Sozialrecht 1-20 Flashcards
- Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff? Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen!
Keine Legaldefinition
Nach hA ist Sozialrecht die Summe der Vorschriften, nach denen Leistungen vom Staat erbracht werden, und zwar in besonderen, einen Menschen betreffenden Lebenslagen, die sozial schützenswert sind.
Aufgabe – staatliche Sicherung (Hilfe) bei Belastungen in bestimmten Lebenslagen
Angelpunkt – Bedrohung der Existenz
Greift die staatliche Versorgung ein.
Staat übernimmt es Sozialleistungen zu organisieren, zu fördern, zu finanzieren.
Bundesverfassung – kein Kompetenztatbestand Sozialrecht.
Keine Behörde einheitlich zuständig.
ASGG – keine einheitliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
Sozialleistungen – staatlich organisierte oder überwachte Hilfe
Anknüpfungspunkt – Eintritt einer bestimmten Lebenslage
Art 22 Allg Erklärung der Menschenrechte – Recht auf soziale Sicherheit
Art 12 ESC – System der sozialen Sicherheit einzuführen/beizubehalten
Art 34 GRC – Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialer Dienste.
- Was versteht man unter „Sozialen Risiken“?
Sind Risiken, die die wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Existenz des Menschen bedrohen.
Mutterschaft, Alter, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Invalidität, Tod des Familienerhalters, Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürfigkeit.
ILO-Übereinkommen Nr 102 – Mindestnormen sozialer Sicherheit
Art 25 UN-Menschenrechtsdeklaration – Schutz vor Verlust der Unterhaltmittel (unverschuldet)
- Stellen Sie das sog Bismarck´sche System dem Beveridge System gegenüber!
Bismark´sche System:
Gesicherte Personen – Arbeitnehmer bzw Erwerbstätigen
Finanziert über Beiträge der Erwerbstätigen, gestaffelt nach Einkommen.
Geldleistungen bemessen sich nach dem ausgefallenen Lohn/Gehalt.
Die Sozialversicherungen werden von den AG und AN selbst verwaltet.
In Österreich
Beveridge System:
Deckt die gesamte Bevölkerung ab.
Wird aus Steuermittel finanziert.
Nur einheitliche Pauschalleistungen.
Der Staat verwaltet alle Systeme der sozialen Sicherheit.
In Groß Britannien.
- Was sind die Charakteristika des „Rechts der sozialen Fürsorge“?
Handelt sich um Leistungen, die nur nach der Bedürftigkeit des Einzelnen gewährt.
Hängt nicht von eigenen Beiträgen ab.
Nur wenn andere Hilfsorganisationen nicht zur Verfügung stehen und der Einzelne seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht ausreichend befriedigen kann.
Dann Fürsorgeleistungen nach Grundsatz der Subsidiarität.
Finanziert aus allgemeinen Steuermitteln.
Leistungsvoraussetzungen – sind individuell, dh im Einzelfall zu prüfen.
Es fehlt das Element der Planmäßigkeit.
Leistungsempfänger muss Bedürftigkeit nachweisen.
Pflegefürsorge – Keine Heilung mehr möglich, nur auf Pflege angewiesen.
Bsp: bedarfsorientierte Mindestsicherung und Pflegevorsorge
- Was sind die Wesenselemente des „Rechts der Versorgung“?
Ohne vorherige Beitragsleistungen des Leistungsempfängers besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.
Zwei Typen – Ausgleich von Sonderopfern, Belohnung für besondere Dienste
Sonderopferausgleich - Leistungen nach KriegsopferversorgungG, KriegsgefangenenentschädigungsG, ImpfschadenG, bei Schäden durch Pflichtimpfungen, StrafvollzugsG.
Versorgung und Belohnung – Auslaufende Beamtenversorgung, sofern nicht das APG (Pensionsharmonisierung mit dem Pensionsrecht des ASVG) zur Anwendung kommt.
- Beschreiben Sie die Charakteristika des „Familienausgleichsrechts“?
Kindererziehung und –betreuung führt bei Eltern wegen erhöhter Aufwendungen und Erwerbsausfall zu Einkommensverlusten.
Familienlastenausgleich – Belastungen durch Kinder sollen zum Teil von der Gesamtheit der Erwerbstätigen getragen werden.
Maßnahmen – Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderfreibetrag.
Maßnahmen zielen darauf ab, finanzielle Nachteile abzufangen, wenn kinderbetreuungsbedingt eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
- Nennen Sie die wesentlichsten Rechtsquellen des Sozialrechts!
ASVG – Allgemeines SozialversicherungsG: unselbständig Erwerbstätige, bestimmte freie DN, UV für gewerblich und freiberuflich Selbständige.
BSVG – Bauern-SozialversicherungsG
GSVG – Gewerbliches SozialversicherungsG
FSVG – Freiberuflichen SozialversicherungsG
AlVG – ArbeitslosenversicherungsG
NVG – NotarversicherungsG
B-KUVG – Beamte und bestimmte öffentliche Funktionäre
Art 48 AEUV – Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art 34 GRC – Recht auf soziale Sicherheit und sozialer Unterstützung
VO 883/2004 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
VO 987/2009 – Verfahrensrecht
ASGG – Arbeits- und SozialgerichtsG
3 verschiedene autonome Rechtsquellen er SV-Träger – Satzungen, Krankenordungen, RL des Hauptverbandes
- Erläutern Sie den Begriff der Satzung im Sozialversicherungsrecht!
Sind Verordnungen, sind im RIS kundzumachen, bedürfen zuvor der ministeriellen Genehmigung (BMASK, BM – Beate Hartinger-Klein), treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Beschlossen von der Generalversammlung des jeweiligen SV-Trägers.
Enthält Regelungen zur Verfassung des SV-Trägers (Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse) sowie Versicherungs- und Leistungsverhältnisse, soweit SV-Gesetze diese ausdrücklich dazu ermächtigen.
Bsp: in der KV die Ausdehnung des Anspruchs auf Krankengeld
Satzung muss den verbindlich erklärten Teil einer Mustersatzung des Hauptverbands entsprechen.
- Erörtern Sie die Rechtsnatur und die Inhalte der Krankenordnung!
Sind Verordnungen, sind im RIS kundzumachen, bedürfen zuvor der ministeriellen Genehmigung (BMASK, BM – Beate Hartinger-Klein), treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
KV-Träger haben Krankenordnungen zu erlassen:
Verhalten der Versicherten und Leistungsempfänger im Krankheitsfall,
Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen,
Kontrolle der Kranken - regelt.
§ 137 (6) ASVG – Krankenordnung über Gebrauchsdauer für Heilbehelfe (Brillen, 3 Jahre nicht unterschreiten).
Hauptverband kann eine für den KV-Träger verbindliche Musterkrankenordnung erlassen.
- Was sind die „Richtlinien des Hauptverbandes“?
Hauptverband erlässt allgemein verbindliche RL für die SV-Träger.
Bsp: RL für ökonomische Verschreibungsweise von Heilmitteln und Heilbehelfen, RL für die Gewährung von freiwilligen Leistungen.
Werden sie gehörig kundgemacht, dann sind sie als Rechtsverordnungen zu qualifizieren, sofern Außenwirkung entfalten, und nicht bloß an SV-Träger adressieren.
Nicht gehörig kundgemacht: entscheidet SV-Träger aufgrund dieser RL, dann reine Verwaltungsverordnung (generelle Weisungen).
- Was ist ein Gesamtvertrag iSd ASVG?
Hauptverband schließt privatrechtliche Gesamtverträge (wie KollV) mit den öff-rechtl Interessenvertretungen der Ärzte (Ärztekammer), Zahnärzte, Hebammen und anderen Vertragspartnern der SV-Träger (§ 31 (3) Z 11 ASVG).
Soll die verschiedenen KV-Träger koordinieren, Abschluss bedarf aber der Zustimmung des betroffenen KV-Träger.
Enthält: Regelungen über Zahl und örtliche Verteilung der Vertragsärzte/Vertragsgruppenpraxen, das Auswahlverfahren, Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Gruppenpraxen, insb Vergütung.
- Was ist ein Einzelvertrag iSd ASVG („Kassenvertrag“)?
Der einzelne Arzt schließt mit KV-Träger Einzelvertrag ab, der dem Gesamtvertrag inhaltlich nicht widersprechen darf (zweiseitig zwingende Wirkung, Einzelvertrag wäre rechtsunwirksam).
Ist privatrechtlicher Vertrag zwischen Arzt und KV-Träger.
Arzt wird zum Vertragsarzt und behandelt auf Rechnung der KV.
Im Detail – Ordinationszeiten und Ordinationsort.
Streitigkeiten – entscheidet bundesländerweise eingerichtete Kollegialbehörden. Beschwerde-BVwG.
- Wie ist das Sozialrecht kompetenzrechtlich im B-VG geregelt?
Art 10 (1) Z 11 B-VG – Bund – Sozialversicherungswesen (KV, UV, PV und AlV), Sozialentschädigungsrecht und Pflegegeldwesen.
Art 12 B-VG – Bund und Land – Grundsatzgesetzgebung – Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung – Krankenanstalten und Kureinrichtungen, bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Art 15a B-VG – bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (Harmonisierung)
Art 15 B-VG – Generalkompetenz der Länder – Maßnahmen zur Familienentlastung
- Was versteht man unter Sozialentschädigungsrecht iSd B-VG?
Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur finanziellen Abgeltung von Schäden, die Personen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Staates, oder in Verantwortung des Staates, erlitten haben.
Bsp: Opferfürsorge-, Kriegsopferversorgungs-, Kriegsgefangenenentschädigung-, HeeresversorgungsG.
- Beschreiben Sie die Grundsätze des Internationalen bzw. Europäischen Sozialrechts!
Grundsatz der Gleichbehandlung – EU – einheitliche Sozialrechts-Koordinierung.
Drittstaaten: Staaten schließen Abkommen ab auf völkerrechtlicher Basis.
Haben zum Gegenstand – Anerkennung von Versicherungszeiten, aushelfende Sachleistungserbringung im Krankheitsfall.
ASVG – Territorialitätsgrundsatz – unselbstständige Erwerbstätige mit Wohnsitz im Inland unterliegen österreichischen SV. Ebenfalls Selbständige Erwerbstätige mit Betriebssitz im Inland.
- Was ist die Koordinierungs-VO? Was sind ihre Grundsätze?
VO 883/2004 koordiniert Rechtsvorschriften, die für Leistungen der Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfall, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen gelten.
Gilt für Staatsangehörige der MS, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem MS, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer MS gelten oder galten, Familienangehörige, Hinterbliebene.
Gilt nicht für Sozialhilfe und Kriegsopfer.
Fußt auf dem Prinzip der Gleichbehandlung (Leistungsexports und Zusammenrechnung von Leistungen).
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalt soll nur eine Rechtsordnung zur Anwendung gelangen.
Grds gilt Recht des Beschäftigungsstaats.
Person in mehreren MS gleichzeitig tätig oder mehrere AG in verschiedenen MS – Wohnsitzstaat.
Person nicht auch im Wohnsitzstaat beschäftigt – dann Sitzstaat des AG
Selbständiger – Wohnsitzstaat, außer Mittelpunkt der Tätigkeit wo anders – dann Tätigkeitssaat.
- Wie ist das Sozialkollisionsrecht im ASVG ausgestaltet?
Grds gilt – Territorialitätsgrundsatz. Bei Selbständige – daher Beschäftigungsort im Inland notwendig.
Ausstrahlungsgrundsatz – SV-Pflicht in Ö, trotz Beschäftigung im Ausland. Bei entsandten AN, wenn Beschäftigung im Ausland 5 Jahre nicht übersteigt und DG Sitz in Ö.
Einstrahlungsgrundsatz – Keine SV-Pflicht in Ö, trotz Beschäftigung in Ö. AN aus anderen Staaten, die in Ö beschäftigt werden, ohne das AG eine Betriebsstätte in Ö hat und AN keinen Wohnsitz.
- Wo liegen die Strukturunterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherung?
Sozialversicherung:
Pflichtversicherung
Öff-rechtl. Leistungsansprüche
Beruht auf Gedanken der Solidarität, sozialen Ausgleichs
Höhe der Beiträge hängen nicht vom individuellen Risiko ab, richten sich nach Einkommen des Versicherten.
Basiert auf dem Umlageverfahren (Generationenvertrag) – Eingezahlte Prämien werden gleich wieder ausbezahlt.
Privatversicherung:
Freiwillige Versicherung
Privatrechtliche Leistungsansprüche
Äquivalenzprinzip
Höhe der Beiträge hängen vom individuellen Risiko ab.
Basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren – Eingezahlte Prämien werden angespart und zinsbringend angelegt.
- Was ist unter „Solidaritätsprinzip“ in der Sozialversicherung zu verstehen?
Die Solidarität der Besserverdienenden sichert Finanzierung der SV-Leistungen.
Gewährleistet in vielen Bereichen die Gleichbehandlung finanziell schlechter gestellter Menschen.
Es gibt keine Risikoauslese, keine Altersgrenze, keine Kündigung wegen zu hoher Leistungen.
Gegensatz ist das Äquivalenzprinzip – Beiträge richten sich nach dem versicherten Risiko.
- Wie ist das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis ausgestaltet?
Durch Einbeziehung einer Person in die gesetzliche SV entsteht ein Rechtsverhältnis.
Hat zum Inhalt – Rechte und Pflichten des Versicherten, des SV-Trägers und bestimmter dritter Personen (AG).
Sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis ist öff.rechtl. Natur.
Unterteilt sich in Versicherungs- und Leistungsverhältnis.
Versicherungsverhältnis umfasst – Beitrags- und Nebenpflichten des Versicherungsnehmers, Begründung, Ende und Umfang der Versicherung. (Ö kennt 3 Formen – Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Formalversicherung).
Leistungsverhältnis umfasst – Fragen der Leistungserbringung
- Welche Leistungen werden von der Arbeitslosenversicherung gewährt?
§ 6 (1) AlVG folgende Geldleistungen: Arbeitslosengeld Notstandsgeld Bevorschussung von Leistungen aus der PV Sonderunterstützungen (im SonderunterstützungsG geregelt) Weiterbildungsgeld Bildungsteilzeitgeld Altersteilzeitgeld Teilpension – erweiterte Altersteilzeit Umschulungsgeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld: wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 (1) AlVG).
Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht: wird eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Formelle Voraussetzung ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld. Persönliche Vorsprache ist erforderlich.
- Welche Beschäftigten- bzw Personengruppen können Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen?
DN und Lehrlinge (§ 1 (1) AlVG)
Freie DN iSd § 4 (4) ASVG (§ 1 (8) AlVG)
Gerichtspraktikanten und Probelehrer an höheren Schulen
Heimarbeiter
Ausgenommen sind:
geringfügig Beschäftigte
Beamte (§ 1 (2) AlVG) – gibt ÜberbrückungshilfenG
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben
Personen, die vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, weil sie bereits Leistung der PV beanspruchen können.
- Was ist eine „zumutbare Beschäftigung“ iS des AlVG?
Zumutbar ist eine Beschäftigung (§ 9 (2) AlVG):
körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen,
Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet,
angemessen entlohnt wird,
in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll,
in angemessener Zeit erreichbar, oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht,
gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden.
Zumutbare tägliche Wegzeit für Hin und Rückweg – jedenfalls eineinhalb Stunden, Vollzeitbeschäftigung jedenfalls 2 Stunden.
Ersten 100 Tagen Berufsschutz: Eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit ist nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird (Facharbeiter – Hilfsarbeiter).
- Nennen Sie drei Arten der freiwilligen Versicherung!
Begründung erfolgt nicht durch Gesetz, sondern durch Antrag beim SV-Träger.
Selbstversicherung:
Personen können sich selbstversichern, wenn sie nicht unter die gesetzliche Pflichtversicherung fallen.
Möglichkeit: KV, PV und UV.
Weiterversicherung:
Ermöglicht Fortsetzung einer beendeten Pflichtversicherung.
Um nachteilige Lücken im Versicherungsverlauf zu verhindern.
ASVG: Nur in PV - setzt gewisses Mindestmaß an Vorversicherungszeiten voraus.
Selbständige: KV und PV
Höherversicherung:
Versicherter kann bei Zahlung von höheren Beiträgen auch höhere Leistungen erwerben.
ASVG, GSVG, BSVG: in der PV
Selbständige: auch UV. Ähnlichen Zweck verfolgt die Zusatzversicherung (GSVG) – Anspruch auf Geldleistungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
- Wann entsteht eine Formalversicherung?
§ 21 und § 22 ASVG
Für Zweifelsfälle wichtig. Wenn nicht klar ist, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder ein Rechtsverhältnis, welches keine SV-Pflicht begründet.
Wird jemand vorbehaltslos und nicht vorsätzlich unrichtig angemeldet, werden die Beiträge für bestimmte Dauer geleistet (3 Mo – ASVG, 3 bzw 6 Mo – GSVG), wurden die Beiträge vom SV-Träger angenommen – DANN greift Formalversicherung.
Zweck: Schutz des Vertrauens, keine rückrechnen.
Folge: Der Betroffene ist bis zum formellen bescheidmäßigen Ausscheiden pflichtversichert.
- Beschreiben Sie die Prinzipien der Pflichtversicherung im Allgemeinen!
Pflichtversicherung – eine durch Gesetz eintretende Versicherung (ex lege oder ipso iure Versicherung)
SV-Gesetze knüpfen bei Pflichtversicherung an die Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit.
Grundsatz der Meldeunabhängigkeit: Irrelevant, ob eine Anmeldung beim zuständigen SV-Träger erstattet wurde.
Territorialitätsprinzip: Grds alle Personen pflichtversichert, die im Inland beschäftigt sind.
Vollversicherung: Versicherter unterliegt der Pflichtversicherung in der UV, KV und PV.
Teilversicherung: wenn Versicherung nur in einzelnen Versicherungszweigen besteht.
- Hängt die Sozialversicherungspflicht von der Staatsbürgerschaft ab?
Staatsbürgerschaft ist irrelevant, es ist auf die Erwerbstätigkeit im Inland abzustellen.
- Was besagt das sog. Territorialitätsprinzip?
Grds alle Personen pflichtversichert, die im Inland erwerbstätig sind (§ 1 ASVG). Durchbrechung!
Ausstrahlungsgrundsatz: in Ö pflichtversichert, obwohl im Ausland einer Tätigkeit nachgegangen wird. Bei entsandten AN, sofern ihre Beschäftigung im Ausland 5 Jahre nicht übersteigt und DG seinen Sitz in Ö hat (§ 3 (2) ASVG).
Einstrahlungsgrundsatz: in Ö nicht pflichtversichert, obwohl im Inland einer Tätigkeit nachgegangen wird. Wenn AN in Ö arbeitet, aber keinen Wohnsitz im Inland hat und der ausländische AG keine Betriebsstätte, Niederlassung in Ö hat.
- Wie beginnt die Pflichtversicherung?
DN: mit Aufnahme der Beschäftigung, also der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
Selbstständige (Mitglied Kammer der gewerblichen Wirtschaft): mit Begründung der Mitgliedschaft.
Neue Selbstständige: mit tatsächlichen Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit.
BSVG: mit Beginn der Führung des Betriebs auf eigene Gefahr und Rechnung.
- Was versteht man unter dem Prinzip der Meldeunabhängigkeit?
SV-Gesetze knüpfen an die Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit.
Für Begründung des Versicherungsverhältnisses ist es irrelevant, ob eine Anmeldung beim zuständigen SV-Träger erstattet wurde oder nicht.
- Wie endet die Pflichtversicherung?
DN: mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt dieser nicht mit dem Ende des Entgeltanspruchs zusammen, dann Ende des Entgeltanspruchs maßgebend (zB Urlaubsersatzleistungen oder Kündigungsentschädigung § 11 ASVG).
GSVG: mit Letzten jenes Kalendermonats, in dem die Gewerbeberechtigung erloschen ist. mit Ruhen der Gewerbeberechtigung.
BSVG: mit Aufgabe der Führung des Betriebs auf eigene Gefahr und Rechnung.
- Was versteht man unter einer Vollversicherung?
Wenn der Versicherte der Pflichtversicherung in der UV, KV und PV unterliegt.
- Was versteht man unter einer Teilversicherung? Nennen Sie Beispiele!
Wenn eine Person nur in einzelnen Versicherungszweigen versichert ist.
KV und UV: Bedienstete staatseigener Betriebe (§ 7 Z 1 ASVG) und Beamte, die nach dem PensionsG versorgt werden.
KV: Präsenzdiener (§ 8 (1) ASVG)
UV: geringfügig Beschäftigte (§ 5 (1) iVm § 7 Z 3 ASVG)
- Schildern Sie die Problematik der Mehrfachversicherung!
Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit begründet ein eigenständiges Versicherungsverhältnis.
Grundsatz der Mehrfachversicherung gilt in allen SV-Zweigen (KV, UV, PV)
Auswirkungen auf Beitragspflicht und Leistungsansprüche.
Mehrfache Beitragspflicht: durch Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Bei überschreiten, kann Versicherter die zu viel bezahlten Beiträge zurückfordern (KV 4 %, PV 11,8%).
KV – Leistungsgrundsatz: Sachleistungen gebühren einmal (zB Arztbesuch), Geldleistungen gebühren mehrfach.
UV - führt dazu, dass für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit UV-Schutz besteht.
PV – mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig bzw hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Versicherte erwerben in jedem dieser Pensionsysteme ihre Versicherungszeiten. Für die Pension können sie nur einmal berücksichtigt werden. Werden einem System zugeordnet (Prinzip der Wanderversicherung).
- Worin liegt der Unterschied zwischen dem AN Begriff im Arbeitsvertragsrecht und dem AN Begriff im ASVG?
DN ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (§ 4 (2) ASVG). Entgeltlichkeit ist ein notwendiges Merkmal des DN-Begriffs – anders im Arbeitsrecht. Hauptzweck – Einkommensausfälle sollen ersetzt werden. DN auch wer mit Dienstleistungscheck entlohnt wird oder lohnsteuerpflichtig ist.
- Sind arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer vom ASVG erfasst?
Ja, diese sind gem § 4 (4) ASVG den DN iSd ASVG gleichgestellt.
Voraussetzung ist, dass der dienstnehmerähnliche freie DN, Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages für den DG erbringt. Persönlich erbringt, aber über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt und nicht bereits (aufgrund seiner Tätigkeit) nach GSVG, FSVG oder BSVG versichert ist.
- Wer ist der Dienstgeber iSd ASVG?
DG ist, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der DN in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Auch der mittelbare DG ist erfasst. Schließt der DN einen Dienstvertrag mit einen Mittelsmann, bleibt der Dahinterstehende, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, sv-rechtlicher DG (Weiter als im Arbeitsrecht).
- Welche Pflichten treffen den Dienstgeber?
DG schuldet dem zuständigen SV-Träger den gesamten Beitrag. Auch den DN-Anteil (§ 58 ASVG).
Meldepflichten (An-, Ab- und Änderungsmeldungen iSd §§ 33 f ASVG).
Auskunftspflichten (§§ 42 f ASVG).
Im Leistungsverhältnis treffen ihn administrative Pflichten (insb Arbeitsunfallmeldung § 363 ASVG).
- Was versteht man unter geringfügig Beschäftigte?
DN, deren Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (2019: € 446,81). Tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde aufgehoben.
Sind nur in der UV teilversichert.
Sie können sich freiwillig selbstversichern in der KV und PV. Monatlicher Beitrag wäre rund € 58,-.
Erzielt der DN (freie DN) Entgelte auch verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese zusammengerechnet.
Wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so sind sie nicht mehr geringfügig Beschäftigte und unterliegen der Vollversicherung nach ASVG, nicht aber der Pflichtversicherung nach AlVG.
Die DN-Beiträge zur KV und PV werden dem DN vom KV-Träger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.
Arbeitsrechtlich ist ein geringfügig Beschäftigter ein TeilzeitAN.
- Erörtern Sie die Zielsetzung der pauschalierten Dienstgeberabgabe nach dem DAG!
Verstärkter Einsatz von geringfügig Beschäftigten ist sozialpolitisch unerwünscht.
Gefahr, dass Vollzeitarbeitsplätze aus finanziellen Überlegungen heraus auf mehrere geringfügig Beschäftigte aufgeteilt werden.
DG hat daher pauschalierte DG-Abgabe zu leisten.
Wenn Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5 fache der monatl. Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Abgabehöhe beträgt 16,4 % der jeweiligen Beitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage für die DG-Abgabe ist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte (allg. Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten.