SchR Flashcards
Mangel
Die Abweichung der vertraglich vereinbarten Soll Beschaffenheit von der Ist Beschaffenheit
Beschaffenheit
Physischen Eigenschaften einer Kaufsache
Eigenschaften nach §434 I 3
Alle gegenwärtigen Merkmale, die der Sache unmittelbar und für gewisse Dauer anhaften und von Einfluss auf die Wertbildung sind
Öffentliche Äußerung des Verkäufers §434 I 3
Öffentliche Aussage, die sich auf konkrete Eigenschaften einer Sache bezieht
Hersteller ISv §434 I 3
Importeur für das Gemeinschaftsgebiet, sowie jede andere Person die sich dadurch, dass sie Ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen and der Sache anbringt als Hersteller bezeichnet
Gehilfe iSv §434 I 3
Hilfsperson, welche eingeschaltet wurde für Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers über Eigenschaften der Sache
Gleichwertige Berichtigung §434 I 3
Entweder ausdrücklich gegenüber dem Käufer oder gleichwertig durch ein vergleichbar wirksames Medium in vergleichbarer Aufmachung
Montagefehler §434 II 1
Wenn bei Lieferung einer Mangelfreien Sache, diese durch Montage mangelhaft wird
Relative Unverhältnismäßigkeit §439 IV 1 BGB
Der Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung
Absolute Unverhältnismäßigkeit §439 IV 1
Vergleich mit dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels
Nacherfüllungskosten über dem Kaufpreis
- bei fehlendem Vertretenmüssen
- bei einfacher Fahrlässigkeit
- bei grober Fahrlässigkeit
- bei Vertretenmüssen ohne Verschulden
- 5%
- 15%
- 20%
- 10%
Zurückbehaltungsrecht §273 I BGB Voraussetzungen (Einrede)
- Gegenseitigkeit der Ansprüche
- Fälligkeit des Anspruchs
- Konnexität des Anspruchs (das selbe rechtliche Verhältnis)
- Kein Ausschluss gesetzlich oder vertraglich
Einrede des nicht erfüllten Vertrags §320 BGB Voraussetzungen
- Gegenseitiger Vertrag (Schuldverhältnis)
- Gegenseitige Leistungen
- Fälligkeit der Gegenforderung
- Kein Ausschluss durch Vorleistungspflicht oder durch Treu und Glauben bei Gerigfügigkeit (§320 II ivm §242 BGB)
Hinterlegung §372 BGB Voraussetzungen
- Hinterlegungsgrund (Annahmeverzug oder 372 S.2)
- Hinterlegungsfähige Sache
- Kein Ausschluss durch Rücknahme §379
Aufrechnung §387 Definition, Voraussetzung
Def: Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung
- Gegenseitigkeit der Forderung (doppelt Gläubiger/Schuldner)
- Gleichartigkeit der Forderungen (Gattungsschuld)
- Wirksamkeit der Forderungen
- Fälligkeit der Gegenforderung
- Kein Ausschluss durch Parteivereinbarung oder gesetzlich (bei Deliktischer Leistung 393, unpfändbar 850 ZPO)
Rücktritt Voraussetzungen, Rechtsfolgen
1.Rücktrittsrecht -vertraglich?
-gesetzlich?(§313 III, 323, 324,326V)
2. Erklärung 349
3. Kein AUsschluss 350 S.2
A)Erlöschen der Leistungspflichten
B)Rückgewähr der empfangenen Leistungen
C)Herausgabe gezogener Nutzungen
D)Wertersatz bei Unmöglichkeit, Herausgabe oder Verschlechterung
E)Ersatz für nicht gezogene Nutzungen
F)Verwendungsersatz
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen - Schema
I. Voraussetzungen
1. Widerrufsrecht §312g I
A)außerhalb von Geschäftsräumen Vertrag §312b oder FAV §312c zwischen Unternehmer und Verbraucher
B)Kein AUsnahmetatbestand nach §312g II
C)kein spezielles Widerrufsrecht nach anderen Vorschriften §312g III
2.Widerrufserklärung §355 I 2-4
A)Form (keine besondere FOrm erforderlich; Möglichkeit des AUsfüllens und Übermittelns des Muster- Widerrufsformulars, §356 I 1
B)Frist: 14 Tage grundsätzlich ab Vertragsschluss, falls ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung §355 II, 356 II, III
II.) Rechtsfolgen
1. Keine Bindungswirkung der WE §355 I 1 bei verbundenen und bei zusammenhängenden Verträgen auch nicht an den anderen Vertrag §358 I, 360 I
2. Rückabwicklung nach §355 III mit Besonderheiten nach §§357,358 IV
Verschulden
Wenn der Schuldner grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat
Vorsatz
Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
Fahrlässigkeit
Die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt §276 II (im besonders schweren Maße=grob)
Erfüllungsgehilfe
Person derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient 278
Verantwortlichkeit des Schuldners - Erfüllungsgehilfe - Schema
- Schuldverhältnis (sonst Verrichtungsgehilfe nach §831)
- Erfüllungsgehilfe (auch mittelbare Erfüllungsgehilfen =das sind nach Einwilligung des Schuldners vom Erfüllungsgehilfen bestimmte Erfüllungsgehilfen)
- Tätigkeit zur Erfüllung der Verbindlichkeit des SChuldners (Hptleistungspflichten und Nebenpflichten §241 II)
- Verschulden der Hilfsperson (nicht wichtig, da es darauf nicht ankommt somit im Gegensatz zu 831 keine Exkulpationsmöglichkeit)
Abgrenzung Erfüllungsgehilfe - Verrichtungsgehilfe
- SV- kein SV (unerlaubte Handlung der Hilfsperson)
- Hilfsperson: gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe - Verrichtungsgehilfe (Weisungsgebundenheit)
- Pflichtverletzung durch die Hilfsperson zur Erfüllung einer Verbindlichkeit - in Ausführung der Verrichtung
- Verschulden der Hilfsperson - vermutetes Verschulden des Geschäftsherren (Exkulpation möglich)
Objektive Unmöglichkeit
Wenn die Leistung für jedermann Unmöglich ist, auch absolutes Fixgeschäft
Gattungsschuld, Vorratsschuld
Liegt vor, wenn die Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist (GAttungsschuld auch dann wenn sie durch Parteivereinbarung aus einer bestimmten Menge entnommen werden kann=VS)
Stückschuld
Liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist
Subjektive Unmöglichkeit
Wenn die Leistung zwar von Dritten, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vom SChuldner erbracht werden kann (kann nicht durch Geld erreicht werden, denn Geld hat man zu haben)
Anfängliche Unmöglichkeit
Wenn die Unmöglichkeit schon bei der Entstehung des Schuldverhältnisses gegeben ist
Nachträgliche Unmöglichkeit
Liegt vor, wenn die Unmöglichkeit nach der Entstehung des SV eingetreten ist
Befreiung von der Gegenleistung nach §326 I 1BGB - Vorausetzungen
A) Gegenseitiger Vertrag mit Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis
B) Leistungsbefreiung nach §275 I-III (Leistung unmöglich I oder Leistungsverweigerungsrechte II,III)
C) Ausnahme bei nicht behebbarer Schlechtleistung §326 I 2
Schadensersatz statt der Leistung, nachträgliche Unmöglichkeit - ASG, Voraussetzungen, Rechtsfolge
280 I, III, 283 (ggf. §437 Nr.3 nur Käufer)
- Schuldverhältnis (egal ob synallagmatisch (nur wichtig für §320 ff)
- Pflichtverletzung (zB Nichtleistung wegen Unmöglichkeit, Leistungsverzögerung, Schlechtleistung und Schutzpflichtverletzung)
- Vertretenmüssen §276 direkt und indirekt §278
- Befreiung von der Leistung nach §275 I-III
- Nachvertraglliches Leistungshindernis
- keine Notwendigkeit einer Fristsetzung (da diese bei Unmöglichkeit sinnlos wäre)
Rechtsfolge: kleiner SE: Teilleistung + SE §283 S.2 iVm §281 I 2
großer SE: SE statt der ganzen Leistung „“, es sei denn §281 I 3 (Unerheblichkeit)
Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit - ASG, VOraussetzungen, Rechtsfolge
§311a II
- Vertragsverhältnis
- Befreiung von der Leistungspflichtig nach §275 I-III
- Leistungshindernis bei Vertragsschluss
- Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des SChuldners vom Leistungshindernis (bei Gehilfen §166 ivm 278)
Aufwendungsersatz §284 Vorausetzungen
- Bestehen eines SE-Anspruchs
A: (SE statt der Leistung ODER AUfwendungsersatz) - Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer, die er billigerweise machen durfte(Mitverschulden §254))
- Ursächlichkeit der Nichterfüllung des Vertrags für die Vergeblichkeit der Aufwendungen (Vergeblich sind solche freiwilligen Vermögensopfer, die sich wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgemäßen Leistung als nutzlos erweisen)
Gefahrübergang
Übergang der Gefahr der zufälligen Verschlechterung
Aufrechnung nach §389 BGB - Wo?, Voraussetzungen mit Defs
Erloschen 1. Gegenseitigkeit der Forderungen Schuldner der einen Forderung muss Gläubiger der anderen sein und umgekehrt. 2. Gleichartigkeit der Forderungen, 387 3. Fälligkeit und DUrchsetzbarkeit 4. Erfüllbarkeit der Passivforderung 5.Kein Ausschluss der AUfrechnung (vertraglich/Gesetz) 6. Erklärung 388
Mahnung
Dringende und bestimmte Aufforderung zur Leistung
Etwas erlangt
Etwas - jeder Vermögensvorteil
Durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (nicht wenn unbewusst)
Herausgabeanspruch nach §812 I 1 BGB Schema
- Etwas erlangt
- durch Leistung
- ohne rechtlichen Grund, es sei denn 813,814,817 S.2
- Leistungskondiktion.
Handlung (Deliktsrecht)
Ist jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle unterliegt und somit beherrschbar ist
Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für andere auszuschließen
Voraussetzungen §831 BGB
- Verrichtungsgehilfe
- Unerlaubte Handlung (tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung) §823 I BGB
- nicht Verschulden
- Schaden (in Ausführung der Verrichtung, nicht bei Gelegenheit)
- Keine Exkulpation