Schuldrecht BT I Flashcards

1
Q

Sachmangel (Kauf)

A
  1. Stufe
    § 434 I 1 - vereinbarte Beschaffenheitsichert der Verkäufer eine - tatsächlich
    fehlende - Eigenschaft zu -> idR Garantie-
    übernahme iSv § 276 I 1 (verschuldens-
    unabhängige Haftung)
  2. Stufe
    § 434 I 2 Nr. 1 - Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
  3. Stufe
    § 434 I 2 Nr. 2 - Eignung für die gewöhnliche sowie übliche Verwendung

§ 434 I 3 - Werbeaussagen und Warenkrnnzeichnung

Besondere Fälle

§ 434 II 1 - fehlerhafte Montage
§ 434 II 2 - fehlerhafte Montageanlage
§ 434 III 1. Alt. - aliud

  (P): kann der Verkäufer wertvolleres
         aliud kondizieren?

§ 434 III 2. Alt. - Zu-wenig-Lieferung

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2
Q

Rechtsmangel (Kaufrecht)

A

§ 435 1
Negativdefinition: kein Rechtsmangel, wenn Dritte keine oder nur die im KV übernommenen Rechte ggü. dem Käufer geltend machen können.

§ 435 2
Buchrecht: im Grundbuch ist ein tatsächlich nicht bestehendes Recht eingetragen.

Ausnahme, § 436 II
Keine Haftung für öffentliche Belastungen eines Grundstücks, die nicht zur Eintragung ins Grundbuch geeignet sind.

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3
Q

Stufen der Mängelhaftung (Kauf)

A
  1. Stufe

§ 437 Nr. 1

Nacherfüllung, § 439

Mangelbeseitigung oder Nachlieferung

  1. Stufe

§ 437 Nr. 2 & Nr. 3 (nebeneinander)

Nr. 2
Rücktritt, §§ 440, 323, 326 V
oder
Minderung, § 441

Nr. 3
SE, §§ 440, 280, 282, 283, 311a oder 284

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4
Q

Nacherfüllung - Voraussetzungen & Rechtsfolge

A

Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 1, 439

Voraussetzungen:

  1. Kaufvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 435
  3. bei Gefahrenübergang §§ 446, 447(P) Umfang der Vermutung bei Verbrauchs-
    güterkauf, § 447.
        e.M. nur Zeitpunkt
        h.M. auch Mangel selbst wird Vermutet
                 Arg. Sinn u. Zweck d. § 476
  4. keine Ausschluss, § 444
  5. keine Verjährung, § 438

Rechtsfolge

Grds: Wahlrecht d. Käufers zwischen:
- Mangelbeseitigung, § 439 I 1. Alt.
- Nachlieferung, § 439 I 2. Alt
-> Rückgewähr der mangelhaften
Sache, §§ 439 V, 346 ff.

Aber: § 439 IV 1: Weigerungsrecht d. Verkäufers bei unverhältnismäßigen Kosten

Anspruch des Käufers dann beschränkt auf andere Nacherfüllungsart. Wenn diese auch unverhältnismäßig -> absolute Unverhältnismäßigkeit

Achtung: bei VGK darf sich V nicht wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit verweigern, § 475 IV 1. Er kann aber den Aufwendungsersatz beschränken!

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5
Q

Rücktritt & Minderung bei Mangel (Kaufrecht)

A

Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 2, 440 und

Minderung: § 441
Rücktritt bei möglicher Nacherfüllung: § 323
Rücktritt bei unmöglicher Nacherfüllung: § 326 V

Voraussetzungen

  1. Kaufvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 435
  3. bei Gefahrenübergang §§ 446, 447
  4. Voraussetzungen des Rücktritts (auch bei Minderung)
    a. Rücktritts- (§ 349) oder Minderungserklärung (§ 441 I 2)
    b. Erheblichkeit d. Mangels, § 323 V 2 (nicht bei Minderung)
    c. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
    d. Kein Ausschluss nach § 323 VI
  5. kein Ausschluss gem. § 444
  6. keine Unwirksamkeit, § 438 IV, V
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6
Q

Schadensersatz (Kaufrecht)

A
  1. Kaufvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 435
  3. bei Gefahrenübergang §§ 446, 447
  4. Voraussetzungen der§§ 280, 281 bei behebbarem Mangela. erfolglose Fristsetzung (Ausnahmen: §§ 440 1, 281 II
    b. Vertretenmüssen, § 280 I 2§§ 283, 311a bei nicht behebbarem Mangel
    a. anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit der
    Nacherfüllung
    b. Vertretenmüssen, § 280 I 2 bzw. Kenntnis oder
    Vertretenmüssen der Kenntnis, § 311a II 2
  5. kein Ausschluss, § 444
  6. keine Verjährung, § 438
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7
Q

Ausschluss d. Rechte aus § 437

A

kraft Gesetz:

  1. § 442 I:
    Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels bei Vertragsschluss
    Ausnahme zu Kenntnis: im Grundbuch eingetragene Rechte, Absatz II)
    Ausnahme zu Kennenmüssen: arglistiges Verschweigen oder Garantie, Absatz I Satz 2)
  2. §§ 439 III 2, 442 I:
    Kenntnis oder Kennenmüssen bei Einbau/Anbringen (nur Verlust des Ersatzes d. Aufwendungen, § 439 III 1)
  3. § 377 II, III HGB
    Untersuchungs-/Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf wurde verletzt
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8
Q

Durchsetzbarkeit der Mängelansprüche (Kaufrecht)

A

Nacherfüllung & Schadensersatz

Verjährung, § 438

  • 30 Jahre bei dinglichem Herausgaberecht oder im Grundbuch eingetragenem Recht
  • 5 Jahre bei Mangel bei Bauwerk oder für Bauwerk verwendete Sache
  • 2 Jahre sonstige Mängel
  • 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist, § 195) bei arglistigem Verschweigen des Mangels

Rücktritt und Minderung

Unwirksamkeit, § 438 IV 1, V, 218
-> wenn verjährt und Verkäufer sich darauf beruft

Leistungsverweigerungssrecht des Käufers bleibt gem. § 438 IV 2 bestehe, insoweit der Käufer aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt wäre.

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9
Q

Verhältnis der Mängelrechte zu anderen Regelungen

A

Ausgangspunkt: Innerhalb ihres Anwendungsbereichs gehen die §§ 437 ff. den allg. Regelungen als speciales vor und verdrängen diese teilweise.

zur Anfechtung

  • § 119 I (keine Konkurrenz & § 123 (keine Schützwürdigkeit d. Käufers) anwendbar.
  • § 119 II für Käufer ausgeschlossen, soweit Irrtum über Mangelfreiheit (Arg. Vorrang d. Nacherfüllungsanspruchs)
  • § 199 II für Verkäufer ausgeschlossen, wenn dadurch Mangelrechte unterlaufen würden

zu §§ 280er, 323 ff.
- wenn Pflichtverletzung = Beschaffung Mangelhafter Sache nur gem. §§ 437 ff. anwendbar

zu § 320
bei Nichterfüllung im Nacherfüllungsstadium

zu § 823er

  • DeliktsR schützt Integritätsinteresse
  • Mängelhaftung schützt Äquivalenzinteresse
  • “weiterfressender” Mangel = Eigentumsverletzung, wenn Stoffgleichheit (-)
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10
Q

Erfüllungs-, Vertrauens- und Integritätsinteresse

A
  1. Erfüllungsinteresse (positives Interesse): Interesse daran, so gestellt zu werden, als ob vertragsgemäß geleistet wurde (Äquivalenzinteresse).
  2. Vertrauensinteresse (negatives Interesse): Interesse daran, so gestellt zu werden, als hätte man nichts von dem Vertrag gehört. Ersetzt Vertrauensschaden = Schaden, der dadurch entsteht, dass (fälschlich) auf die Rechtswirksamkeit eines ungültigen Rechtsgeschäfts oder einer ungültigen Erklärung vertraut wurde.
  3. Integritätsinteresse: Schaden durch Verletzung rechtlich geschützter Güter
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11
Q

Sonderformen des Kaufs

A

I. Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449
-> Übereignung im Zweifel aufschiebend bedingt (§§ 929, 158 I)

II. Rechtskauf, § 453

III. Factoring

IV. Kauf auf Probe, § 454 f. = Kauf steht unter (im Zweifel aufschiebende, § 454 I 2) Bedingung der Billigung durch Käufer

V. Wiederkauf, §§ 456 ff.
- Recht zum- Wieder- oder Rückkauf wird schon im ersten Kaufvertrag eingeräumt (Rückkaufvertrag durch Ausübung einer Erklärung des Rückkäufers aufschiebend bedingt).

VI. Vorkauf, §§ 463 ff.

VII. Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff.

VIII. Tausch, § 480 = jede Partei schuldet und haftet wie Verkäufer und hat Rechte wie Käufer

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12
Q

Verkäuferregress

A

Regress Verkäufer gegen seinen Verkäufer (Lieferanten)

unselbstständiger Regress, § 445a II
für eigene Rechte aus § 437 gilt:
- Fristsetzung entfällt, wenn Käufer Mangelrechte geltend gemacht hat
- Beweislastumkehr beim VGK, §§ 478 I, 477
- Ablaufhemmung der Verjährung, § 445b II

selbstständiger Regress, § 445a I
Aufwendungsersatz (für Nacherfüllung) Verkäufer gegen Lieferant, wenn Mangel bereits bei Übergabe an Verkäufer bestand (wenn § 377 verletzt nur bei versteckten Mängeln)

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13
Q

Darlehensvertrag

A

Gelddarlehen, §§ 488 - 490

  • § 489 ordentliches und
  • § 490 außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

Verbraucherdarlehen, §§ 491-505d

  • zwischen Verbrauchern und Unternehmern, Ausnahmen nach § 491 II 2, III 2
  • Schriftform, § 492 I, vorvertragliche Pflichtinformationen, § 492 II
  • Rechtsfolgen von Formmängeln (§ 494) und Widerrufsrecht (§ 495)

Sachdarlehen, §§ 607 - 609

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14
Q

Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsvertrag

A

I. Stundung, § 506 I (bzw. §§ 515, 514 bei Unentgeltlichkeit)

II. Mietkauf/Leasing, § 506 II Nr. 1 - 3

III. TeilzahlungsV, § 506 I, 507 ff.

IV. RatenlieferungsV, § 510

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15
Q

Die Schenkung

A

§§ 516 - 534

I. Form

  • Handschenkung formfrei (Vollzug der Zuwendung bei Einigung über Unentgeltlichkeit), § 516 I
  • Schenkungsversprechen, notarielle Beurkundung, § 518 I, aber Heilungsmöglichkeiten, § 518 II
  • Schenkung auf Todesfall: § 2301 (ggf. Vorrang des § 331)

II. Unentgeltichkeit = nur, wenn keine synallagmatische oder konditionale Gegenleistung; dagegen schadet Auflage (und i.d.R. auch Verfolgung eines Zwecks mit Schenkung) nicht

Problem: “gemischte Schenkung”
= Vertrag, bei dem sich der Wert d. Leistung und der Gegenleistung nur zum Teil entsprechen, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird.

  • > Vorschriften über Kauf oder Schenkung?
    a. Einheitstheorie: alle Vorschriften kumulativ
    b. Trennungstheore: Teilung d. Geschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
    c. vermittelnde Ansicht: Abstellung auf Zweck d. jeweiligen Geschäfts

III. Gewährleistung und Rückforderung
- Haftung für Rechts- und Sachmängel nur bei arglistigem Verschweigen, §§ 523, 524
- ansonsten:
- keine Verzugszinsen, § 522
- nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 521 (auch für
konkurrierende deliktische Haftung)
- Rückforderungsrecht des Schenkers
- § 528 bei Verarmung (wenn nicht Ausschluss, § 529)
- § 530 bei schwerer Verfehlung/grobem Undank

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16
Q

Pflichten beim Mietvertrag

A

§§ 535 ff.

Pflichten d. Vermieters
- Gebrauchsüberlassung und Erhaltung der Mietsache, § 535 I
- § 539 Ersatz von Verwendungen d. Mieters
- § 536a I, Schadensersatz bei Mängel oder Verletzung von Schutz- oder Nebenpflichten
§ 536a II, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

Pflichten d. Mieters

  • Zahlung d. Mietzinses, § 535 II
  • § 536c Obhutspflicht und Mängelanzeige
  • § 546 Rückgabe nach Ablauf d. Mietzeit
  • grds. Formfreiheit, Befristung bedarf ggf. d. Schriftform
17
Q

Gewährleistung beim Mietvertrag

A

§ 536 - Mietpreisminderung kraft Gesetz
-> §§ 812 ff. als Anspruchsgrundlage bei zuviel gezahlter Miete

§ 536a Schadensersatz (Mangel- und Mangelfolgeschaden)

  • Alt. 1: anfänglich, auch ohne Verschulden des V
  • Alt. 2: nachträglich, soweit verschuldet

§ 543 außerordentliche Kündigung

Ausschluss der Gewährleistung:

  • wenn Mieter Mangel kannte oder kennen musste, § 536b
  • bei unterlassener Mängelanzeige, § 536c II
  • vertragliche Vereinbarung i.d.G. des § 536d
18
Q

Untervermietung

A

§ 540 I

  • S. 1 - nur mit Erlaubnis d. Vermieters
  • S. 2 - bei grundloser Verweigerung Kündigung durch Mieter möglich

§ 553 bei Wohnraummiete bei berechtigtem Interesse des Mieters klagbarer Anspruch auf Erlaubniserteilung zur teilw. Untervermietung

19
Q

Vermieterpfandrecht

A

§ 562

  • an eingebrachten Sachen des Mieters für Mietforderung ( auch künftige)
  • Erlöschen nach § 562a
  • Durchsetzung/Selbsthilferecht nach § 562b
20
Q

Wohnraummietverhältnisse

A
  • § 568 I, Schriftformerfordernis der Kündigung
  • §§ 543 iVm 569 außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
  • ordentliche Kündigung, § 573
    • Frist, § 573c
    • Widerspruchsrecht des Mieters, § 574, wenn selbst
      unter Abwägung mit berechtigtem Interessen des
      Vermieters nicht zu rechtfertige Härte, dabei aber nur
      Berücksichtigung der im Kündigungsschreiben
      angegebene Gründe.
      • Form und Frist d. Widerspruchs, § 574b
        -> Fristversäumnis unerheblich, wenn Vermieter
        nicht auf Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen
        hat
      • bei nicht zu rechtfertigender Härte: Anspruch des
        Mieters auf Fortsetzung d. Mietverhältnisses
21
Q

Leasing

A

Gebrauchsüberlassung einer Sache oder Sachgesamtheit von Leasinggeber (LG) an Leasingnehmer (LN), wobei LG regelmäßig nicht Hersteller ist.

Ausgangspunkt: Mietrecht

  1. Operatives Leasing - (oft nur kurzzeitige) Gebrauchsüberlassung an mehrere LN hintereinander während wirtschaftlicher Nutzungszeit -> Gebrauchsmöglichkeit steht im Mittelpunkt
  2. Finanzierungsleasing - Überlassung für (meist längere) fest bestimmte Zeit, wobei LN die Gefahrtragungs- und Unterhaltungspflichten trifft -> Finanzierungsfunktion steht im Mittelpunkt
    Ist der LN ein Verbraucher, muss geprüft werden, ob eine entgeltliche sonstige Finanzierungshilfe iSd § 506 II Nr. 2, 3 vorliegt (sonst sind die §§ 515, 514 zu beachten).
    Notwendig hierfür: Einstandspflicht des Verbrauchers für einen bestimmten Restwert
22
Q

Pacht

A

§§ 581 ff.

Gebrauchsüberlassung und Gestattung der Fruchtziehung

  • § 581 II -> grds. Anwendbarkeit d. Mietrechts
  • Abgrenzung zur Miete bei Überlassung von Geschäftsräumen: Überlassung von Inventar als wichtigstes Kriterium für Pacht
  • §§ 585 ff. Sondervorschriften für Landpacht
23
Q

Leihe

A
  • § 598: Verpflichtung zur unentgeltichen Überlassung
  • Ende mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Kündigung nach § 605; wenn keine Zeit vereinbart, jederzeitiges Rückforderungsrecht
  • § Rückgabepflicht nach § 604 III
  • Haftung d. Vermieters_
    • § 599 nur Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit
    • § 600 bei Sach- oder Rechtsmängeln: nur bei arglistigem Verschweigen
  • Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten: § 606
    Problem: Anwendung der Haftungserleichterung und der Verjährung auf konkurrierende deliktische Handlung
24
Q

Dienstvertrag

A

§§ 611 ff.

I. abzugrenzen von
- Arbeitsvertrag, § 611a
- Behandlungsvertrag, § 630a (besonderer Fall des
Dienstvertrages, § 630b)
- Werkvertrag: nicht nur Tätigwerden, sondern Erfolg
geschuldet

II. Form, grds. formfrei
-> Nichtigkeit bei Unwirksamkeitsgründe/Anfechtungsrecht
wird regelmäßig über die Figur des “fehlerhaften Arbeits-
verhältnis” überwunden

III. Rechte & Pflichten

des Dienstverpflichteten

  • Tätigwerden
  • Treuepflicht (§ 242), insb. im Arbeitsrecht

des Dienstberechtigten

  • Zahlung d. Vergütung
  • Fürsorgepflicht, insb. im Arbeitsrecht

IV. Leistungsstörungen (speziell)

  • § 616: bei Krankheit
  • § 615: Annahmeverzug d. Dienstberechtigten
  • § 619a: Beweislastumkehr des § 280 I 2 gilt für Arbeitnehmer nicht