Schuldrecht BT I Flashcards
Sachmangel (Kauf)
- Stufe
§ 434 I 1 - vereinbarte Beschaffenheitsichert der Verkäufer eine - tatsächlich
fehlende - Eigenschaft zu -> idR Garantie-
übernahme iSv § 276 I 1 (verschuldens-
unabhängige Haftung) - Stufe
§ 434 I 2 Nr. 1 - Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung - Stufe
§ 434 I 2 Nr. 2 - Eignung für die gewöhnliche sowie übliche Verwendung
§ 434 I 3 - Werbeaussagen und Warenkrnnzeichnung
Besondere Fälle
§ 434 II 1 - fehlerhafte Montage
§ 434 II 2 - fehlerhafte Montageanlage
§ 434 III 1. Alt. - aliud
(P): kann der Verkäufer wertvolleres aliud kondizieren?
§ 434 III 2. Alt. - Zu-wenig-Lieferung
Rechtsmangel (Kaufrecht)
§ 435 1
Negativdefinition: kein Rechtsmangel, wenn Dritte keine oder nur die im KV übernommenen Rechte ggü. dem Käufer geltend machen können.
§ 435 2
Buchrecht: im Grundbuch ist ein tatsächlich nicht bestehendes Recht eingetragen.
Ausnahme, § 436 II
Keine Haftung für öffentliche Belastungen eines Grundstücks, die nicht zur Eintragung ins Grundbuch geeignet sind.
Stufen der Mängelhaftung (Kauf)
- Stufe
§ 437 Nr. 1
Nacherfüllung, § 439
Mangelbeseitigung oder Nachlieferung
- Stufe
§ 437 Nr. 2 & Nr. 3 (nebeneinander)
Nr. 2
Rücktritt, §§ 440, 323, 326 V
oder
Minderung, § 441
Nr. 3
SE, §§ 440, 280, 282, 283, 311a oder 284
Nacherfüllung - Voraussetzungen & Rechtsfolge
Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 1, 439
Voraussetzungen:
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 435
- bei Gefahrenübergang §§ 446, 447(P) Umfang der Vermutung bei Verbrauchs-
güterkauf, § 447.e.M. nur Zeitpunkt h.M. auch Mangel selbst wird Vermutet Arg. Sinn u. Zweck d. § 476
- keine Ausschluss, § 444
- keine Verjährung, § 438
Rechtsfolge
Grds: Wahlrecht d. Käufers zwischen:
- Mangelbeseitigung, § 439 I 1. Alt.
- Nachlieferung, § 439 I 2. Alt
-> Rückgewähr der mangelhaften
Sache, §§ 439 V, 346 ff.
Aber: § 439 IV 1: Weigerungsrecht d. Verkäufers bei unverhältnismäßigen Kosten
Anspruch des Käufers dann beschränkt auf andere Nacherfüllungsart. Wenn diese auch unverhältnismäßig -> absolute Unverhältnismäßigkeit
Achtung: bei VGK darf sich V nicht wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit verweigern, § 475 IV 1. Er kann aber den Aufwendungsersatz beschränken!
Rücktritt & Minderung bei Mangel (Kaufrecht)
Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 2, 440 und
Minderung: § 441
Rücktritt bei möglicher Nacherfüllung: § 323
Rücktritt bei unmöglicher Nacherfüllung: § 326 V
Voraussetzungen
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 435
- bei Gefahrenübergang §§ 446, 447
- Voraussetzungen des Rücktritts (auch bei Minderung)
a. Rücktritts- (§ 349) oder Minderungserklärung (§ 441 I 2)
b. Erheblichkeit d. Mangels, § 323 V 2 (nicht bei Minderung)
c. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
d. Kein Ausschluss nach § 323 VI - kein Ausschluss gem. § 444
- keine Unwirksamkeit, § 438 IV, V
Schadensersatz (Kaufrecht)
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 435
- bei Gefahrenübergang §§ 446, 447
- Voraussetzungen der§§ 280, 281 bei behebbarem Mangela. erfolglose Fristsetzung (Ausnahmen: §§ 440 1, 281 II
b. Vertretenmüssen, § 280 I 2§§ 283, 311a bei nicht behebbarem Mangel
a. anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit der
Nacherfüllung
b. Vertretenmüssen, § 280 I 2 bzw. Kenntnis oder
Vertretenmüssen der Kenntnis, § 311a II 2 - kein Ausschluss, § 444
- keine Verjährung, § 438
Ausschluss d. Rechte aus § 437
kraft Gesetz:
- § 442 I:
Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels bei Vertragsschluss
Ausnahme zu Kenntnis: im Grundbuch eingetragene Rechte, Absatz II)
Ausnahme zu Kennenmüssen: arglistiges Verschweigen oder Garantie, Absatz I Satz 2) - §§ 439 III 2, 442 I:
Kenntnis oder Kennenmüssen bei Einbau/Anbringen (nur Verlust des Ersatzes d. Aufwendungen, § 439 III 1) - § 377 II, III HGB
Untersuchungs-/Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf wurde verletzt
Durchsetzbarkeit der Mängelansprüche (Kaufrecht)
Nacherfüllung & Schadensersatz
Verjährung, § 438
- 30 Jahre bei dinglichem Herausgaberecht oder im Grundbuch eingetragenem Recht
- 5 Jahre bei Mangel bei Bauwerk oder für Bauwerk verwendete Sache
- 2 Jahre sonstige Mängel
- 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist, § 195) bei arglistigem Verschweigen des Mangels
Rücktritt und Minderung
Unwirksamkeit, § 438 IV 1, V, 218
-> wenn verjährt und Verkäufer sich darauf beruft
Leistungsverweigerungssrecht des Käufers bleibt gem. § 438 IV 2 bestehe, insoweit der Käufer aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt wäre.
Verhältnis der Mängelrechte zu anderen Regelungen
Ausgangspunkt: Innerhalb ihres Anwendungsbereichs gehen die §§ 437 ff. den allg. Regelungen als speciales vor und verdrängen diese teilweise.
zur Anfechtung
- § 119 I (keine Konkurrenz & § 123 (keine Schützwürdigkeit d. Käufers) anwendbar.
- § 119 II für Käufer ausgeschlossen, soweit Irrtum über Mangelfreiheit (Arg. Vorrang d. Nacherfüllungsanspruchs)
- § 199 II für Verkäufer ausgeschlossen, wenn dadurch Mangelrechte unterlaufen würden
zu §§ 280er, 323 ff.
- wenn Pflichtverletzung = Beschaffung Mangelhafter Sache nur gem. §§ 437 ff. anwendbar
zu § 320
bei Nichterfüllung im Nacherfüllungsstadium
zu § 823er
- DeliktsR schützt Integritätsinteresse
- Mängelhaftung schützt Äquivalenzinteresse
- “weiterfressender” Mangel = Eigentumsverletzung, wenn Stoffgleichheit (-)
Erfüllungs-, Vertrauens- und Integritätsinteresse
- Erfüllungsinteresse (positives Interesse): Interesse daran, so gestellt zu werden, als ob vertragsgemäß geleistet wurde (Äquivalenzinteresse).
- Vertrauensinteresse (negatives Interesse): Interesse daran, so gestellt zu werden, als hätte man nichts von dem Vertrag gehört. Ersetzt Vertrauensschaden = Schaden, der dadurch entsteht, dass (fälschlich) auf die Rechtswirksamkeit eines ungültigen Rechtsgeschäfts oder einer ungültigen Erklärung vertraut wurde.
- Integritätsinteresse: Schaden durch Verletzung rechtlich geschützter Güter
Sonderformen des Kaufs
I. Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449
-> Übereignung im Zweifel aufschiebend bedingt (§§ 929, 158 I)
II. Rechtskauf, § 453
III. Factoring
IV. Kauf auf Probe, § 454 f. = Kauf steht unter (im Zweifel aufschiebende, § 454 I 2) Bedingung der Billigung durch Käufer
V. Wiederkauf, §§ 456 ff.
- Recht zum- Wieder- oder Rückkauf wird schon im ersten Kaufvertrag eingeräumt (Rückkaufvertrag durch Ausübung einer Erklärung des Rückkäufers aufschiebend bedingt).
VI. Vorkauf, §§ 463 ff.
VII. Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff.
VIII. Tausch, § 480 = jede Partei schuldet und haftet wie Verkäufer und hat Rechte wie Käufer
Verkäuferregress
Regress Verkäufer gegen seinen Verkäufer (Lieferanten)
unselbstständiger Regress, § 445a II
für eigene Rechte aus § 437 gilt:
- Fristsetzung entfällt, wenn Käufer Mangelrechte geltend gemacht hat
- Beweislastumkehr beim VGK, §§ 478 I, 477
- Ablaufhemmung der Verjährung, § 445b II
selbstständiger Regress, § 445a I
Aufwendungsersatz (für Nacherfüllung) Verkäufer gegen Lieferant, wenn Mangel bereits bei Übergabe an Verkäufer bestand (wenn § 377 verletzt nur bei versteckten Mängeln)
Darlehensvertrag
Gelddarlehen, §§ 488 - 490
- § 489 ordentliches und
- § 490 außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Verbraucherdarlehen, §§ 491-505d
- zwischen Verbrauchern und Unternehmern, Ausnahmen nach § 491 II 2, III 2
- Schriftform, § 492 I, vorvertragliche Pflichtinformationen, § 492 II
- Rechtsfolgen von Formmängeln (§ 494) und Widerrufsrecht (§ 495)
Sachdarlehen, §§ 607 - 609
Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsvertrag
I. Stundung, § 506 I (bzw. §§ 515, 514 bei Unentgeltlichkeit)
II. Mietkauf/Leasing, § 506 II Nr. 1 - 3
III. TeilzahlungsV, § 506 I, 507 ff.
IV. RatenlieferungsV, § 510
Die Schenkung
§§ 516 - 534
I. Form
- Handschenkung formfrei (Vollzug der Zuwendung bei Einigung über Unentgeltlichkeit), § 516 I
- Schenkungsversprechen, notarielle Beurkundung, § 518 I, aber Heilungsmöglichkeiten, § 518 II
- Schenkung auf Todesfall: § 2301 (ggf. Vorrang des § 331)
II. Unentgeltichkeit = nur, wenn keine synallagmatische oder konditionale Gegenleistung; dagegen schadet Auflage (und i.d.R. auch Verfolgung eines Zwecks mit Schenkung) nicht
Problem: “gemischte Schenkung”
= Vertrag, bei dem sich der Wert d. Leistung und der Gegenleistung nur zum Teil entsprechen, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird.
- > Vorschriften über Kauf oder Schenkung?
a. Einheitstheorie: alle Vorschriften kumulativ
b. Trennungstheore: Teilung d. Geschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
c. vermittelnde Ansicht: Abstellung auf Zweck d. jeweiligen Geschäfts
III. Gewährleistung und Rückforderung
- Haftung für Rechts- und Sachmängel nur bei arglistigem Verschweigen, §§ 523, 524
- ansonsten:
- keine Verzugszinsen, § 522
- nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 521 (auch für
konkurrierende deliktische Haftung)
- Rückforderungsrecht des Schenkers
- § 528 bei Verarmung (wenn nicht Ausschluss, § 529)
- § 530 bei schwerer Verfehlung/grobem Undank