Securities Lending Flashcards

Taxation

You may prefer our related Brainscape-certified flashcards:
1
Q

Leerverkauf (short sale)

A

Leerverkauf ist im Bank- und Finanzwesen ein Verkauf von Basiswerten (insbesondere Devisen, Wertpapiere oder Commodities), die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, sowie ein Verkauf, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Basiswerte geliehen hat, um sie bei der Abwicklung zu liefern.

Um seine künftige Lieferverpflichtung erfüllen zu können, muss er sich bis zum Erfüllungszeitpunkt durch den Kauf der Waren oder Finanzinstrumente eindecken (Deckungskauf).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Securities lending

A

Es handelt sich um ein Sachdarlehen in Wertpapieren.

Üblicherweise wird vereinbart, dass der Entleiher dem Verleiher entgangene Erträge (d. h. Zinszahlungen, Dividenden) erstattet. Dies entspricht der Pflicht eines Entleihers im juristischen Sinne, bei Rückgabe das entliehene Gut „mit Früchten“ zurückzugeben.

Verleiher sind im Regelfall große Wertpapier-Händler, Banken, Fonds und Großaktionäre. Üblicherweise verlangt der Verleiher eine Kreditsicherheit in Form von Geld oder anderen Wertpapieren (besicherte Leihe, englisch collateralised lending).

Der Verleiher erwirtschaftet über die Leihgebühren zusätzliche Erträge.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Principal-Geschäfte

A

Beim Principal-Geschäft übernimmt ein Marktteilnehmer, wie eine große Depotbank, die Abwicklung des Leihegeschäftes und tritt dabei selbst als Kontraktpartner ein.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Agent-Geschäfte

A

Der Marktteilnehmer (Bank) kann auch nur als Agent fungieren; in diesem Fall ist er bloß Vermittler zwischen Verleiher und Entleiher und übernimmt die Abwicklung des Geschäftes.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Long- Position

A

Käufer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Short-Position

A

Verkäufer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Originalzahlung

A

= die echte, auf einem Anleihensschuld- oder Beteiligungsverhältnis beruhende Zins- bzw. Dividendenzahlung nach Abzug der Verrechnungssteuer bzw. der ausländischen Quellensteuer verstanden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Ausgleichszahlung

A

Bei SLB-Geschäften werden Wertschriften zivilrechtlich von einer Partei auf eine andere übertragen, wobei im Regelfall die während der Dauer solcher Transaktionen beim formalen Eigentümer (Borger) anfallenden Erträge aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der anderen Partei (Lender) vergütet werden.

Diese Vergütung wird im KS generell als „Ausgleichszahlung“ bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um die Weiterleitung einer echten Ertragszahlung (wie z.B. beim Long Borrowing), um die Weiterleitung einer Ertragsersatzzahlung (wie oft beim Reihengeschäft) oder um eine vom Borger selbst finanzierte Zahlung handelt (im Falle der Weiterveräusserung). Die von den Parteien gewählte Bezeichnung ist für steuerliche Zwecke unerheblich.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Lending Fee

A

Als Lending Fee wird die Vergütung bezeichnet, die der Borger dem Lender für das Überlassen der Titel bezahlt. Sie beinhaltet in diesem Zusammenhang keine Ertragsersatzkomponenten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Weiterveräusserung

A

In Fällen der Weiterveräusserung werden die Titel vom Borger an einen Dritten veräussert oder in Erfüllung einer Lieferverpflichtung aus einer vorgängig erfolgten Veräusserung geliefert. Dieser Dritte hat mit dem SLB-Geschäft nichts zu tun. Seine Stellung ist davon unberührt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Reihengeschäfte (2)

A

Principal- Struktur und Agent-Struktur

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Principal Struktur (KS-Definition)

A

Bei der „Principal“-Struktur werden zwei (oder mehrere) SLB-Geschäfte aneinandergereiht. Der Borger des ersten Geschäfts wird zum Lender des zweiten Geschäfts. Rechtlich beste-hen unabhängige SLB-Verträge, auf die jeweils die in diesem Kreisschreiben dargelegten Grundsätze zur Anwendung kommen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Agent Sturktur ( KS- Definition)

A

Bei der „Agent“-Struktur wird ein SLB-Geschäft durch einen Stellvertreter zwischen dem Lender und dem Borger vermittelt.

a) Direkte Stellvertretung

Wird das Geschäft zwischen Lender und Borger im Sinne einer direkten Stellvertretung (Offenlegung der Vertragsparteien) vermittelt, kommen die in diesem Kreisschreiben dargelegten Grundsätze direkt auf den Borger und den Lender zur Anwendung.

b) Indirekte Stellvertretung

Handelt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland bei der Vermittlung in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung und Gefahr eines Dritten, so sind auf sie die Bestimmun-gen für die „Principal“-Struktur anwendbar, d.h. sie gilt gegenüber dem Lender als Borger und gegenüber dem Borger als Lender.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Long Borrowing

A

Beim Long Borrowing werden die ausgeliehenen Titel vom Borger nicht weitergegeben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Weiterveräusserung (Borger im Inland, inländische Titel=VSt, ausländischer Lender)

A

Bei der Weiterveräusserung borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland von einer in- oder ausländischen Gegenpartei WS, deren Erträge der VSt unterliegen. Nutzt die betreffende Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland diese Wertschriften zur Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder veräussert sie die Wertschriften anschliessend weiter, hat sie auf der an den Lender zu leistenden Ausgleichszahlung die VSt, berechnet auf dem Bruttoertrag (Originalzahlung plus VSt bzw. ausländische Quellensteuer), zu erheben.

Der Lender hat gestützt auf die anwendbare Rechtsgrundlage (VStG oder DBA) Anspruch auf Rückerstattung der auf der Ausgleichszahlung erhobenen VSt.
Der Umfang der Rückerstattung zugunsten eines im Ausland ansässigen Lenders wird in Anwendung des jeweiligen DBA unter Berücksichtigung der Natur der Originalzahlung berechnet.
Zum Nachweis des Rückerstattungsanspruchs hat der Lender der für die Rückerstattung zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Ziffer 3.3. vorzulegen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Reihengeschäfte, Borger im Inland (I/II)

A

Borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland (B) von einer in- oder ausländischen Gegenpartei (A) Wertschriften, deren Erträge der VSt unterliegen und verleiht sie diese weiter (an C), hat sie (B) auf der an den Lender (A) zu leistenden Ausgleichszahlung (AZ II) die VSt, berechnet auf dem Bruttoertrag (Originalzahlung plus Verrechnungssteuer bzw. ausländische Quellensteuer), zu erheben, unabhängig von der Höhe der Ausgleichszahlung, die sie selbst vereinnahmt (AZ I).

17
Q

Reihengeschäfte, Borger im Inland (II/II)

A

Stammt die der Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland (B) gegenüber gemachte Ausgleichszahlung von einer Schweizer Gegenpartei (C) und ist auf dieser Zahlung die Verrechnungssteuer erhoben worden, ist die Anerkennung einer Pflicht zur Ablieferung der Verrech-nungssteuer auf der Ausgleichszahlung (AZ II) an den Lender (A), berechnet auf dem Bruttoertrag [Originalzahlung plus Verrechnungssteuer bzw. ausländische Quellensteuer]) Voraussetzung für den Anspruch des Borgers (B) auf Rückerstattung der auf der vorangehenden Ausgleichszahlung (AZ I) erhobenen Verrechnungssteuer.

Der Borger (B) ist berechtigt, die geschuldete VSt auf der Ausgleichszahlung (AZ II) mit dem Anspruch auf Rückerstattung der auf der vorangehenden Ausgleichszahlung (AZ I) erhobenen VSt zu verrechnen.

Der ursprüngliche Lender (A) hat Anspruch auf Rückerstattung der auf der Ausgleichszahlung erhobenen VSt (gem. VStG/ DBA).

Vereinnahmt der Lender die Ausgleichszahlung nicht unmittelbar von einer zur Ablieferung der VSt verpflichteten Gegenpartei, hat er den Nachweis zu erbringen, dass ihm eine der VSt unterliegende Ausgleichszahlung weitergeleitet wurde.

18
Q

Long Borrowing (Borrower im Inland)

A
  1. Borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland von einer in- oder ausländischen Gegenpartei Wertschriften, deren Erträge der VSt unterliegen, hat sie auf der an die Gegenpartei (Lender) zu leistenden Ausgleichszahlung die VSt, berechnet auf dem Bruttoertrag (Originalzahlung plus Verrechnungssteuer bzw. ausländische Quellensteuer), zu erheben. (VSt durch B auf AZ)
  2. Die Anerkennung der Pflicht zur Ablieferung der VSt auf der Ausgleichszahlung ist Voraussetzung für den Anspruch des Borgers auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt. Der Borger ist berechtigt, die geschuldete VSt auf der Ausgleichszahlung mit dem Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt zu verrechnen. (Rückforderung/Verrechnung der VSt auf OZ durch B, wenn Ablieferung VSt auf AZ anerkannt)
  3. Der Lender hat gestützt auf die anwendbare Rechtsgrundlage (VStG oder DBA) Anspruch auf Rückerstattung der auf der Ausgleichszahlung erhobenen Verrechnungssteuer. Der Umfang der Rückerstattung zugunsten eines im Ausland ansässigen Lenders wird in Anwen-dung des jeweiligen DBA unter Berücksichtigung der Natur der Originalzahlung berechnet. Zum Nachweis des Rückerstattungsanspruchs hat der Lender der für die Rückerstattung zu-ständigen Behörde eine Bescheinigung nach Ziffer 3.3. vorzulegen. (Lender Rückerstattung gem. VStG/DBA)
19
Q

Weiterveräusserung - Borger im Ausland

A

Bei der Weiterveräusserung borgt eine im Ausland ansässige Person (B) von einer in- oder aus-ländischen Gegenpartei (L) Wertschriften, deren Erträge der VSt unterliegen. Dienen diese Wertschriften der Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder werden sie anschliessend weiterveräussert, haben weder der Borger noch der Lender Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt.

Die Person, welcher die Wertschriften in Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder infolge Veräusserung übertragen wurden (C), kann gestützt auf die anwendbare Rechtsgrundlage (VStG oder DBA) den Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt geltend machen.

20
Q

Reihengeschäfte - Borger im Ausland

A

Borgt eine im Ausland ansässige Person von einer in- oder ausländischen Gegenpartei Wertschriften, deren Erträge der VSt unterliegen, und verleiht sie diese an eine ebenfalls im Ausland ansässige Gegenpartei weiter, sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

a) Long Borrowing
Sofern der letzte Borger in der Transaktionskette die geborgten Wertschriften nicht
weitergibt, steht der Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt grundsätzlich dem ursprünglichen Lender gem. VStG/DBA zu.
Zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs hat der ursprüngliche Lender den Nachweis zu erbringen, dass ihm eine der Verrechnungssteuer unterliegende Originalzahlung weitergeleitet wurde.

b) Weiterveräusserung
Sofern der letzte Borger in der Transaktionskette die geborgten Wertschriften zur Erfüllung einer Lieferverpflichtung verwendet oder veräussert, kann keine der in der Transaktionskette involvierten Parteien einen Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen Verrechnungssteuer geltend machen. Der Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen Verrechnungssteuer steht grundsätzlich der Person zu, welcher die Wertschriften vom letzten Borger in Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder infolge Veräusserung übertragen wurden.

21
Q

Long Borrowing - Borger im Ausland

A

Borgt eine im Ausland ansässige Person von einer in- oder ausländischen Gegenpartei Wertschriften, deren Erträge der Verrechnungssteuer unterliegen, hat der Borger keinen Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt.

Der Lender hat gem. VStG oder DBA grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VSt.

Zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs hat der Lender den Nachweis zu erbringen, dass ihm vom Borger eine der Verrechnungssteuer unterliegende Originalzahlung weitergeleitet wurde.

22
Q

Bescheinigung der Ausgleichszahlung

A

Der inländische Borger hat im Sinne von Artikel 3 VStV die Ausgleichszahlung zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen:

  1. dass es sich um eine Ausgleichszahlung handelt;
  2. auf welche Originalzahlung sich die Ausgleichszahlung bezieht;
  3. der Betrag der erhobenen Verrechnungssteuer.
23
Q

Weiterveräusserung bei ausländischen Wertschriften/QSt

A

Borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland von einer in- oder ausländischen Gegenpartei Wertschriften zur Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder veräussert sie die Wertschriften anschliessend, kann die Höhe der an den Lender zu leistenden Ausgleichszahlung von den beteiligten Parteien frei vereinbart werden. Die Zahlung muss aber so bescheinigt wer-den, dass daraus hervorgeht:

  1. dass es sich um eine Ausgleichszahlung handelt;
  2. auf welche Originalzahlung sich die Ausgleichszahlung bezieht.

Auf der Bescheinigung der Ausgleichszahlung darf keine ausländische Quellensteuer ausgewiesen werden.

24
Q

Reihengeschäft mit ausländ. Wertschriften/QSt

A

Borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland (B) von einer in- oder ausländischen Gegenpartei Wertschriften und verleiht diese weiter (an C), kann die Höhe der an den Lender (A) zu leistenden Ausgleichszahlung (AZ II) von den beteiligten Parteien (A und B) frei ver-einbart werden.

Die Zahlung muss aber so bescheinigt werden, dass daraus hervorgeht:

  1. dass es sich um eine Ausgleichszahlung handelt;
  2. auf welche Originalzahlung sich die Ausgleichszahlung bezieht.

Auf der Bescheinigung der Ausgleichszahlung darf keine ausländische Quellensteuer ausgewiesen werden.

Ist der im Ausland ansässige Empfänger der weiterverliehenen Wertschriften (C) aufgrund seines internen Rechts verpflichtet, auf der von ihm (an B) geleisteten Ausgleichszahlung (AZ I) eine Quellensteuer zu erheben, gelten für die Rückforderung/Entlastung dieser QSt durch B die unter Ziffer 4.3. für das Long Borrowing (ausl. WS/QSt) gemachten Ausführungen.

25
Q

Long Borrwoing (ausländische Wertschriften/QSt)

A

Borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland von einer in- oder ausländischen Gegenpartei ausländische Wertschriften und fällt während der Dauer des Geschäfts ein an der Quelle besteuerter Ertrag auf diesen Wertschriften an, ist für die Zuweisung von allfälligen Entlastungsansprüchen die im Quellenstaat gültige Praxis massgebend.

Die Höhe der an die Gegenpartei (Lender) zu leistenden Ausgleichszahlung kann von den beteiligten Parteien frei vereinbart werden. Die Zahlung muss aber so bescheinigt werden, dass daraus hervorgeht:

  1. dass es sich um eine Ausgleichszahlung handelt;
  2. auf welche Originalzahlung sich die Ausgleichszahlung bezieht.

Auf der Bescheinigung der Ausgleichszahlung darf keine ausländische Quellensteuer ausgewiesen werden.

26
Q

Einkommenssteuer Lending Fee (PV)

A

Die von einem inländischen Lender vereinnahmte Lending Fee stellt steuerbares Einkommen dar (vgl. Art. 23 Bst. d DBG).

Bei der Abzugsfähigkeit der bezahlten Lending Fee wird wie folgt differenziert:

  1. Long Borrowing und Reihengeschäft

Bei der vom inländischen Borger bezahlten Lending Fee handelt es sich um notwendigen Aufwand zur Erzielung von steuerbaren Einkünften (Gewinnungskosten). Sie ist deshalb abzugsfähig.

  1. Weiterveräusserung

Die vom inländischen Borger bezahlte Lending Fee ist bei diesem nicht abzugsfähig, da sie nicht Gewinnungskosten darstellt.

27
Q

Einkommenssteuer Lending Fee (GV)

A

Die von einem inländischen Lender vereinnahmte Lending Fee stellt bei diesem steuerbares Einkommen bzw. steuerbaren Ertrag dar (vgl. Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).

Die vom inländischen Borger bezahlte Lending Fee stellt bei diesem geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).

28
Q

Einkommenssteuer auf Originaldividenden und -zinsen bzw. Ausgleichszahlungen (PV)

A

Originaldividenden und -zinsen stellen beim Borger bzw. beim Dritten steuerbares Einkommen dar (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c DBG).

Die Ausgleichszahlung wird beim Lender ebenfalls als Einkommen besteuert (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d DBG).
Bei der Abzugsfähigkeit der bezahlten Ausgleichszahlung wird wie folgt differenziert:

  1. Long Borrowing und Reihengeschäft

Bei der vom inländischen Borger bezahlten Ausgleichszahlung handelt es sich um ab-
zugsfähige Gewinnungskosten.

  1. Weiterveräusserung

Die vom inländischen Borger bezahlte Ausgleichszahlung ist bei diesem nicht abzugs-fähig, da sie nicht Gewinnungskosten darstellt.

29
Q

Einkommenssteuer auf Originaldividenden und -zinsen bzw. Ausgleichszahlungen (GV)

A

Borger:
Originaldividenden und -zinsen stellen beim Borger bzw. beim Dritten steuerbares Einkommen bzw. steuerbaren Ertrag dar (vgl. Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).

Der Beteiligungsabzug steht dem Borger zu, sofern er der zivilrechtliche Eigentümer ist und ihm die Originaldividende zufliesst.

Die vom Borger bezahlte Ausgleichszahlung stellt bei diesem geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).

Lender:
Demgegenüber stellt die Ausgleichszahlung beim Lender ordentlich steuerbaren Ertrag dar. Der Beteiligungsertrag gemäss Artikel 69 ff. DBG kann nicht geltend gemacht werden.

Die Ausgleichszahlung wird beim Lender ebenfalls als steuerbares Einkommen bzw. steuerbarer Ertrag besteuert (vgl. Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).

Finden SLB-Transaktionen über den Dividenden- bzw. Zinstermin statt, ist der Prüfung des Vorliegens einer Steuerumgehung besondere Beachtung zu schenken.

30
Q

Umsatzabgabe

A

Da es sich beim Securities Lending and Borrowing lediglich um eine Titelleihe handelt, ent-fällt mangels Entgelt die Abgabepflicht. Dies gilt auch beim Repo-Geschäft, bei welchem es sich in erster Linie um ein Finanzierungsgeschäft handelt.

31
Q

Verrechnungssteuer auf Zinsen von Cash-Collaterals (Sicherheiten) und Repo-Geschäften

A

Zinsen auf Cash-Collaterals und Repo-Zinsen, welche von einer Bank im Sinne von Artikel 9 II VStG bezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der VSt.

Davon ausgenommen sind Zinszahlungen von Guthaben, welche in- und ausländische Banken oder Broker für eigene Rechnung bei der inländischen Bank begründet haben. Diese Zinsempfänger müssen der Banken- oder Börsenaufsicht des Heimatlandes unterstehen.

32
Q

Inkraftreten

A

Dieses Kreisschreiben tritt per 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 13 vom 1. September 2006. Es findet auch auf in diesem Zeitpunkt bereits laufende SLB- sowie Repo-Geschäfte für Ertragsfälligkeiten ab 1. Januar 2018 Anwendung.