs. Verfassung

A
  1. Auffassung: Staat geht der Verfassung voraus
  2. Auffassung: Verfassung konstituiert den Verfassungsstaat
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5
Q

Was ist der Unterschied zwischen der Verfassung im formellen und im materiellen Sinn

A

Verfassung im materiellen Sinn = Verfassungsgesetz; Verfassung im formellen Sinn = Verfassungswirklichkeit

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6
Q

Verfassungsbegriff

A

„Jede politische Einheit ist in einer Verfassung. Aber nicht jede hat eine
Verfassung. Der Begriff ‚Verfassung’ deckt beide Zustände. Dennoch
sind sie nicht deckungsgleich. Der Begriff besitzt zwei unterschiedliche
Bedeutungen. ‚Verfassung’ in dem ersten Sinn des Wortes bezeichnet
die Beschaffenheit eines Landes bezogen auf seine politischen Verhältnisse. ‚Verfassung’ in dem zweiten Sinn bezeichnet ein Gesetz, das die Einrichtung und Ausübung der politischen Herrschaft zum Gegenstand hat. Folglich handelt es sich bei dem ersten Verfassungsbegriff um einen empirischen oder deskriptiven, bei dem zweiten um einen normativen oder präskriptiven. Empirisch verwendet, gibt ‚Verfassung’ Auskunft darüber, welche politischen Verhältnisse zu einer gegebenen Zeit in einem bestimmten Gebiet de facto herrschen. Normativ verwendet, legt ‚Verfassung’ die Regeln fest, denen politische Herrschaft in einem Gebiet de jure gehorchen soll.

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7
Q

Grammatische Auslegung

A

Erster Anknüpfungspunkt für das Normverständnis ist stets der Wortlaut einer rechtlichen Regelung. Für das Verständnis der einzelnen Normbegriffe
einer Regelung kann sowohl der allgemeine Sprachgebrauch (z. B. Begriff des „Tieres“ in Art. 20a GG) oder der Fachsprachgebrauch (z. B. Begriff des „Gesetzes“ in Art. 78 GG) zugrunde gelegt werden.

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8
Q

Historische Auslegung

A

Die historische Auslegung stellt auf den (subjektiven) Willen des Gesetzgebers ab: Wie verstand der Gesetzgeber die auszulegende Regelung? Dies ergibt sich vor allem aus den Gesetzesmaterialien: Gesetzesbegründung, Gesetzesänderung, Bundestags und Bundesratsprotokolle

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9
Q

Systematische Auslegung

A

Normensystematik: systematische innenperspektive einer Regelung; Gesetzessystematik: Innenperspektive eines Gesetzes; Rechtsordnungssystematik: Innenperspektive der gesamten geltenden Rechtsordnung; Historische Systematik: im Verhältnis zu historischen Vorgängerregelung

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10
Q

Teleologische Auslegung

A

Die teleologische Auslegung entfaltet das Verständnis einer Regelung über deren (objektiven) Sinn und Zweck.

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11
Q

Rechtsvergleichende Auslegung

A

Die rechtsvergleichende Auslegung zieht zur Ermittlung des Sinns einer
Norm den Bedeutungsgehalt vergleichbarer Normen anderer Rechtsordnungen heran

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12
Q

Wie stehen die Auslegungsregeln zueinander?

A

Im Grundsatz gleichwertig, äußerste Grenze bildet der Wortlaut; teleologische Auslegung oder historischer Auslegung wird teilweise ein Vorrang eingeräumt

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13
Q

Was sagt das Prinzip der Einheit der Verfassung

A

Verfassungsnormen werden nicht isoliert betrachtet, sondern stets in ihrem verfassungsrechtlichen Gesamtzusammenhang ausgelegt, um Widersprüche zu vermeiden

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14
Q

Was sagt das Prinzip der praktischen Konkordanz

A

Der Grundsatz der „praktischen Konkordanz“ besagt, dass im Fall der Kollision von zwei Verfassungsgütern ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den konfligierenden Gütern zu suchen ist, der beiden Güter zu möglichst optimaler Wirksamkeit verhilft. Bei der Herstellung kommt der Verhältnismäßigkeit eine zentrale Bedeutung zu

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15
Q

Was sagt das Prinzip der funktionsgerechten Verfassung

A

Zum einen besagt das Prinzip der funktionsgerechten Verfassung, dass durch die Normauslegung keine Verschiebung von verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktionen an Verfassungsorgane erfolgen darf. So darf beispielsweise die Verfassungsinterpretation nicht dazu führen, dass es zu „Übergriffen“ des Bundestags in den Kernbereich der Exekutive der Bundesregierung oder des Bundesverfassungsgerichts in den
gesetzgeberischen Kompetenzbereichs des Bundestages kommt.
Zum anderen kann mit dem Prinzip der funktionsgerechten Verfassung
argumentiert werden, um neue, bisher noch nicht vom Grundgesetz ausdrücklich geregelte Aufgabenkonstellationen funktionsgerecht einzelnen Staatsorganen zur effektiven Aufgabenwahrnehmung zuzuweisen. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob die Bundesregierung oder der Bundestag über den Einsatz von Streitkräften bei Gefahr im Verzug entscheidet.

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16
Q

Was sagt das Prinzip der normativen Kraft der Verfassung?

A

Das Prinzip der normativen Kraft der Verfassung besagt, dass die Auslegung einer Rechtsnorm zu bevorzugen ist, die den Normen der Verfassung zu einer optimalen Wirkungskraft verhelfen kann.

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17
Q

Grundsatz des Vorrangs der Verfassung

A

Der Grundsatz des Vorrangs der Verfassung ist in Art. 20 III GG verankert. Die Verfassung hat Vorrang vor dem „einfachen“ Recht, das im Rang unterhalb der Verfassung steht. Verstößt „einfaches“ Recht gegen das Grundgesetz, so ist es verfassungswidrig und damit nichtig.

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18
Q

Verfassungskonforme Auslegung

A

Verstößt die Auslegung einer „einfachen Rechtsnorm“ gegen die Verfassung, so ist zunächst danach zu fragen, ob das Gesetz nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann. Eine verfassungskonforme Auslegung einer „einfachrechtlichen“ Regelung setzt immer voraus, dass die auszulegende Rechtsnorm zumindest zwei verschiedene Bedeutungsgehalte entfaltet, von denen einer verfassungswidrig und einer verfassungskonform ist. In diesem Fall ist die auszulegende „einfache“ Regelung nicht nichtig, sondern gilt mit dem verfassungskonformen Bedeutungsgehalt. Nur wenn eine Norm keine verfassungskonforme Interpretation zulässt, ist sie verfassungswidrig und folglich
nichtig.

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19
Q

Verfassungsorientierte Auslegung

A

Der Grundsatz der verfassungsorientierten Auslegung besagt, dass von zwei möglichen Auslegungen einer „einfachen“
Rechtsnorm diejenige vorzuziehen ist, welche die Verfassung wirksamer zur Geltung bringt. Dies ist letztlich Ausdruck des Prinzips der normativen Kraft der Verfassung. Ein solcher Fall ist etwa dann gegeben, wenn eine Auslegung eines Gesetzes Bürger:innen mehr Freiheitsverwirklichung gewährt als eine andere Gesetzesinterpretation

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20
Q

Welche Klageformen gibt es im Staatsorganisationsrecht?

A

Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG)
Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6,
§§ 76 ff. BVerfGG)
Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG)
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage) (Art. 100 I GG,
§ 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG)

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21
Q

Was ist der Organstreit

A

Im Organstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die
Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind

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22
Q

Schema Organstreit

A

I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Antragsteller
3. Antragsgegner
4. Streitgegenstand
5. Antragsbefugnis
6. Rechtsschutzbedürfnis
7. Form
8. Frist
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Rechtsverletzung

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23
Q

I. Zuständigkeit Organstreit

A

Im Organstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über
die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG). Vorliegend streiten der/die Antragsteller:in [konkret benennen] und der/die Antragsgegner:in [konkret benennen] über den Streitgegenstand [konkret benennen], sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 93 I Nr. 1 GG,
§ 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG).

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24
Q

II. Antragsteller Organstreit

A

Antragsteller:in kann ein oberstes Bundesorgan oder ein anderer
Beteiligter, der im Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet ist,
sein (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG). Sie werden zum
Teil in § 63 BVerfGG aufgezählt. Allerdings ist diese Regelung
begrifflich zu eng, wenn sie ausführt, „nur“ die in ihr genannten
Bundesorgane und Organteile seien im Organstreit parteifähig.
Vor dem Hintergrund des insofern weiter gefassten Art. 93 I Nr. 1 GG muss § 63 BVerfGG verfassungskonform so
ausgelegt werden, als dass er nur eine beispielhafte und damit keineswegs abschließende Aufzählung enthält.

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25
Q

Wer sind oberste Bundesorgane und andere Beteiligte im Organstreit

A

Oberste Bundesorgane sind:
- Bundespräsident:in
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Gemeinsamer Ausschuss
Andere Beteiligte sind:
- Organteile der obersten Bundesorgane mit eigenen Rechten:
- Bundestagspräsident:in
- Bundestagsminderheit (Art. 44 I GG)
- Bundestagsfraktionen (eigene Rechte und Rechte
des Bundestags)
- Bundestagsausschüsse (eigene Rechte und Rechts
des Bundestags)
- Bundestagsabgeordnete (nur eigene Rechte, nicht
Rechte des Bundestags, h.M. [str.])
- Politische Parteien (Art. 21 GG)

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26
Q

III. Antragsgegner Organstreit

A

Die Parteifähigkeit des/der Antragsgegner:in richtet sich ebenfalls nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Die
Ausführungen zum/zur Antragsteller:in gelten entsprechend.

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27
Q

IV. Streitgegenstand Organstreit

A

Gegenstand eines Organstreits kann jede Maßnahme oder Unterlassung des/der Antragsgegner mit Rechtserheblichkeit sein
(Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 64 I BVerfGG).

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28
Q

V. Antragsbefugnis Organstreit

A

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der/die Antragsteller:in geltend
macht, dass entweder er/sie selbst oder das Organ, dem er(sie angehört (Fall der Prozessstandschaft), durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen/ihren, ihm/ihr durch das Grundgesetz
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§ 64 I BVerfGG). Die Geltendmachung einer Verletzung der Rechte aus einer Geschäftsordnung genügt hier nicht.

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29
Q

VI. Rechtschutzbedürfnis Organstreit

A

as Rechtsschutzbedürfnis wird durch die Antragsbefugnis indiziert. Es ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn der/die Antragsteller:in aus der Perspektive der Rechtsordnung kein Interesse an
einer gerichtlichen Entscheidung besitzt. Daran fehlt es, wenn
- der/die Antragsteller: in sein/ihr Begehren auf einem anderen, sachgerechteren, „billigeren“ Weg verfolgen kann,
- der Antrag keine Verbesserung der tatsächlichen oder
rechtlichen Lage des/der Antragsteller:in bringt,
- der Antrag verfrüht oder rechtsmissbräuchlich ist

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30
Q

VII. Form Organstreit

A

Der Antrag ist schriftlich zu stellen (§ 23 I BVerfGG). Im Antrag
muss die Bestimmung des Grundgesetzes bezeichnet sein, gegen die durch die beanstandende Maßnahme oder Unterlassung
des/der Antragsgegner:in verstoßen wird (§ 64 II BVerfGG).

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31
Q

VIII. Frist Organstreit

A

Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem
die beanstandete Maßnahmen oder Unterlassung dem/der Antragssteller:in bekannt geworden ist (§ 64 III BVerfGG).

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32
Q

Obersatz Organstreit

A

Im Fall einer beanstandeten Handlung lautet der Obersatz: Der
Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme [konkret
bezeichnen] den/die Antragsteller:in in seinen/ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Im Fall einer beanstandeten Unterlassung lautet der Obersatz:
Der Antrag ist begründet, wenn der/die Antragsteller: in seinen/ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Dies ist vorliegend der Fall, wenn der/die Antragsteller:in einen verfassungsrechtlichen Anspruch gegen den/die Antragsgegner:in auf Vornahme der von ihm/ihr begehrten Handlung [konkret bezeichnen] hat.

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33
Q

Organstreit Prüfung einer beanstandeten Handlung

A
  1. Benennung des Rechts des/der Antragsteller:in
  2. Prüfung der Voraussetzungen des Rechts des/der Antragsteller:in
  3. Benennung der Beeinträchtigung des Rechts des/der Antragsteller:in
    . Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Rechts des/der Antragsteller:in
    a) Einschränkbarkeit des Rechts: Erlaubt die Verfassung
    überhaupt eine Einschränkung des Rechts des/der Antragsteller:in?
    b) Grenzen der Einschränkbarkeit: Welche Grenzen bestehen für die Einschränkbarkeit des Rechts des/der Antragsteller:in? (Praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeitsprüfung
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34
Q

Organstreit Prüfung einer unterlassenen Handlung

A
  1. Benennung der Anspruchsgrundlage des/der Antragsteller:in
  2. Prüfung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des/der
    Antragsteller:in
  3. Benennung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Anspruchs des/der Antragsteller:in
  4. Prüfung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Anspruchs des/der Antragsteller:in (Praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeitsprüfung)
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35
Q

Was ist die abstrakte Normenkontrolle

A

Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6,
§§ 76 ff BVerfGG geregelt. Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollantrags entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von
Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Art. 93 I Nr. 2 GG,
§ 13 Nr. 6 BVerfGG).

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36
Q

Schema der abstrakten Normenkontrolle

A

I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Antragsberechtigung
3. Streitgegenstand
4. Antragsgrund
5. Objektives Klarstellungsinteresse
6. Form
7. Frist
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz
a. Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa. Kompetenzgrundlage
bb. Verfahren
cc. Form
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit

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37
Q

Zuständigkeit der abstrakten Normenkontrolle

A

Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollantrags entscheidet
das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten
und Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von
Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht
(Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG). Vorliegend macht
der/die Antragsteller:in geltend, dass das X-Gesetz [konkret benennen] nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 93 I Nr. 2 GG,
§ 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG).

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38
Q

Antragsberechtigung abstrakte Normenkontrolle

A

Einen abstrakten Normenkontrollantrag können stellen (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I 1 BVerfGG)
- die Bundesregierung
- eine Landesregierung
- (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.

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39
Q

Streitgegenstand abstrakte Normenkontrolle

A

Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle können sein
(Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I BVerfGG)
- Bundesrecht,
oder
- Landesrecht,
jeder Rangstufe, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Verkündung
bis zum Außerkrafttreten

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40
Q

Antragsgrund abstrakte Normenkontrolle

A

Der Antrag ist zulässig, wenn Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit em Grundgesetz oder von Landesrecht mit dem Grundgesetz oder anderem Bundesrecht bestehen (Art. 93 I Nr. 2 GG,
§ 13 Nr. 6 BVerfGG).
Soweit § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert, dass der/die Antragsteller:in die von ihm/ihr beanstandeten Regelungen des Bundes- oder Landesrechts „für nichtig hält“, ist dies zu eng und muss im
Hinblick auf Art. 93 I Nr. 2 GG verfassungskonform ausgelegt
werden.

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41
Q

Objektives Klarstellungsinteresse

A

Der Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ein objektives
Klarstellungsinteresse vorliegt, also ein objektives Interesse hinsichtlich der Feststellung der Geltung der Norm gegeben ist. An
einem solchen objektiven Klarstellungsinteresse fehlt es beispielsweise, wenn die angegriffene Norm inzwischen außer Kraft getreten ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet oder wenn die Rechtsfrage in einem Parallelverfahren geklärt worden ist. In diesen Fällen wäre ein Antrag rechtsmissbräuchlich.

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42
Q

Form der abstrakten Normenkontrolle

A

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen
(§ 23 I BVerfGG).

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43
Q

Obersatz abstrakte Normenkontrolle

A

Der Antrag ist begründet, wenn
- das angegriffene Bundesrecht [konkret bezeichnen] mit
dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
oder
- wenn das angegriffene Landesrecht [konkret bezeichnen]
mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht
vereinbar ist.

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44
Q

Formelle Verfassungsmäßigkeit abstrakte Normenkontrolle

A

aa) Kompetenzgrundlage
Zunächst ist die Kompetenzgrundlage für die streitbefangene Regelung zu bestimmen. Hier kann etwa fraglich sein, ob dem Bund
oder den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz für den Erlass
der streitbefangenen Regelung zusteht.
bb) Verfahren
Sodann ist zu prüfen, ob die streitbefangene Regelung in einem
ordnungsgemäßen Verfahren verabschiedet wurde. Hier kann
beispielhaft zu erörtern sein, ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
cc) Form
Schließlich ist festzustellen, ob die streitbefangene Regelung ordnungsgemäß verkündet und publiziert wurde.

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45
Q

Materielle Verfassungsmäßigkeit abstrakte Normenkontrolle

A

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zu prüfen,
ob die streitbefangene Regelung inhaltlich mit dem Grundgesetz
in Einklang steht. Hier kann beispielhaft fraglich sein, ob die Regelung gegen Grundrechte verstößt oder ob das Demokratie-, das Rechtsstaats-, das Sozialstaats- oder das Bundesstaatsgebot gewahrt wurden.

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46
Q

Ergebnis abstrakte Normenkontrolle

A

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass
das angegriffene Bundesrecht nicht mit dem Grundgesetz oder
das angegriffene Landesrecht nicht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, so erklärt es das entsprechende Gesetz für nichtig (§ 78 Satz 1 BVerfGG). Die Nichtigkeit tritt ex tunc ein: Die Regelung war von Beginn an nichtig.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in zwei Fällen eine Regelung nicht für nichtig, sondern beschränkt sich darauf, ihre Verfassungswidrigkeit festzustellen: Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Entstehung eines Rechtsvakuums

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47
Q

Was ist der Bund-Länder-Streit

A

Der Bund-Länder-Streit ist in Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG geregelt. Im Bund-Länder-Streit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes
und der Länder (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).

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48
Q

Schema Bund-Länder-Streit

A

I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Auftragsteller
3. Antragsgegner
4. Streitgegenstand
5. Antragsbefugnis
6. Form
7. Frist
8. Zwischenergebnis
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Rechtsverletzung des/der Antragstellers

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49
Q

Zuständigkeit Bund-Länder-Streitigkeit

A

Im Bund-Länder-Streit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten
des Bundes und der Länder (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG). Vorliegend streiten der/die Antragsteller:in [konkret benennen] und der/die Antragsgegner:in [konkret benennen] über
den Streitgegenstand [konkret benennen], sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG).

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50
Q

Antragssteller im Bund-Länder-Streit

A

Antragsteller:in kann nach § 68 BVerfGG sein
- für den Bund die Bundesregierung
- für ein Land die Landesregierung.

51
Q

Antragsgegner Bund-Länder-Streit

A

Die Parteifähigkeit des/der Antragsgegner:in richtet sich ebenfalls nach § 68 BVerfGG. Antragsgegner:in kann also sein
- für den Bund die Bundesregierung
- für ein Land die Landesregierung.

52
Q

Streitgegenstand Bund-Länder-Streit

A

Gegenstand eines Bund-Länder-Streits kann jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des/der Antragsgegner:in sein
(Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 69, 64 I BVerfGG).

53
Q

Antragsbefugnis Bund-Länder-Streit

A

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der/die Antragsteller:in geltend
macht, dass er durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen eigenen, ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§§ 69,
64 I BVerfGG). Dabei kommt es nicht auf eine Rechtsverletzung
der Regierung selbst an, sondern auf eine Rechtsverletzung des
Landes bzw. des Bundes.

54
Q

Form Bund-Länder-Streit

A

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen (§ 23 I BVerfGG).

55
Q

Frist Bund-Länder-Streit

A

Der Antrag muss
- binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahmen oder Unterlassung dem/der Antragssteller:in bekannt geworden ist (§ 69 i. V. m. § 64 III BVerfGG)
- binnen eines Monats gestellt werden, nachdem der Bundesrat
einen Beschluss nach Art. 84 IV GG gefasst hat, wenn ein solcher Streitgegenstand ist (§ 70 BVerfGG)

56
Q

Prüfungsaufbau einer beanstandeten Handlung

A
  1. Benennung des Rechts des/der Antragsteller:in
  2. Prüfung der Voraussetzungen des Rechts des/der Antragsteller:in
  3. Benennung der Beeinträchtigung des Rechts des/der Antragsteller:in
  4. Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Rechts des/der Antragsteller:in
    a) Einschränkbarkeit des Rechts: Erlaubt die Verfassung
    überhaupt eine Einschränkung des Rechts des/der Antragsteller:in?
    b) Grenzen der Einschränkbarkeit: Welche Grenzen bestehen für die Einschränkbarkeit des Rechts des/ derAntragsteller:in? (Praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeitsprüfung
57
Q

Prüfungsaufbau einer beanstandeten Unterlassung

A
  1. Benennung der Anspruchsgrundlage des/der Antragsteller:in
  2. Prüfung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des/der
    Antragsteller:in
  3. Benennung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Anspruchs des/der Antragsteller:in
  4. Prüfung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Anspruchs des/der Antragsteller:in (Praktische Konkordanz, erhältnismäßigkeitsprüfung)
58
Q

Was ist die konkrete Normenkontrolle

A

Die konkrete Normenkontrolle – die Richtervorlage – ist in Art. 100 I GG,
§ 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG geregelt. Im Rahmen einer Richtervorlage
entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das ein Gericht für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es jedoch bei der Entscheidung ankommt und deshalb von dem Gericht
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird (Art. 100 I GG).

59
Q

Schema konkrete Normenkontrolle

A

I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Vorlageberechtigung
3. Vorlagegegenstand
4. Entscheidungserheblichkeit
5. Überzeugung der Verfassungswidrigkeit
6. Form
II. Begründetheit
1. Obersatz
2. Prüfung der Vereinbarkeit einer Regelung mit dem Grundgesetz
a. Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa. Kompetenzgrundlage
bb. Verfahren
cc. Form
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit

60
Q

Zuständigkeit der konkreten Normenkontrolle

A

m Rahmen einer Richtervorlage entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das
ein Gericht für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es
jedoch bei der Entscheidung ankommt und deshalb von dem Gericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird
(Art. 100 I GG). Vorliegend hat das X-Gericht [konkret benennen] das X-Gesetz [konkret benennen] vorgelegt, sodass das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG).

61
Q

Vorlageberechtigung konkrete Normenkontrolle

A

Allein Gerichte sind zur Vorlage berechtigt (Art. 100 I 1GG,
§ 13 Nr. 11, § 80 I BVerfGG).

62
Q

Vorlagegegenstand konkrete Normenkontrolle

A

Vorlagegegenstand einer konkreten Normenkontrolle ist ein formelles nachkonstitutionelles Gesetz (Art. 100 I GG,
§ 13 Nr. 11 BVerfGG).

63
Q

Entscheidungserheblichkeit konkrete Normenkontrolle

A

Die Richter:innen sind nur dann zur Vorlage berechtigt, wenn die
vorzulegende Norm für die Entscheidung erheblich ist
(Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).

64
Q

Überzeugung der Verfassungswidrigkeit konkrete Normenkontrolle

A

Die Richter:innen müssen die Norm für verfassungswidrig halten
(Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG). Bloße Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung genügen nicht. Wenn eine
verfassungskonforme Auslegung möglich ist, ist eine Vorlage unzulässig.

65
Q

Form konkrete Normenkontrolle

A

Die Richter:innen müssen in ihrer Vorlage darlegen, inwiefern
von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie
unvereinbar ist (§ 80 II 1 BVerfGG).

66
Q

Obersatz konkrete Normenkontrolle

A

Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Norm nicht mit
dem Grundgesetz im Einklang steht.

67
Q

Formelle Verfassungsmäßigkeit konkrete Normenkontrolle

A

aa) Kompetenzgrundlage
Zunächst ist die Kompetenzgrundlage für das vorgelegte Gesetz zu bestimmen. Hier kann fraglich sein, ob dem Bund oder den
Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
bb) Verfahren
Sodann ist zu prüfen, ob das vorgelegte Gesetz im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurde.
cc) Form
Schließlich ist festzustellen, ob das Gesetz ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet wurde.

68
Q

Materielle Verfassungsmäßigkeit konkrete Normenkontrolle

A

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zu prüfen,
ob das vorgelegte Gesetz inhaltlich mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Hier kann beispielhaft fraglich sein, ob das Gesetz gegen Grundrechte verstößt oder ob das Demokratie-, das Rechtsstaats-, das Sozialstaats- oder das Bundesstaatsgebot gewahrt
wurden.

69
Q

Ergebnis konkrete Normenkontrolle

A

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die vorgelegte Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, so
erklärt es das entsprechende Gesetz für nichtig
(§ 82 I i. V. m. § 78 Satz 1 BVerfGG).
Die Nichtigkeit tritt ex tunc ein: Die Regelung war von Beginn
an nichtig. Das Bundesverfassungsgericht kann auch hier aus Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sowie zur
Vermeidung eines Rechtsvakuums darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit der Regelung festzustellen.

70
Q

Was bedeutet Demokratie?

A

Demokratie heißt Herrschaft des Volkes

71
Q

Woraus ergibt sich das Recht auf Demokratie?

A

Menschenwürde Art. 1 I GG; Kollektive Selbstbestimmung (Art. 20 I und II; Verfassungsfundamentalnorm (79 III)

72
Q

Was ist der Grundsatz der Volkssouveränität

A

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II 1 GG)

73
Q

Was bedeutet unmittelbare Staatsverwaltung?

A
  • Personelle Legitimation: Wahlen – „Legitimationskette“ vom Volk zu
    den Personen in den verschiedenen Staatsorganen.
  • Institutionelle Legitimation: demokratische Ordnung der Staatsfunktionen Legislative, Exekutive und Judikative.
  • Materielle (sachlich-inhaltliche) Legitimation: normative Vorstrukturierung staatlichen Handelns – vor allem durch das Gesetz.
74
Q

Was ist mittelbare Staatsverwaltung?

A

Selbstverwaltung in überschaubaren, durch den Gesetzgeber ausgestalteten
Aufgabenbereichen der funktionalen Selbstverwaltung: Autonomieprinzip, Entscheidung der von den Entscheidungen Betroffenen, Effektivität der Aufgabenwahrnehmung, Einbeziehung von Sachverstand

75
Q

Volksbegriff und Staatsangehörigkeit

A
  • Demokratie heißt nicht, dass das Staatsvolk an der Herrschaft beteiligt
    wird, sondern dass es selbst herrscht.
  • Staatsvolk ist ein politischer Begriff, der durch die Staatsangehörigkeit und damit das Bürgerrecht vermittelt wird.
  • Durch die Zuwanderung von Nichtbürger:innen wandelt sich nicht automatisch der Volksbegriff in dem Sinn, dass nun die Bevölkerung das
    Legitimationssubjekt wäre.
  • Es muss über das Einbürgerungsrecht entschieden werden, wer Bürger:in ist.
76
Q

Was sagt die Maastricht Entscheidung?

A

Die Staaten bedürfen hinreichend bedeutsamer eigener Aufgabenfelder, auf denen sich das jeweilige Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozeß politischer Willensbildung entfalten
und artikulieren kann, um so dem, was es – relativ homogen – geistig,
sozial und politisch verbindet (vgl. hierzu H. Heller, Politische Demokratie und soziale Homogenität, Gesammelte Schriften, 2. Band, 1971,
S. 421 [427 ff.]), rechtlichen Ausdruck zu geben.“

77
Q

Wahlen

A

Parlamentarische Wahlen finden zu den Landtagen (Art.14 BV), zum Deutschen Bundestag (Art. 38 I 1 GG – siehe unten) und zum Europäischen Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223AEUV) statt.

78
Q

Was ist der Unterschied zwischen Volksentscheid und Referendum?

A
  • Volksentscheid: Das Volk entscheidet die Sachfrage unmittelbar selbst.
  • Referendum: Das Volk entscheidet über eine bereits (vom Parlament/der Regierung) entschiedene Sachfrage, die es bestätigen oder ablehnen kann.
79
Q

Was sind Elemente der unmittelbaren Demokratie?

A
  • Volksbegehren: Plebiszitärer Antrag auf einen Volksentscheid oder ein Referendum.
  • Volksinitiative: Plebiszitärer Antrag eines Gesetzes oder einer Entscheidungsfrage gegenüber dem Parlament.
  • Volksbefragung: Rechtlich unverbindliche, aber politisch bedeutsame Befragung des Volks zu einer bestimmten Sachfrage.
80
Q

Welche Formen kennt die Bayrische Verfassung?

A
  • Volksbegehren und Volksentscheide (Art. 74 BV)
  • Verfassungsreferenden (Art. 75 I 2 BV)
81
Q

Welche Formen der unmittelbaren Demokratie kennt die Bundesebene

A
  • Volksentscheide „nur“ für die Länderneugliederung (Art. 29 II 1 GG)
  • Volksentscheid über die Verfassungsneugebung (Art. 146 GG) (str.)
82
Q

Was ist das europäische Demokratieprinzip

A
  • Repräsentative Demokratie
  • Plebiszitäre Demokratie
  • Partizipative Demokratie
  • Assoziative Demokratie
83
Q

Was sagt der Parteienbegriff des Grundgesetzes?

A

Der verfassungsrechtliche Parteienbegriff ergibt sich in der Zusammenschau
der Begriffselemente des Art. 21 I und II GG.
Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff in Ausschöpfung seiner in Art. 21 V GG verankerten Gesetzgebungskompetenz in
§ 2 PartG geregelt.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wird der verfassungsrechtliche Parteienbegriff (Art. 21 I GG) durch den einfachgesetzliche Parteienbegriff (§ 2 PartG) verfassungskonform konkretisiert (BVerfGE 91, 262
[266 ff.]).

84
Q

Was bedeuten Bürgervereinigungen für die Partei?

A

Parteien sind Vereinigungen von Bürger:innen. Durch dieses Kriterium stellt § 2 I PartG den Bezug zu Art. 20 I und II GG und damit der den Bürger:innen vorbehaltenen demokratischen Willensbildung her. Dies ermöglicht die Abgrenzung von politischen Vereinigungen mit Auslandsbezug (§ 2 III PartG)

85
Q

Was bedeutet Dauerhaftigkeit der Partei

A

Parteien müssen den Willen zur dauerhaften oder längeren Einflussnahme auf die politische Willensbildung des Volkes haben.
Dies ermöglicht die Abgrenzung der Parteien von Bürgerinitiativen.

86
Q

Welchen Einfluss auf die Parteien haben Bundes- und Landtagswahlen

A

Parteien müssen den Willen zur regelmäßigen Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen haben. Dies ermöglicht die Abgrenzung der politischen Parteien von Rathausparteien/kommunalen Wählervereinigungen und Vereinigungen, die sich allein
an Europawahlen beteiligen.
Diese Einschränkung des § 2 I PartG ist nicht mit Art. 21 I 1 GG zu vereinbaren.

87
Q

Was bedeutet die Ernsthaftigkeit der Parteien?

A

arteien müssen die Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser beiden Zielsetzungen bieten. Für die Beurteilung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend.
Indikatoren sind „insbesondere“ (nicht abschließend)
- Umfang und Festigkeit ihrer Organisation
- Zahl ihrer Mitglieder
- Hervortreten in der Öffentlichkeit

88
Q

Welche Rechtsform haben Bürgervereinigungen?

A

Rechtsfähiger oder unrechtsfähiger Verein.
Traditionell sind Parteien nichtrechtsfähige Vereine. Damit unterlagen sie nicht im gleichen Maße der staatlichen Kontrolle wie für den Fall, dass die Form des rechtsfähigen Vereins gewählt worden wäre. Heute aber nicht mehr relevant

89
Q

Wie stehen Parteien als Institution?

A

Parteien sind allein Institutionen i.S.d. Art. 21 I GG, als sie „andere Beteiligte“ i.S.d. Art. 93 I Nr. 1 GG (Organstreit) sein können.
Demgegenüber sind Parteien keine Bundesorgane und insbesondere kein Teil(organ) des Deutschen Bundestages: Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Abgeordneten. Sie ist nicht die „Partei im Parlament“

90
Q

Was bedeutet die Gründungsfreiheit der Parteien

A

Positiv: Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft, Parteiarbeit
Negativ: Fernbleiben, Austritt, Auflösung

91
Q

Sind Parteien Grundrechtsträger?

A

Ja, soweit ihrem Wesen nach anwendbar Art. 19: Insbesondere Art. 5, Art. 8, Art. 12, Art. 14

92
Q

Was ist vom Schutz der Partei umfasst?

A

Bestandsschutz, Parteiarbeit und Parteiauflösung

93
Q

Was bedeutet Parteifreiheit

A
  • für die Teilnahme an Wahlen (Art. 21 I i. V. m. Art. 38 I 1 GG)
  • außerhalb von Wahlen (Art. 21 I 1 i. V. m. Art. 3 I GG)
    Verankert in Art. 5 PartG
94
Q

Wie erfolgt die Parteienfinanzierung?

A

Die Parteien haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzierung. Wenn sich
der Staat aber zur Finanzierung politischer Parteien entschließt, muss er sich an den folgenden drei Grundsätzen orientieren:
aa) Parteienfreiheit
Die Parteien dürfen durch die staatliche Finanzierung nicht vom Staat abhängig werden (Grundsatz der Parteienfreiheit [Art. 21 I 1 GG]).
bb) Parteiengleichheit
Der politische Wettbewerb darf nicht durch die staatliche Parteienfinanzierung verzerrt werden (Grundsatz der Parteiengleichheit
[Art. 21 I 1 i. V. m. Art. 3 I GG]).
cc) Staatsbürgerliche Gleichheit
Der Staat muss darauf achten, dass er keine asymmetrischen Einflussmöglichkeiten der Bürger:innen, die sich aus der Wahlgleichheit (Art. 38 I 1 GG)
ergibt, in der Parteienfinanzierung unterstützt.

95
Q

Wie hoch ist die staatliche Zuwendung für Parteien?

A

o für bei der Wahl abgegebene Stimmen
§ bis vier Millionen Stimmen: 1 Euro/Stimme
§ ab vier Millionen Stimmen: 0,83 Euro/Stimme
o für Zuwendungen in Form von Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen sowie rechtmäßig erlangten Parteispenden
§ 0,45 Euro für jeden von der Partei erlangten
Euro.
§ Es werden höchstens 3.300 Euro je natürliche
Person berücksichtigt

Es gibt aber maximale Obergrenze

96
Q

Wie erfolgt die mittelbare Parteienfinanzierung

A

Mitgliedsbeiträge und Spenden können also nach dieser Regelung als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 1.650 Euro bzw. – bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten – bis zu 3.300 Euro abgesetzt werden. Damit wird
die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer reduziert.

97
Q

Wie läuft es mit den Parteispenden?

A

Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen (§ 25 I 1 PartG.)
aa) Ambivalenz der Parteispende
Parteispenden (§ 25 PartG) ermöglichen einerseits die Rückbindung der Parteien an die Bürger:innen. Sie bergen andererseits die Gefahr, dass die Partei in Abhängigkeit von einzelnen Bürger:innen gerät.
bb) Abgrenzung zur Abgeordnetenspende
Neben Parteispenden sind Abgeordnetenspenden möglich, die durch die
Verhaltensregeln für Abgeordnete geregelt werden (§ 44b Nr. 3 AbgG).

98
Q

Was bedeutet die Rechenschaftspflicht für Parteien?

A

as Grundgesetz löst die mit Parteispenden verbundenen politischen Ambivalenzen nicht durch ein Spendenverbot oder eine Beschränkung der Spendenhöhe, sondern über eine – nicht sehr effektive – Regulierung der Spenden
an politische Parteien (§ 25 PartG) und insbesondere die Rechenschaftspflicht, die auf die politische Transparenz der Spenden setzt (Art. 21 I 4 GG).
Die Bürger:innen sollen bei Wahlen ihre Schlüsse aus dem Spendenverhalten
und Spendenaufkommen von Parteien ziehen können.

99
Q

Worauf ist bei der Parteibinnenstruktur zu achten?

A

a) Demokratische Willensbildung
Dies bedeutet zunächst, dass sich die Willensbildung in einer Partei von „unten“ nach „oben“ vollziehen muss. Die §§ 8 f. PartG legen die politischen Parteien auf eine weitgehend repräsentative Grundstruktur fest. Demgegenüber würde Art. 21 I 3 GG sehr viel mehr Spielraum für die Gestaltung innerparteilicher Demokratie lassen, wie beispielsweise Instrumente unmittelbarer Demokratie oder liquid-feedback-Strukturen.
b) Parteiausschluss
Der Parteiausschluss bleibt vor dem Hintergrund der Verfassungsrechtlich geforderten demokratischen Binnenstruktur der politischen Parteien ein ambivalentes Instrument: Einerseits gehört auch die Äußerung abweichender Meinungen zu den demokratischen Grundsätzen. Andererseits integrieren sich
Parteien über ihre politischen Grundsätze und Ziele.

100
Q

Weshalb wurde die KPD verboten?

A

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem KPD-Urteil vom 17.08.1956 den Bestrebenstatbestand des Art. 21 II GG restriktiv auslegt (BVerfGE 5, 85
[140–143]):
- Ziel oder Verhalten der Anhänger der Partei
- Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung
- Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland
- BVerfG: Aggressiv-kämpferische Grundhaltung der Partei/ihrer Anhänger:innen

101
Q

NPD Urteil

A

Restriktive Auslegung des Art. 21 III: Wesensverwandtschaft mit einer Partei des Nationalsozialsmus, noch Werte gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung reichen für das Verbot. Allerdings hat es erhebliche Indizwirkung

102
Q

Was ist das Parteienprivileg

A

Die Entscheidung über ein Verbot liegt beim Bundesverfassungsgericht
(Art. 21 IV GG).
Die Verbotsentscheidung wird mit 2/3-Mehrheit des Senats gefällt
(§ 15 IV 1 BVerfGG).
Im politischen Raum wird das Parteienprivileg umgangen durch
- die Einordnung von Parteien als „verfassungsfeindlich“, „extremistisch“ oder „radikal“ (BVerfGE 40, 287 [292 ff.], 39, 334 [357 ff.]; 57,
1 [6 f.])
- durch den Ausschluss von „Extremisten“ vom Öffentlichen Dienst
(BVerfGE 39, 334 [359 f.]; a. A. BVerfGE 39, 334 [382 ff.] abw.
M. Rupp)

103
Q

Wie funktioniert das Verbotsverfahren

A

Antragsberechtigt sind: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
Umstritten ist, ob den antragsberechtigten Verfassungsorganen ein Ermessen zukommt, ob sie den Antrag stellen wollen oder nicht.
- Für eine Ermessensentscheidung spricht der Wortlaut des § 43 BVerfGG: „kann“
- Für eine gebundene Entscheidung spricht der Wortlaut des
Art. 21 II 1 GG: „sind verfassungswidrig“.

104
Q

Was sind die Rechtsfolgen des Parteiverbotes

A

Feststellung der Verfassungswidrigkeit, Einziehung des Parteivermögens, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Mandatsverlust

105
Q

Parteienfinanzierungsausschluss

A

Antragsberechtigt sind: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Der Antrag auf Ausschluss von der staatlichen Finanzierung kann hilfsweise
zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden (§ 43 I 2 BVerfGG)

106
Q

Rechtsfolge des Parteiausschlusses

A

Die Rechtsfolge eines Ausschlusses von der Parteienfinanzierung ist in
§ 46a BVerfGG geregelt:
- Feststellung des Ausschlusses von der Parteienfinanzierung für sechs
Jahre (§ 46a I 1 BVerfGG)
- Möglichkeit des Antrags von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung auf Verlängerung des Finanzierungsverbots, der sechs Monate vor Ablauf der Sechsjahresfrist gestellt werden muss (§ 46a II BVerfGG).

107
Q

Was sind die Wahlgrundsätze des 38 I 1 GG

A

Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Geheim, Gleichheit und aus Art. 20 noch die Öffentlichkeit der Wahl

108
Q

Was bedeutet Allgemeinheit der Wahl?

A

Jeder Bürger verfügt über das Wahlrecht. Eine Ausnahme ist in § 13 BWG geregelt. In Art. 28 I 3 GG ist das Wahlrecht für Unionsbürger vorgesehen.

109
Q

Was bedeutet die Unmittelbarkeit der Wahl

A

Die Wahl erfolgt ohne Zwischeninstanz, also beispielsweise ohne Wahlleutegremium. Der/die Wähler:in muss erkennen können, wer sich zur Wahl
stellt und wen er/sie wählt.

110
Q

Was bedeutet Freiheit der Wahl

A

Es bestehen kein Zwang zu wählen und keine Pression hinsichtlich der Wahlentscheidung.

111
Q

Was bedeutet geheime Wahl?

A

Es darf nicht offen, sondern es muss geheim gewählt werden. Allerdings ist nur die Stimmabgabe geheim. Alle darüber hinausgehenden Teile des Wahlakts, wie beispielsweise die Stimmauszählung, sind aus Gründen der Transparenz öffentlich (§ 17 BWG).

112
Q

Was ist der Zähl- und Erfolgswert

A

Jede Stimme hat den gleichen Zählwert: Jede Stimme zählt gleich viel. Jede Stimme hat den gleichen Erfolgswert: Jede Stimme hat die gleiche Erfolgschance, d. h. jedoch nicht, dass auch jede Stimme den gleichen Erfolg
haben muss.

113
Q

Was ist die personalisierte Verhältniswahl

A

Art. 38 GG lässt das Wahlsystem offen. Es liegt im Gestaltungsermessen des
Gesetzgebers, das Wahlsystem unter Beachtung des Art. 38 GG auszugestalten. Mehrheitswahlrecht (Wahlkreise und Mehrheit) oder Verhältniswahlrecht (Wahl nach Listen)

114
Q

Auszählung der Erst- und Zweitstimmen

A

Auszählung der Zweitstimmen 5% oder drei Wahlkreise; dann Auszählung der Erststimme

115
Q

Was bedeutet die 5%-Hürde

A

Es werden nur Parteien bei der Verteilung auf die Landeslisten berücksichtigt, die mindestens 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (§ 6 III 1 Alt. 1 BWG). Das führt zu Beeinträchtigung der Chancengleichheit und der Wahlrechtsgleichheit; gerechtfertigt wird das durch die historischen Erfahrungen des parteizersplitterten Reichstags. BAYERN und BAWÜ keine 5% Klausel

116
Q

5% Klausel auch im Kommunalrecht?

A

In schleswig-Holstein für Verfassungswidrig erklärt; Begürndung: verfassungsfeindliche und extreme Parteien sachfremd, NICHT Sicherung des Allgemeinwohls, nicht parlamentarische Körperschaften, sondern exekutive Organge

117
Q

Was ist die Grundmandatsklausel

A

Direktmandate werden immer erhalten, auch wenn die Partei keine 5% schafft.
Erringt eine Partei drei Direktmandate, so wird sie auch dann bei der Verteilung der Sitze auf die Landesliste berücksichtigt, wenn sie an sich unter die 5%-Klausel fällt.

118
Q

Was sind Überhangmandate

A

-> Mehr Mandate als Sitze im Bundestag; Überhangmandate fallen insbesondere bei großen Volksparteien an

119
Q

Was bedeutet die Öffentlichkeit der Wahl

A

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht ausdrücklich in Art. 38 I 1 GG genannt. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn aus Art. 38 I 1 i. V. m. Art. 20 I und II GG in seinem Urteil vom 03.03.2009, in dem es sich mit der
Zulässigkeit von Wahlcomputern auseinanderzusetzen hatte, hergeleitet

120
Q

Was ist der unterschied zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht?

A

Das aktive Wahlrecht umfasst das Recht zu wählen; Bürger:innen erwerben es mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 38 II Hs. 1 GG).
Das passive Wahlrecht umfasst das Recht, gewählt zu werden; Bürger:innen erwerben es mit dem Eintritt der Volljährigkeit, also ebenfalls mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 38 II Hs. 2 GG i. V. m. § 2 BGB).

121
Q

Was bedeutet “freies Mandat”

A

Das freie Mandat wird durch Art. 38 I 2 GG gewährleistet: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

122
Q

Was ist das Repräsentationsprinzip

A

Das freie Mandat ist Ausdruck des Repräsentationsprinzips. Wie dieses parlamentarische Vertretungsverhältnis genau zu bestimmen ist, hängt davon ab,
was genau man unter „Repräsentation“ versteht. Der Begriff der „Repräsenation“ gehört zu den schwierigsten Begriffen der Verfassungs- und Staatstheorie. Aber man kann – vereinfacht – zwischen zwei Repräsentationsmodellen unterscheiden

123
Q

Was sagt das Substanzmodell

A

Das Substanzmodell der Repräsentation möchte ein faktisch existierendes
Volk im Parlament abbilden. Es geht also um Repräsentation des Volkes.
Das Problem des Substanzmodells besteht darin, dass sich die vielfältige Faktizität des Volkes „existenziell“ schlicht nicht abbilden lässt. Das repräsentative Abbild wirkt im Vergleich zur vielfältigen Realität des Volkes immer
„unwirklich“ und „künstlich“. Hierin liegt zugleich der in der Regel rechts- und linkspopulistische Kern der Parlamentarismuskritik. Auf dieses Problem der existentiellen Nichtübereinstimmung des Volkes als faktisches „Urbild“
und repräsentatives „Abbild“ reagiert das Substanzmodell in der Regel mit einer Homogenisierung des faktischen Volksbegriffs.

124
Q
A