Sachenrecht 1 Flashcards
Bestimmtheitsgrundsatz Übereignung
Ist gewahrt, wenn für jeden, der die Parteiabreden kennt ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmbaren Sachen übereignet werden sollen.
Eigenbesitzer
Eigenbesitzer ist wer die Sache als ihm gehörend besitzt.
Fremdbesitzer
Fremdbesitzer ist wer die Sache für einen anderen besitzt (Besitzmittler zB)
Besitzerwerb
Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache nach der Verkehrsauffassung.
Voraussetzung für die tatsächlich Sachherrschaft?
Räumliche Beziehung von gewisser Dauer (kein Besitz am Besteck im Restaurant)
Subjektives Merkmal Besitzerwerb
Besitzbegründungswille -> genereller & natürlicher Beherrschungswille ausreichend
Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Einigung § 854 II, vollständige Besitzaufgabe des Berechtigten (!) Besitzers, Möglichkeit der Gewaltausübung für den Erwerber
Möglichkeit der Gewaltausübung für den Erwerber
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob der Erwerber ohne weitere Gestattungshandlung des bisherigen Besitzers oder eines Dritten die Sachherrschaft ausüben kann.
Voraussetzungen § 855
Inhaber der tatsächlichen Gewalt unselbständiger Untergebener, der den Weisungen des Besitzherrn unterworfen ist. (≠ privates Nutzungsrecht Dienstwagen) & Besitzdiener übt tatsächliche Gewalt im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses durch & Besitzdienerstellung nach außen erkennbar.
Wirkungen Besitzdienerschaft
Unmittelbarer Besitzer ist Besitzherr, nur er hat Besitzschutzansprüche.
Besitzverlust des Besitzherrn an den Besitzdiener?
Wenn Besitzdiener durch tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, die tatsächliche Sachherrschaft nicht mehr für den Besitzherrn auszuüben (Zueignung, Wegwerfen oder Besitzverschaffung an Dritten)-> beachte: § 858 wenn es ohne Willen des Besitzherrn geschieht -> § 935
Besitzerwerb des Erben
Auch ohne Sachherrschaft und Willen möglich -> er erlangt “fiktiven” Besitz
Tod eines Besitzdieners - Erben?
§ 857 gilt nicht -> Erben des Besitzdieners treten nicht an seine Stelle und erwerben nicht die tatsächliche Sachherrschaft
Tod des Besitzherrn - Erben?
Erben erwerben nach § 857 den Besitz, Besitzdiener wird zum Besitzdiener der Erben.
Weggabe der Sache aus dem Nachlass vom Erben - danach Anfechtung der Erbenstellung -> 935?
Nicht abhanden gekommen, §935 greift nicht.
Verlust des unmittelbaren Besitzes §856
Aufgabe (Verlust) der tatsächlichen Sachherrschaft & nicht nur vorübergehende Verhinderung.
Mittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitzer ist, wer die Sachherrschaft durch einen unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) für sich ausüben lässt.
Voraussetzungen 868
Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzerwille, Herausgabeanspruch
Anforderungen BMV
RV (Vertrag, Gesetz, Hoheitsakt), Unterordnung und zeitlich begrenzter Besitz, vermeintliches Rechtsverhältnis ausreichend.
Fremdbesitzerwille
Tatsächlicher Wille, für den anderen tatsächliche Gewalt auszuüben (geheimer Vorbehalt unbeachtlich)
Herausgabeanspruch
Aus Vertrag oder jeder gesetzliche Herausgabeanspruch
Übertragung mittelbarer Besitz
Abtretung des Herausgabeanspruchs- Einigung im Sinne des 398 zwischen mittelbarem Besitzer und Erwerber.
Mehrstufiger mittelbarer Besitz 871
Besitzmittler wird mittelbarer Besitzer 1. Stufe oder mittelbarer Besitzer schließt ein BMV mit einem dritten
Gleichstufiger mittelbarer Besitz von unabhängigen BMV
Nicht möglich - Herausgabeanspruch nur an einen durchsetzbar
Besitzlage bei juristischen Personen
Organ übt Sachherrschaft unmittelbar für juristische Person aus - Organbesitz. Organ selbst hat keinen Besitz -> unbefugte weggabe ist abhanden gekommen, Besitzschutzansprüche nur von der juristischen Person.
Besitz GbR
GbR teilrechtsfähig -> Von den Gesellschaftern ausgeübte Sachherrschaft Der Gesellschaft und eigene zugerechnet
-> Herausgabe des Besitzes gegen alle Gesellschafter; ansichnahme von einem Gesellschafter -> 935
Selbsthilferecht 859 I - Berechtigter?
Unmittelbarer Besitzer, Besitzdiener für den unmittelbaren Besitzer und mittelbarer Besitzer 869 analog, wenn gegen den Besitzmittler verbotene Eigenmacht verübt wird
Besitzschutzansprüche - welche und wer?
Herausgabe 861, Beseitigung/Unterlassung 862, Abholung 867
Unmittelbarer Besitzer, nach 869 auch der mittelbarer Besitzer - aber nicht der Besitzdiener
Petitorische Widerklage
Eigentlich RzB egal bei possessorischen Ansprüchen, aber Beklagter macht hier RzB in Fetstellungsklage geltend. (Schneller Rechtsschutz)
Dingliche Einigung widerruflich?
Bewegliche Sachen: ja, Umkehrschluss aus 873 II - bei unbeweglichen Sachen unwiderruflich.
Übergabe
Aufgabe jeglichen Besitzes auf Seiten des Veräußerers, Erlangung des Besitzes durch Erwerber oder Geheißperson
Geheißerwerb (Beispiel)
Großhändler G an Einzelhändler E an Kunden K - Lieferung G direkt an K. Übereignung G-E und E-K innerhalb einer jur Sekunde. Bei der Übereignung G-E ist K Geheißperson des Erwerbers E, bei E-K ist G Geheißperson des Veräußerers G.
§ 929 S.2 - normal und bei BD?
Erwerber ist schon Besitzer der Sache -> Einigung ausreichend. Nicht bei BD, da dieser keinen Besitz hat! Dort: Übereignung nach S.1, Übergabe durch Aufhebung des Herrschaftsverhältnisses ersetzt.