Rechtsphilosophie Teil 1 Flashcards
Rechtsidee
keine Metatheorie , keine Theorie des aktuellen Positiven Rechts, keine Gesetzgebungstechnik
Rechtsidee definiert als
das “normative Ist” des Rechtssatzes, interpersonale Dimension des Rechts im Unterschied zur Moral
historische Rechtsauffassung
F.C von Savigny (1779-1861) Recht als Verwirklichung des Volkgeistes. Vorläufer: J.G. Herder (1744-1803) Volksgeist, ausgedrückt in Mythen, Sagen, Märchen und Lieder, als objektiv-geistiger Wurzelgrund eines Volkes.
soziologischeRechtsauffassung
“law in action” nicht “law in books” ist relevant. E. Ehrlich, M. Weber, N. Luhmann
Hegels Rechtauffassung
Weltgeschichte ist insgesamt eine Geschichte des Fortschritts im Bewusstsein der Freiheit
Recht und der Wille zur Gerechtigkeit
Kardinaltugend bei Platon, Aristoteles und Th. v. Aquin. Auch bestimmend für J.Rawls: theory of justice (1971). Gerechtigkeit setzt Gleichheit voraus. Stimmt das? Für Kant liegt die Ursache für die Annahme der Gleichheit in der Freiheit, die ja zunächst unbestimmt ist.
“gesetzliches Unrecht” G.Radbruch
dagegen stellt Radbruch das “übergesetzliches Recht” im Sinne eines Naturrechts gegen den willkürliche Rechtspositivismus z.B. des dritten Reiches.
Naturrecht nach G. Radbruch
soll oberste Rechtsnormen umfassen über der menschlichen Gesetzgebung thronend.
M.Weber zum Naturrecht
Inbegriff der unabhängig von allem positiven Recht und ihm gegenüber präeminent geltenden Normen, welche ihre Dignität nicht von willkürlichen Satzung zu Lehen tragen, sondern umgekehrt deren Verpflichtungsgewalt erst legitimieren.