Schuldrecht Flashcards
Welche Schuldverhältnisse gibt es?
vertragliche
vertragsähnliche
gesetzliche
Bsp. vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.
Bsp. vertragsähnliche Schuldverhältnisse
Vorvertragliches SV (311 II BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (677 ff. BGB)
Bsp. gesetzliche Schuldverhältnisse
Ungerechtfertigte Bereicherung (812 BGB), Unerlaubte Handlung (823 BGB)
Was ist Synallagma?
Die gegenseitigen Pflichten innerhalb eines Vertrages, die nach “Do ut des” Prinzip (dass man eine Leistung vollbringt im Glauben, dafür eine Gegenleistung zu erhalten) erfüllt werden sollen.
Relativität des Schuldverhältnisses?
Das Schuldverhältnis entfaltet sich nur zwischen den einbezogenen Parteien und nicht zu unbeteiligten Dritten.
Pflichten eines Schuldverhältnisses?
Primärpflichten = entstehen mit Vertragsschluss oder Begründung des Schuldverhältnisses
-> Leistungspflichten = 241 I, zB Montage
-> Schutzpflichten = 241 II, zB Beschädigung bei Montage
Sekundärpflichten = entstehen wenn Primärpflicht verletzt wird (zB SE, Minderung)
Abgrenzung Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis
Anhaltspunkte zur Abgrenzung:
- Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Rechtsbindungswille der Parteien (wollen sich die Parteien rechtlich binden?)
-> Gefälligkeitsvertrag (beide Parteien möchten sich binden), Leistung- und Schutzpflichten
-> Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter (eine Partei hat Rechtsbindungwillen), nur Schutzpflichen
-> reine Gefälligkeit (kein Rechtsbindungswillen), keine Pflichten
Norm vorvertragliche Schuldverhältnisse?
311 II, III
Norm Unmöglichkeit?
275 I
Unmöglichkeit Schema
A. Anspruch entstanden
B. Anspruch untergegangen
Rechtsuntergangsgrund: § 275 I BGB - Unmöglichkeit
I. Der Schuldner hat noch nicht geleistet
II. Der Schuldner kann auch nicht mehr leisten
(§ 243 Gattungsschuld)
Unmöglichkeitsfälle:
1. Der Gegenstand, an dem die Leistung zu erbringen ist (das Leistungssub-
strat) ist untergegangen
Beispiel: Das zu streichende Haus brennt ab.
- Der Leistungserfolg tritt anderweitig ein (Zweckerreichung/Zweckverfehlung)
Beispiel: Das freizuschleppende Schiff kommt mit der Flut frei, bevor die Bergung erfolgen kann. - Bei Gattungsschulden tritt keine Unmöglichkeit ein, solange die Leistung aus der Gattung noch möglich ist
- Unmöglichkeit bei persönlich geschuldeter Tätigkeit z.B. Krankheit
(in § 275 III BGB kann der Schuldner die Leistung demgegenüber erbringen,
es ist ihm lediglich unzumutbar) - Leistung wird durch Zeitablauf unmöglich wie bei absoluten Fixgeschäften
(vgl. Blatt 12: Unmöglichkeit bei: Fixgeschäften) - Wegen § 311 a BGB gilt dies alles auch bei anfänglicher Unmöglichkeit. Der
Vertrag ist nicht mehr nichtig, wie nach § 306 a.F. BGB
Beispiel: Ein Haus war bereits bei dem Verkauf abgebrannt. - Sache befindet sich bei einem Dritten
Problem: Ist ein Dritter Eigentümer (und/oder Besitzer) der geschuldeten
Sache, hängt die Unmöglichkeit davon ab, ob er Dritte bereit ist, das Eigentum zu übertragen bzw. die Sache herauszugeben
.
III. Rechtsfolgen des § 275 I BGB
Der Schuldner wird ganz oder teilweise (bei Teilunmöglichkeit) von der Erfüllungspflicht frei, der Anspruch geht also unter (Gläubiger evtl. SE Anspruch 283)
Anfängliche Unmöglichkeit
= die Unmöglichkeit ist vor Vertragsschluss eingetreten (z.B. bei Abschluss des KV war Pkw bereits verbrannt.)
- Ist KV überhaupt wirksam? – ja, wegen § 311 a BGB
- Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I BGB
- Anspruch des Gläubigers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, § 311 a II BGB
Nachträgliche Unmöglichkeit
= die Unmöglichkeit ist nach Vertragsschluss eingetreten (z.B. nach Abschluss des KV verbrennt Pkw)
- Unmöglichkeit der Leistung seitens des Schuldners, § 275 I BGB
o Schadensersatzanspruch des Gläubigers, § 280 I, III, 283 S.1 BGB
o Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers, § 284 BGB
o Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB
Sach-, Rechtsmangel Schema
- Vorliegen eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB
Gem. § 453 I BGB finden die Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433 ff. BGB) auch auf den Rechtskauf Anwendung. - Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB
– Sachmangel (§ 434)
– Rechtsmangel (§ 435)
- Im maßgeblichen Zeitpunkt
a) Sachmangel: bei Gefahrübergang, §§ 446, 447
b) Rechtsmangel: bei Eigentumsübertragung
Sachmangel Schema
- Subjektive Anforderungen
- Objektive Anforderungen
- Montageanforderungen
Sobald ein Mangel bei einer dieser Punkte vorliegt = Sachmangel, nicht weiterprüfen!
Subjektive Anforderungen an den Sachmangel (was vereinbart wurde)
Steht in § 434 Abs. 2 S. 1 BGB!!
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
- mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Objektive Anforderungen an den Sachmangel (was obj. erwarten werden darf)
Steht in § 434 III BGB
- gewöhnliche Verwendung
- übliche Beschaffenheit
- Probe und Muster
- Zubehör und Anleitungen (Ohne Zubehör und Anleitung geliefert)
Montageanforderungen an den Sachmangel
Steht in § 434 IV
- Sachgemäße Montage (bei fehlerhaften Montage vom Montageservice)
- Produktfehler
Def. Vereinbarte Beschaffenheit
Kaufsache weicht hinsichtlich ihrer Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab
Def. übliche Beschaffenheit der Kaufsache
Die Kaufsache weist nicht die Beschaffenheit auf, die man bei einer Sache der gleichen Art und Güte erwarten könnte
Rechtshindernde Einwendungen (Anspruch entstanden)
a. Nichtigkeitsgründe
(1) Geschäftsfähigkeit (§§ 105 ff.)
(2) Form (§ 125)
(3) Verbotsgesetz (§ 134)
(4) Gute Sitten (§ 138)
(5) Anfechtung (§ 142)
b. Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275)
Anspruch untergegangen (Varianten, Normen)
- Erfüllung oder Surrogate (§§ 362 ff.)
- Terminierung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigung, Zeitablauf)
- nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 I)
- Rücktritt (§ 346) oder Widerruf (§ 357)
- Aufhebungungsvertrag
- Verwirkung / Rechtsmissbrauch (§ 242)
Rücktritt vom Vertrag Schema
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
a) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben
(b) Zugang)
(c) Auslegung)
- Rücktrittsgrund
a) Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt (selten) oder
b) gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 323 f. BGB)
aa) Fällige Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
bb) Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung des
Schuldners (Verschulden ist nicht erforderlich)
cc) Fristsetzung durch den Gläubiger zur Leistung oder
Nacherfüllung (falls nicht ausnahmsweise entbehrlich, § 323 II BGB)
dd) Erfolgloses Verstreichen der Frist
- Rücktrittsfolgen (§§ 346 ff. BGB)
a) Erlöschen der noch nicht erfüllten Leistungspflichten
b) Wechselseitige Pflicht zur Rückgewähr empfangener Leistungen (§ 346 I BGB) oder, falls dies nicht möglich ist,
c) Wertersatz (§ 346 II BGB) oder
d) ausnahmsweise nur Bereicherungs-Herausgabe (§ 346 III)
Widerruf Schema
- Widerrufsrecht
a) Persönlicher Anwendungsbereich
- Verbrauchervertrag 13, 310
- ggü. Unternehmer (14) zur Zahlung eines Preises 312 I
b) Sachlicher Anwendungsbereich
- Außerhalb von Geschäftsräumen (312b) oder Fernabsatzvertrag (312c, ausschließlich Telekommunikation)
- Widerrufserklärung 355 I 2, 3, 4
- ggü. Unternehmer
- Formlos, Entschluss zum Widerruf muss erkennbar sein - Frist
- Beginn: grds. Vertragsschluss (355 II 2), bei Fernabsatz: Erhalt der Ware
- Ende: Bei Belehrung: 14 Tage (356 III), keine Belehrung: 12 Monate + 14 Tage - Kein Ausschluss nach 312g II
- Rechtsfolgen
- ex nunc (ab Widerruf) Nichtigkeit, (Nur die WE des Verbrauchers wird widerrufen)
- erbrachten Leistungen zurückgewähren
- evtl. 357a Wertersatz
Fristberechnung
Vertragsschluss/Erhalt: 02.05.
Beginn der Frist: 03.05. (00:00)
Grds. Ende (188 II): 16.05. (12:00 lol)
Anspruchsprüfung: Wertersatz nach Widerruf, 347
I. Widerruf
II. Ersatzfähiger Wertverlust
- Wertersatz, der nicht durch Prüfung der Ware entstanden ist (auch Wertverlust durch Bestimmungsgemäßen gebrauch ersatzfähig)
- Belehrung
- Wertersatz erfordert (!!) Belehrung über Widerruf durch Unternehmer
- Keine Belehrung = kein Wertersatz
Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis vs. Schuldverhältnis
Anhaltspunkte zur Abgrenzung:
- Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
- Wirtschaftliche Bedeutung
- Rechtsbindungswille der Parteien
-> Gefälligkeitsvertrag (beide )
Def. Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Def. Leistung
Die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Def. Gläubiger
Person, welche eine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.
Def. Schuldner
Person, welche dem Gläubiger etwas schuldet und diese Leistung erbringen muss.
Def. Privatautonomie
Recht seine privaten Rechtsverhältnisse nach seinem eigenen Willen zu gestalten
Def. Praktische Unmöglichkeit
Dauerhafte Nichterbringbarkeit eines Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners
Def. Gattungsschuld
liegen vor wenn, wenn eine Sache nach generalisierenden Merkmalen bestimmt wird, also insbesondere bei Sachen, welche in großer Stückzahl hergestellt werden
Def. Stückschuld
wird nach individualisierenden Merkmalen bestimmt, gebrauchte Sachen oder Einzelstücke
Def. Vorratsschuld
Unterform der Gattungsschuld, die Schuld wird hierbei auf den eigenen Vorrat beschränkt
Def. Holschuld
Leistungsort und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners
Def. Schickschuld
Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers
Def. faktische Unmöglichkeit
Die Leistung kann theoretisch erbracht werden, allerdings nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand. Kein Gläubiger kann diesen Aufwand ernsthaft erwarten.
Def. Bringschuld
Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers
Def. Moralische Unmöglichkeit
Unzumutbarkeit der Erbringung eines Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, auf Grund von moralischen und/oder persönlichen Gründen.
Def. Annahmeverzug/Gläubigerverzug
Der Gläubiger nimmt die Leistung des Schuldners trotz Fälligkeit nicht an
Def. Gefahrübergang
Risiko des Untergangs der Sache geht von Schuldner auf Gläubiger über mit der Übergabe
Def. Rechtshindernde Einwendungen
Solche Rechtsgründe, welche schon das Zustandekommen des Vertrags verhindern
Def. Rechtsvernichtende Einwendungen
Einreden, durch welche die Durchsetzung des Anspruchs gehemmt wird
Def. Erfüllung
Der Schuldner erbringt die richtige Leistung zur richtigen Zeit an den richtigen Gläubiger
Def. Aufrechnung
Gläubiger und Schuldner haben beide Forderungen gegeneinander, welche verrechnet werden.
Def. Fälligkeit
Ein Anspruch ist fällig, wenn der Gläubiger eine Leistung fordern kann und der Schuldner diese erbringen kann.
Def. Erfüllbarkeit
Ein Anspruch ist erfüllbar, wenn der Schuldner die Leistung erbringen kann.
Def. Rücktritt
Rechtsvernichtende Einwendung, welche dafür sorgt, dass ein Rückgewährschuldverhältnis geschaffen wird und erbrachten Leistungen von den Vertragsparteien zurückgegeben werden müssen.
Def. Stundung
Hinausschieben einer bereits eingetretenen Fälligkeit einer Forderung. Die Erfüllbarkeit hingegen bleibt bestehen.
Def. Pflichtverletzung
Zurückbleiben hinter einem vertraglich geschuldeten Soll
Def. Vertreten-Müssen
Einstehen-Müssen für eine Pflichtverletzung.
Def. Schaden
Unfreiwillige Vermögenseinbuße
Def. Aufwendung
freiwillige Vermögenseinbuße
Def. Mahnung
Aufforderung an den Schuldner eine Leistung zu bewirken. Bei der Mahnung handelt es sich nicht um eine WE.
Def. Frist
Eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Erbringung der Leistung
Def. Angemessenheit der Frist
Die Frist ist angemessen, wenn der Schuldner die Leistung in der Zeit realistisch erbringen kann
Def. Culpa in Contrahendo
Schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Pflichten
Def. Relatives Fixgeschäft
Die Einhaltung der Leistungszeit ist so wesentlich, dass mit der zeitgerechten Lieferung, der Vertrag stehen und fallen soll.
Absolutes Fixgeschäft
Die Leistung ist für den Gläubiger nicht erbracht, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Leistungszeit erbracht wird.
Schema Holschuld, 243 I
I. Aussonderung (zB aus dem Lager holen): Sache mittlerer Art und Güte
II. Nachricht an den Gläubiger, dass Sache zur Abholung bereit ist
Schema Schickschuld, 243 I
I. Aussonderung (zB aus dem Lager holen): Sache mittlerer Art und Güte
II. Übergabe an die Transportperson
Schema Bringschuld, 243 I
I. Aussonderung
II. Anbieten am Wohnsitz des Gläubigers
Schema Entfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit, § 326 I 1
I. Vertrag
II. Unmöglichkeit der Leistungspflicht, 275 I - III
III. Kein Ausschluss des Entfalls
Schema Annahmeverzug, 293 ff.
- Erfüllbarkeit der Leistung, 271
- Angebot des Schuldners, 294 - 296
- Kein Unvermögen des Schuldners, 297
- Gläubiger hat Angebot nicht angenommen, 293
Schema Versendungskauf, 447 I
I. Anwendbarkeit
II. Versendung an anderen Ort als Erfüllungsort
III. Auf Verlangen des Käufers
IV. Übergabe an geeignete Transportperson
V. Zufälliger Untergang
Schema Erfüllung, 362 I
I. Erbringen der geschuldeten Leistung durch Schuldner/Dritten
II. Bewirken an den richtigen und berechtigten Gläubiger
III. Richtige Zeit und richtiger Ort
Schema Aufrechnung, 387 ff.
I. Aufrechnungserklärung, 388
II. Aufrechnungslage
1. Hauptforderung
2. Gegenforderung
3. Gegenseitigkeit der Forderungen
4. Gleichartigkeit der Forderungen
5. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
6. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
III. Kein Ausschluss der Aufrechnung
Schema Schadensersatz 280 I, 241 II (Normale Pflichtverletzung)
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung nach 241 II
III. Vertreten-Müssen, 280 I 2
IV. Schaden
Schema Schadensersatz 280 I, II, 286 (Verzug)
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung nach 286
1. Fälligkeit und Durchsetztbarkeit der Leistung
2. Nichtleistung/Schlechtleistung des Schuldner
3. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit, 281 I
III. Vertreten-Müssen, 280 I 2
IV. Schaden
Schema Schadensersatz 280 I, III, 281 I (SE statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung nach 281 I
1. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Leistung
2. Nichtleistung/Schlechtleistung des Schuldners
3. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 281 II)
III. Vertreten-Müssen, 280 I 2
IV. Schaden
Schema Schadensersatz, 311a II (SE für Gläubiger nach anfänglicher Unmöglichkeit bei Schuldner)
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung nach 311a II S. 2
1. Unmöglichkeit der Leistungserbringung, 275 I
2. Anfängliche Unmöglichkeit
III. Vertreten-Müssen, 311a II
IV. Schaden
Schema Schadensersatz, 280 I, III, 283 S. 1 (SE statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit mit Ausschluss der Leistungspflicht)
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung nach 283 S. 1
1. Unmöglichkeit der Leistungserbringung, 275 I
2. Nachträgliche Unmöglichkeit
III. Vertreten-Müssen, 280 I 2
IV. Schaden
Schema Aufwendungsersatz, 284
I. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach 280 ff
II. Aufwendungsersatz wird anstelle des SE vom Gläubiger verlangt
III. Aufwendung im Vertrauen auf Leistung billigerweise gemacht
IV. Ausnahme: Zweck wäre auch mit Leistung des Schuldners nicht erfüllt worden
Schema Nacherfüllung beim KV, 437 Nr. 1, 439
I. Anspruch entstanden
- KV
- Sachmangel, 434
- Bei Gefahrübergang (477!!)
- Kein Ausschluss der Gewährleistung, (vertraglich oder gesetzlich)
- Kein Ausschluss des Anspruchs, 439 IV
Arten von: Kein Ausschluss der Gewährleistung (Nacherfüllung)
a) Vertraglicher Ausschluss
Ausgeschlossen bei:
aa) Verbrauchsgüterkauf, 476 I, III
bb) Unwirksamkeit auf Grund von Arglist/Garantie, 444
cc) Unzulässige AGB, 309 Nr. 8 b) aa)
Schema Nacherfüllung Werkvertrag, 634 Nr. 1, 635
I. Anspruch enstanden
- Vertrag, 631
- Sachmangel, 633
- Bei Abnahme des Werkes
- Kein Ausschluss der Gewährleistung
Schema Sachmangel Werkvertrag, 633
a) Vereinbarte Beschaffenheit
- Wenn ja, Abweichung Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit?
b) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
- Parteien haben im Vertrag eine bestimmte Verwendung für das Werk angegeben?
c) Gewöhnliche Beschaffenheit
- Werk entspricht nicht der Beschaffenheit welche an ähnliche/gleiche Werke zu erwarten ist
d) Falschlieferung oder Zu-Wenig-Lieferung
- Es wird das falsche Werk oder zu wenig des Werks geliefert
Def. Abnahme (des Werks), 640
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass das Werk im Wesentlichen Vertragsgemäß ist.
Def. Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten mitwirkt.