Schlentzka Flashcards

1
Q

Was bedeutet informationelle Selbstbestimmung?

A

Das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen Daten zu
bestimmen.

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2
Q

Wann ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erlaubt?

A

Wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt bzw. anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat.

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3
Q

Wer ist „Dritter“ im Sinne der DSGVO?

A

Dritter ist gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem
Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu
verarbeiten.

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4
Q

In welchem Verhältnis steht die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu
den Sozialdatenschutzvorschriften im SGB?
In welchem Verhältnis stehen die Sozialdatenschutzvorschriften zum
Bundesdatenschutzgesetz / zu den Landesdatenschutzgesetzen?

A

Die Regelungen des Sozialdatenschutzrechts bauen systematisch auf der DSGVO auf und
ergänzen bzw. konkretisieren oder schränken diese auf der Grundlage der von der DSGVO
zugelassenen Öffnungsklauseln ein.
Auf nationaler Ebene stellen die Regelungen des Sozialdatenschutzes abschließendes Recht dar
(vgl. § 35 Abs. 2 S. 1 SGB I), so dass ein Rückgriff, insb. auf das BDSG nur zulässig ist, soweit
hierauf ausdrücklich verwiesen wird.

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5
Q

Nennen Sie die Grundnorm für den Sozialdatenschutz.
Was ist das Sozialgeheimnis?
Was umfasst es?

A

§ 35 SGB I ist die grundlegende Norm des Sozialdatenschutzes. Sie regelt das Sozialgeheimnis.
Die Vorschrift kodifiziert und konkretisiert das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG
abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen in Zusammenhang mit
seinen Sozialdaten. 2
HBRS/Modul10.2/Testfragen/Jahrg.2019
Das Sozialgeheimnis verpflichtet die aufgeführten Stellen zu seiner Wahrung. Es ist ein
besonderes Amtsgeheimnis, gleichrangig mit der ärztlichen Schweigepflicht und dem
Steuergeheimnis.
Anspruch des Einzelnen gegenüber den Leistungsträgern, dass diese die ihn betreffenden
Sozialdaten nicht unbefugt erheben, verarbeiten oder nutzen.
Das Sozialgeheimnis umfasst auch die Verpflichtung des Leistungsträgers sicherzustellen, dass
die Sozialdaten nur Befugten des Sozialleistungsträgers zugänglich sind.
Umfasst werden auch die Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

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6
Q

Welche Daten fallen nicht unter das Sozialgeheimnis? Nennen Sie Beispiele.
Welche Datenschutzvorschriften gelten hierfür?

A

Daten ohne Sachbezug zur sozialrechtlichen Aufgabenerfüllung fallen nicht unter das
Sozialgeheimnis.
Beispiele:
Wenn der Leistungsträger fiskalisch tätig wird, bspw. Bestellung von Büromöbeln, Material, ITSoftware/Hardware, Vergabe von Bauaufträgen etc.
Wenn er als Arbeitgeber tätig wird: Personaldaten von Beschäftigten, Versorgungsempfängern,
Daten von Bewerbern.
Vorschriften des BDSG für bundesunmittelbare Körperschaften bzw. die entsprechenden LDSG für
die landesunmittelbaren Körperschaften sind anwendbar.

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7
Q

Nennen Sie zwei Beispiele von Verschwiegenheitspflichten, die es auch außerhalb des
gesetzlich geregelten Datenschutzrechts gibt.

A

Beispiele: Ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB, Bankgeheimnis, Steuergeheimnis

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8
Q

Eine Einwilligung kann eine Datenverarbeitung zulässig machen.
Was ist eine Einwilligung im Sinne der Datenschutzgesetze?

A

Die freiwillige widerrufliche Zustimmung zu einer bestimmten Datenverarbeitung, bevor sie
durchgeführt wird.

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9
Q

Welche Vorschriften regeln die Übermittlung von Sozialdaten?

A

Insb. §§ 67b, d – 78 SGB X, § 199 SGB VII (BG/UK), 204, 206 SGB VII u.w

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10
Q

Voraussetzungen für eine zulässige Datenübermittlung sind:

A

Sozialdaten dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (s. spezialgesetzlich § 199 Abs.1,
2 SGB VII für BG /UK!) und nur aufgrund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes an andere
staatliche Stellen oder an Dritte übermittelt werden.

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11
Q

Nach welcher Vorschrift darf der gesetzliche Unfallversicherungsträger (UVT) dem
Versorgungsamt auf dessen Ersuchen ein Gutachten übermitteln?

A

Hauptvorschrift für Ersuchen des anderen SVT an UVT: § 69 Abs.1 Nr. 1, 3. Alt. SGB X

Siehe Art. 6 Abs.1 c, e, i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 S.1b u. S.2, Art. 9 Abs. 2 b, h DSGVO
i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB I, i.V.m. §§ 67, 67 b Abs.1, 67 d Abs. 1 SGB X, § 199 Abs. 2 S.2 SGB VII,
§§ 69 Abs.1 Nr.1, 3. Alt. SGB X

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12
Q
Welches besondere Recht hat der Versicherte bei der Übermittlung im Sinne der 
vorgenannten Aufgabe (Frage 12)?
A

Medizinische Daten: § 76 SGB X beachten! Widerspruchsrecht nach Abs. 2 Nr.1 des Versicherten.
in der Praxis wird seitens des Versorgungsamtes eine vorliegende Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht bestätigt und eine Einverständniserklärung des Versicherten mitgesandt.

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13
Q

An wen kann man sich bei Datenschutzproblemen wenden?

A

An die Stelle, die für das Problem verantwortlich ist (z.B. Unternehmen oder Behörde) und an die
zuständige Datenschutzbehörde.

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