SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende Flashcards
Grundsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II)
- Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 3 I 1 SGB II)
- Individualisierungsgrundsatz (§ 3 I 2 SGB II)
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Nachranggrundsatz (§ 5 I SGB II)
- Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II)
Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II)
Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die Angehörigen ihrer Bedarfgemeinschaft müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit nutzen.
Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 3 I 1 SGB II)
Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nur zu erbringen, soweit sie erforderlich sind.
Individualisierungsgrundsatz (§ 3 I 2 SGB II)
Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen.
Vorrang haben dabei Maßnahmen, die unmittelbar die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (§ 3 I 3 SGB II)
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Die Grundsicherungsträger haben bei der Erbringung er Leistungen die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen (§ 3 I 4 SGB II)
Nachranggrundsatz (§ 5 I SGB II)
Die Leistungen nach dem SGB II sind gegenüber Sozialleistungen und sonstigen Leistungen anderer nachrangig (§ 5 I 1 SGB II).
Bei Ansprüchen ggü Dritten gilt dieser Grundsatz nur, wenn diese sofort realisierbar sind. Ansonsten muss der SGB-II-Träger vorleisten und kann Ersatz von dem Dritten verlangen.
Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II)
Die Grundsicherungsträger sollen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend bei der Eingliederung in Arbeit unterstützen und einen persönlichen Ansprechpartner benennen und alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbringen (§ 14 SGB II)
Anspruchvoraussetzungen (Leistungsberechtigung)
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die:
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).