Sachenrecht Flashcards
Possessorische Rechte
= Rechte, die an den Besitz anknüpfen, aber nicht nach einem Recht zum Besitz fragen
Petitorische Rechte
= wenn jemand ein recht auf Besitz hat
Unmittelbarer Besitz
= unmittelbare, tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs.1 BGB)
Mittelbarer Besitz
= die durch ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB vermittelte Sachherrschaft
Besitzdiener
= Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft (nur) für einen anderen mit Weisungsgebundenheit (§ 855): Der Besitzdiener hat keinen Besitz, sondern nur der andere!
Eigenbesitz
= Der Besitz besitzt „als ihm gehörend“, § 872. Besitzer übt tatsächliche Gewalt aus mit dem Willen, sie als ihm gehörig endgültig zu beherrschen
–> besitzt die Sache für sich selbst
Fremdbesitz
= Der Besitzer übt den Besitz für einen anderen aus (z.B. der Mieter, Verwahrer)
–> besitzt für einen anderen
Alleinbesitz
= nur ein Besitzer übt die Sachherrschaft aus
Mitbesitz
§ 866 BGB
Schlichter Mitbesitz
Gesamthänderischer
= Mehrere üben Sachherrschaft nebeneinander aus (§ 866 BGB)
= jeder kann die Sachherrschaft alleine ausüben
= Besitz kann nur gemeinschaftlich durch alle ausgeübt werden
Teilbesitz
§ 865 BGB
= (Allein- oder Mit-) Besitzer über den Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume (§ 865 BGB)
(z.B. Untermieter eines Zimmers einer Wohnung)
Nebenbesitz
mehrfacher gleichstufiger mittelbarer Besitz der auf verschiedenen, voneinander unabhängige Besitzverhältnisse beruht
Eigentum
Rechtliche Herrschaft über eine Sache. Dingliches Vollrecht.
Alleineigentum
liegt vor, wenn eine Sache einer Person alleine gehört
Miteigentum
§§ 1008 ff BGB
Eigentum an einer Sache, das mehreren Eigentümern gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht
Gesamthandseigentum
wenn Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht