Sachenrecht Allgemein Flashcards
Grundprinzipen des Sachenrechts
Publizität Absolutheit Spezialität Typenzwang Abstraktion
Publizitätsgrundsatz
erkennbare Zuordnung erforderlich;
Grundbuch + Besitz
Zweck: Rechtssicherheit
Absolutheitsgrundsatz
dingliche Rechte gelten ggü. jedermann, im Gegensatz zum Schuldrecht
Spezialitätsgrundsatz
(= Bestimmtheit)
muss sich auf konkrete Sache beziehen
Zweck: Rechtsklarheit
Typenzwang
Einschränkung der Vertragsfreiheit, es dürfen keine vom Sachenrecht abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, “numerus clausus des Sachenrechts”
Ausnahme: Anwartschaftrecht
Abstraktionsprinzip
dingliches Geschäft ist in seiner Wirksamkeit vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft unabhängig
Ausnahme: Fehleridentität, z. B. bei arglistiger Täuschung können sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft angefochten werden
Sache
§ 90, körperliche Gegenstände
Bestandteil
Teil einer Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit
Wesentlicher Bestandteil
§ 93: nach Trennung ist Sache nicht mehr in bisheriger Weise verwendbar
Ausnahme: Einzelsache ist völlig untergordnet, dann trotz mögliche Weiternutzbarkeit wesentlicher Bestandteil
können nicht Gegenstand eigener Rechte sein
bei Grundstücken: Entscheidung nach §§ 94, 95;
Bei Gebäuden: Frage: auch ohne betreffende Sache fertig?
maßgeblich: Wille des Einfügenden zum zeitpunkt der Verbindung
Zubehör
Legaldefinition in §§ 97, 98: dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt + mit dieser in bestimmtem räumlichen Verhältnis
Früchte
§ 99: Erzeugnisse + sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts (dementspr. Sach- oder Rechtsfrüchte)
Nutzungen
§ 100: Früchte + sonstige Gebrauchsvorteile
“Muttersache” muss aber erhalten bleiben, keine Nutzungen sind Verbrauch, Verarbeitung, Veräußerung
Hauptsache iSv 947 II
übrige Bestandteile könnten fehlen, ohne dass Wesen der sache verändert wird
Neue Sache iSv 950
Maßgeblich: wirtschaftlicher Wert und Verkehrsauffassung, Indiz: neuer Name
Verfügung
dingliches Rechtsgeschäft, das durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung auf ein recht unmittelbar einwirkt