Softwarerecht Flashcards
Besitzverschaffung
Kaufvertrags -> Besitzverschaffung
Mietvertrag -> Gebrauchsüberlassung
Nebenpflicht bei einem Softwareüberlassungsvertrag
Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte
–> nicht typenprägend
Hauptleistungspflicht bei einem Softwareüberlassungsvertrag
die Verschaffung der Software für den Anwender
–> typenprägend
Sachmängelhaftung
richtet sich nach dem Vertrgragstyp:
Kaufvertrag –> §§434 ff.
Mietvertrag –> §§536 ff.
Werkvertrag –> §§633 ff.
Schutzhüllenvertrag
durch die Zerstörung der Folie stimmt der Nutzer den AGBs des Herstellers zu
Gebrauchsverträge
„Anklick“-Lizenz, bei der der Erwerber die Lizenzbedingungen annimmt, bevor er Zugang zur Software erhält.
Die EuGH verzichtete auf jegliche juristische Würdigung dieser Erscheinungsform
Registrierkartenvertrag
In der Verpackung befindet sich ein AGB-Zustimmungsformular, welches man unterschrieben an den Hersteller zuschicken muss
mittlerweile Online-Registrierung
Produkthaftung vs. Produzentenhaftung
Produkthaftung:
- geregelt in §1 ProdHG
- verschuldensunabhängig
- Schadensersatzanspruch
- im Falle einer Sachbeschädigung muss eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt geschädigt worden sein und diese Sache darüber hinaus ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hierfür auch hauptsächlich verwendet worden sein.
Produzentenhaftung:
- geregelt in §823 Abs. 1
- verschuldensabhängig
- Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers, der beweisen muss, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft.
Bagatellgrenze
gem. §11 ProdHG muss der Geschädigte bei Sachschäden einen Selbstbehalt von 500€ tragen
Public Domain Software
- Urheber macht von seinen Rechten kein Gebrauch
- kostenlos
- veränderbar
- weiterentwickelbar
General Public License
- kostenfrei
- veränderbar
- das veränderterte Programm muss auch kostenfrei sein, wenn es verbreitet wird