Prüfungsfragen aus Altklausuren Flashcards

1
Q

Was regelt das Bauplanungsrecht?

A
  • flächenbezogen
  • Regelt ob gebaut werden darf
  • Enthält Regelungen zur nachhaltigen Nutzung von Grund und Boden
  • Ziel: eine geordnete städtebauliche Entwicklung
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2
Q

Was regelt das Bauordnungsrecht?

A
  • objektbezogen
  • Regelt wie gebaut werden darf
  • Betrachtet die baulich-technischen Anforderungen an das Bauvorhaben (z.B. Standsicherheit, Brandschutz)
  • Ziel: Abwehr von Gefahren regeln, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen
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3
Q

Welches Ziel verfolgt das Raumordnungsgesetz?

A
  • Überörtlichen und fachübergreifenden Ausgleich der vielfältigen Nutzung und Funktion des Gesamtraums und seiner Teilräume zu halten
  • Nachhaltige Raumordnung
  • Soziale und wirtschaftliche Ansprüche an den Raum dauerhaft gewähren
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4
Q

Was ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan?

A
  • Planungsinteresse geht i.d.R. von einem Investor aus, der seine Vorstellungen von einem Vorhaben und Erschließungsplan an die Gemeinde heranträgt
  • Auf der Grundlage eines Durchführungsvertrags verpflichtet sich der Investor zur Realisierung der Planung
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5
Q

Warum liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht bei den Bundesländern?

A
  • Eine gesamträumliche Raumplanung des Bundes für das gesamte Bundesgebiet existiert nicht
  • Der Bund legt im ROG lediglich allgemeine Vorgaben für die Raumordnung fest
  • Daher ist die höchste Planungsstufe die Landesentwicklungsplanung des jeweiligen Bundeslandes
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6
Q

~~> Begriff Innenbereich

A
  • Beplanter Innenbereich: Norm § 30 BauGB
     Wenn es einen Bebauungsplan gibt
    o Qualifizierter/Vorhabenbezogener Bebauungs-Plan: Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich alleine nach der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans
    o Einfacher Bebauungsplan: Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach dem Bebauungsplan und §34 BauGB
  • Unbeplanter Innenbereich: Norm § 34 BauGB
     Wenn es keinen Bebauungsplan gibt
    o Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überhaupt überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist
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7
Q

~~> Bebauung des Außenbereichs und Voraussetzungen

A
  • Freie Landschaft (Rest außer Innenbereich)
  • Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten
  • Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1
    o Voraussetzung für Genehmigung: den öffentlichen Belangen darf nichts entgegenstehen
  • Sonstige Vorhaben nach §35 Abs. 2
    o Voraussetzung für Genehmigung: öffentliche Belangen dürfen nicht beeinträchtigt werden
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8
Q

~~> Bauliche Anlage

A
  • Mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage
  • Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn:
    o Die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht
    o Auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist
    o Die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden
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9
Q

~~> einige Regelwerke des öffentlichen Baunebenrechts nennen

A
  • Denkmalschutz (Denkmalschutzgesetze der Länder)
  • Natur- und Landschaftsschutz (BNatSchG/Landesrecht)
  • Altlasten (BBodSchG)
  • Kampfmittel (Ordnungsbehördengesetz)
  • Wasserrecht (WHG Bund/Land)
  • Baumschutz (Örtliche Baumschutzsatzung)
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10
Q

Erläutern Sie das Vorsorgeprinzip des Umweltrechts.

A
  • Dient dem Zweck der / definiert als Schadensvermeidung
  • Planender, präventiver Umweltschutz
  • Langfristige Vorsorge
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11
Q

Erläutern Sie das umweltrechtliche Verursacherprinzip.

A
  • Definiert als Kostenzurechnung
  • Verursacher muss Kosten übernehmen
  • Falls es keinen Verursacher gibt, gilt das Gemeinlastprinzip
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12
Q

Erläutern Sie 1 Grundproblem des Umweltrechts.

A
  • Für Marktteilnehmer ist umweltschonendes Verhalten/Handeln „teuer“
  • Kosten von Umweltbeeinträchtigungen sollten Internationalisiert werden
  • Folgen und Ursachen von Umweltbeeinträchtigungen sind oft Grenzüberschreitend
  • Ökosysteme sind Komplex und die genauen Auswirkungen sind nicht immer richtig erforscht
  • Zeitverzögerungen zwischen Handeln und Folgen (Generationsübergreifend)
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13
Q

Was regelt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung?

A
  • Dient der Umsetzung europäischer Richtlinien nach dem §4 UVPG
  • Dient der Vorbereitung von Flächenentscheidungen
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14
Q

Erläutern Sie den Begriff der Abnahme (Definition).

A
  • Definition: Körperliche Entgegennahme des Werkes und Billigung als im Wesentlichen vertragsmäßig

(- Der Erfüllungsanspruch geht runter, der Gewährleistungsanspruch des Bestellers besteht, Beweislast kehrt sich um, die Vergütung wird fällig
- Mit der Erklärung der Abnahme bringt der Besteller zum Ausdruck, dass der Unternehmer vertragsgerecht das Werk erstellt hat)

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15
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Werklohnforderung auch ohne Abnahme fällig werden?

A
  • Wenn die Parteien nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen, sondern nur noch Ansprüche geltend gemacht werden, die das Abwicklungsverhältnis betreffen
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16
Q

Was ist in der HOAI geregelt?

A
  • Regelt die Berechnung des Endgelds für die Grundleistungen der Architekten:innen und Ingenieur:innen (Auftragnehmer:innen) mit Sitz im Inland, soweit diese Grundleistungen durch die Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden
17
Q

Wie unterscheiden sich die VOB Teil B und Teil C voneinander?

A
  • VOB Teil B: allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
  • VOB Teil C: allgemeine technische Vertragsleistungen für Bauleistungen
18
Q

Was bedeutet es, wenn ein Anspruch verjährt ist?

A
  • Ansprüche (Mängelrechte) fallen weg
  • Anspruch verjährt nach…
    o …der abgeschlossenen Abnahme, wenn Mängelansprüche geltend gemacht wurden
    o …5 Jahren bei einem Bauwerk dessen Erflog in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleitungen hierfür besteht (§643a)