Schuldrecht Flashcards
Welche Schuldverhältnisse gibt es?
vertragliche
vertragsähnliche
gesetzliche
Bsp. vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.
Bsp. vertragsähnliche Schuldverhältnisse
Vorvertragliches SV (311 II BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (677 ff. BGB)
Bsp. gesetzliche Schuldverhältnisse
Ungerechtfertigte Bereicherung (812 BGB), Unerlaubte Handlung (823 BGB)
Was ist Synallagma?
Die gegenseitigen Pflichten innerhalb eines Vertrages, die nach “Do ut des” Prinzip (dass man eine Leistung vollbringt im Glauben, dafür eine Gegenleistung zu erhalten) erfüllt werden sollen.
Relativität des Schuldverhältnisses?
Das Schuldverhältnis entfaltet sich nur zwischen den einbezogenen Parteien und nicht zu unbeteiligten Dritten.
Pflichten eines Schuldverhältnisses?
Primärpflichten = entstehen mit Vertragsschluss oder Begründung des Schuldverhältnisses
-> Leistungspflichten = 241 I, zB Montage
-> Schutzpflichten = 241 II, zB Beschädigung bei Montage
Sekundärpflichten = entstehen wenn Primärpflicht verletzt wird (zB SE, Minderung)
Abgrenzung Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis
Anhaltspunkte zur Abgrenzung:
- Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Rechtsbindungswille der Parteien (wollen sich die Parteien rechtlich binden?)
-> Gefälligkeitsvertrag (beide Parteien möchten sich binden), Leistung- und Schutzpflichten
-> Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter (eine Partei hat Rechtsbindungwillen), nur Schutzpflichen
-> reine Gefälligkeit (kein Rechtsbindungswillen), keine Pflichten
Norm vorvertragliche Schuldverhältnisse?
311 II, III
Norm Unmöglichkeit?
275 I
Unmöglichkeit Schema
A. Anspruch entstanden
B. Anspruch untergegangen
Rechtsuntergangsgrund: § 275 I BGB - Unmöglichkeit
I. Der Schuldner hat noch nicht geleistet
II. Der Schuldner kann auch nicht mehr leisten
(§ 243 Gattungsschuld)
Unmöglichkeitsfälle:
1. Der Gegenstand, an dem die Leistung zu erbringen ist (das Leistungssub-
strat) ist untergegangen
Beispiel: Das zu streichende Haus brennt ab.
- Der Leistungserfolg tritt anderweitig ein (Zweckerreichung/Zweckverfehlung)
Beispiel: Das freizuschleppende Schiff kommt mit der Flut frei, bevor die Bergung erfolgen kann. - Bei Gattungsschulden tritt keine Unmöglichkeit ein, solange die Leistung aus der Gattung noch möglich ist
- Unmöglichkeit bei persönlich geschuldeter Tätigkeit z.B. Krankheit
(in § 275 III BGB kann der Schuldner die Leistung demgegenüber erbringen,
es ist ihm lediglich unzumutbar) - Leistung wird durch Zeitablauf unmöglich wie bei absoluten Fixgeschäften
(vgl. Blatt 12: Unmöglichkeit bei: Fixgeschäften) - Wegen § 311 a BGB gilt dies alles auch bei anfänglicher Unmöglichkeit. Der
Vertrag ist nicht mehr nichtig, wie nach § 306 a.F. BGB
Beispiel: Ein Haus war bereits bei dem Verkauf abgebrannt. - Sache befindet sich bei einem Dritten
Problem: Ist ein Dritter Eigentümer (und/oder Besitzer) der geschuldeten
Sache, hängt die Unmöglichkeit davon ab, ob er Dritte bereit ist, das Eigentum zu übertragen bzw. die Sache herauszugeben
.
III. Rechtsfolgen des § 275 I BGB
Der Schuldner wird ganz oder teilweise (bei Teilunmöglichkeit) von der Erfüllungspflicht frei, der Anspruch geht also unter (Gläubiger evtl. SE Anspruch 283)
Anfängliche Unmöglichkeit
= die Unmöglichkeit ist vor Vertragsschluss eingetreten (z.B. bei Abschluss des KV war Pkw bereits verbrannt.)
- Ist KV überhaupt wirksam? – ja, wegen § 311 a BGB
- Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I BGB
- Anspruch des Gläubigers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, § 311 a II BGB
Nachträgliche Unmöglichkeit
= die Unmöglichkeit ist nach Vertragsschluss eingetreten (z.B. nach Abschluss des KV verbrennt Pkw)
- Unmöglichkeit der Leistung seitens des Schuldners, § 275 I BGB
o Schadensersatzanspruch des Gläubigers, § 280 I, III, 283 S.1 BGB
o Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers, § 284 BGB
o Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB
Sach-, Rechtsmangel Schema
- Vorliegen eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB
Gem. § 453 I BGB finden die Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433 ff. BGB) auch auf den Rechtskauf Anwendung. - Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB
– Sachmangel (§ 434)
– Rechtsmangel (§ 435)
- Im maßgeblichen Zeitpunkt
a) Sachmangel: bei Gefahrübergang, §§ 446, 447
b) Rechtsmangel: bei Eigentumsübertragung
Sachmangel Schema
- Subjektive Anforderungen
- Objektive Anforderungen
- Montageanforderungen
Sobald ein Mangel bei einer dieser Punkte vorliegt = Sachmangel, nicht weiterprüfen!
Subjektive Anforderungen an den Sachmangel (was vereinbart wurde)
Steht in § 434 Abs. 2 S. 1 BGB!!
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
- mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Objektive Anforderungen an den Sachmangel (was obj. erwarten werden darf)
Steht in § 434 III BGB
- gewöhnliche Verwendung
- übliche Beschaffenheit
- Probe und Muster
- Zubehör und Anleitungen (Ohne Zubehör und Anleitung geliefert)
Montageanforderungen an den Sachmangel
Steht in § 434 IV
- Sachgemäße Montage (bei fehlerhaften Montage vom Montageservice)
- Produktfehler
Def. Vereinbarte Beschaffenheit
Kaufsache weicht hinsichtlich ihrer Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab
Def. übliche Beschaffenheit der Kaufsache
Die Kaufsache weist nicht die Beschaffenheit auf, die man bei einer Sache der gleichen Art und Güte erwarten könnte
Rechtshindernde Einwendungen (Anspruch entstanden)
a. Nichtigkeitsgründe
(1) Geschäftsfähigkeit (§§ 105 ff.)
(2) Form (§ 125)
(3) Verbotsgesetz (§ 134)
(4) Gute Sitten (§ 138)
(5) Anfechtung (§ 142)
b. Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275)
Anspruch untergegangen (Varianten, Normen)
- Erfüllung oder Surrogate (§§ 362 ff.)
- Terminierung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigung, Zeitablauf)
- nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 I)
- Rücktritt (§ 346) oder Widerruf (§ 357)
- Aufhebungungsvertrag
- Verwirkung / Rechtsmissbrauch (§ 242)
Rücktritt vom Vertrag Schema
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
a) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben
(b) Zugang)
(c) Auslegung)
- Rücktrittsgrund
a) Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt (selten) oder
b) gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 323 f. BGB)
aa) Fällige Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
bb) Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung des
Schuldners (Verschulden ist nicht erforderlich)
cc) Fristsetzung durch den Gläubiger zur Leistung oder
Nacherfüllung (falls nicht ausnahmsweise entbehrlich, § 323 II BGB)
dd) Erfolgloses Verstreichen der Frist
- Rücktrittsfolgen (§§ 346 ff. BGB)
a) Erlöschen der noch nicht erfüllten Leistungspflichten
b) Wechselseitige Pflicht zur Rückgewähr empfangener Leistungen (§ 346 I BGB) oder, falls dies nicht möglich ist,
c) Wertersatz (§ 346 II BGB) oder
d) ausnahmsweise nur Bereicherungs-Herausgabe (§ 346 III)
Widerruf Schema
- Widerrufsrecht
a) Persönlicher Anwendungsbereich
- Verbrauchervertrag 13, 310
- ggü. Unternehmer (14) zur Zahlung eines Preises 312 I
b) Sachlicher Anwendungsbereich
- Außerhalb von Geschäftsräumen (312b) oder Fernabsatzvertrag (312c, ausschließlich Telekommunikation)
- Widerrufserklärung 355 I 2, 3, 4
- ggü. Unternehmer
- Formlos, Entschluss zum Widerruf muss erkennbar sein - Frist
- Beginn: grds. Vertragsschluss (355 II 2), bei Fernabsatz: Erhalt der Ware
- Ende: Bei Belehrung: 14 Tage (356 III), keine Belehrung: 12 Monate + 14 Tage - Kein Ausschluss nach 312g II
- Rechtsfolgen
- ex nunc (ab Widerruf) Nichtigkeit, (Nur die WE des Verbrauchers wird widerrufen)
- erbrachten Leistungen zurückgewähren
- evtl. 357a Wertersatz
Fristberechnung
Vertragsschluss/Erhalt: 02.05.
Beginn der Frist: 03.05. (00:00)
Grds. Ende (188 II): 16.05. (12:00 lol)
Anspruchsprüfung: Wertersatz nach Widerruf, 347
I. Widerruf
II. Ersatzfähiger Wertverlust
- Wertersatz, der nicht durch Prüfung der Ware entstanden ist (auch Wertverlust durch Bestimmungsgemäßen gebrauch ersatzfähig)
- Belehrung
- Wertersatz erfordert (!!) Belehrung über Widerruf durch Unternehmer
- Keine Belehrung = kein Wertersatz
Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis vs. Schuldverhältnis
Anhaltspunkte zur Abgrenzung:
- Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Rechtsbindungswille der Parteien
-> Gefälligkeitsvertrag (beide )
Def. Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Def. Leistung
Die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Def. Gläubiger
Person, welche eine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.
Def. Schuldner
Person, welche dem Gläubiger etwas schuldet und diese Leistung erbringen muss.
Def. Privatautonomie
Recht seine privaten Rechtsverhältnisse nach seinem eigenen Willen zu gestalten