Recht Flashcards

1
Q

Welches ist das wichtigste Bundes-Abfallgesetz?

A
  • KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
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2
Q

Welche Ziele werden mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verfolgt?

A
  • Vereinfachung/ Modernisierung der Rechtsvorschriften
  • Förderung von Recycling und der Abfallvermeidung
  • Entwicklung von Recyclingstandards
  • Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduzieren
  • Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft verbessern
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3
Q

Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und
begründen Sie dies kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallgesetz,
Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz.

A
  1. Abfallbeseitigungsgesetz 1972:
    - Deponierung, gemeinschaftliche Sammlung, Organisations-s und Planungsgesetz für die Durchführung der Abfallbeseitigung
  2. Abfallgesetz 1986:
    - Abfallwirtschaft wird im Gesetz verankert (Vermeidung, Verminderung, schadlose Beseitigung)
    - möglichst umweltschonend
  3. KrW-und Abfallwirtschaftsgesetz 1996:
    - Ganzheitlicher Ansatz, Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten
  4. KrWG 2012:
    - erweiterte Hierarchie
    - stoffliche dann energetische Verwertung, Deponierung vermeiden
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4
Q

Bringen Sie die folgenden Grundsätze in die hierarchische Reihenfolge, wie sie das KrWG
vorsieht: Recycling, Vorbereitung zur Wiederverwendung, sonstige Verwertung,
Vermeidung und Beseitigung von Abfall.

A
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwertung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung
  5. Beseitigung
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5
Q

Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden?

A
  • Ja, wenn der beste Schutz des Menschen und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips gehandelt beachtet wird und kein Downcycling stattfindet
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6
Q

Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden?

A
  • Recycling (§3 Abs. 25 KrWG)
    o Aufbereitung der Stoffe, um sie für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke zu verwenden, dazu zählen auch organische Materialien
  • sonstige Verwertung (§3 Abs. 23 KrWG)
    o energetische Verwertung
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7
Q

Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren. Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall.

A
  • Produkt

- Bzw. auch Nebenprodukt

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8
Q

Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeigenschaft nach dem neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz.

A
  • Stoff kann für bestimmte Zwecke verwendet werden
  • ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht
  • er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbare Normen für Erzeugnisse erfüllt
  • seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt führt
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9
Q

Handelt es sich bei Nebenprodukt um Abfall? Begründen Sie.

A
  • Nein, nach §4 KrWG sind Abfall und Nebenprodukt zu differenzieren
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10
Q

Nennen Sie die vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt nach dem neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz.

A
  • Wenn der Stoff bestimmte Anforderungen erfüllt:
    o Weiterverwendung des Nebenproduktes,
    o keine Vorbehandlung zur Weiterverarbeitung erforderlich,
    o Stoff als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird
  • weitere Verwendung rechtmäßig ist:
    o gilt, wenn alle Schutzanforderungen erfüllt sind und es insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt führt
  • Nach §4 KrWG gilt Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn…:
    o Weiterverwendung sichergestellt: in der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff
    o keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Behandlung erforderlich: erfüllt
    o integraler („unvermeidbarer“) Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt
    o Weiterverwendung rechtmäßig (insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt): erfüllt
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11
Q

In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden beispielsweise hochwertige
Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Nehmen Sie unter
Berücksichtigung des KrWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete
Abgrenzung des Abfallbegriffs vor.

A
  • Es handelt sich nur um Abfall, wenn:
    o keine Weiterverwendung möglich
     (kann hier verwendet werden)
    o Vorbehandlung zur Weiterverarbeitung notwendig
     (kann verbrannt werden)
    o integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses
     (ist Bestandteil)
  • Verwertung als Brennstoff möglich, ABER:
    o aufwendige Reinigung der Abgase ist notwendig, da u.a. Schwermetalle (Nickel) und Schwefel in dem Petrolkoks enthalten sind
    o Behandlung notwendig, sonst schädliche Auswirkung
  • es handelt sich bei Petrolkoks um Abfall, da bei der Weiterverwendung umweltschädliche Abgase entstehen und diese Behandelt werden müssen
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12
Q

Nennen Sie die zwei Voraussetzungen, die die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG begründen.

A
  • Stoffe oder Gegenstände

- Entledigungsvariante (entledigen, entledigen wollen, entledigen müssen)

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13
Q

Welche natürlichen bzw. juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich?

A
  • Abfallerzeuger
  • Abfallbesitzer
  • natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat
  • Dabei spielt es keine Rolle ob zum Beispiel Abfall gegen den Willen des Grundstückbesitzers auf dessen Grundstück entsorgt wurde, verantwortlich ist dann der Grundstückbesitzer, weil er die tatsächliche Sachherrschaft hat.
  • Besitzwille spielt keine Rolle in der Verantwortung über Abfall.
  • Bei „mittelbaren Besitz“ (Vermietung von Grundstücken) ist im Einzelfall zu prüfen wer die Sachherrschaft innehat.
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14
Q

Nennen Sie je ein konkretes Beispiel für natürliche und juristische Personen als
Abfallerzeuger.

A
  • natürliche Person: Privatperson
  • juristische Person: Baufirma (Abfälle aus Baumaßnahmen)

• Ersterzeuger: durch Tätigkeiten gehen Abfälle hervor  Privatpersonen
• Zweiterzeuger: Handlung, die eine Veränderung der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt hat
 Unternehmen zur Regenerierung von Lösemitteln

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15
Q

Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger der Abfälle bzw. –besitzer?

A
  • Verantwortung endet mit Abschluss der endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung, außerdem endet die Verantwortung mit Wegfall des Abfalls (physische Vernichtung)
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16
Q

Unter welchem Vorbehalt steht der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von
Abfällen? Erläutern Sie.

A
  • Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung, es sei denn, die Beseitigung gewährleistet besseren Umweltschutz nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 (sieben Kriterien) nach Abs. 2.
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17
Q

Ist es technisch möglich und abfallrechtlich zwingend aus gesammelten Kunststoffabfällen wieder Erdöl herzustellen? Begründen Sie ihre Antwort.

A
  • Technisch möglich, aber abfallrechtlich nicht zwingend, da es derzeit nicht wirtschaftlich zumutbar ist, obwohl ein Markt dafür besteht
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18
Q

Was ist der Hauptzweck des Recyclings?

A
  • Nutzung des Abfalls
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19
Q

Vergleichen Sie die Zielsetzungen des Recyclings von Abfällen mit dem der Beseitigung von Abfällen.

A
  • Stoffliche Verwertung: Nutzung des Abfalls

- Beseitigung: Beseitigung des Schadstoffpotentials

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20
Q

Was beinhaltet der Begriff Downcycling?

A
  • Die Herstellung minderwertiger Produkte aus Recyclingmaterial
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21
Q

Gibt es eine Überlassungspflicht für Abfälle aus „anderen Herkunftsbereichen“ (z.B.
gewerbliche Abfälle)?

A
  • Ja, auch sie unterliegen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2, soweit keine Beseitigung in eigenen Anlagen
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22
Q

Nennen Sie die vier gesetzlichen Ausnahmen von der Überlassungspflicht und benennen
Sie jeweils ein Beispiel dazu.

A
  1. Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung unterliegen.
  2. Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden.
  3. Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
  4. Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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23
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Sammlung?

A
  • Gemeinnützige Körperschaft als Träger und gemeinnütziger Zweck
  • Beauftragung eines Sammlers nur zum Selbstkostenpreis sowie bei Einhaltung eines angemessenen Gewinns
  • Vollständiger Weiterleitung des Erlöses
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24
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Sammlung?

A
  • Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung
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25
Q

Welche Art von Abfällen macht am Gesamtaufkommen den größeren Anteil aus?

A
  • mineralische Abfälle (Baumisch- und Abbruchabfälle) mit 60 %
26
Q

Wann stellt die Verfüllung einer Tongrube mit mineralischen Abfällen eine
Abfallverwertung und keine Beseitigung im Sinne einer Deponierung dar?

A
  • Die Verfüllung des der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus durch Abfälle anstelle von primären Rohstoffen
    o stoffliche Verwertung der Abfälle
    o es gelten die allgemeinen bodenschutzrechtlichen Vorschriften
27
Q

Was regelt die sog. Mantelverordnung?

A
  • Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzstoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material
28
Q

Für welche Abfälle gilt die Gewerbeabfallverordnung?

A
  • PPK mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • Weitere Abfallfraktionen außerhalb Kapitel 20 AVV, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind
29
Q

Wer ist Adressat der Gewerbeabfallverordnung?

A
  • Erzeuger und Besitzer
  • Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen
    →nicht örE, §1 Abs. 4 GewAbfV
30
Q

Gilt die Gewerbeabfallverordnung auch für Elektro- und Elektronikaltgeräte und für
Altbatterien?

A
  • Für Verpackungen, die entsprechende Verpackungsverordnung zurückgenommen werden nicht aber, wenn Erzeuger bzw. Besitzer Verpackungsabfälle nicht den entsorgungspflichtigen Produktverantwortlichen überlassen
  • Für Abfälle die sonstigen spezialgesetzlichen Regelungenunterfallen, wie ElektroG, BattG, AltölV, AltfahrzeugV
31
Q

Welcher Entsorgungsgrundsatz gilt nach der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle?

A
-	Getrennte Sammlung (bislang: Getrennthaltung) und Beförderung sowie Vorbereitung zur Wiederwendung oder Recycling der Abfallfraktionen:
o	PPK mit Ausnahme von Hygienepapier
o	Glas
o	Kunststoffe
o	Metalle
o	Holz
o	Textilien
o	Bioabfälle
o	Weitere Abfallfraktionen außerhalb Kapitel 20 AVV, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind
32
Q

Unter welchen Voraussetzungen entfällt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten
Sammlung nach der Gewerbeabfallverordnung?

A

-Ausnahme, §3 Abs. 2 GewAbfV: Gemischte Sammlung, wenn getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar

33
Q

Was muss mit nicht getrennt gesammelten Abfällen geschehen, die als gewerbliche
Siedlungsabfälle in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen?

A
  • Dokumentation der Getrenntsammlung und der Abweichungen von dieser Pflicht, Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörde, §3 Abs. 3 GewAbfV
  • Bei Kleinmengen (=nicht wesentlich über Menge von Privathaushalten) gemeinsame Erfassung und Entsorgung mit Restabfall zulässig, §5 GewAbfV
34
Q

Seit wann gelten die technischen Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfallverordnung?

A

technische Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen seit 01.01.2019

35
Q

Wer ist Adressat der AltholzV?

A
  • Erzeuger und Besitzer von Altholz
  • Betreiber von Altholzentsorgungsanlagen
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz entsorgen
  • Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Entsorgung von Altholz übertragen worden sind
36
Q

Nenne die vier Altholzkategorien.

A
  • A1:
    o naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, verunreinigt nicht mehr als unerheblich mitholzfremden Stoffen
  • A2:
    o verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
  • A3:
    o Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
  • A4:
    o mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB- Altholz
37
Q

Was regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

A
  • Das EEG regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, der ausschließlich u.a. aus Biomasse gewonnen wird
38
Q

Was sind die wesentlichen Ziele der Neuregelungen des EEG?

A
  • Obergrenze für den Ausbau der erneuerbaren Energien

- Förderung der erneuerbaren Energien, soll spätestens ab 2017 durch Ausschreibung ermittelt werden

39
Q

Was regelt die BiomasseV in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

A
  • Es wird geregelt, was Biomasse im Sinne des EEG ist
40
Q

Ist Altholz stets Biomasse?

A
  • Nein, wenn dessen Verwertung aufgrund des KrWG- und Abfallgesetzes ausgeschlossen ist
41
Q

Welches Altholz ist Biomasse?

A
  • Industrierestholz
42
Q

War Altholz bis zum Inkrafttreten des neuen EEG bzw. der neuen BiomasseV am
01.01.2012 Biomasse?

A

Ja

43
Q

Gibt es auch nach dem 01.01.2012 eine Vergütung für Strom aus Altholz als Biomasse,
wenn er in Anlagen erzeugt wurde, die vor dem 01.01.2013 in Betrieb genommen wurden?

A
  • Ja, aufgrund der Übergangsregelung gilt Bestands- und Vertrauensschutz für Betreiber von „Altanlagen“
44
Q

Nach welchem Gesetz sind Anlagen für das Stahlrecycling zu genehmigen, wenn sie
bestimmte Kapazitätsgrenzen überschreiten?

A
  • §10 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
45
Q

Nach welchem Gesetz sind Anlagen für das Stahlrecycling zu genehmigen, wenn sie
bestimmte Kapazitätsgrenzen nicht überschreiten?

A
  • §19 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
46
Q

. Was bedeutet die Konzentrationswirkung einer Genehmigung nach BImSchG?

A
  • Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein
    o insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse
47
Q

Steht es im Ermessen der Behörde, eine Genehmigung nach dem BImSchG zu erteilen?

A
  • Ja, unter Beteiligung anderer Behörden
48
Q

Nennen Sie die vier anlagenbezogenen Grundpflichten, die als materielle
Zulassungsvoraussetzungen für eine BImSch-Anlage gelten.

A
  1. keine schädlichen Umwelteinwirkungen
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
  3. Beachtung des Abfallvermeidungs-, Verwertungs- und Entsorgungsgebots
  4. Energie sparsam und effizient verwenden
49
Q

Ist A IV-Altholz stets gefährlicher Abfall?

A
  • Altholz der Kategorie 4 ist immer mit Schadstoffen belastet, was es zu einem gefährlichen Abfall macht
50
Q

Was ist Altholz i.S.d. AltholzV?

A
  • Industrierestholz (Produktionsbezug) und Gebrauchtholz (Produktbezug), einschließlich Verbundstoffe mit einem Holzanteil von mehr als 50 Masse-%, soweit Abfall
51
Q

Nennen Sie Gründe, weshalb von der Getrenntsammlungspflicht für Bau. und
Abbruchabfälle abgewichen werden kann.

A
  • Grundsatz für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, §8 Abs. 1 GewAbfV: Getrennte Sammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling der Abfallfraktionen
    o Glas (AVV-ASN17 02 02)
    o Kunststoff (AVV-ASN17 02 03)
    o Metalle, einschließlich Legierungen (AVV-ASN17 04 01-17 04 07 und 17 04 11)
    o Holz (AVV-ASN17 02 01)
    o Dämmmaterial (AVV-ASN17 06 04)
    o Bitumengemische (AVV-ASN17 03 02)
    o Baustoffe auf Gipsbasis (AVV-ASN17 08 02)
    o Beton (AVV-ASN17 01 01)
    o Ziegel (AVV-ASN17 01 02)
    o Fliesen und Keramik (AVV-ASN 17 01 03)
  • Ausnahme, §8 Abs. 2 GewAbfV: Gemeinsame Erfassung, wenn getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar
  • Technisch nicht möglich
    o ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die Getrenntsammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
  • Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar,
    o wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund („einer hohen Verschmutzung oder“, wurde vom Bundesrat gestrichen!) einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
52
Q

Gibt es technische Mindeststandards für Vorbehandlungsanlagen nach der
Gewerbeabfallverordnung?

A
-	Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch.
o	Sortierung, 
o	Zerkleinerung, 
o	Siebung, 
o	Sichtung, 
o	Verdichtung oder Pelletierung
53
Q

Was regelt die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage?

A
  • die Anforderungen an die schadlose und hochwertige Verwertung von Abfällen unter Tage werden rechtsverbindlich festgelegt (sog. Bergversatz)
54
Q

Nennen Sie die maßgeblichen Herkunftsbereiche von mineralischen Abfällen.

A
  • Bauwirtschaft, Abbruch
  • Entsorgungswirtschaft (zB. Siebsand)
  • Sonstige Wirtschaftskreise, zB. Aschen und Schlacken aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsprozessen
55
Q

Für welche Abfälle gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG generell eine Überlassungspflicht?

A
  • Für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme der „Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken“. (§ 17 Abs. 1 Satz 1)
56
Q

Welche drei Entledigungsvarianten gibt es im KrWG?

A
  • tatsächliche Entledigung
  • Entledigungswille (zB. Sperrmüll)
  • Entledigungspflicht (zB. Batterie)
57
Q
  1. Abfallbeseitigungsgesetz 1972:
A

Deponierung, gemeinschaftliche Sammlung, Organisations-s und Planungsgesetz für die Durchführung der Abfallbeseitigung

58
Q
  1. Abfallgesetz 1986:
A
  • Abfallwirtschaft wird im Gesetz verankert (Vermeidung, Verminderung, schadlose Beseitigung)
  • möglichst umweltschonend
59
Q
  1. KrW-und Abfallwirtschaftsgesetz 1996:
A
  • Ganzheitlicher Ansatz, Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten
60
Q
  1. KrWG 2012:
A
  • erweiterte Hierarchie

- stoffliche dann energetische Verwertung, Deponierung vermeiden