Rechtsgeschäfte Flashcards

1
Q

Was sind Rechtssubjekte?

A

Träger von Rechten und Pflichten

natürliche oder juristische Personen

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2
Q

Was sind juristische Personen?

A

Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt

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3
Q

Was sind juristische Personen?

A

Personenvereinigungen oder Stiftungen, die Träger von Rechten und Pflichten sind

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4
Q

Öffentlich-rechtliche juristische Personen

A
Kammern
Bundesanstalten
öffentlich-rechtlicher Rundfunk 
Kirchen
gesetzliche Krankenkassen 
Genossenschaften
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5
Q

privatrechtliche juristische Personen

A

eingetragene Vereine

Kapitalgesellschaften

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6
Q

Was ist Geschäftsfähigkeit?

A

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollgültig abzuschließen durch Abgabe oder Empfang einer rechtsgültigen Willenserklärung

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7
Q

Geschäftsunfähigkeit

A

bis unter 7 Jahren
oder
dauernd geisteskranken Personen

Rechtsgeschäfte sind nichtig (ungültig)

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8
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

7 bis unter 18 Jahren

Rechtsgeschäfte sind schwebend wirksam
Der gesetzliche Vertreter muss zustimmen, einwilligen

Ausnahmen:

  • mit eigenen Mitteln (Taschengeld) begleichen
  • rechtliche Vorteile
  • erlaubtes Arbeitsverhältnis
  • selbstständig im Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
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9
Q

volle (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit

A

über 18 Jahren

Rechtsgeschäfte sind gültig

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10
Q

Was sind Rechtsgeschäfte?

A

Geschäfte, aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben, die gesetzlich festgelegt sind. Rechtsgeschäfte entstehen durch Willenserklärungen

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11
Q

Wie entsteht ein Kaufvertrag?

A

Der Kunde stellt den Antrag zum Kauf, der Betrieb willigt durch die Annahme der Willenserklärung ein

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12
Q

Was ist Rechtsfähigkeit?

A

Fähigkeit von Rechtssubjekten, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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13
Q

[Vertragsfreiheit]

Abschlussfreiheit

A

Freie Entscheidung, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird

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14
Q

[Vertragsfreiheit]

Einschränkungen der Abschlussfreiheit

A

Abschlusszwang:
Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten (z.B. lebensnotwendigen) Gütern

Abschlussverbot:
Verbot, mit bestimmten Personengruppen einen Vertrag zu schließen (z.B Altersbeschränkungen)

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15
Q

[Vertragsfreiheit]

Inhalts- und Gestaltungsfreiheit

A

Freie Vereinbarung der Vertragsinhalte

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16
Q

[Vertragsfreiheit]

Einschränkung der Inhalts- und Gestaltungsfreiheit

A

Kein Verstoß gegen Gesetze (z.B. Betäubungsmittelgesetz)

Kein Verstoß gegen die “guten Sitten”

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17
Q

[Vertragsfreiheit]

Formfreiheit

A

Verträge können in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden

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18
Q

[Vertragsfreiheit]

Einschränkung der Formfreiheit

A

Formvorschriften:

  • Schriftform
  • öffentliche Beglaubigung
  • notarielle Beurkundung
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19
Q

[Formvorschriften für Rechtsgeschäfte]

Schriftform

A

Ein Vertrag wird von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben

  • Kündigung
  • Ausbildungsvertrag
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20
Q

[Formvorschriften für Rechtsgeschäfte]

öffentliche Beglaubigung

A

Die Unterschriften auf einem Vertrag werden auf ihre Echtheit überprüft und amtlich oder notariell beglaubigt

  • Antrag auf Eintragung ins Handelsregister
  • Grundbucheintrag
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21
Q

[Formvorschriften für Rechtsgeschäfte]

notarielle Beurkundung

A

Ein Vertrag wird von einem Notar geschrieben. Er bestätigt die Einigung der Beteiligten und die Echtheit der Unterschriften

  • Ehevertrag
  • Hauskauf
22
Q

Anfechtungsgründe

A
  • Irrtum
    • > Erklärungsirrtum
    • > Übermittlungsirrtum
    • > Eigenschaftsirrtum
    • > Motivirrtum
  • arglistige Täuschung
  • widerrechtliche Drohung
  • Scherzgeschäft
23
Q

Anfechtungsfristen

A
  • Irrtum -> unverzüglich
  • arglistige Täuschung -> binnen eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung
  • widerrechtliche Drohung -> innerhalb eines Jahre nach Wegfall der Zwangslage
24
Q

Überlegungen vor der Abgabe eines Angebots

A
  • welche(n) Artikel bieten wir an?
  • Stammkunde oder Neukunde?
  • Zuverlässigkeit des Anfragenden
  • Bonitätsprüfung
  • Lieferwilligkeit
  • Lieferfähigkeit
25
Q

Freizeichnungsklauseln

A

Derjenige, der das Angebot abgibt, ist auch daran gebunden; Freizeichnungsklauseln schränken dies ein

  • solange der Vorrat reicht
  • freibleibend
  • ohne Gewähr, ohne Obligo
  • Preise freibleibend
  • Lieferzeit freibleibend
26
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Die Vertragspartner verpflichten sich zu bestimmten Leistungen

27
Q

[Verpflichtungsgeschäft]

Pflichten des Verkäufers

A

Rechtzeitige Annahme des vereinbarten Kaufpreises

Verschaffung des Eigentums an der Ware und vertragsgemäße Lieferung

28
Q

[Verpflichtungsgeschäft]

Pflichten des Käufers

A

Annahme und Prüfung der gelieferten Ware innerhalb der geltenden Fristen

Rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises

29
Q

[Verpflichtungsgeschäft]

Erfüllungsstand

A

Tatsächliche Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen
(z.B. Lieferung, Übergabe, Bezahlung, Annahme)

30
Q

Erfüllungsort

A

Ort, an dem die vereinbarte Leistung erbracht wird

31
Q

Gerichtsstand

A

Bestimmt, bei welchem Gericht geklagt wird

32
Q

Erfolgsort

A

Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten muss

33
Q

Holschulden

A

Der Schuldner muss die Ware bereitstellen, der Gläubiger muss sie beim Schuldner abholen

34
Q

Schickschulden

A

Der Schuldner muss die Ware an den Gläubiger übersenden

35
Q

Bringschulden

A

Der Schuldner muss die Ware beim Gläubiger abliefern

36
Q

§1 Beginn der Rechtsfähigkeit

A

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt

37
Q

§90 Begriff der Sache

A

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände

38
Q

§90a Tiere

A

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

39
Q

§433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

A

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen

40
Q

§929 Einigung und Übergabe

A

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums

41
Q

§5 Jugenschutzgesetz

A

(1) Die Beschäftigung von Kindern (…) ist verboten

42
Q

§3 Bundesurlaubsgesetz

A

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage

43
Q

§766

A

Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich

44
Q

§119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

A

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden

45
Q

§120 Anfechtbarkeit Eren falscher Übermittlung

A

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden, wie nach §119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung

46
Q

§123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

A

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (…)

47
Q

§146 Erlöschen des Antrags

A

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem Gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird

48
Q

§147 Annahmefrist

A

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch vor einem mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anfragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf

49
Q

§148 Bestimmung der Annahmefrist

A

Hat der Antragende für die Annahme des Antrag eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen

50
Q

§150 Verspätete und abändernde Annahme

A

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als ein neuer Antrag
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag