SR Flashcards
Bedingter Vorsatz (indirekter)
Täter hält die Verwirklichung der TBM für möglich und nimmt den Erfolg billigend in Kauf.
Direkter Vorsatz
Täter weiß sicher, dass das TBM vorliegt und nimmt dies mind. Billigend in Kauf.
-> bezieht sich auf 1 TBM
Absicht
Täter hält die Verwirklichung des TBM für möglich und es kommt ihm darauf an.
-> i.d.R. Bezug auf ein Merkmal außerhalb des obj. TB.
Kausalität Defi
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht (/hinzugedacht) werden kann, ohne dass der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfiele.
Nur in Problem-fällen prüfen, ansonsten erwähnen…
Notwehr Prüfungsaufbau
- Notwehrlage
- gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
- Notwehrhandlung
- Erforderlichkeit, Gebotenheit
- Verteidigungswille
…Nothilfe, Dritter nimmt Verteidigungshandlung vor. (Wie Notwehr §32)
Gegenwärtigkeit (Notwehr) Defi
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder nach fortdauert.
Angriff (Notwehr) Defi
Tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten
(- = Scheinwaffe ; + = Hundeangriff nach Hetze)
Rechtfertigt keine Handlungen (Notwehr) zum Nachteil Dritter
Notwehr/Notstand
Erforderlichkeit
Defi
Mildestes Mittel um den Angriff/Gefahr sofort und sicher abzuwehren.
Bei Einsatz lebensgefährlicher Waffen: Abgestufte Verteidigungsitensität -Warnung -Warnschuss -Schuss auf entlegene Stelle
Prüfungsaufbau Notstand §34
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Erforderlichkeit
- Güterabwägung
- Gefahrenabwendungswille
Schuldunfähigkeitsgründe
A.L.i.c.
Actio Libera in causa:
- wenn Strafbarkeit an fehlender Schuldfähigkeit (Alk/BTM) scheitert,
kann das Delikt i.v.m. ALic geprüft werden.
- Vorsatz, Fahrlässigkeit und Schuldfähigkeit müssen für den Zeitpunkt des
Trinkbeginns geprüft werden.
->Vollrausch §323a ist nachrangig (subsidiär)
Entschuldigungsgründe
- §33 Notwehrüberschreitung
- §35 Entschuldigender Notstand
- Handeln aufgrund rechtswidriger (nicht hinreichend erkennbarer) dienstlicher
Weisung.
Tatbestandsirrtum (§16)
-Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines Tatbestandsmerkmal
+ Mitnahme vermeintlich eigenen Tasche
+ Schuss auf Objekt
- Rechtsfolge §16
Vorsatz entfällt -> evtl. Fahrlässigkeit prüfen.
-beim Vorsatz prüfen
Personen/Objektverwechslung (§16)
- Personenverwechslung (Schuss auf A, statt B)
- Objektverwechslung (Zerstörung von Sache die Vermeintlich A gehört, in echt aber B)
- Kein Irrtum über TBM (z.b. Mensch), §16 greift daher nicht
- > Vorsatz liegt vor
Erlaubnistatbestandsirrtum (§16)
analog
-Irrtum über tatsächliche Vorraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. (+Scheinwaffe)
-§16 Vorsatzschuld entfällt
-hypothetisch weitere Vorraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes prüfen
(Mildestes Mittel, abgestufte Vert.I.)
Eingehalten -> Vorsatzschuld entfällt
Nicht Eingehalten -> Strafe nach Vorsatz
§17 Analog
Erlaubnisirrtum
Man dachte es ist ok (z.b. Blutrache)
(Unwissenheit schützt vor Strafe nicht)
-> man denkt man hat einen Rechtfertigungsgrund
-> kritisch, nur bei Unvermeidbarkeit (z.b. Falscher Auskunft)
-in Schuld prüfen.
Versuch
-unmittelbares Ansetzen (§22)
Defi
(Aus Vorstellung des Täters)
- enger räumlich/zeitlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Verwirklichung
- Kein wesentlicher Zwischenakt mehr nötig.
- Konkrete Gefährdung des Rechtsguts.
Fahrlässigkeit:
obj. Sorgfaltspflichtverletzung
Defi
Außerachtlassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt (Verhaltensfehler)
Fahrlässigkeit:
obj. Vorhersehbarkeit
Defi
Der Erfolg ist vorhersehbar, wenn er nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.
+ Tod durch Wundinfektion
- Tod durch KH-Brand
Fahrlässigkeit:
Vermeidbarkeit
Defi
Der Erfolg war vermeidbar, wenn er bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.
Fahrlässigkeit:
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung / Vorhersehbarkeit
Defi
= spezielle Entschuldigungsgründe bei Fahrlässigkeit
Die Schuld entfällt, wenn der Täter aufgrund fehlender persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Anforderungen an einen Durchschnittsmenschen zu erfüllen. (Z.b. Behinderte / sehr Alte)
Objektive Zurechnung (Kausalität)
Ein Erfolg wird dem Täter zugerechnet, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. (Nicht Teil des allg. Lebensriskos)
Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme (§25)
Prüfung nach Verneinung Täter, ob Teilnehmer
- Tatbeitrag (Ausführung+Planung)
- Tatherrschaft (vor Ort)
- Tatinteresse (Vorteile durch Tat)
- Wille zur Tatherrschaft (Kontrolle)
-> Gesamtwertung/Gewichtung/Betrachtung
Mittäterschaft §25(2)
Voraussetzungen und Rechtsfolge
Voraussetzungen:
- gemeinsamer Plan
- arbeitsteiliges Vorgehen
- jeder muss allg. Vorraussetzungen der Täterschaft erfüllen.
-das deliktische Verhalten eins Mittäters wird den anderen zugerechnet.
Schema Vorsatzdelikt
- TBO
- obj. TBM´s
- Kausalität
- obj. Zurechnung
- Täterschaft/Teilnahme (§25ff)
- TBS
- Vorsatz
- Irrtum §16
- RW
- Rechtfertigungsgründe §32,34
- SCH
- Schuldfähigkeit §19/A.l.i.c.
- Irrtum §16 Analog, 17
- Entschuldigungsgründe §33, 35
Schema Fahrlässigkeit
- TB
- Erfolgseintritt
- Handlung
- Kausalität
- obj. Zurechnung
- Täterschaft
- obj. Sorgfaltspflichtverletzung
- obj. Vorhersehbarkeit (+Vermeid.)
- RW
- Rechtfertigungsgründe §32, 34
- SCH
- Schuldfähigkeit §19/A.l.i.c.
- Irrtum §16 Analog, 17
- Entschuldigungsgründe §33, 35
- subj. Sorgfaltspflichtverletzung/Vorhersehbarkeit
Schema Versuch
- Vorprüfung
- keine Vollendung
- Strafbarkeit Versuch
- TBS
- Tatentschluss
- Vorsatz
- TBO
- Täterschaft/Teilnahme
- Unmittelbares Ansetzen
- RW
- Rechtfertigungsgründe §32, 34
- SCH
- Schuldfähigkeit §19
- Irrtum §16, 17
- Entschuldigungsgründe §33, 35
- evtl. Rücktritt
Schema unechtes Unterlassungsdelikt
TBO
- Erfolgseintritt
- Unterlassen der (Rettungs-) Handlung
- Handlung ist möglich
- Kausalität (abgewandelt)
- Garantenstellung §13(1)StGB
- Objektive Zurechenung
TBS
-Vorsatz
RW
-(evtl. Rechtfertigende Pflichtenkollision)
SCH
-(evtl. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)
TBM
Gefährliches Werkzeug
Defi
Jeder bewegliche Gegenstand der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, objektiv erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
TBM
Waffe
Defi
Gegenstand der dazu bestimmt Ist Menschen zu verletzen
TBM
§240/253 (Nötigung/Erpressung)
Drohung mit empfindlichem Übel
Defi
Inaussichtstellen eines Übels (Änderung welche vom Opfer subjektiv als Nachteil empfunden wird), auf das der Drohende Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.
TBM
Gewalt
Defi
Gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung; (zur Überwindung von geleisteten oder erwartetem Widerstand)
TBM
§238 (Nachstellung)
Nachstellen
Defi
erfasst alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen.
TBM
§238 (Nachstellung)
Unbefugt
Defi
Handlung entgegen dem Willen des Opfers (ohne Erlaubnis)
TBM
§238 (Nachstellung)
Beharrlich
Defi
Als Ausdruck besonderer Hartnäckigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot.
TBM
§223 KV
Körperliche Misshandlung
Defi
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
TBM
§223 KV
Gesundheitsschädigung
Defi
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder psychischer Art.