Sachenrecht Allgemein Flashcards

1
Q

Grundprinzipen des Sachenrechts

A
Publizität
Absolutheit
Spezialität
Typenzwang
Abstraktion
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2
Q

Publizitätsgrundsatz

A

erkennbare Zuordnung erforderlich;
Grundbuch + Besitz
Zweck: Rechtssicherheit

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3
Q

Absolutheitsgrundsatz

A

dingliche Rechte gelten ggü. jedermann, im Gegensatz zum Schuldrecht

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4
Q

Spezialitätsgrundsatz

A

(= Bestimmtheit)
muss sich auf konkrete Sache beziehen
Zweck: Rechtsklarheit

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5
Q

Typenzwang

A

Einschränkung der Vertragsfreiheit, es dürfen keine vom Sachenrecht abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, “numerus clausus des Sachenrechts”
Ausnahme: Anwartschaftrecht

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6
Q

Abstraktionsprinzip

A

dingliches Geschäft ist in seiner Wirksamkeit vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft unabhängig
Ausnahme: Fehleridentität, z. B. bei arglistiger Täuschung können sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft angefochten werden

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7
Q

Sache

A

§ 90, körperliche Gegenstände

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8
Q

Bestandteil

A

Teil einer Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit

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9
Q

Wesentlicher Bestandteil

A

§ 93: nach Trennung ist Sache nicht mehr in bisheriger Weise verwendbar
Ausnahme: Einzelsache ist völlig untergordnet, dann trotz mögliche Weiternutzbarkeit wesentlicher Bestandteil
können nicht Gegenstand eigener Rechte sein

bei Grundstücken: Entscheidung nach §§ 94, 95;
Bei Gebäuden: Frage: auch ohne betreffende Sache fertig?
maßgeblich: Wille des Einfügenden zum zeitpunkt der Verbindung

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10
Q

Zubehör

A

Legaldefinition in §§ 97, 98: dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt + mit dieser in bestimmtem räumlichen Verhältnis

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11
Q

Früchte

A

§ 99: Erzeugnisse + sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts (dementspr. Sach- oder Rechtsfrüchte)

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12
Q

Nutzungen

A

§ 100: Früchte + sonstige Gebrauchsvorteile

“Muttersache” muss aber erhalten bleiben, keine Nutzungen sind Verbrauch, Verarbeitung, Veräußerung

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13
Q

Hauptsache iSv 947 II

A

übrige Bestandteile könnten fehlen, ohne dass Wesen der sache verändert wird

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14
Q

Neue Sache iSv 950

A

Maßgeblich: wirtschaftlicher Wert und Verkehrsauffassung, Indiz: neuer Name

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15
Q

Verfügung

A

dingliches Rechtsgeschäft, das durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung auf ein recht unmittelbar einwirkt

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16
Q

Besitz

A

tatsächliche Sachherrschaft getragen von Beherrschungswillen
kein Recht, sondern nur tatsächlich bestehende Einwirkungsmacht
rechtmäßiger Besitz ist in seinem Schutz einem recht weitestgehend gleichgestellt (sonstiges Recht iSd § 823)