Sozialrecht 1-20 Flashcards

1
Q
  1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff? Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen!
A

Keine Legaldefinition
Nach hA ist Sozialrecht die Summe der Vorschriften, nach denen Leistungen vom Staat erbracht werden, und zwar in besonderen, einen Menschen betreffenden Lebenslagen, die sozial schützenswert sind.
Aufgabe – staatliche Sicherung (Hilfe) bei Belastungen in bestimmten Lebenslagen
Angelpunkt – Bedrohung der Existenz
Greift die staatliche Versorgung ein.
Staat übernimmt es Sozialleistungen zu organisieren, zu fördern, zu finanzieren.
Bundesverfassung – kein Kompetenztatbestand Sozialrecht.
Keine Behörde einheitlich zuständig.
ASGG – keine einheitliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
Sozialleistungen – staatlich organisierte oder überwachte Hilfe
Anknüpfungspunkt – Eintritt einer bestimmten Lebenslage
Art 22 Allg Erklärung der Menschenrechte – Recht auf soziale Sicherheit
Art 12 ESC – System der sozialen Sicherheit einzuführen/beizubehalten
Art 34 GRC – Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialer Dienste.

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2
Q
  1. Was versteht man unter „Sozialen Risiken“?
A

Sind Risiken, die die wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Existenz des Menschen bedrohen.
Mutterschaft, Alter, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Invalidität, Tod des Familienerhalters, Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürfigkeit.
ILO-Übereinkommen Nr 102 – Mindestnormen sozialer Sicherheit
Art 25 UN-Menschenrechtsdeklaration – Schutz vor Verlust der Unterhaltmittel (unverschuldet)

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3
Q
  1. Stellen Sie das sog Bismarck´sche System dem Beveridge System gegenüber!
A

Bismark´sche System:
Gesicherte Personen – Arbeitnehmer bzw Erwerbstätigen
Finanziert über Beiträge der Erwerbstätigen, gestaffelt nach Einkommen.
Geldleistungen bemessen sich nach dem ausgefallenen Lohn/Gehalt.
Die Sozialversicherungen werden von den AG und AN selbst verwaltet.
In Österreich
Beveridge System:
Deckt die gesamte Bevölkerung ab.
Wird aus Steuermittel finanziert.
Nur einheitliche Pauschalleistungen.
Der Staat verwaltet alle Systeme der sozialen Sicherheit.
In Groß Britannien.

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4
Q
  1. Was sind die Charakteristika des „Rechts der sozialen Fürsorge“?
A

Handelt sich um Leistungen, die nur nach der Bedürftigkeit des Einzelnen gewährt.
Hängt nicht von eigenen Beiträgen ab.
Nur wenn andere Hilfsorganisationen nicht zur Verfügung stehen und der Einzelne seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht ausreichend befriedigen kann.
Dann Fürsorgeleistungen nach Grundsatz der Subsidiarität.
Finanziert aus allgemeinen Steuermitteln.
Leistungsvoraussetzungen – sind individuell, dh im Einzelfall zu prüfen.
Es fehlt das Element der Planmäßigkeit.
Leistungsempfänger muss Bedürftigkeit nachweisen.
Pflegefürsorge – Keine Heilung mehr möglich, nur auf Pflege angewiesen.
Bsp: bedarfsorientierte Mindestsicherung und Pflegevorsorge

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5
Q
  1. Was sind die Wesenselemente des „Rechts der Versorgung“?
A

Ohne vorherige Beitragsleistungen des Leistungsempfängers besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.
Zwei Typen – Ausgleich von Sonderopfern, Belohnung für besondere Dienste
Sonderopferausgleich - Leistungen nach KriegsopferversorgungG, KriegsgefangenenentschädigungsG, ImpfschadenG, bei Schäden durch Pflichtimpfungen, StrafvollzugsG.
Versorgung und Belohnung – Auslaufende Beamtenversorgung, sofern nicht das APG (Pensionsharmonisierung mit dem Pensionsrecht des ASVG) zur Anwendung kommt.

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6
Q
  1. Beschreiben Sie die Charakteristika des „Familienausgleichsrechts“?
A

Kindererziehung und –betreuung führt bei Eltern wegen erhöhter Aufwendungen und Erwerbsausfall zu Einkommensverlusten.
Familienlastenausgleich – Belastungen durch Kinder sollen zum Teil von der Gesamtheit der Erwerbstätigen getragen werden.
Maßnahmen – Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderfreibetrag.
Maßnahmen zielen darauf ab, finanzielle Nachteile abzufangen, wenn kinderbetreuungsbedingt eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.

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7
Q
  1. Nennen Sie die wesentlichsten Rechtsquellen des Sozialrechts!
A

ASVG – Allgemeines SozialversicherungsG: unselbständig Erwerbstätige, bestimmte freie DN, UV für gewerblich und freiberuflich Selbständige.
BSVG – Bauern-SozialversicherungsG
GSVG – Gewerbliches SozialversicherungsG
FSVG – Freiberuflichen SozialversicherungsG
AlVG – ArbeitslosenversicherungsG
NVG – NotarversicherungsG
B-KUVG – Beamte und bestimmte öffentliche Funktionäre
Art 48 AEUV – Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art 34 GRC – Recht auf soziale Sicherheit und sozialer Unterstützung
VO 883/2004 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
VO 987/2009 – Verfahrensrecht
ASGG – Arbeits- und SozialgerichtsG
3 verschiedene autonome Rechtsquellen er SV-Träger – Satzungen, Krankenordungen, RL des Hauptverbandes

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8
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff der Satzung im Sozialversicherungsrecht!
A

Sind Verordnungen, sind im RIS kundzumachen, bedürfen zuvor der ministeriellen Genehmigung (BMASK, BM – Beate Hartinger-Klein), treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Beschlossen von der Generalversammlung des jeweiligen SV-Trägers.
Enthält Regelungen zur Verfassung des SV-Trägers (Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse) sowie Versicherungs- und Leistungsverhältnisse, soweit SV-Gesetze diese ausdrücklich dazu ermächtigen.
Bsp: in der KV die Ausdehnung des Anspruchs auf Krankengeld
Satzung muss den verbindlich erklärten Teil einer Mustersatzung des Hauptverbands entsprechen.

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9
Q
  1. Erörtern Sie die Rechtsnatur und die Inhalte der Krankenordnung!
A

Sind Verordnungen, sind im RIS kundzumachen, bedürfen zuvor der ministeriellen Genehmigung (BMASK, BM – Beate Hartinger-Klein), treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
KV-Träger haben Krankenordnungen zu erlassen:
Verhalten der Versicherten und Leistungsempfänger im Krankheitsfall,
Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen,
Kontrolle der Kranken - regelt.
§ 137 (6) ASVG – Krankenordnung über Gebrauchsdauer für Heilbehelfe (Brillen, 3 Jahre nicht unterschreiten).
Hauptverband kann eine für den KV-Träger verbindliche Musterkrankenordnung erlassen.

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10
Q
  1. Was sind die „Richtlinien des Hauptverbandes“?
A

Hauptverband erlässt allgemein verbindliche RL für die SV-Träger.
Bsp: RL für ökonomische Verschreibungsweise von Heilmitteln und Heilbehelfen, RL für die Gewährung von freiwilligen Leistungen.
Werden sie gehörig kundgemacht, dann sind sie als Rechtsverordnungen zu qualifizieren, sofern Außenwirkung entfalten, und nicht bloß an SV-Träger adressieren.
Nicht gehörig kundgemacht: entscheidet SV-Träger aufgrund dieser RL, dann reine Verwaltungsverordnung (generelle Weisungen).

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11
Q
  1. Was ist ein Gesamtvertrag iSd ASVG?
A

Hauptverband schließt privatrechtliche Gesamtverträge (wie KollV) mit den öff-rechtl Interessenvertretungen der Ärzte (Ärztekammer), Zahnärzte, Hebammen und anderen Vertragspartnern der SV-Träger (§ 31 (3) Z 11 ASVG).
Soll die verschiedenen KV-Träger koordinieren, Abschluss bedarf aber der Zustimmung des betroffenen KV-Träger.
Enthält: Regelungen über Zahl und örtliche Verteilung der Vertragsärzte/Vertragsgruppenpraxen, das Auswahlverfahren, Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Gruppenpraxen, insb Vergütung.

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12
Q
  1. Was ist ein Einzelvertrag iSd ASVG („Kassenvertrag“)?
A

Der einzelne Arzt schließt mit KV-Träger Einzelvertrag ab, der dem Gesamtvertrag inhaltlich nicht widersprechen darf (zweiseitig zwingende Wirkung, Einzelvertrag wäre rechtsunwirksam).
Ist privatrechtlicher Vertrag zwischen Arzt und KV-Träger.
Arzt wird zum Vertragsarzt und behandelt auf Rechnung der KV.
Im Detail – Ordinationszeiten und Ordinationsort.
Streitigkeiten – entscheidet bundesländerweise eingerichtete Kollegialbehörden. Beschwerde-BVwG.

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13
Q
  1. Wie ist das Sozialrecht kompetenzrechtlich im B-VG geregelt?
A

Art 10 (1) Z 11 B-VG – Bund – Sozialversicherungswesen (KV, UV, PV und AlV), Sozialentschädigungsrecht und Pflegegeldwesen.
Art 12 B-VG – Bund und Land – Grundsatzgesetzgebung – Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung – Krankenanstalten und Kureinrichtungen, bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Art 15a B-VG – bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (Harmonisierung)
Art 15 B-VG – Generalkompetenz der Länder – Maßnahmen zur Familienentlastung

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14
Q
  1. Was versteht man unter Sozialentschädigungsrecht iSd B-VG?
A

Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur finanziellen Abgeltung von Schäden, die Personen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Staates, oder in Verantwortung des Staates, erlitten haben.
Bsp: Opferfürsorge-, Kriegsopferversorgungs-, Kriegsgefangenenentschädigung-, HeeresversorgungsG.

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15
Q
  1. Beschreiben Sie die Grundsätze des Internationalen bzw. Europäischen Sozialrechts!
A

Grundsatz der Gleichbehandlung – EU – einheitliche Sozialrechts-Koordinierung.
Drittstaaten: Staaten schließen Abkommen ab auf völkerrechtlicher Basis.
Haben zum Gegenstand – Anerkennung von Versicherungszeiten, aushelfende Sachleistungserbringung im Krankheitsfall.
ASVG – Territorialitätsgrundsatz – unselbstständige Erwerbstätige mit Wohnsitz im Inland unterliegen österreichischen SV. Ebenfalls Selbständige Erwerbstätige mit Betriebssitz im Inland.

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16
Q
  1. Was ist die Koordinierungs-VO? Was sind ihre Grundsätze?
A

VO 883/2004 koordiniert Rechtsvorschriften, die für Leistungen der Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfall, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen gelten.
Gilt für Staatsangehörige der MS, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem MS, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer MS gelten oder galten, Familienangehörige, Hinterbliebene.
Gilt nicht für Sozialhilfe und Kriegsopfer.
Fußt auf dem Prinzip der Gleichbehandlung (Leistungsexports und Zusammenrechnung von Leistungen).
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalt soll nur eine Rechtsordnung zur Anwendung gelangen.
Grds gilt Recht des Beschäftigungsstaats.
Person in mehreren MS gleichzeitig tätig oder mehrere AG in verschiedenen MS – Wohnsitzstaat.
Person nicht auch im Wohnsitzstaat beschäftigt – dann Sitzstaat des AG
Selbständiger – Wohnsitzstaat, außer Mittelpunkt der Tätigkeit wo anders – dann Tätigkeitssaat.

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17
Q
  1. Wie ist das Sozialkollisionsrecht im ASVG ausgestaltet?
A

Grds gilt – Territorialitätsgrundsatz. Bei Selbständige – daher Beschäftigungsort im Inland notwendig.
Ausstrahlungsgrundsatz – SV-Pflicht in Ö, trotz Beschäftigung im Ausland. Bei entsandten AN, wenn Beschäftigung im Ausland 5 Jahre nicht übersteigt und DG Sitz in Ö.
Einstrahlungsgrundsatz – Keine SV-Pflicht in Ö, trotz Beschäftigung in Ö. AN aus anderen Staaten, die in Ö beschäftigt werden, ohne das AG eine Betriebsstätte in Ö hat und AN keinen Wohnsitz.

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18
Q
  1. Wo liegen die Strukturunterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherung?
A

Sozialversicherung:
Pflichtversicherung
Öff-rechtl. Leistungsansprüche
Beruht auf Gedanken der Solidarität, sozialen Ausgleichs
Höhe der Beiträge hängen nicht vom individuellen Risiko ab, richten sich nach Einkommen des Versicherten.
Basiert auf dem Umlageverfahren (Generationenvertrag) – Eingezahlte Prämien werden gleich wieder ausbezahlt.

Privatversicherung:
Freiwillige Versicherung
Privatrechtliche Leistungsansprüche
Äquivalenzprinzip
Höhe der Beiträge hängen vom individuellen Risiko ab.
Basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren – Eingezahlte Prämien werden angespart und zinsbringend angelegt.

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19
Q
  1. Was ist unter „Solidaritätsprinzip“ in der Sozialversicherung zu verstehen?
A

Die Solidarität der Besserverdienenden sichert Finanzierung der SV-Leistungen.
Gewährleistet in vielen Bereichen die Gleichbehandlung finanziell schlechter gestellter Menschen.
Es gibt keine Risikoauslese, keine Altersgrenze, keine Kündigung wegen zu hoher Leistungen.
Gegensatz ist das Äquivalenzprinzip – Beiträge richten sich nach dem versicherten Risiko.

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20
Q
  1. Wie ist das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis ausgestaltet?
A

Durch Einbeziehung einer Person in die gesetzliche SV entsteht ein Rechtsverhältnis.
Hat zum Inhalt – Rechte und Pflichten des Versicherten, des SV-Trägers und bestimmter dritter Personen (AG).
Sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis ist öff.rechtl. Natur.
Unterteilt sich in Versicherungs- und Leistungsverhältnis.
Versicherungsverhältnis umfasst – Beitrags- und Nebenpflichten des Versicherungsnehmers, Begründung, Ende und Umfang der Versicherung. (Ö kennt 3 Formen – Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Formalversicherung).
Leistungsverhältnis umfasst – Fragen der Leistungserbringung

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21
Q
  1. Welche Leistungen werden von der Arbeitslosenversicherung gewährt?
A
§ 6 (1) AlVG folgende Geldleistungen:
Arbeitslosengeld
Notstandsgeld
Bevorschussung von Leistungen aus der PV
Sonderunterstützungen (im SonderunterstützungsG geregelt)
Weiterbildungsgeld
Bildungsteilzeitgeld
Altersteilzeitgeld
Teilpension – erweiterte Altersteilzeit
Umschulungsgeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld: wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 (1) AlVG).
Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht: wird eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Formelle Voraussetzung ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld. Persönliche Vorsprache ist erforderlich.

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22
Q
  1. Welche Beschäftigten- bzw Personengruppen können Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen?
A

DN und Lehrlinge (§ 1 (1) AlVG)
Freie DN iSd § 4 (4) ASVG (§ 1 (8) AlVG)
Gerichtspraktikanten und Probelehrer an höheren Schulen
Heimarbeiter

Ausgenommen sind:
geringfügig Beschäftigte
Beamte (§ 1 (2) AlVG) – gibt ÜberbrückungshilfenG
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben
Personen, die vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, weil sie bereits Leistung der PV beanspruchen können.

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23
Q
  1. Was ist eine „zumutbare Beschäftigung“ iS des AlVG?
A

Zumutbar ist eine Beschäftigung (§ 9 (2) AlVG):
körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen,
Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet,
angemessen entlohnt wird,
in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll,
in angemessener Zeit erreichbar, oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht,
gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden.

Zumutbare tägliche Wegzeit für Hin und Rückweg – jedenfalls eineinhalb Stunden, Vollzeitbeschäftigung jedenfalls 2 Stunden.
Ersten 100 Tagen Berufsschutz: Eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit ist nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird (Facharbeiter – Hilfsarbeiter).

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24
Q
  1. Nennen Sie drei Arten der freiwilligen Versicherung!
A

Begründung erfolgt nicht durch Gesetz, sondern durch Antrag beim SV-Träger.

Selbstversicherung:
Personen können sich selbstversichern, wenn sie nicht unter die gesetzliche Pflichtversicherung fallen.
Möglichkeit: KV, PV und UV.

Weiterversicherung:
Ermöglicht Fortsetzung einer beendeten Pflichtversicherung.
Um nachteilige Lücken im Versicherungsverlauf zu verhindern.
ASVG: Nur in PV - setzt gewisses Mindestmaß an Vorversicherungszeiten voraus.
Selbständige: KV und PV

Höherversicherung:
Versicherter kann bei Zahlung von höheren Beiträgen auch höhere Leistungen erwerben.
ASVG, GSVG, BSVG: in der PV
Selbständige: auch UV. Ähnlichen Zweck verfolgt die Zusatzversicherung (GSVG) – Anspruch auf Geldleistungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

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25
Q
  1. Wann entsteht eine Formalversicherung?
A

§ 21 und § 22 ASVG
Für Zweifelsfälle wichtig. Wenn nicht klar ist, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder ein Rechtsverhältnis, welches keine SV-Pflicht begründet.
Wird jemand vorbehaltslos und nicht vorsätzlich unrichtig angemeldet, werden die Beiträge für bestimmte Dauer geleistet (3 Mo – ASVG, 3 bzw 6 Mo – GSVG), wurden die Beiträge vom SV-Träger angenommen – DANN greift Formalversicherung.

Zweck: Schutz des Vertrauens, keine rückrechnen.

Folge: Der Betroffene ist bis zum formellen bescheidmäßigen Ausscheiden pflichtversichert.

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26
Q
  1. Beschreiben Sie die Prinzipien der Pflichtversicherung im Allgemeinen!
A

Pflichtversicherung – eine durch Gesetz eintretende Versicherung (ex lege oder ipso iure Versicherung)
SV-Gesetze knüpfen bei Pflichtversicherung an die Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit.
Grundsatz der Meldeunabhängigkeit: Irrelevant, ob eine Anmeldung beim zuständigen SV-Träger erstattet wurde.

Territorialitätsprinzip: Grds alle Personen pflichtversichert, die im Inland beschäftigt sind.

Vollversicherung: Versicherter unterliegt der Pflichtversicherung in der UV, KV und PV.

Teilversicherung: wenn Versicherung nur in einzelnen Versicherungszweigen besteht.

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27
Q
  1. Hängt die Sozialversicherungspflicht von der Staatsbürgerschaft ab?
A

Staatsbürgerschaft ist irrelevant, es ist auf die Erwerbstätigkeit im Inland abzustellen.

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28
Q
  1. Was besagt das sog. Territorialitätsprinzip?
A

Grds alle Personen pflichtversichert, die im Inland erwerbstätig sind (§ 1 ASVG). Durchbrechung!
Ausstrahlungsgrundsatz: in Ö pflichtversichert, obwohl im Ausland einer Tätigkeit nachgegangen wird. Bei entsandten AN, sofern ihre Beschäftigung im Ausland 5 Jahre nicht übersteigt und DG seinen Sitz in Ö hat (§ 3 (2) ASVG).
Einstrahlungsgrundsatz: in Ö nicht pflichtversichert, obwohl im Inland einer Tätigkeit nachgegangen wird. Wenn AN in Ö arbeitet, aber keinen Wohnsitz im Inland hat und der ausländische AG keine Betriebsstätte, Niederlassung in Ö hat.

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29
Q
  1. Wie beginnt die Pflichtversicherung?
A

DN: mit Aufnahme der Beschäftigung, also der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
Selbstständige (Mitglied Kammer der gewerblichen Wirtschaft): mit Begründung der Mitgliedschaft.
Neue Selbstständige: mit tatsächlichen Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit.
BSVG: mit Beginn der Führung des Betriebs auf eigene Gefahr und Rechnung.

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30
Q
  1. Was versteht man unter dem Prinzip der Meldeunabhängigkeit?
A

SV-Gesetze knüpfen an die Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit.
Für Begründung des Versicherungsverhältnisses ist es irrelevant, ob eine Anmeldung beim zuständigen SV-Träger erstattet wurde oder nicht.

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31
Q
  1. Wie endet die Pflichtversicherung?
A

DN: mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt dieser nicht mit dem Ende des Entgeltanspruchs zusammen, dann Ende des Entgeltanspruchs maßgebend (zB Urlaubsersatzleistungen oder Kündigungsentschädigung § 11 ASVG).
GSVG: mit Letzten jenes Kalendermonats, in dem die Gewerbeberechtigung erloschen ist. mit Ruhen der Gewerbeberechtigung.
BSVG: mit Aufgabe der Führung des Betriebs auf eigene Gefahr und Rechnung.

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32
Q
  1. Was versteht man unter einer Vollversicherung?
A

Wenn der Versicherte der Pflichtversicherung in der UV, KV und PV unterliegt.

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33
Q
  1. Was versteht man unter einer Teilversicherung? Nennen Sie Beispiele!
A

Wenn eine Person nur in einzelnen Versicherungszweigen versichert ist.
KV und UV: Bedienstete staatseigener Betriebe (§ 7 Z 1 ASVG) und Beamte, die nach dem PensionsG versorgt werden.
KV: Präsenzdiener (§ 8 (1) ASVG)
UV: geringfügig Beschäftigte (§ 5 (1) iVm § 7 Z 3 ASVG)

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34
Q
  1. Schildern Sie die Problematik der Mehrfachversicherung!
A

Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit begründet ein eigenständiges Versicherungsverhältnis.
Grundsatz der Mehrfachversicherung gilt in allen SV-Zweigen (KV, UV, PV)
Auswirkungen auf Beitragspflicht und Leistungsansprüche.
Mehrfache Beitragspflicht: durch Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Bei überschreiten, kann Versicherter die zu viel bezahlten Beiträge zurückfordern (KV 4 %, PV 11,8%).
KV – Leistungsgrundsatz: Sachleistungen gebühren einmal (zB Arztbesuch), Geldleistungen gebühren mehrfach.
UV - führt dazu, dass für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit UV-Schutz besteht.
PV – mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig bzw hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Versicherte erwerben in jedem dieser Pensionsysteme ihre Versicherungszeiten. Für die Pension können sie nur einmal berücksichtigt werden. Werden einem System zugeordnet (Prinzip der Wanderversicherung).

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35
Q
  1. Worin liegt der Unterschied zwischen dem AN Begriff im Arbeitsvertragsrecht und dem AN Begriff im ASVG?
A

DN ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (§ 4 (2) ASVG). Entgeltlichkeit ist ein notwendiges Merkmal des DN-Begriffs – anders im Arbeitsrecht. Hauptzweck – Einkommensausfälle sollen ersetzt werden. DN auch wer mit Dienstleistungscheck entlohnt wird oder lohnsteuerpflichtig ist.

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36
Q
  1. Sind arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer vom ASVG erfasst?
A

Ja, diese sind gem § 4 (4) ASVG den DN iSd ASVG gleichgestellt.
Voraussetzung ist, dass der dienstnehmerähnliche freie DN, Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages für den DG erbringt. Persönlich erbringt, aber über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt und nicht bereits (aufgrund seiner Tätigkeit) nach GSVG, FSVG oder BSVG versichert ist.

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37
Q
  1. Wer ist der Dienstgeber iSd ASVG?
A

DG ist, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der DN in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Auch der mittelbare DG ist erfasst. Schließt der DN einen Dienstvertrag mit einen Mittelsmann, bleibt der Dahinterstehende, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, sv-rechtlicher DG (Weiter als im Arbeitsrecht).

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38
Q
  1. Welche Pflichten treffen den Dienstgeber?
A

DG schuldet dem zuständigen SV-Träger den gesamten Beitrag. Auch den DN-Anteil (§ 58 ASVG).
Meldepflichten (An-, Ab- und Änderungsmeldungen iSd §§ 33 f ASVG).
Auskunftspflichten (§§ 42 f ASVG).
Im Leistungsverhältnis treffen ihn administrative Pflichten (insb Arbeitsunfallmeldung § 363 ASVG).

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39
Q
  1. Was versteht man unter geringfügig Beschäftigte?
A

DN, deren Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (2019: € 446,81). Tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde aufgehoben.
Sind nur in der UV teilversichert.
Sie können sich freiwillig selbstversichern in der KV und PV. Monatlicher Beitrag wäre rund € 58,-.
Erzielt der DN (freie DN) Entgelte auch verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese zusammengerechnet.
Wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so sind sie nicht mehr geringfügig Beschäftigte und unterliegen der Vollversicherung nach ASVG, nicht aber der Pflichtversicherung nach AlVG.
Die DN-Beiträge zur KV und PV werden dem DN vom KV-Träger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.
Arbeitsrechtlich ist ein geringfügig Beschäftigter ein TeilzeitAN.

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40
Q
  1. Erörtern Sie die Zielsetzung der pauschalierten Dienstgeberabgabe nach dem DAG!
A

Verstärkter Einsatz von geringfügig Beschäftigten ist sozialpolitisch unerwünscht.
Gefahr, dass Vollzeitarbeitsplätze aus finanziellen Überlegungen heraus auf mehrere geringfügig Beschäftigte aufgeteilt werden.
DG hat daher pauschalierte DG-Abgabe zu leisten.
Wenn Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5 fache der monatl. Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Abgabehöhe beträgt 16,4 % der jeweiligen Beitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage für die DG-Abgabe ist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte (allg. Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten.

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41
Q
  1. Wie ist die Pflichtversicherung für Selbstständige ausgestaltet?
A

Alte und neue Selbstständige sind nach GSVG kranken- und pensionsversichert und nach ASVG unfallversichert.
Alte Selbstständige: Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschafter OG und Komplementäre KG, wenn wko-zugehörig, Gesellschafter einer wko-zugehörigen GmbH, wenn sie als Geschäftsführer nicht bereits als DN oder dienstnehmerähnliche freie DN pflichtversichert sind.
Ausnahmen: Ruhen des Gewerbes (KV, UV, und PV), Kleinunternehmerregelung (UV bleibt aufrecht).
Neue Selbstständige: Auffangtatbestand § 2 (1) Z 4 GSVG. zB Gutachter, Journalisten, Psychologen, Vortragende, Heilmasseure. Pflichtversicherung erst dann, wenn im betreffenden Kj aus allen selbstständigen Tätigkeiten mind € 4.988,64 erworben werden (§ 4 GSVG). Ansonsten keine Pflichtversicherung.

42
Q
  1. Wie ist die Pflichtversicherung für selbstständige Land- und Forstwirte ausgestaltet?
A

Rechtsgrundlage BSVG.
Betrifft Personen, auf deren Rechnung und Gefahr ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird.
Beide Ehegatten pflichtversichert, wenn Betrieb gemeinsam geführt wird, oder Ehegatte hauptberuflich im Betrieb tätig ist.
Kinder pflichtversichert, wenn hauptberuflich im Betrieb tätig sind.
Altbauern pflichtversichert, wenn sie hauptberuflich im Betrieb mitarbeiten.
BSVG nimmt Betriebsführer von Klein- und Kleinstbetrieben ganz oder teilweise aus.

43
Q
  1. Beschreiben Sie die Versicherung nach FSVG und NVG!
A

FSVG: begründet Pflichtversicherung in der PV für selbstständige Apotheker, Patentanwälte und Ziviltechniker (Architekten).
Für freiberufliche Ärzte besteht eine Pflichtversicherung in der UV und PV.
FSVG enthält im Wesentlichen Verweisungen aufs GSVG.
NVG: regelt PV für Notare.
In den nicht vom FSVG bzw NVG erfassten Versicherungssparten sind diese Freiberufler neue Selbständige iSd § 2 (1) Z 4 GSVG. – Möglichkeit eines opting-outs. Die meisten Standeskammern haben davon bei der KV Gebrauch gemacht. Rechtsanwälte und Mitglieder der Ingenieurkammern auch bei PV.
Voraussetzung: gleichwertige Versorgung durch die Berufskammer (gesetzliche Kammerpension, Krankenversorgung).

44
Q
  1. Was wird in den diversen sozialrechtlichen Gesetzen als Beitragsgrundlage herangezogen?
A

ASVG: § 44 ASVG. Alle Bezüge aus dem Dienstverhältnis sind heranzuziehen. Sofern nicht ausdrücklich beitragsfrei nach ASVG (§ 49 (3) ASVG).
GSVG: Das erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit.
Maßgeblich ist Einkommenssteuerbescheid des jeweils drittvorangegangenen Kj (vorläufige Beitragsgrundlage). Bei Verluste – Mindestbeitragsgrundlage.
Beim rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid hat Nachbemessung der SV-Beiträge stattzufinden. Neugründer: ersten 3 Jahren nur nach vorläufigen Mindestbeitragsgrundlage zu leisten.
UV – hat GSVG Fixbeitrag zu leisten (€ 9,60).
BSVG: Ausgangspunkt ist der Einheitswert. Wird mittels Einheitswertbescheid des Finanzamts für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb individuell festgelegt. Ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz des Einheitswerts des Betriebes.

45
Q
  1. Erläutern Sie das Prinzip der Höchstbeitragsgrundlage bzw der Mindestbeitragsgrundlage im Sozialrecht!
A

Beitragspflicht besteht nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Darüber hinaus sv-frei.
ASVG: 2019 € 5.220,-
GSVG, BSVG: 2019 € 6.090,-
Mindestbeitragsgrundlage: wenn tatsächliche ermittelte Beitragsgrundlage niedriger ist.
ASVG kennt keine Mindestbeitragsgrundlage (Ausnahme Entwicklungshelfer)
GSVG auch nicht bei neuen Selbstständigen.
Alte Selbstständige: KV € 415,72, PV € 723,52
BSVG: für KV, UV und PV eine Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen.

46
Q
  1. Erörtern Sie die Melde- und Beitragspflichten des Dienstgebers nach ASVG!
A

Beitragspflichten: DG schuldet dem zuständigen SV-Träger den gesamten Beitrag. Auch den DN-Anteil.
DG hat Recht, den DN-Anteil direkt vom Entgelt des DN abzuziehen (§ 60 ASVG).
Dieses Abzugsrecht muss er bis spätestens bei der auf Fälligkeit des Beitrags nachfolgenden Entgeltzahlung ausüben.
Ausnahme: wenn DG kein Verschulden trifft bei der nachträglichen Beitragsentrichtung.
Es darf nicht mehr als „auf 2 Lohnzahlungsperioden an Beiträgen entfällt“ vom Entgelt abgezogen werden.
Beiträge sind am letzten des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragsmonats fällt.
Zahlungsfrist beträgt 15 Tage plus 3 Tage Respirofrist.
Ansonsten drohen Verzugszinsen oder Beitragszuschläge.
Einbehalten und nicht abführen – ist mit gerichtlicher Strafe bedroht.
Meldepflichten: Zu melden ist – Beginn und Ende der Pflichtversicherung. Sowie alle Änderungen.
Anmeldung hat vor Arbeitsbeginn des DN zu erfolgen (§§ 33 f ASVG).
Mindestangabenmeldung ist möglich – vollständige Anmeldung hat innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.
Ansonsten drohen Verwaltungsstrafen, Beitragszuschläge sowie Verlängerung der Beitragspflicht wegen nicht rechtzeitiger Abmeldung des DN.

47
Q
  1. Wann verjähren Beitragsschulden nach ASVG?
A

Zu unterscheiden – Feststellungsverjährung und Einforderungsverjährung (§ 68 ASVG)
Feststellungsverjährung: Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
Verjährt bei fristgerechter Meldung – binnen 3 Jahren ab Tag der Fälligkeit der Beiträge (Beitragsschuldner und Beitragsmithaftenden)
Verlängert sich auf 5 Jahre, wenn DG keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigte Person erteilt.
Einforderungsverjährung: Einforderung festgestellter Beitragsschulden
Verjährt binnen 2 Jahren ab Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung

48
Q
  1. Was fällt unter den Entgelt-Begriff des ASVG?
A

ASVG Beitragsgrundlage (von der die SV-Beiträge berechnet werden) – wird aus Entgelt gebildet, das dem DN für den jeweiligen Beitragszeitraum gebührt.
Entgelt (§ 49 (1) ASVG: Geld- und Sachbezüge, nach Anspruchslohnprinzip (DN aus dem DV Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des DV vom DG oder Dritten erhält).
Auch unregelmäßige oder einmalige Zahlungen.
Auch Sonderzahlungen – für diese sind Sonderbeiträge zu entrichten (§ 54 ASVG).
Sachbezüge werden mit üblichen Preisnachlässen angesetzt (Gibt Sachbezugswerte-VO, § 50 ASVG).
§ 49 (3) ASVG – Ausnahmekatalog (beitragsfreie Zuwendungen zb Schmutzzulage, Getränke, Mahlzeiten)

49
Q
  1. Wie sind die Beitragssätze nach ASVG grundsätzlich ausgestaltet?
A

Konkrete Beitragssätze in §§ 51 ff ASVG geregelt.
Es handelt sich dabei um Prozentsätze der Beitragsgrundlage, die je nach Versicherungszweig verschieden gestaffelt sind.
Höhe der Beitragssätze ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der finanziellen Situation des jeweiligen Versicherungszweigs zu sehen.
KV: Arbeiter und Angestellte 7, 65%
UV: Arbeiter und Angestellte 1,3%
PV: Arbeiter und Angestellte 22,8%
Die Beiträge werden auf DG und DN aufgeteilt.
KV: Arbeiter nach EFZG DG 3,7 % und DN 3,95 %; Angestellte DG 3,83% und DN 3,82%
UV: ist vom DG zu tragen.
PV: DG 12,55% DN 10,25%
AlV-Beitrag: 6% wird zu gleichen Teilen von DG und DN getragen.
Beitragslast des DN für KV, UV, PV und AlV darf insgesamt 20% der laufenden Geldbezüge nicht übersteigen. Andernfalls hat diesen der DG zu leisten (§ 53 ASVG).

50
Q
  1. Kann man zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückfordern?
A

Rückforderung ist innerhalb von 5 Jahren ab Zeitpunkt der erfolgten Zahlung möglich (§ 69 (1) ASVG). Ausgeschlossen (Abs 2), wenn damit Formalversicherung gegründet wurde oder im Zeitraum, für den ungebührliche Beiträge entrichtet worden sind, von der SV Leistungen erbracht wurden.
Rückforderungsberechtigt: Versicherte und DG für je dessen Anteil.

51
Q
  1. Erläutern Sie die Haftung für Beitragsschulden!
A

Solidarhaftung trifft:
- mehrere DG, die im Einvernehmen dieselbe Person beschäftigen
- DG, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen
- DG und Dritte, denen die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs oder Gewinn zufällt
Betriebsnachfolgehaftung
Bei Arbeitskräfteüberlassung haftet Beschäftiger als (Ausfalls)Bürge für die DN- und DG-Beiträge für die Überlassungsdauer (§ 14 AÜG).

52
Q
  1. Erläutern Sie die Betriebsnachfolgehaftung im ASVG!
A

Erfasst alle Beitragsschulden, der letzten 12 Mo – ab Tag des Erwerbs.
Voraussetzung: ein Veräußerungsgeschäft (KV, nicht Verpachtung), außer es liegt ein persönliches oder wirtschaftliches Naheverhältnis vor (§ 67 (6) ASVG).
Liegt Unbedenklichkeitsbescheinigung des KV-Trägers vor – Haftung mit dem dort angeführten Rückstandsausweis begrenzt.
Betriebsnachfolgehaftung gilt nicht – Erwerb aus Insolvenzmasse, Vollstreckungsverfahren

53
Q
  1. Was ist die Vertragspartnerhaftung im ASVG? Wie kann man sich haftungsfrei stellen?
A

Auftragsgeberhaftung in der Bauwirtschaft.
Generalunternehmer wird Haftung für Beitragsschulden seiner Subunternehmer auferlegt.
Ausmaß von 20% des geleisteten Werklohns.
Haftungsfrei stellen:
- wenn er 20% des Werklohns direkt dem Dienstleistungs-Zentrum der Wiener GKK überweist und dem Auftragnehmer nur die 80%. Dieser erhält Gutschrift auf seinem Beitragskonto.
- wenn er darauf achtet, dass Auftragnehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste, § 67b ASVG) eingetragen ist.

54
Q
  1. Erläutern Sie die Haftung für Beitragsschulden im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassung!
A

Arbeitskräfteüberlassung haftet Beschäftiger als (Ausfalls)Bürge für die DN- und DG-Beiträge im Ausmaß der Überlassungsdauer (§ 14 AÜG).
Er wird bereits herangezogen, wenn Überlasser erfolglos (gerichtlich od außergerichtlich) gemahnt wurde.
Hat er seine Verpflichtungen aber nachweislich erfüllt, haftet er nur mehr als Ausfallsbürge.
Er wird herangezogen, wenn der Aufenthaltsort des DG unbekannt ist oder die Forderung uneinbringlich ist.
Völliger Entfall, wenn gegen Überlasser ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der DN Anspruch auf Insolvenzgeld nach IESG hat.

55
Q
  1. Was sind die Aufgaben der Krankenversicherung?
A

KV trifft Vorsorge für (§ 116 ASVG):
- Früherkennung von Krankheiten
- Erhaltung der Volksgesundheit
- Versicherungsfälle der Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Mutterschaft, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen
- medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Gesundheitsförderung
Mittel der KV können auch zur Erforschung von Krankheits- und Unfallursachen eingesetzt werden.
Bei Tod kann durch Satzung auch ein Zuschuss zu den Begräbniskosten gewährt werden (§ 116 (5) ASVG).

56
Q
  1. Welche Leistungsarten kennt die Krankenversicherung?
A

KV erbringt Geld- und Sachleistungen.
Sachleistungen: Krankenbehandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hebammenbeistand und Vorsorgeuntersuchungen.
Geldleistungen: Krankengeld und Rehabilitationsgeld aus dem Versicherungsfall „ Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“ und Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.

57
Q
  1. Wie steht der Krankheitsbeginn im Verhältnis zur Versicherungsdauer?
A

Krankheitsbeginn kann vor und nach, sowie während einer aufrechten Pflichtversicherung liegen.
Leistungen aus dem Versicherungsfall Krankheit stehen auch dann zu, wenn die Krankheit bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Pflichtversicherung bestanden hat (§ 122 (1) ASVG).
Im Gegensatz dazu beim Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 120 Z 2 ASVG), hier besteht kein Anspruch auch Krankengeld.
Auch nach Ende der Pflichtversicherung kann Versicherte noch leistungsberechtigt sein.
Versicherungsschutz besteht auch bei Krankheiten, die über das Ende der Pflichtversicherung hinaus andauern.
Schutzfrist: Für den Zeitraum von 6 Wochen nach Ende der Pflichtversicherung. Tritt Krankheit ein, bleibt er anspruchsberechtigt (§ 122 (2) Z 2 ASVG).
Ausgeschiedene Beschäftigte haben allerding nur in den ersten 3 Wochen Anspruch auf Krankengeld (§ 138 (1) ASVG).

58
Q
  1. Erläutern Sie das sog Finalitätsprinzip!
A

KV ist final ausgerichtet, dh dass die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls für die Leistungspflicht irrelevant ist.
Versicherte erhält auch Leistungen aus der KV, wenn er den Versicherungsfall selbst verursacht oder verschuldet hat (zB gefährlicher Sport).
Bei vorsätzlicher Selbstschädigung und für Personen, die den Versicherungsfall durch Ausübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (und zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt) veranlasst haben – entfällt Anspruch auf Geldleistungen (§ 88 und § 142 ASVG). zB Raufhandel, Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Anspruch auf Sachleistungen besteht weiterhin.

59
Q
  1. Wer ist in der Krankenversicherung leistungsberechtigt?
A
  • Versicherte
  • Personen, die in einem persönlichen Naheverhältnis zum Versicherten stehen
    § 123 (2) und (7) ASVG: Ehegatten, EP, Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Enkel – wenn sie ständig in Hausgemeinschaft leben.
    Angehörige, aber nur dann, wenn sie nicht selbst krankenversichert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
    Kinder grds nur bis zum vollendeten 18. Lj mitversichert. Kann bis zum 27. Lj ausgedehnt werden (Schul-, Berufsausbildung).
    Für Ehegatten, EP und Lebensgefährten hat Pflichtversicherte einen Zusatzbeitrag zu leisten.
60
Q
  1. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Krankheit und Gebrechen!
A

Krankheit: ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht (§ 120 (1) Z 1 ASVG).
Regelwidrig – vom medizinisch vorausgesetzten Normmodell eines gesunden Menschen abweicht.
Notwendig – Krankenbehandlung die Gesundheit/Arbeitsfähigkeit wiederherstellen oder bessern.
Gebrechen: versteht man den gänzlichen oder teilweisen Ausfall normaler Körperfunktionen, die eine Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich sind.
KV grds nicht leistungspflichtig.
Freiwillige Leistungen und Zuschüsse von Hilfsmitteln können gewährt werden (§ 154 ASVG).

61
Q
  1. Welche Sachleistungen ergeben sich aus dem Versicherungsfall der Krankheit?
A

Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe)
Anstaltspflege
medizinische Hauskrankenpflege

62
Q
  1. Was sind Ziel und Umfang der Krankenbehandlung?
A

Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein. Darf Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 (2) ASVG).
Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu besorgen – soll wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
Anspruch auf Krankenbehandlung besteht zeitlich unbegrenzt.
Krankenbehandlung umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe.

63
Q
  1. Wodurch unterscheiden sich Heilmittel und Heilbehelfe?
A

Heilmittel (§ 136 (1) ASVG): notwendige Arzneien, sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolg dienen.
Kosten übernimmt KV-Träger nur dann, wenn Heilmittel vom Arzt verschrieben wurden.
Versicherter – Rezeptgebühr.
Heilbehelfe: dienen dazu, fehlende Körperfunktionen beim Versicherten zu ersetzen.
Kosten übernimmt KV-Träger nur im begrenzten Umfang. Nur wenn sie höher als 20% der Höchstbeitragsgrundlage sind (Brillen 60%).
Versicherter – 10% Selbstbehalt

64
Q
  1. Was sind Ziel, Umfang und Voraussetzung einer Anstaltspflege?
A

Ziel: Gesundheit des Versicherten durch integriertes Leistungsprogramm wiederherzustellen oder zu bessern.
Umfang: ärztliche Untersuchung und Behandlung, Bereitstellung von Heilmitteln sowie Pflege und Verköstigung in der Anstalt.
Voraussetzung: Versicherter von Vertragsarzt in die Krankenanstalt eingewiesen wird oder Notfall vorliegt (§ 145 ASVG).
Solange eine Krankheit behandlungsbedürftig ist (im kv-rechtlichen Sinne).

65
Q
  1. Was versteht man in der Anstaltspflege unter „Asylierung“?
A

Liegt kein ärztlicher Behandlungsbedarf mehr vor und wird nur mehr Pflege benötigt (Asylierung), erlischt Anspruch auf Anstaltspflege (§ 144 (3) ASVG).
Es liegt ein Pflegefall vor, den § 13 (1) Z 5 BPGG als Asylierung bezeichnet.
Es liegt ein Gebrechen vor.
Anstaltspflege kann als freiwillige Leistung gewährt werden § 154 (1) ASVG.

66
Q
  1. Was ist die medizinische Hauskrankenpflege und wann kommt es dazu? Welche Leistungen stehen zu?
A

Diese steht aufgrund des Versicherungsfalls der Krankheit zu.
Hat Vorrang ggü der Anstaltspflege (§ 144 (1) ASVG).
Gebührt zunächst nur für max. 4 Wochen.
Verlängerung ist möglich bei Bewilligung durch Chefarzt.
Ist es dem Versicherten nicht möglich, einen Arzt aufzusuchen, dann kommt es zur Hauskrankenpflege.
Leistungen: medizinische Leistungen (zB Injektionen, Infusionen) und qualifizierte Pflegeleistungen (Verbandswechsel, Sondenernährung).
Leistungen werden von diplomiertes Krankenpflegepersonal beim Versicherten zu Hause erbracht.

67
Q
  1. Beschreiben Sie die Krankengeldleistung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit!
A

Anspruchsvoraussetzung: Versicherter kann seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht ausüben, oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustands.
Krankengeld hat Lohnersatzfunktion.
Anspruch auf Krankengeld haben ASVG-Pflichtversicherte, geringfügig Beschäftigte (wenn sie freiwillig selbstversichert sind) und aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Beschäftigte für die ersten 3 Wochen der Erwerbslosigkeit (§ 138 ASVG).
Leistungshöhe (§ 141 ASVG): 50 % der Bemessungsgrundlage, 60% ab dem 43, Krankheitstag, satzungsmäßige Mehrleistung bis zu 75% kann für Angehörige vorgesehen sein.
Bemessungsgrundlage ist durch Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Leistungsdauer: ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, Höchstdauer sind 26 Wochen, 52 Wochen, falls mindestens 6 Monate in den letzten 12 Monaten krankenversichert (§ 139 (1) ASVG). Satzungsmäßige Mehrleistung bis zu 78 Wochen.
Ist DN nach Ablauf der Höchstdauer mind. weitere 13 Wochen krankenversichert, entsteht aus derselben Krankheit ein erneuerter Krankengeldanspruch.

68
Q
  1. Wann ist das Krankengeld auf Grund von Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen und wann ruht es?
A

Verwirkung: unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Suchtmittelmissbrauch oder Raufhandel (rechtskräftig verurteilt)
Härtefälle zu vermeiden: Angehörige, die im Inland wohnen, für die der Versicherte zu sorgen hat, erhalten die Hälfte des Krankengelds (§ 142 (1) ASVG).
Ruhen:
- Nichtmeldung des Krankenstands (binnen einer Woche) an Versicherungsträger.
- zur Gänze, wenn Versicherte einen EFZ-Anspruch von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge ggü seinem AG hat (§ 49 (1) ASVG).
- zur Hälfte, wenn Versicherte einen EFZ-Anspruch von exakt 50% ggü seinem AG hat.
- gar nicht, wenn Versicherte einen Krankengeldanspruch von weniger als 50% oder gar keinen Anspruch besitzt.
- KV-Träger kann anordnen, wenn ohne wichtigen Grund Kontrollarztuntersuchung nicht Folge geleistet oder Anstaltspflege verweigert wird.

69
Q
  1. Wem und wann gebührt ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung?
A

Gebührt dem DG (§ 53b ASVG).
DG in Klein- und Mittelunternehmen erhalten zur teilweisen Vergütung es Aufwands für die EFZ einen Zuschuss.
Zuschuss wird nur auf Antrag nach Ende der EFZ gewährt.
Voraussetzungen:
- DG beschäftigt regelmäßig weniger als 51 DN im Unternehmen
- DN ist bei der AUVA (oder VEB) unfallversichert
- die Arbeitsverhinderung des DN dauert länger als 10 aufeinanderfolgende Tage.
Höhe: 50% des vom DG fortgezahlten Entgelts unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage.
Längstens 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr und AN.
Bei Krankenstand erhält DG den Zuschuss ab dem elften Krankenstandstag.
Bei Arbeits-/Freizeitsunfall ab dem ersten Krankenstandstag.

70
Q
  1. Beschreiben Sie den Versicherungsfall der Mutterschaft!
A

Versicherungsfall umfasst: Schwangerschaft, Entbindung und Nachversorgung der Mutter und des Kindes nach der Geburt.
Entbindung: Lebend- oder Todgeburt (nicht Fehlgeburt – weniger als 500g)
Die SV-Leistungen knüpfen an das Beschäftigungsverbot an (MSchG).
Grds Versicherungsfall tritt mit Beginn der 8. Woche vor voraussichtlicher Entbindung ein.
Vor Fristbeginn – Entbindungstag ausschlaggebend (§ 120 Z 3 ASVG).
Vorverlegung bei Gesundheitsgefährdung der Mutter oder Kind möglich (vorzeitiges Beschäftigungsverbot).
Voraussetzung: aktuelles Beschäftigungsverhältnis (bzw Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Mindestsicherung) oder Pflichtversicherung in der 32. Woche vor Entbindung + 13 Wochen Versicherung.
Sachleistungen: ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in der Krankenanstalt, Transport zu oder von der Krankenanstalt.
Geldleistungen: Wochengeld

71
Q
  1. Erörtern Sie den Anspruch auf Wochengeld! In welcher Höhe steht es zu?
A

§ 162 ASVG
Regelfall: 8 Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag und 8 Wochen nach der Entbindung zu.
Bei Mehrlings-, Frühgeburten und Kaiserschnitt verlängert sich die Frist auf 12 Wochen nach der Entbindung.
Höhe: tatsächlicher Nettoverdienst der letzten 13 Wochen ohne Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage ausschlaggebend.
Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Anspruch auf einen Fixbetrag.
Betriebshilfe für Selbstständige.

72
Q
  1. Gibt es für Selbstständige einen Anspruch auf Leistung en im Versicherungsfall Mutterschaft?
A

Primäre Betriebshilfe (§ 98 BSVG, § 10a GSVG) – Bereitstellung geschulter Kräfte für unaufschiebbare Arbeiten. Subsidiär tägliches Wochengeld, wenn keine Ersatzkraft verfügbar.
Zeitraum wie Wochengeld.
Finanzierung aus FLAF (Familienlastenausgleichsfonds), Rest durch KV-Träger.
2008 auch freie DN.

73
Q
  1. Erläutern Sie die Unfallversicherung und ihre Prinzipien – Kausalitätsprinzip und Alles-oder-Nichts-Prinzip!
A

Grundgedanke: DG muss Risiko eines Arbeitsunfalls seiner DN versichern lassen. DN klagen dann Ansprüche nicht beim DG ein, sondern beim UV-Träger.
Deshalb trifft Beitragspflicht ausschließlich DG.
Wird dann grds ggü DN nicht mehr schadenersatzpflichtig (DG – Haftungsprivileg).
UV kennt Versicherungsfall: Arbeitsunfall (§§ 175 f ASVG) und Berufskrankheit (§ 177 ASVG).
Kausalitätsprinzip: UV leistet nur, wenn der Personenschaden durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde.
Alles-oder-nichts-Prinzip: UV steht für Folgen des Unfalls entweder zur Gänze oder gar nicht ein. Mitverschulden ist irrelevant (§ 175 (6) ASVG).

74
Q
  1. Erläutern sie Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsberechtigten der Unfallversicherung!
A

Voraussetzungen: Personenschaden, durch Unfall verursacht.
Unfall muss den geschützten Lebensbereich der UV betreffen.
Unfall muss der UV zurechenbar sein (Kausalität, Sinnzusammenhang, Wesentlichkeit).
Leistungsberechtigt: DN, dienstnehmerähnliche freie DN, alte und neue Selbstständige, Angehörige nur über Pensionsansprüche, Schüler, Studenten, Personen, die im Interesse Dritter/Allgemeinheit tätig werden (Rotes Kreuz, Leute, die bei Amtshandlungen helfen).

75
Q
  1. Was versteht man unter einem Arbeitsunfall? Welche Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt?
A

Unfall: ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, das beim Versicherten zu einer Körperschädigung geführt hat.
Arbeitsunfall: Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Versicherung begründeten Beschäftigung ereignen (§ 175 (1) ASVG).
Geschützter Lebensbereich (§§ 175 f ASVG): Erwerbstätigkeit, Wegunfälle, Personen, die im Interesse Dritter/Allgemeinheit tätig werden, betriebsverfassungsrechtliche Aktivitäten,
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen.
Weitere Bereiche: Studium, Handlungen im Fremdinteresse zB Rettungseinsätze, Feuerwehreinsätze

76
Q
  1. Was ist eine Berufskrankheit? Worin liegt der Unterschied zwischen einer konkreten und einer abstrakten Berufskrankheit?
A

Gesundheitsschäden, die nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden, können eine Berufskrankheit darstellen.
Die Schäden resultieren aus einer schädlichen Einwirkung (länger andauernde).
Die Einwirkung steht mit der Arbeit im Zusammenhang.
Unterscheidet abstrakte und konkrete Berufskrankheit.
Abstrakte Berufskrankheit: sind in einer Liste in der Anlage 1 (§ 177 (1) iVm Anlage 1) ASVG aufgelistet (53 Krankheiten).
3 wesentliche Kriterien:
- Art der Einwirkung: Schadstoffe, Dreck, Lärm
- Art der Erkrankung: Allgemeinerkrankung, Erkrankung bestimmter Körperteile
- Art des Unternehmens: sämtliche, nur spezifische
Konkrete Berufskrankheit: (§ 177 (2) ASVG) Im Einzelfall kann eine Krankheit, wenn sie nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, trotzdem eine Berufskrankheit sein.
Kriterien:
- UV-Träger muss aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen,
- dass Krankheit ausschließlich (überwiegend) durch die Verwendung schädigender Stoffe (Strahlen)
- beim Versicherten entstanden ist, durch die ausgeübte Tätigkeit.
- Bedarf ministerielle Zustimmung.

77
Q
  1. Würde eine Weihnachtsfeier dem Arbeitsunfall-Versicherungsschutz unterliegen?
A

Ja, ist ein Arbeitsunfall. Handelt sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Wenn vom AG organisiert, DN sich zur Teilnahme verpflichtet fühlen. § 175 ff ASVG. (Zeitliche und örtliche Nähe zur Tätigkeit).

78
Q
  1. Welche Sachleistungen gebühren aus der Unfallversicherung?
A

Unfallbehandlung: ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Kranken- und Kuranstalten (§ 189 (1) ASVG).
Rehabilitation: § 172 (2) ASVG
- medizinische Rehabilitation – Fortsetzung der Unfallheilbehandlung
- berufliche Rehabilitation – umfasst Maßnahmen, die Versehrten Ausübung seines früheren oder neuen Berufes ermöglichen soll
- soziale Rehabilitation – Wiederherstellung der Selbsthilfefähigkeit, Wiedereingliederung in Gemeinschaftsleben
-Beistellung von Hilfsmitteln - § 202 ASVG Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe, andere Hilfsmittel zB Bandagen, Rollstuhl.

79
Q
  1. Welche Geldleistungen stehen aus der Unfallversicherung zu?
A

Versehrtenrente, Versehrtengeld, Integritätsabgeltung (Ausgleich für fehlenden Schmerzengeldanspruch), Hinterbliebenenrente (Witwenrenten, Waisenrente, Eltern- und Geschwisterrente).
Witwenrente: Ehegatten, früheren Ehegatten (Unterhaltsverpflichtung), EP.
Höhe: 20% der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen. Erhöht sich auf 40% bei erwerbsbehinderten oder älteren Ehegatten.
Bei früheren Ehegatten in Höhe des damals geschuldeten Unterhalts, max 20% der Bemessungsgrundlage.
Waisenrente: 20% der Bemessungsgrundlage für Halbwaisen. 30% bei Vollwaisen. Grds bis 18. Lj, auf Antrag länger.
Eltern- und Geschwisterrente: Eltern, Großeltern, unversorgte Geschwister.
Voraussetzung: Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Versicherte muss ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten haben.
Dauer: (Groß-) Eltern für die Dauer ihrer Bedürftigkeit. Geschwister bis 18. Lj.
Höhe: zusammen 20% der Bemessungsgrundlage
Witwenbeihilfe: Witwe/r eines Schwerversehrten (MdE ind 50%), wenn kein Anspruch auf Witwenrente besteht, weil Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit.
Höhe: Einmalig 40% der Jahresbemessungsgrundlage.

80
Q
  1. Wann kommt es zu einer Versehrtenrente?
A

Soll Einkommensverlust ausgleichen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Anspruchsvoraussetzung:
MdE um mind. 20% durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
MdE muss über 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls andauern.
Höhe: Abhängig vom Grad der MdE und Bemessungsgrundlage (=Jahreseinkommen des Versicherten).
Schüler, Studenten: nach Lebensalter abgestufte Bemessungsgrundlage (§ 181b ASVG).

Vollrente: 66,6% der Bemessungsgrundlage, bis zur Höchstbeitragsgrundlage, bei MdE von 100%.
Teilrente: ist ansonsten. § 205 (2) ASVG.
Schwerversehrte (MdE mind. 50%): erhalten Zusatzrente von 20% bis 50% des Rentenbetrags und Kinderzuschuss von 10% der Versehrten- und Zusatzrente. 100% der Bemessungsgrundlage darf nicht überschritten werden.
Dauer: Vorläufige Versehrtenrente – normalerweise in den ersten 2 Jahren
Dauerrente – spätestens nach Ablauf von 2 Jahren bis zum Tod, Ausnahme bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse (§ 183 ASVG).
Versehrtengeld (§ 212 ASVG) in 2 Ausgestaltungen:
- In Höhe des Krankengelds bis zu einem Jahr ab Eintritt des Versicherungsfalls. Anstelle einer Versehrtenrente, wenn zu erwarten ist, dass darüber hinaus die Rente nicht gebühren wird.
- Als freiwillige Leistung des UV-Trägers, wenn weder Anspruch auf Krankengeld noch Versehrtenrente besteht. Und wenn er keine Einkünfte aus seiner Beschäftigung bezieht (Versicherung begründet ist).
Allerdings nur, wenn und solange er arbeitsunfähig ist.
Versehrtenrentenanspruch: Kindergartenkinder, Schüler, Studenten – ab 50% MdE und ab fiktiven Eintritt in Erwerbsleben. Versehrtengeld – einmalig, wenn mind 20% MdE für länger als 3 Mo (Fixbeträge § 212 (3) ASVG).

81
Q
  1. Erörtern Sie den Anspruch und die Funktion der Integritätsabgeltung?
A

DN, die auf Grund eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit mind 50% MdE und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten haben.
Und durch grob fahrlässige Außerachtlassung von ANschutzvorschriften herbeigeführt.
Und gleichzeitig Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
Soll auch ideelle Beeinträchtigung des Versehrten entschädigen.
Höhe: Einmalige Geldzuwendung. Abhängig von Einkommen und Schwere des Integritätsschadens. Obergrenze – doppelte Jahreshöchstbemessungsgrundlage der Versehrtenrente.

82
Q
  1. Erläutern sie die Rechtsgrundlagen für die Pension ALT und die Pension NEU!
A

Pension Neu – APG gilt für alle Personen, die nach 31.12.1954 geboren wurden.
Pension Alt – Für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, gilt weiterhin das alte System er PV nach ASVG (bzw GSVG, BSVG, FSVG).

83
Q
  1. Erläutern Sie die Grundprinzipien der Pensionsversicherung!
A

Umlagesystem: Generationenvertrag – Die Zahlungen an die Leistungsbezieher werden durch Beitragsleistungen der Erwerbstätigen finanziert.
Äquivalenzprinzip: Pensionshöhe hängt von der Beitragshöhe und –dauer ab.
Solidaritätsprinzip: Gedanke des sozialen Ausgleichs. Durchbrechung des Äquivalenzprinzips (zb bei Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wird die auf dem Pensionskonto ausgewiesene Gutschrift umso mehr erhöht, je jünger der Pensionist ist).
Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit: Pensionshöhe hängt unmittelbar vom Ausmaß der im Berufsleben gezahlten Beiträge ab. Es werden alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet und ein Durchschnitt gebildet.
Prinzip der Wanderversicherung: siehe unten
Antragsprinzip: Die PV erbringt ihre Leistungen nur über Antrag des Versicherten. Aus Antragsstellung ermittelt sich Stichtag. Stichtag ist zeitlicher Ausgangspunkt, von dem aus beurteilt wird, ob Versicherte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Alterspension, Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit – Monatserste, der auf die Antragsstellung folgt, oder Monatserste, wenn Antragsstellung genau am Monatsersten erfolgt). Versicherungsfall des Todes – Monatserste der Todestag folgt, außer Monatserste ist Todestag.
Anpassungsfaktor: Bruttopensionen werden jedes Jahr zum 1.1. mit dem Anpassungsfaktor automatisch erhöht (§ 108h ASVG). Keine Erhöhung im ersten Pensionsjahr. Anpassungsfaktor orientiert sich am Verbraucherpreisindex und wird jährlich durch VO festgesetzt.
Aufrechterhaltung des Lebensstandards: nur teilweise verwirklichbar. Privatvorsorge nimmt immer stärkere Stellung ein.
Einkommensersatz- bzw Unterhaltsfunktion.

84
Q
  1. Was ist unter dem Prinzip der Wanderversicherung zu verstehen?
A

Auch wenn Versicherte nach versch. Pensionsversicherungsgesetzen versichert war, bezieht sich Leistungsanspruch nur auf eine einheitliche Pensionsleistung.
Zuständig: jener Pensionsträger, bei dem der Versicherte in den letzten 15 Jahren die größere Anzahl an Versicherungsmonaten erworben hat.
Bei gleicher Anzahl, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde (§ 251a (1) iVm (3) ASVG).

85
Q
  1. Was versteht man unter Umlagesystem in der Pensionsversicherung? Worin besteht der Unterschied zum Kapitaldeckungsverfahren?
A

Umlagesystem: Generationenvertrag – Zahlungen an Leistungsbezieher werden durch die Beitragsleistungen der Erwerbstätigen finanziert (= System der gesetzlichen PV)
Kapitaldeckungsverfahren: eingezahlte Beiträge werden angespart und am Kapitalmarkt verzinst, und dann im Leistungsfall an den konkret Versicherten ausbezahlt. (= System der privaten PV).

86
Q
  1. Wodurch kommt das Prinzip der Lebensstandardsicherung in der Pensionsversicherung zum Ausdruck?
A

Bruttopensionen werden jedes Jahr am 1.1. mit dem Anpassungsfaktor automatisch erhöht.
Keine Erhöhung im ersten Pensionsjahr.
Anpassungsfaktor orientiert sich am Verbraucherpreisindex und wird jährlich durch VO festgesetzt.

87
Q
  1. Wer sind die Träger der Pensionsversicherung?
A

PVA: Allgemeine Pensionsversicherungsanstalt (für DN)
SVA: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (für Selbstständige)
SVB: Sozialversicherungsanstalt der Bauern (für Land- und Forstwirte)
VAEB: Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergarbeiter (für Eisenbahner und Bergarbeiter)

88
Q
  1. Welche Arten der Pension gibt es?
A

Versicherungsfall des Alters:
Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Sonderruhegeld, Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit:
Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension.
Versicherungsfall des Todes:
Witwenpension, Waisenpension,
Abfindung, weitere Leistungen:
Kinderzuschuss, Abfertigung (iZm Witwenpension).
Alterspension: Erreichung des Regelpensionsalters (Männer 65 Lj, Frauen 60 Lj – ab 1.1.24 schrittweise Erhöhung bis Gleichstellung) und Erfüllung der Mindestversicherungszeiten (180 Versicherungsmonate, mind 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit) zum Stichtag.
Frühpension: Korridorpension, Schwerarbeitspension (Antrittsalter 60 Lj, mind 540 Versicherungsmonate mit mind. 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahren vor Stichtag.
Sonderruhegeld: besondere Form der Frühpension, gebührt iZm Nachtschwerarbeit, Höhe wie Invaliditätspension, Antrittsalter Männer 57 Lj, Frauen 52 Lj.
Überbrückungsgeld: Bauarbeiter die BUAG unterliegen. Können nach Vollendung 58. Lj für höchstens 1 Jahr weiterhin ihren kollv. Mindestlohn beziehen.
Invaliditätspension – bei Arbeitern, Berufsunfähigkeitspension – bei Angestellten, Erwerbsunfähigkeitspension – bei Selbstständige (GSVG, BSVG).
Witwenpension: Aufrechte Ehe bzw geschiedene Ehe mit bestehender Unterhaltsverpflichtung
Höhe: Grundlage ist Pension des Verstorbenen. Beträgt 0 – 60% abhängig vom Einkommen des überlebenden Ehegatten. Endet mit Wiederverehelichung.
Waisenpension: Für Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder des Verstorbenen. Einfach verwaist – 40%, doppelt verwaist – 60% der gebührenden Witwenpension.
Kinderzuschuss: Bei Versicherungsfall des Alters oder geminderter Arbeitsfähigkeit, gebührt pro Kind, 14 mal im Jahr.

89
Q
  1. Was versteht man unter der Pensionsformel „45-65-80“?
A

Der Versicherte soll nach 45 Versicherungsjahren, im Alter von 65, eine Pension iHv 80% des versicherungspflichtigen Lebensdurchschnittseinkommens erhalten.

90
Q
  1. Erörtern Sie die Konstruktion des Pensionskontos?
A

Pensionsberechnung erfolgt für die gesamte Versicherungszeit durch Aufzeichnung auf dem Pensionskonto. Dort werden jährlich Teilgutschriften gesammelt.
Teilgutschriften – betragen 1,78% des beitragspflichtigen Jahresentgelts, höchstens aber 1,78% der Jahreshöchstbeitragsgrundlage.
Versicherungszeiten vor 1.1.2005 sind in der Kontogutschrift enthalten.
Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres stellt die Summe der Teilgutschrift des laufenden und der vergangenen Jahre dar.
Gesamtgutschrift des Vorjahres wird mit einer Aufwertungszahl multipliziert (§ 108 (2) iVm § 108a ASVG).
Das Ausmaß der monatl. Pensionsleistung ergibt sich aus der Gesamtgutschrift geteilt durch 14.

91
Q
  1. Wie wirken sich Versicherungszeiten im Ausland auf den Pensionsanspruch in Österreich aus?
A

Koordinierungs-VO: ausländische Versicherungszeiten werden für die Begründung eines Pensionsanspruchs den österreichischen gleichgestellt.
Auch der ausländische PV-Träger berechnet eine fiktive Vollpension unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten.
Nach dem Verhältnis der im jeweiligen Staat erworbenen Versicherungszeiten werden jeweils Teilpensionen ausbezahlt.
Direktberechnung: Ausländische Versicherungszeiten werden nur für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen. Pensionshöhe ergibt sich ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten.
Kein Abkommen: keine Berücksichtigung in Österreich.

92
Q
  1. Was versteht man unter dem Antragsprinzip in der Pensionsversicherung?
A

Pension kann nur anfallen, wenn dazu ein Antrag gestellt wurde.
Für tatsächlichen Pensionsanfall müssen zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

93
Q
  1. Wann ruht der Pensionsanspruch, wann erlischt er?
A

Ruhen: Es besteht Leistungsanspruch, die Pensionsleistung wird aber vorübergehend nicht oder nur teilweise erbracht (zB bei Haft, Krankengeldbezug, Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bei Frühpension, Teilpension bei Personen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit, irrelevant bei Alterspension).
Erlischt: Bei Tod oder Verschollenheit, bei einer Befristung mit Ablauf der Frist, bei Witwenpension mit Wiederverehelichung, bei Waisenpension mit Vollendung des 18. Lj – auf Antrag Verlängerung möglich.
Entziehung: durch Bescheid, nach Feststellungsverfahren, dass Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, nicht bei bloß irrtümlicher Zuerkennung.

94
Q
  1. Was versteht man unter Korridorpension?
A

Frühpension: Korridorpension (§ 4 (2) und (3) APG).
Nachteile: Pensionsabschlag für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme (§ 5 (2) APG). Erwerbsverbot über der Geringfügigkeitsgrenze (Pensionswegfall, § 9 (1) APG Umwandlung in Alterspension bei Erreichung des Regelpensionsalters.
Korridorpension: Vollendung 62. Lj., Mindestversicherungszeit von derzeit 474 Versicherungsmonaten (39,5J), Pensionsabschlag beträgt 0,425% für jeden Monat vor Erreichen des Regelpensionsalters.

95
Q
  1. Welche Faktoren sind ausschlaggebend für die Pensionshöhe?
A

Grds 2 Komponenten:
das frühere Einkommen des Versicherten und die Dauer der Versicherung.
Pensionsberechnung nach ASVG: Bei Versicherten (vor 1.1.1955 geboren) richtet es sich nach der Höhe der Bemessungsgrundlage und Dauer der Versicherung (Steigerungsbetrag).
Höhe ergibt sich aus Gesamtbemessungsgrundlage (=monatl. Durchschnitt der inflationsbereinigten Beitragsgrundlagen, das sind bestimmte Anzahl der besten monatl. Beitragsgrundlagen) x Steigerungsbetrag.
Pensionsberechnung nach APG: Berechnung erfolgt für die gesamte Versicherungszeit durch Aufzeichnung auf dem Pensionskonto.
Dort werden jährlich Teilgutschriften gesammelt.

96
Q
  1. Was versteht man unter der Ausgleichszulage?
A

Bleibt die Pensionshöhe unter dem Existenzminimum, zahlt der PV-Träger eine Ausgleichszulage.
Aufzahlung auf Existenzminimum.
Wird aus Steuermitteln finanziert und gebührt bei Eigen- und Hinterbliebenenpensionen.
Voraussetzungen sind Pensionsanspruch und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Höhe 2019: EUR 933,06 für Alleinstehende und EUR 1.398,97 für Ehepaare und pro Kind EUR 143,97.
Es wird aber fast jedes zusätzliche Einkommen des Versicherten auf die Ausgleichszulage angerechnet zB Nettoeinkommen des Ehegatten, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Verpachtung.

97
Q
  1. Gibt es in Österreich eine Mindestpension?
A

In Ö gibt es keine Mindestpension.

Ziel, allen Versicherten im Alter ein Mindesteinkommen zu sichern, wird durch die Ausgleichszulage gesichert.

98
Q
  1. Welche SV-Träger kennen Sie, welche Aufgaben haben diese und für welche Versicherten sind die jeweiligen SV-Träger zuständig?
A

Folgende SV-Träger sind für unselbständige Erwerbstätige zuständig:
In der KV: (pro Bundesland zuständigen) 9 Gebietskrankenkassen
In der PV: vor allem die PVA
In der UV: die AUVA
Besondere Träger gibt es für:
Eisenbahn- und Bergbau (VAEB)
öffentliche Bediensteten (BVA für UV und KV)
Für folgende Betriebe gibt es (historisch erklärbar) 5 Betriebskrankenkassen § 23 ASVG:
Wiener Verkehrsbetriebe
Mondi Business Paper
Zeltweg
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsystem
Kapfenberg
Für Selbstständige sind folgende SV-Träger zuständig:
Die nach BSVG eingerichtete SV-Anstalt der Bauern (SVB)
Die nach GSVG eingerichtete SV-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Die AUVA
Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats.
Aufgaben: Menschen sollen sozial abgesichert werden.
Wenn sie einen Leistungsanspruch benötigen, eine Sach- oder Geldleistung zur Verfügung stellen.

Alle 21 Träger werden auf 5 Träger zusammengefasst – alle GKK werden in einen Träger zusammengefasst (ÖGK), Beamte und Eisenbahner und Bergbau fusioniert. Bauern und Gewerbliche fusionieren, AUVA, PVA.

99
Q
  1. Was ist der Hauptverband der SV-Träger?
A

Alle SV-Träger sind im Hauptverband der österr. SV-Träger zusammengefasst.
(Dachverband der SV-Träger)
Juristische Person des öffentlichen Rechts.
Ihm gehören alle SV-Träger ex lege an.
Obliegt Vertretung der SV-Träger nach außen.
Koordinierungsaufgaben, insb erlässt er RL und Mustersatzungen, Musterkrankenordnungen und schließt Gesamtverträge ab.

100
Q
  1. Was bedeutet Selbstverwaltung?
A

Organisation verwaltet sich selbst.
Grds sind die SV-Träger als Selbstverwaltungskörper organisiert.
Dh, die Verwaltung soll durch die unmittelbar Betroffenen (also die Versicherten) erfolgen.
Tatsächlich nur mittelbar durch die Versicherten über die gesetzlichen Interessenvertretungskörper.
SV-Träger werden grds im eigenen Wirkungsbereich tätig und damit insofern weisungsfrei tätig, es sei denn, der Gesetzgeber bezeichnet eine Angelegenheit ausdrücklich im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Träger der gesetzlichen SV sind für bestimmte Berufsgruppen, für bestimmte Versicherungszweige und für einen bestimmten örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
Kritik: Wird nicht mehr von den Versicherten sondern von Funktionären verwaltet.