Securities Lending Flashcards
Taxation
Leerverkauf (short sale)
Leerverkauf ist im Bank- und Finanzwesen ein Verkauf von Basiswerten (insbesondere Devisen, Wertpapiere oder Commodities), die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, sowie ein Verkauf, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Basiswerte geliehen hat, um sie bei der Abwicklung zu liefern.
Um seine künftige Lieferverpflichtung erfüllen zu können, muss er sich bis zum Erfüllungszeitpunkt durch den Kauf der Waren oder Finanzinstrumente eindecken (Deckungskauf).
Securities lending
Es handelt sich um ein Sachdarlehen in Wertpapieren.
Üblicherweise wird vereinbart, dass der Entleiher dem Verleiher entgangene Erträge (d. h. Zinszahlungen, Dividenden) erstattet. Dies entspricht der Pflicht eines Entleihers im juristischen Sinne, bei Rückgabe das entliehene Gut „mit Früchten“ zurückzugeben.
Verleiher sind im Regelfall große Wertpapier-Händler, Banken, Fonds und Großaktionäre. Üblicherweise verlangt der Verleiher eine Kreditsicherheit in Form von Geld oder anderen Wertpapieren (besicherte Leihe, englisch collateralised lending).
Der Verleiher erwirtschaftet über die Leihgebühren zusätzliche Erträge.
Principal-Geschäfte
Beim Principal-Geschäft übernimmt ein Marktteilnehmer, wie eine große Depotbank, die Abwicklung des Leihegeschäftes und tritt dabei selbst als Kontraktpartner ein.
Agent-Geschäfte
Der Marktteilnehmer (Bank) kann auch nur als Agent fungieren; in diesem Fall ist er bloß Vermittler zwischen Verleiher und Entleiher und übernimmt die Abwicklung des Geschäftes.
Long- Position
Käufer
Short-Position
Verkäufer
Originalzahlung
= die echte, auf einem Anleihensschuld- oder Beteiligungsverhältnis beruhende Zins- bzw. Dividendenzahlung nach Abzug der Verrechnungssteuer bzw. der ausländischen Quellensteuer verstanden.
Ausgleichszahlung
Bei SLB-Geschäften werden Wertschriften zivilrechtlich von einer Partei auf eine andere übertragen, wobei im Regelfall die während der Dauer solcher Transaktionen beim formalen Eigentümer (Borger) anfallenden Erträge aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der anderen Partei (Lender) vergütet werden.
Diese Vergütung wird im KS generell als „Ausgleichszahlung“ bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um die Weiterleitung einer echten Ertragszahlung (wie z.B. beim Long Borrowing), um die Weiterleitung einer Ertragsersatzzahlung (wie oft beim Reihengeschäft) oder um eine vom Borger selbst finanzierte Zahlung handelt (im Falle der Weiterveräusserung). Die von den Parteien gewählte Bezeichnung ist für steuerliche Zwecke unerheblich.
Lending Fee
Als Lending Fee wird die Vergütung bezeichnet, die der Borger dem Lender für das Überlassen der Titel bezahlt. Sie beinhaltet in diesem Zusammenhang keine Ertragsersatzkomponenten.
Weiterveräusserung
In Fällen der Weiterveräusserung werden die Titel vom Borger an einen Dritten veräussert oder in Erfüllung einer Lieferverpflichtung aus einer vorgängig erfolgten Veräusserung geliefert. Dieser Dritte hat mit dem SLB-Geschäft nichts zu tun. Seine Stellung ist davon unberührt.
Reihengeschäfte (2)
Principal- Struktur und Agent-Struktur
Principal Struktur (KS-Definition)
Bei der „Principal“-Struktur werden zwei (oder mehrere) SLB-Geschäfte aneinandergereiht. Der Borger des ersten Geschäfts wird zum Lender des zweiten Geschäfts. Rechtlich beste-hen unabhängige SLB-Verträge, auf die jeweils die in diesem Kreisschreiben dargelegten Grundsätze zur Anwendung kommen.
Agent Sturktur ( KS- Definition)
Bei der „Agent“-Struktur wird ein SLB-Geschäft durch einen Stellvertreter zwischen dem Lender und dem Borger vermittelt.
a) Direkte Stellvertretung
Wird das Geschäft zwischen Lender und Borger im Sinne einer direkten Stellvertretung (Offenlegung der Vertragsparteien) vermittelt, kommen die in diesem Kreisschreiben dargelegten Grundsätze direkt auf den Borger und den Lender zur Anwendung.
b) Indirekte Stellvertretung
Handelt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland bei der Vermittlung in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung und Gefahr eines Dritten, so sind auf sie die Bestimmun-gen für die „Principal“-Struktur anwendbar, d.h. sie gilt gegenüber dem Lender als Borger und gegenüber dem Borger als Lender.
Long Borrowing
Beim Long Borrowing werden die ausgeliehenen Titel vom Borger nicht weitergegeben.
Weiterveräusserung (Borger im Inland, inländische Titel=VSt, ausländischer Lender)
Bei der Weiterveräusserung borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland von einer in- oder ausländischen Gegenpartei WS, deren Erträge der VSt unterliegen. Nutzt die betreffende Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland diese Wertschriften zur Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder veräussert sie die Wertschriften anschliessend weiter, hat sie auf der an den Lender zu leistenden Ausgleichszahlung die VSt, berechnet auf dem Bruttoertrag (Originalzahlung plus VSt bzw. ausländische Quellensteuer), zu erheben.
Der Lender hat gestützt auf die anwendbare Rechtsgrundlage (VStG oder DBA) Anspruch auf Rückerstattung der auf der Ausgleichszahlung erhobenen VSt.
Der Umfang der Rückerstattung zugunsten eines im Ausland ansässigen Lenders wird in Anwendung des jeweiligen DBA unter Berücksichtigung der Natur der Originalzahlung berechnet.
Zum Nachweis des Rückerstattungsanspruchs hat der Lender der für die Rückerstattung zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Ziffer 3.3. vorzulegen.