Sachenrecht 1 Flashcards
Bestimmtheitsgrundsatz Übereignung
Ist gewahrt, wenn für jeden, der die Parteiabreden kennt ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmbaren Sachen übereignet werden sollen.
Eigenbesitzer
Eigenbesitzer ist wer die Sache als ihm gehörend besitzt.
Fremdbesitzer
Fremdbesitzer ist wer die Sache für einen anderen besitzt (Besitzmittler zB)
Besitzerwerb
Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache nach der Verkehrsauffassung.
Voraussetzung für die tatsächlich Sachherrschaft?
Räumliche Beziehung von gewisser Dauer (kein Besitz am Besteck im Restaurant)
Subjektives Merkmal Besitzerwerb
Besitzbegründungswille -> genereller & natürlicher Beherrschungswille ausreichend
Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Einigung § 854 II, vollständige Besitzaufgabe des Berechtigten (!) Besitzers, Möglichkeit der Gewaltausübung für den Erwerber
Möglichkeit der Gewaltausübung für den Erwerber
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob der Erwerber ohne weitere Gestattungshandlung des bisherigen Besitzers oder eines Dritten die Sachherrschaft ausüben kann.
Voraussetzungen § 855
Inhaber der tatsächlichen Gewalt unselbständiger Untergebener, der den Weisungen des Besitzherrn unterworfen ist. (≠ privates Nutzungsrecht Dienstwagen) & Besitzdiener übt tatsächliche Gewalt im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses durch & Besitzdienerstellung nach außen erkennbar.
Wirkungen Besitzdienerschaft
Unmittelbarer Besitzer ist Besitzherr, nur er hat Besitzschutzansprüche.
Besitzverlust des Besitzherrn an den Besitzdiener?
Wenn Besitzdiener durch tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, die tatsächliche Sachherrschaft nicht mehr für den Besitzherrn auszuüben (Zueignung, Wegwerfen oder Besitzverschaffung an Dritten)-> beachte: § 858 wenn es ohne Willen des Besitzherrn geschieht -> § 935
Besitzerwerb des Erben
Auch ohne Sachherrschaft und Willen möglich -> er erlangt “fiktiven” Besitz
Tod eines Besitzdieners - Erben?
§ 857 gilt nicht -> Erben des Besitzdieners treten nicht an seine Stelle und erwerben nicht die tatsächliche Sachherrschaft
Tod des Besitzherrn - Erben?
Erben erwerben nach § 857 den Besitz, Besitzdiener wird zum Besitzdiener der Erben.
Weggabe der Sache aus dem Nachlass vom Erben - danach Anfechtung der Erbenstellung -> 935?
Nicht abhanden gekommen, §935 greift nicht.