Realsicherheiten Flashcards

1
Q

Errichtung des Pfandrechts benötigt welche Schritte + zugrunde liegendes Prinzip

A

Pfandvertrag (formfreier Innominatkontrakt)
Besitzübertragung
-> Kausalitätsprinzip

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2
Q

Voraussetzungen für gültigen Pfandvertrag (5)

A
  1. verwertbares Pfandobjekt (Spezialitätsprinzip)
  2. Verpfänder mit Verfügungsmacht
  3. Pfandgläubiger
  4. (bestimmbare) Forderung, die gesichert werden soll
  5. Verpfändungswille
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3
Q

Anforderungen an Besitzübertragung

A

ZGB 884:

  • Pfandgläubiger muss tatsächliche Gewalt über Sache erhalten
  • Verpfänder muss von der tatsächlichen Herrschaft ausgeschlossen werden (wegen Publikationsprinzip)
  • Somit kein Besitzeskonstitut oder offene Besitzlage sondern Übertragung nach ZGB 922
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4
Q

Was passiert, wenn Faustpfand vorübergehend zurück beim Verpfänder ist?

A

ZGB 888 II:
Suspendierung des Faustpfandrechts. Dieses lebt wieder auf bei Rückstellung. Gem. BGer eng auszulegen, Verpflichtung zur Rückgabe muss bei der Hingabe vereinbart werden

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5
Q

Was kann der Pfandgläubiger tun, wenn sein Anspruch nicht befriedigt wird?

A
  • Verwertungsrecht nach ZGB 891 I
  • inkl. Zinse, Betriebskosten und Verzugszinse (ZGB 891 II)
  • aber: Kein Übergang ins Eigentum, Verbot des Verfallsvertrags
  • Freihandverkauf nur bei vertragl. Vereinbarung möglich
  • Zwangsvollstreckungsverfahren: Betreibung auf Pfandverwertung
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6
Q

Was geschieht, wenn jemand eine Sache als Pfand hergibt, die nicht in seinem Eigentum ist?

A

Ggf. gutgläubiger originärer Erwerb (ZGB 3, 930) des Pfandrechts durch den Pfandgläubiger nach ZGB 884 II, jedoch nur, wenn keine Rechte Dritter aus früherem Besitz bestehen (ZGB 933, anvertraute Sache)

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