Recht Flashcards
Welches ist das wichtigste Bundes-Abfallgesetz?
- KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
Welche Ziele werden mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verfolgt?
- Vereinfachung/ Modernisierung der Rechtsvorschriften
- Förderung von Recycling und der Abfallvermeidung
- Entwicklung von Recyclingstandards
- Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeit
- Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduzieren
- Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft verbessern
Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und
begründen Sie dies kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallgesetz,
Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz.
- Abfallbeseitigungsgesetz 1972:
- Deponierung, gemeinschaftliche Sammlung, Organisations-s und Planungsgesetz für die Durchführung der Abfallbeseitigung - Abfallgesetz 1986:
- Abfallwirtschaft wird im Gesetz verankert (Vermeidung, Verminderung, schadlose Beseitigung)
- möglichst umweltschonend - KrW-und Abfallwirtschaftsgesetz 1996:
- Ganzheitlicher Ansatz, Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten - KrWG 2012:
- erweiterte Hierarchie
- stoffliche dann energetische Verwertung, Deponierung vermeiden
Bringen Sie die folgenden Grundsätze in die hierarchische Reihenfolge, wie sie das KrWG
vorsieht: Recycling, Vorbereitung zur Wiederverwendung, sonstige Verwertung,
Vermeidung und Beseitigung von Abfall.
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwertung
- Recycling
- sonstige Verwertung
- Beseitigung
Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden?
- Ja, wenn der beste Schutz des Menschen und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips gehandelt beachtet wird und kein Downcycling stattfindet
Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden?
- Recycling (§3 Abs. 25 KrWG)
o Aufbereitung der Stoffe, um sie für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke zu verwenden, dazu zählen auch organische Materialien - sonstige Verwertung (§3 Abs. 23 KrWG)
o energetische Verwertung
Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren. Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall.
- Produkt
- Bzw. auch Nebenprodukt
Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeigenschaft nach dem neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz.
- Stoff kann für bestimmte Zwecke verwendet werden
- ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht
- er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbare Normen für Erzeugnisse erfüllt
- seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt führt
Handelt es sich bei Nebenprodukt um Abfall? Begründen Sie.
- Nein, nach §4 KrWG sind Abfall und Nebenprodukt zu differenzieren
Nennen Sie die vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt nach dem neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz.
- Wenn der Stoff bestimmte Anforderungen erfüllt:
o Weiterverwendung des Nebenproduktes,
o keine Vorbehandlung zur Weiterverarbeitung erforderlich,
o Stoff als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird - weitere Verwendung rechtmäßig ist:
o gilt, wenn alle Schutzanforderungen erfüllt sind und es insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt führt - Nach §4 KrWG gilt Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn…:
o Weiterverwendung sichergestellt: in der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff
o keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Behandlung erforderlich: erfüllt
o integraler („unvermeidbarer“) Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt
o Weiterverwendung rechtmäßig (insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt): erfüllt
In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden beispielsweise hochwertige
Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Nehmen Sie unter
Berücksichtigung des KrWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete
Abgrenzung des Abfallbegriffs vor.
- Es handelt sich nur um Abfall, wenn:
o keine Weiterverwendung möglich
(kann hier verwendet werden)
o Vorbehandlung zur Weiterverarbeitung notwendig
(kann verbrannt werden)
o integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses
(ist Bestandteil) - Verwertung als Brennstoff möglich, ABER:
o aufwendige Reinigung der Abgase ist notwendig, da u.a. Schwermetalle (Nickel) und Schwefel in dem Petrolkoks enthalten sind
o Behandlung notwendig, sonst schädliche Auswirkung - es handelt sich bei Petrolkoks um Abfall, da bei der Weiterverwendung umweltschädliche Abgase entstehen und diese Behandelt werden müssen
Nennen Sie die zwei Voraussetzungen, die die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG begründen.
- Stoffe oder Gegenstände
- Entledigungsvariante (entledigen, entledigen wollen, entledigen müssen)
Welche natürlichen bzw. juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich?
- Abfallerzeuger
- Abfallbesitzer
- natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat
- Dabei spielt es keine Rolle ob zum Beispiel Abfall gegen den Willen des Grundstückbesitzers auf dessen Grundstück entsorgt wurde, verantwortlich ist dann der Grundstückbesitzer, weil er die tatsächliche Sachherrschaft hat.
- Besitzwille spielt keine Rolle in der Verantwortung über Abfall.
- Bei „mittelbaren Besitz“ (Vermietung von Grundstücken) ist im Einzelfall zu prüfen wer die Sachherrschaft innehat.
Nennen Sie je ein konkretes Beispiel für natürliche und juristische Personen als
Abfallerzeuger.
- natürliche Person: Privatperson
- juristische Person: Baufirma (Abfälle aus Baumaßnahmen)
• Ersterzeuger: durch Tätigkeiten gehen Abfälle hervor Privatpersonen
• Zweiterzeuger: Handlung, die eine Veränderung der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt hat
Unternehmen zur Regenerierung von Lösemitteln
Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger der Abfälle bzw. –besitzer?
- Verantwortung endet mit Abschluss der endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung, außerdem endet die Verantwortung mit Wegfall des Abfalls (physische Vernichtung)
Unter welchem Vorbehalt steht der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von
Abfällen? Erläutern Sie.
- Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung, es sei denn, die Beseitigung gewährleistet besseren Umweltschutz nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 (sieben Kriterien) nach Abs. 2.
Ist es technisch möglich und abfallrechtlich zwingend aus gesammelten Kunststoffabfällen wieder Erdöl herzustellen? Begründen Sie ihre Antwort.
- Technisch möglich, aber abfallrechtlich nicht zwingend, da es derzeit nicht wirtschaftlich zumutbar ist, obwohl ein Markt dafür besteht
Was ist der Hauptzweck des Recyclings?
- Nutzung des Abfalls
Vergleichen Sie die Zielsetzungen des Recyclings von Abfällen mit dem der Beseitigung von Abfällen.
- Stoffliche Verwertung: Nutzung des Abfalls
- Beseitigung: Beseitigung des Schadstoffpotentials
Was beinhaltet der Begriff Downcycling?
- Die Herstellung minderwertiger Produkte aus Recyclingmaterial
Gibt es eine Überlassungspflicht für Abfälle aus „anderen Herkunftsbereichen“ (z.B.
gewerbliche Abfälle)?
- Ja, auch sie unterliegen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2, soweit keine Beseitigung in eigenen Anlagen
Nennen Sie die vier gesetzlichen Ausnahmen von der Überlassungspflicht und benennen
Sie jeweils ein Beispiel dazu.
- Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung unterliegen.
- Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden.
- Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
- Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Was sind die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Sammlung?
- Gemeinnützige Körperschaft als Träger und gemeinnütziger Zweck
- Beauftragung eines Sammlers nur zum Selbstkostenpreis sowie bei Einhaltung eines angemessenen Gewinns
- Vollständiger Weiterleitung des Erlöses
Was sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Sammlung?
- Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung