RA Klausur Flashcards
Beweisprognose Prüfungsreihenfolge
- Beweislast kurz darstellen.
- Beweismittel kurz darstellen Mdt. und Gegner
- Beweisprognose: pos- offen - neg
Strengbeweis, Freibeweis, Glaubhaftmachung
Strengbeweis: Begründetheit, in der ZPO vorgesehenen Beweismittel
-> Überzeugung des Gerichts 286 < 90 %
Freibeweis: Zulässigkeit
-> Überzeugung des Gerichts 286 < 90 %
Glaubhaftmachung: abgesenkte Beweismaß
-> überwiegende Wahrscheinlichkeit, 294 ZPO < 50 %
z.B: Eilrechtschutz 920 ZPO
Wiedereinsetzung
Zeugen Probleme
- Lagerzeugen -> weniger glaubwürdig?
- SympathieRspr BGH: allein aus Näheverhältnis kein Rückschluss - Vielzahl von Zeugen -> alle laden?
- Kosten / Prozessökonomie /Gefahr des Widerspruchs
+ Gefahr Präklusion im Rechtsmittelverfahren § 531 II Nr. 3 ZPO / stärkere Beweiskraft - Ausländische Zeuge
evtl. Dolmetscher - Mithörzeugen (Details Putzo § 286 Rn. 7)
z.B. Tante Erna hört bei Telefonat mit
P: APR Vertraulichkeit nicht öffentlich gesprochene Wort
-> Abwägen, in der Regel setzt sich APR durch
Ausnahme: unstrittig oder bewiesen, dass Kenntnis von Mithören
z.B. zufälliges Mithören
Arg: allgemeines Lebensrisiko
- § 455 Prozessunfähige
- Sistierter Zeuge: Mandant jann spontan zur mündlichen Verhandlung einen Zeugen mitbringen. Je nach Aussage aber evtl § 296 ZPO!
- Zeugnis des behandelnden Arztes: 385 II ZPO Schweigepflicht-Entbindungserklärung!!
Augenschein Probleme
-> sinnliche Wahrnehmung (alle Sinne)
- Handy Mitschnitt
P: APR
Ausn: unstr/bewiesen dass Kenntnis Mitschnitt - Dashcam Mitschnitt
P: APR
Contra: Öffentlichkeit filmen rechtswidrig, DSGVO; BDSG, § 22 KunstUrhG
Pro: Effektiver Rechtsschutz, rechtliches Gehör, öffentlicher Raum, typ. Beweisnot
-> BGH VI ZR 233/17
Urkunden Probleme
-> Beweisantritt § 420 ZPO kurz erwähnen, im Original!
Schriftsatz als Kopie beigefügt; Öffentl. Urkunden: 435 ZPO
z.B. Vorlage des Original Vertrages im Streitfall im Termin
- > Prüfen:
1. Echtheit Urkunde -> 439, 440, wenn - dann 437 ZPO
2. Unversehrte Urkunde: 419 ZPO
-> Beweiskraft 286 II ZPO Einschränkung Beweiskraft -> 415 / 416 ZPO
416: nur Identität bewiesen, nicht Richtigkeit
z.B. Privaturkunden
Bleibt ansonsten bei freier Beweiswürdigung
415: Nur der Vorgang bewiesen, nicht inhaltliche Richtigkeit
Bleibt ansonsten bei freier Beweiswürdigung
z.B. Bindungswirkung von Strafurteil/Vernehmungsprotokoll?
nur bzgl. Vorgang, 415
-> Selbständiges Beweisverfahren 485, 493 Bindungswirkung
Sachverständige Probleme
-> SachVGutachten aus selbständigen Beweisverfahren 493
-> Anbeweis 448
AUSNAHME: Prozessuale Waffengleichheit, wenn Anbeweis nicht möglich.
z.B: 4-6 Augen Gespräch BGH 16.6.2016 I ZR 222/ 14
GILT NICHT bei 4-Augen Gespräch zwischen zwei Naturalparteien, da keine Waffenungleichheit, keine Partei hat Zeugen.
NEU: Zaubertrick KG NJW 2018, 239
Antrag nach 445 (gegnerische Partei als Beweis), erst wenn dies erfolglos, dann 448, 141 möglich -> Waffengleichheit
- > Abtretung an Dritte oder Prozessstandschaft nur ansprehcen, wenn in der Klausur angepsrochen
- > Beweisvereitelung -> 286 ZPO Rn. 7 Putzo kommentiert
Flucht in die Widerklage
Widerklage ist als echte Klage kein Angrifss bzw. Verteidigungsmittel und unterfällt somit nicht der Präklusion §§ 282, 296 ZPO. Widerklage kann somit bis zur letzten mündlichen Verhandlung erhoben werden. Selbst in der Berufungsinstanz ist die Erhebung der Widerkage nur eingeschränkt durch § 533 ZPO bzgl der in der Berufung zulässigen Tatsachen möglich. Widerklage kann daher die Einführung bereits präkludierter Verteidigungsmittel, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit rechtsmissbräuchlich ist, möglich machen (Flucht in die Säumnis, BGH NJW 1986, 2257, 2258).
Blutklausuren
- Wen verklagen? ggf 115 VVG
- Glaubwürdigkeit Lagerzeugen
- Privatgutachten als Beweismittel-Antritt
- Schweigepflichtentbindung
- Bezifferter Zahlungsantrag (mat. Schäden)
- Unbezifferter Zahlungsantrag (Schmerzensgeld
- Feststellungsantrag, ggf. abzüglich Mitverschulden (Zukunftsschäden)
Obersatz Zulässigkeit (Klausurtyp 2 Beklagtensicht)
“Zunächst ist zu fragen, ob mit Erfolg Einwendungen hinsichtlich der Zulässigkeit der gegen den Mandanten erhobenen Klage vorgebracht werden können.”
Grundgerüst Kautelarklausur
- Was will der Mandant (Sachziele)
- Wie ist das Mandantenbegehren von der RF zu beurteilen (Rechtsziele)
- Was passiert wenn nichts passiert (RLage ohne Regelung)
- Besteht also Gestaltungsbedarf? (Natürlich)
- Gibt es GeSM oder ist 3. ganz oder teilw.
- Welche GSM gibt es?
- Was spricht für das Eine/das Andere (Abwägung)
- Welchen Rat geben wir dem Mandanten (Zweckmäßigkeit)?
Aufbau Klausurtyp (aus Klägersicht)
I. Mandantenbegehren
II. Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage (mat.R. Gutachten)
- Ansprüche zugunsten des Mandanten prüfen
- bei jedem TBM: Schlüssiges Vorbringen möglich? erhebliches Vorbringen des Gegners zu erwarten? Beweissituation?
III. Zweckmäßigkeitserwägungen (proz. Gutachten)
- Zulässigkeitsfragen und rein prozesstaktische Erwägungen
Obersatz Mat.R Gutachten (Klausurtyp 2)
“Zu prüfen ist, ob für den Mandanten Ansprüche gegen … auf … in Betracht kommen.
Zweckmäßigkeitserwägungen Typ 1
OB, WER verklagt WEN, WIE und WO?
I. OB
- Rat an den Mandanten
- Kostenfalle des § 93 ZPO !!
- Aufrechnung durch Beklagten wahrscheinlich?
evtl. vorprozessual selbst aufrechnen (Verbot?); klagen dann für erledigt erklären; wenn unsicher GegenAS klagen!!
II. WER verklagt - 59 nur bei gemeinsamer Mandatierung - Mandant partei/prozessfähig? - M prozessführungsbefugt? gewillkürte Prozessstandschaft; einziehungsermächtigung für Leistungsantrag an den gewillkürten Prozessbeteilig
Prozessstandschaft regelmäßig relevant auf Passivseite
III. WEN muss man verklagen - 59 ff auf Beklagtenseite z.B.: MitET, 917, 1018 ff; Verkehrsunfall Fahrer -> als Zeuge ausschalten, Halter -> Verschuldensunabhängig, Versicherer -> Vollstreckung)
Unmittelbare Inanspruchnahme: NUR Kfz Haftpflicht
NICHT Tierhalter HP, Anwalt HP, Nicht Partnerschaft von Anwälten da § 8 V 2 PartGG nur Rechtsgrundverweis)
- Gesamtschuldner!!zB: Geschäftsherr und Erfüllungsgehilfe auf dem Bau § 2058, §§ 25 HGB
KEINE Streitverkündung bei Gesamtschuldnern
IV: Wie muss geklagt werden
- Unbezifferter Klageantrag
Grds: 253 ZPO Bestimmter Antrag
Antrag: eine billige Entschädigung in Geld (Wortlaut 253 ZPO); KEIN Mitverschulden (aber beim Feststeller soweit maßgebliche Tatsachen bekannt), KEIN Mindestbetrag sondern Größenordnung
Streitverkündung RA Klausur Typ 1 SoPos
P1: Geltentmachung der Kosten des Vorprozesses gegenüber dem SVEmpfänger
-> nur bei Verzug oder als SEA
P2: Streitverkündung in selbst. Beweisverfahren NGH VII ZR 102/ 14
P3: Streitverkündung bei Haftung von Verkäufer und Notar
Feststellungsklage 256 ZPO
Bei:
- Annahmeverzug
- Vorsätzliche Rechtswidrige Handlung -> insolvenzfest 302 InsO
- Pfändungfreigrenzen
- Aufrechnung
- Zukunftsschäden
Gebührenschadenproblematik
I. Ansprüche:
Aktive Anspruchsverfolgung:
aus Verzug, 280 ff. BGB, pVV, cic oder Delikt (zB bei Verkehrsunfällen)
Vorgerichtliche Rechtsverteidigung:
IdR nur §§ 280, 241 II BGB iRe Vertrages möglich sonst ist Beauftragung eines RA eigenes Risiko
II. Gebührenschaden
249, der Schaden der dem Mandanten entsteht, dadurch dass er vor dem Klageauftrag vorgerichtlich kostenpflichtige anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen musste (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 + Auslagenpauschale 7002 + MwSt nach 7008) -> ersetzbar wenn erforderlich und zweckmäßig.
NICHT Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ZPO ff. -> EINKLAGEN, auch wenn Rechtsschutzversicherung des Mandanten bereits eine Deckungszusage erteilt hat.
KEIN Einfluss auf Höhe des Streitwertes 4 ZPO, 43 GKG
ACHTUNG: wenn Anwalt bereits unbedingter Klageauftrag erteilt, können keine vorgerichtlichen AK entstehen, da von der Verfahrensgebühr abgedeckt und von 103 ZPO erfasst.
III. Problem
wegen Anrechnungsvorschriften in Teil 3 Vorbem 3 (4) zu Nr. 3100 VV RVG und § 15a II RVG fraglich IN WELCHER HÖHE einzuklagen ist, auf welche Gebühr Anrechnung vorzunehmen ist:
Rspr: “auf Verfahrensgebühr (Wortlaut)”
-> Anrechnung findet also erst im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Verfahrensgebühr statt. -> ungekürzte Gebührenschaden einklagen!
Geltendmachung nur als Freistellungsantrag, wenn der Mandant an seinen Anwalt noch nicht gezahlt hat. Wenn Mandant bereits gezahlt, einfacher Zahlungsantrag.
Steckengebliebene Stufenklage
- Erledigung, da Zahlungsantrag nie begründet
+ Feststellung und Verzug
BGH 14.6.2013 - V ZR 108/12
Teilklage, Zweckmäßigkeit, Probleme
wegen überwiegenden Nachteile idR prozesstaktisch nicht ratsam.
Probleme: Verjährung, Rechtskraft, Provokation
Bei Negativer Widerfeststellungsklage VOLLER STREITWERT!
Sonstige Probleme Zweckmäßigkeit RA Klausur Typ 1
- Antrag gemäß 331 III ist Pflicht
- PKH-Antrag nach §§ 114 ff.
entweder isoliert, kumulativ, Klagezustellung eventuell
Hinweis nach § 123, 124 ZPO - Schreiben an Mandanten -> immer erwähnen (Infos, Hinweise, Fragen beantworten)
Klausurtyp 2 Beklagtensicht
Rechtsbehelf + Vollstreckungsschutz x 2 !
-> x 2 = Gutachten + Schriftsatz
Einspruch gegen VU
- Zulässigkeit Einspruch
a) Statthaftigkeit -> 338 ZPO
b) Frist -> 339 ZPO
c) Form -> 340 ZPO
d) Folge -> 342 ZPO, WICHTIG!
- “Zu prüfen ist nunmehr die gegen den Mandanten gerichtete Klage.”
Wiedereinsetzungsantrag
- Zulässigkeit
a) Statthaftigkeit 233 S. 1 ZPO
b) Frist, 234 ZPO
c) Formgerechte Antrag 236 ZPO eingehen
d) Zuständigkeit des Gerichts, auf 237 ZPO eingehen
- Begründetheit Antrag
Verhinderte fristwahrung ohne Verschulden + Ursächlichkeit + Glaubhaftmachung