SR Flashcards

1
Q

Definition Eigentum §903 BGB

A

Eigentum ist das Recht zur umfassenden Sachherrschaft über eine Sache

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2
Q

Übergabe § 929 S.1 BGB - Prüfung, Unterpunkte

A
  1. Jeglicher Besitzverlust des Veräußerers - Übertragung von unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) o. Übertragung von unmittelbaren Besitz durch Besitzdiener (§855 BGB) o. Veranlassung des unm. Besitzers dem Erwerber den Besitz zu vermitteln (§ 868 BGB) o. Anweisung an Geheißperson, die Sache zu übergeben
  2. Besitzerwerb des Erwerbers -
    Erlangung unmittelbaren Besitzes (§854 I BGB) o. Erlangung unmittelbaren Besitzes durch Besitzdiener (§855 BGB) o. Erlangung mittelbaren Besitzes (§868 BGB) o. Anweisung an Geheißperson die Sache entgegenzunehmen
  3. auf Veranlassung des Veräußerers -
    Veräußerer muss Übergabe willentlich selbst vornehmen oder vornehmen lassen
    Übergabewille muss sich auf das Veräußerungsgeschäft beziehen
  4. Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe 856 II
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3
Q

(§929 S.1 BGB) Einigsein bis zur Vollendung des Rechtserwerbs - Vorraussetzung Widerruf

A
  • Zugang des Widerrufs (nach hM)

- Erkennbarkeit

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4
Q

Besitzer Definition

A

Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt

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5
Q

Einigung Definition

A

Einigung liegt vor, wenn ein dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang besteht

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6
Q

Zwei wirksame WE liegen vor, …

A

Wenn keine Nichtigkeitsgründe oder keine wirksame Anfechtung einer WE vorliegt

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7
Q

Übergabe Definition

A

Veräußerer verliert Besitz und Erwerber erlangt Besitz

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8
Q

Einigsein im ZP der Vollendung des Erwerbstatbestands

A

Keine der WE darf widerrufen worden sein

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9
Q

Prüfung des gutgläubigen Erwerbs 932 + Definitionen, Ergebnis

A
  1. Rechtsgeschäfte im Sinne des durchgeführten Verkehrsgescchäfts (Es darf keine Personenidentität des Veräußerers und des Erwerbers vorliegen)
  2. Verscuhte Übereignung nach 929 S.1 die lediglich am TBM der Berechtigung des Veräußerers scheitert
  3. Guter Glaube des Erwerbers (konkretisiert durch 932 II)
  4. Kein Abhandenkommen der Sache 935

Ergebnis: Eigentumsübergang an den Erwerber trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers

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10
Q

Abtretung 398 Schema - dinglich

A
  1. Einigung in Form eines (dinglichen) Abtretungsvertrags
  2. Bestimmbarkeit der Forderung
  3. Bestehen der Forderung (Umkehrschluss 405/117)
  4. Abtretbarkeit der Forderung 399 (bei pactum de non cedendo, Inhaltlichen Änderungen der FOrderung, gilt nicht für lediglich beteiligte Kaufmänner §354a HGB)
  5. Abtretbarkeit der Forderung 400 (850 ZPO)
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11
Q

Einrede des nicht erfüllten Vertrags §320 I

A
  1. gegenseitiger Vertrag
  2. Gegenseitige Leistung (nur bei nicht bewirkter Gegenleistung)
  3. Fälligkeit der Gegenforderung
  4. Kein Ausschluss durch Vorleistungspflicht oder durch Treu und Glauben bei Gerigfügigkeit (§320 II ivm §242 BGB)
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12
Q

Zurückbehaltungsrecht 273 I (wenn 320 nicht greift)

A
  1. Wechselseitige bestehende Ansprüche
  2. Fälligkeit 271
  3. Konnexität (auf selbem rechtlichen Verhältnis stammend, auf der die Verbindlichkeit beruht(weit Auslegbar))
  4. Kein Ausschluss durch AGB 309 oder Wohraummietrecht § 556b II BGB
    RF: ZBR mit Verurteilung ZugumZug §274 BGB
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13
Q

Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnis

A
  1. Besitzmittlungsverhältnis (geregeltes Verhältnis zwischen zumindest 2 Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache)
  2. Besitzmittlungswille (Der Wille, den Besitz auch tatsächlich ausüben zu wollen (unm. Besitzer - erkennbar für den mittelbaren))
  3. Besitzbegründungswille (Wille, den Besitz dem unmittelbaren Besitzer einzuräumen)
  4. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers (entweder aus BMV oder gesetzlich §§ 985, 812 BGB)
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14
Q

Besitzmittlungswille Defi

A

Der Wille, den Besitz auch tatsächlich ausüben zu wollen (muss zumindest für den mittelbaren Besitzer erkennbar sein)

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15
Q

Besitzbegründungswille Defi

A

Wille, den Besitz dem unmittelbaren Besitzer einzuräumen

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16
Q

Besitzdiener Defi 855

A

BD ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise ausübt, dass er im Hinblick auf die Sache den Weisungen eines anderen unterworfen ist.

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17
Q

Fehlerhafter Besitz i.S.v. § 861 BGB

A

Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn der entzogene Besitz durch verbotene Eigenmacht geschehen ist § 858 BGB

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18
Q

Entziehung Definition § 861 BGB

A

… ist die Beendigung des Besitzes, welche dem Besitzer die tatsächliche Gewalt vollständig und dauernd, nimmt

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19
Q

Störung Definition § 862 BGB

A

.. ist jede sonstige Behinderung in der Ausübung, die nicht Entzug ist.

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20
Q

Prüfung Verbotene Eigenmacht §858 BGB

A
  1. Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes
  2. Ohne Willen des unmittelbaren Besitzers
  3. Ohne vertragliche oder gesetzliche Gestattung
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21
Q

Schema Besitzwehr § 859 I BGB

Mit RF

A
  1. Selbsthilfeberechtigung des Besitzers (unmittelbarer Besitzer (evtl. Besitzdiener))
  2. Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht § 858 BGB, die begonnen hat und noch andauert
    RF: Besitzer darf sich der Beeinträchtigung mit Gewalt erwehren (alle Mittel - aber erforderlich)
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22
Q

Schema Besitzkehr § 859 II BGB

Mit RF

A
  1. Selbsthilfeberechtigung des Besitzers (unm. Besitzer - Besitzdiener)
  2. Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht § 858 I BGB
    RF: erlaubte Eingriff des früheren Besitzers in den fehlerhaften Besitz des neuen Besitzers
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23
Q

Schema Wiedereinräumung des Besitzes nach Entzug § 861 I BGB

Mit RF

A
  1. Entzug des unmittelbaren Besitzes
  2. Anspruchsberechtigt (Unmittelbare oder Mittelbare Besitzer § 869 BGB)
  3. Anspruchsgegner ist gegenwärtig fehlerhaft Besitzender (oder mittelbarer Besitzer)
  4. Kein Ausschluss § 861 II BGB oder Erlöschen des ANspruchs § 864 I BGB
    RF: Herausgabeanspruch
24
Q

Schema Besitigung oder Unterlassung von besitzstörung § 862 I BGB
RF

A
  1. Besitzstörung (bei Unterlassung: konkrete Gefahr einer zukünftigen Störung)hinsichtlich eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache durch verbotene Eigenmacht § 858 I BGB
  2. Anspruchsberechtigter: unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer (§ 869 BGB)
  3. Anspruchsgegner ist Störer (derjenige dem die verbotene Eigenmacht zuzuordnen ist(Handlungsstörer/Zustandsstörer))
  4. Kein Ausschluss § 862 II BGB oder Erlöschen wegen Fristablaufs § 864 I BGB
    RF: Beseitigung der Störung (Unterlassen oder Vornahme erforderlicher Handlungen)
25
Q

Schema Petitorischer Herausgabeanspruch § 1007 I BGB

Mit RF

A
  1. Anspruchsberechtigter ist früherer Besitzer, aufgrund seines vermuteten besseren Rechts zum Besitz
  2. Anspruchsgegner muss gegenwärtiger Besitzer sein
  3. Bösgläubiger Erwerb des Anspruchsgegner (bösgläubig = wenn er sich nicht gegenüber dem Anspruchsberechtigten auf ein Recht zum Besitz berufen kann und bei Besitzerwerb Kenntnis von seinem mangelnden Besitzrecht oder in Folge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte)
  4. Kein Ausschluss § 1007 III BGB (1007 III Alt.1 / Alt.2 / s.2)
    RF: frühere, rechtmäßige Besitzer hat gegen den gegenwärtigen, bösgläubigen Besitzer einen Herausgabeanspruch
26
Q

Schema petitorischer ANspruch aus § 1007 II BGB

mit RF

A
  1. Anspruchssteller ist der frühere Besitzer, aufgrund seines vermuteten besseren Rechts zum Besitz
  2. Anspruchsgegner ist der gegenwärtige, auch gutgläubige Besitzer
  3. Abhandenkommen der Sache aus dem Machtbereich des Anspruchsstellers (außer Geld und Inhaberpapiere 1007 II 2 BGB)
  4. AG Darf nicht EIgentümer der Sache sein oder ihm die Sache vor der Besitzzeit des ANspruchsstellers abhanden gekommen sein
  5. Ausschluss nach § 1007 III (1. Alt / 2. Alt / S.2)
    RF: der frühere Besitzer dem die Sache abhanden gekommen ist, hat Anspruch auf HErausgabe der Sache gegen den gegenwärtigen Besitzer
27
Q

Definition Verfügung (§ 816 BGB)

A

… Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Aufhebung, Belastung, Übertragung oder inhaltliche Veränderung eines bestehenden Rechts gerichtet ist.

28
Q

Definition Nichtberechtigter i.S.v. § 816 I BGB

A

…ist, wer weder als Inhaber des Rechts noch aufgrund einer Ermächtigung zur Verfügung über das Recht befugt ist

29
Q

Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

A

Allein aus der Zugrundelegung der dinglichen Einigung müssen die zu übereignenden Sachen anhand äußerer Merkmale genau bestimmbar sein

30
Q

Anwartschaftsrecht beim EIgentumsvorbehalt § 449 BGB Definition

A

Das AWR ist eine rechtlich gesicherte Position, die bei mehrtaktiger Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Gläubiger so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Kurz: Wesensgleiches Minus

31
Q

Analogie Voraussetzung

A
  1. planwidrige Regelungslücke

2. vergleichbare Interessenlage

32
Q

Pfandrecht Definition

A

Pfandrecht ist die Belastung einer beweglichen Sache oder des Miteigentums an einer beweglichen Sache mit einem Verwertungsrecht des Gläubigers, das eine diesem zustehende Forderung sichern soll

33
Q

Voraussetzungen der Bestellung nach §§ 1205 ff. BGB

A
  1. rechtsgeschäftliche Einigung über die Pfandrechtsbestellung mit dem Inhalt des §1204 BGB
  2. Übergabe der verpfändeten Sache nach §§ 1205 I 2, 1205 II BGB
  3. Berechtigung des Verpfänders, da die Pfandrechtsbestellung eine Verfügung über die Sache ist
  4. Bestand einer zur sichernden (auch künftigen) Forderung (Akzessorietät des Pfandrechts)
34
Q

Einigung bei Bestellung des Pfandrechts Voraussetzungen

A
  • bezieht sich auf die Bestellung eines Pfandrechts
  • Sicherungswille (dass eine bestimmbare Forderung durch ein Pfandrecht an einer konkreten Sache (Bestimmtheitsgrundsatz, aber auch Sachgesamtheiten, die als diese bezeichnet sind) nach § 1204 BGB oder Miteigentum nach § 1258 BGBgesichert werden soll)
35
Q

Übergabe Voraussetzungen iSv § 1205 I BGB

A
  1. Veranlassung des Besitzwechsels durch den Verpfänder
  2. Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers (mit Ausnahme der Fälle der sog. „Umwandlung der Besitzverhältnisse“)
  3. Vollständige BEsitzaufgabe des Verpfänders und Eigentümers

Oder Brevi Manu Traditio - schlichte Einigung genügt, wenn Pfandgläubiger bereits mitt. Oder unmitt. Besitzer der Sache § 1205 I 2 BGB

36
Q

Voraussetzung Akzessorietät (Prüfung des § 1205 I BGB)

A
  1. bestehen einer zu sichernden Forderung
  2. Geldforderung § 1228 BGB
  3. Wirksam (nicht unwirksam durch Anfechtung, 134, 138,…)
  4. Durchsetzbar (Einrede darf nicht den Schutzzweck unterlaufen, z.B. Pfandverwertung trotz Verjährung nach § 216 I BGB möglich)
37
Q

Voraussetzung beim gutgläubigen Ersterwerb § 1207 BGB

A
  1. Verfügung, die allein an der fehlenden Rechtsmacht des Verfügenden scheitert (Rechtsschein ersetzt nur das fehlende Eigentum des Verpfänders)
  2. Besitz des Verpfänders, als obj. Grundlage des Rechtsscheins, hierbei genügt die zur Entstehung des Rechtsscheins nötige Besitzverschaffungsmacht (Verpfänder in der Lage, die notwendige Besitzlage herzustellen
  3. Guter Glaube des Pfandgläubigers an das Eigentum des Verpfänders (§ 932 II BGB zu Beachten 366,367 HGB - guter Glaube an die Verfügungsmacht)
  4. kein Abhandenkommen der Pfandsache (§ 1207 iVm § 935 I BGB)
38
Q

Voraussetzungen des gutgläubigen Rangerwerbs (§ 1208 BGB)

A
  1. wirksamer Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB
  2. Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des älteren Rechts an der Sache § 1208 S.1 ivm 932 II BGB
  3. dem älteren dinglich berechtigten ist die Sache nicht abhanden gekommen nach § 1208 S.2 ivm § 935 BGB
39
Q

Antizipierte Einigung Defi

A

Ist anzunehmen, wenn nach dem Willen beider Parteien der Eigentumswechsel bereits mit der Besitzübertragung stattfinden soll (wenn nichts entgegenstehendes vorliegt, ist davon auszugehen)

40
Q

Verarbeitung § 950 BGB - Neue Sache Defi / Anzeichen

A

Nach der Verkehrsanschauung, immer dann anzunehmen, wenn sie eine höhere Verarbeitungsstufe als die Ausgangsprodukte erreicht

Anzeichen: Neuer Name, Funktion, Verwendungszweck, wesentliche Substanz- oder Formveränderung (Wertsteigerung allein reicht nicht)

41
Q

Verarbeitung § 950 BGB - Hersteller Defi

A

Hersteller ist, in wessen Namen die Sache verarbeitet wird und der das wirtschaftliche Interesse und Risiko an der Sache trägt

42
Q

Bestimmbarkeit

A

Verlangt, dass jeder mit der Vereinbarung vertraute Dritte ohne Heranziehung weiterer Umstände objektiv die übereigneten Sachen von anderen unterscheiden kann

43
Q

Geheißerwerb Definition

A

Wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers die Sache übergibt

44
Q

994 I BGB Prüfungsschema

A
  1. Verwendungen
    - willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugutekommt, indem sie ihrer Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung dient.
  2. notwendig
    -Vermögensaufwendungen, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Sache in jeder Hinsicht und damit auch hinsichtlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten
  3. Redlichkeit des Besitzers
    Unverklagt und gutgläubig
45
Q

994 II Prüfungsschema

A
  1. Scheitern von 994 I BGB an der Gutgläubigkeit /Rechtshängigkeit
  2. GoA (ohne Rechtsgeschäftsführungswille)
  3. 1 Geschäftsbesorgung
    - jede Tätigkeit im fremdem Interesse
  4. 2 für einen anderen
  5. 2.1 Fremdes Geschäft
    - liegt zunächst bei objektiv fremden Geschäften vor (RG fällt nach äußerem Anschein in eine fremde Rechtssphäre, die von deren Inhaber besorgt werden solle)
    (2. 2.2 Fremdgeschäftsführungswille)
    - muss bewusst für einen anderen getätigt werden, muss wollen, dass das Ergebnis dem anderen zugute kommt (kann auch eigene Interessen verfolgen)
  6. 3 Ohne Auftrag (Fehlen eines GeFü deckenden Rechtsverhältnis)
  7. 4 Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
    - § 683 S.1 BGB
    - § 683 S.2 BGB
    - § 684 S.2 BGB
46
Q

§ 996 BGB Prüfungsschema

A
  1. Nützliche Verwendungen (alle Verwendungen, die nicht notwendig sind)
  2. gutgläubig und unverklagter Besitzer
  3. Wertsteigerung zur Zeit der Wiedererlangung durch den Eigentümer
47
Q

Unmittelbarer Handlungsstörer

A

Derjenige, der die Beeinträchtigung unmittelbar durch eigenes Verhalten adäquat herbeigeführt hat

48
Q

Mittelbarer Handlungsstörer

A

Derjenige, der die Beeinträchtigung mittelbar durch das Verhalten eines Dritten in adäquater Weise durch eigenes Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat

49
Q

Zustandsstörer

A

Derjenige, der die Beeinträchtigung nicht herbeigeführt hat, aber durch seinen maßgeblichen Willen den Eigentum beeinträchtigenden Zustand aufrecht erhält

50
Q

Inhalt des Verlängerten Eigentumsvorbehalts

A
  1. Verkäufer verkauft an Käufer unter EVB §§ 433, 449 BGB
  2. Verkäufer übereignet Eigentum unter aufschiebender Bedingung §§ 929 S.1, 158 I BGB
  3. Vorbehaltskäufer wird zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt nach § 185 I BGB
  4. Ermächtigung steht unter Bedingung der Vorausabtretung der Forderungen gegen den Abkäufer aus der Weiterveräußerung nach § 398 BGB (Marxen: antizipierte Sicherungsabtretung)
  5. Inkassoermächtigung und Verpflichtung diese weiterzuleiten (§§ 362 II, 185 I BGB)
51
Q

Verwendungen 996, 994

A

Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Sache zugute kommen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder verbessern

52
Q

Notwendige Verwendungen 994

A

Verwendungen, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem Bestand einschließlich Ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten

53
Q

Schema 994 I

A
  1. Verwendungen des Besitzers
  2. Vindikationslage
  3. Besitzer gutgläubig und unverklagt
  4. Notwendigkeit
  5. Keine Beschränkung durch 994 I 2
  6. Keine Beschränkung durch 995 S.2
  7. Rechtsnachfolge nach § 999 (Besitzer-Eigentümerwechsel)
    Rechtsvernichtend: §1002, usw.
    Durchsetzbarkeit aus 1000,1001, 1003
54
Q

Bestandteil

A

Alles Stücke einer Sache, die nach der Verkehrsanschauung Teile einer einheitlichen Sache sind

55
Q

Wesentlicher Bestandteil 93

A

Ausschliesslich von Bedeutung, ob durch die Trennung die abgetrennte oder zurückgebliebene Sache zerstört oder im Wesen verändert wird