SR Flashcards
Definition Eigentum §903 BGB
Eigentum ist das Recht zur umfassenden Sachherrschaft über eine Sache
Übergabe § 929 S.1 BGB - Prüfung, Unterpunkte
- Jeglicher Besitzverlust des Veräußerers - Übertragung von unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) o. Übertragung von unmittelbaren Besitz durch Besitzdiener (§855 BGB) o. Veranlassung des unm. Besitzers dem Erwerber den Besitz zu vermitteln (§ 868 BGB) o. Anweisung an Geheißperson, die Sache zu übergeben
- Besitzerwerb des Erwerbers -
Erlangung unmittelbaren Besitzes (§854 I BGB) o. Erlangung unmittelbaren Besitzes durch Besitzdiener (§855 BGB) o. Erlangung mittelbaren Besitzes (§868 BGB) o. Anweisung an Geheißperson die Sache entgegenzunehmen - auf Veranlassung des Veräußerers -
Veräußerer muss Übergabe willentlich selbst vornehmen oder vornehmen lassen
Übergabewille muss sich auf das Veräußerungsgeschäft beziehen - Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe 856 II
(§929 S.1 BGB) Einigsein bis zur Vollendung des Rechtserwerbs - Vorraussetzung Widerruf
- Zugang des Widerrufs (nach hM)
- Erkennbarkeit
Besitzer Definition
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
Einigung Definition
Einigung liegt vor, wenn ein dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang besteht
Zwei wirksame WE liegen vor, …
Wenn keine Nichtigkeitsgründe oder keine wirksame Anfechtung einer WE vorliegt
Übergabe Definition
Veräußerer verliert Besitz und Erwerber erlangt Besitz
Einigsein im ZP der Vollendung des Erwerbstatbestands
Keine der WE darf widerrufen worden sein
Prüfung des gutgläubigen Erwerbs 932 + Definitionen, Ergebnis
- Rechtsgeschäfte im Sinne des durchgeführten Verkehrsgescchäfts (Es darf keine Personenidentität des Veräußerers und des Erwerbers vorliegen)
- Verscuhte Übereignung nach 929 S.1 die lediglich am TBM der Berechtigung des Veräußerers scheitert
- Guter Glaube des Erwerbers (konkretisiert durch 932 II)
- Kein Abhandenkommen der Sache 935
Ergebnis: Eigentumsübergang an den Erwerber trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers
Abtretung 398 Schema - dinglich
- Einigung in Form eines (dinglichen) Abtretungsvertrags
- Bestimmbarkeit der Forderung
- Bestehen der Forderung (Umkehrschluss 405/117)
- Abtretbarkeit der Forderung 399 (bei pactum de non cedendo, Inhaltlichen Änderungen der FOrderung, gilt nicht für lediglich beteiligte Kaufmänner §354a HGB)
- Abtretbarkeit der Forderung 400 (850 ZPO)
Einrede des nicht erfüllten Vertrags §320 I
- gegenseitiger Vertrag
- Gegenseitige Leistung (nur bei nicht bewirkter Gegenleistung)
- Fälligkeit der Gegenforderung
- Kein Ausschluss durch Vorleistungspflicht oder durch Treu und Glauben bei Gerigfügigkeit (§320 II ivm §242 BGB)
Zurückbehaltungsrecht 273 I (wenn 320 nicht greift)
- Wechselseitige bestehende Ansprüche
- Fälligkeit 271
- Konnexität (auf selbem rechtlichen Verhältnis stammend, auf der die Verbindlichkeit beruht(weit Auslegbar))
- Kein Ausschluss durch AGB 309 oder Wohraummietrecht § 556b II BGB
RF: ZBR mit Verurteilung ZugumZug §274 BGB
Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnis
- Besitzmittlungsverhältnis (geregeltes Verhältnis zwischen zumindest 2 Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache)
- Besitzmittlungswille (Der Wille, den Besitz auch tatsächlich ausüben zu wollen (unm. Besitzer - erkennbar für den mittelbaren))
- Besitzbegründungswille (Wille, den Besitz dem unmittelbaren Besitzer einzuräumen)
- Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers (entweder aus BMV oder gesetzlich §§ 985, 812 BGB)
Besitzmittlungswille Defi
Der Wille, den Besitz auch tatsächlich ausüben zu wollen (muss zumindest für den mittelbaren Besitzer erkennbar sein)
Besitzbegründungswille Defi
Wille, den Besitz dem unmittelbaren Besitzer einzuräumen
Besitzdiener Defi 855
BD ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise ausübt, dass er im Hinblick auf die Sache den Weisungen eines anderen unterworfen ist.
Fehlerhafter Besitz i.S.v. § 861 BGB
Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn der entzogene Besitz durch verbotene Eigenmacht geschehen ist § 858 BGB
Entziehung Definition § 861 BGB
… ist die Beendigung des Besitzes, welche dem Besitzer die tatsächliche Gewalt vollständig und dauernd, nimmt
Störung Definition § 862 BGB
.. ist jede sonstige Behinderung in der Ausübung, die nicht Entzug ist.
Prüfung Verbotene Eigenmacht §858 BGB
- Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes
- Ohne Willen des unmittelbaren Besitzers
- Ohne vertragliche oder gesetzliche Gestattung
Schema Besitzwehr § 859 I BGB
Mit RF
- Selbsthilfeberechtigung des Besitzers (unmittelbarer Besitzer (evtl. Besitzdiener))
- Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht § 858 BGB, die begonnen hat und noch andauert
RF: Besitzer darf sich der Beeinträchtigung mit Gewalt erwehren (alle Mittel - aber erforderlich)
Schema Besitzkehr § 859 II BGB
Mit RF
- Selbsthilfeberechtigung des Besitzers (unm. Besitzer - Besitzdiener)
- Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht § 858 I BGB
RF: erlaubte Eingriff des früheren Besitzers in den fehlerhaften Besitz des neuen Besitzers