Prüfungsfragen Flashcards
Was verstehen Sie unter „Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen“ im Sinne der Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes?
Quelle: Allgemeine oder spezielle Weisungen zur Verkehrsüberwachung
Darunter ist grundsätzlich zu verstehen, daß es keine „Vorpasshaltung auf Verkehrsübertreter“ geben darf.
Ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehendes Organ 👮♂️ hat seinen Standort so zu wählen, daß er von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird und somit schon dadurch auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer einwirken kann.
Weiters, wenn das Organ
- in konkreten Fällen 👈
- durch besondere Weisungen an einzelne Verkehrsteilnehmer ☝️
- auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften 🚳
drängt.
Erklären Sie den Geltungsbereich der StVO 1960
Quelle: § 1 StVO 1960
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten gemäß § 1 StVO grundsätzlich nur auf „Straßen mit öffentlichem Verkehr“.
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können.
Mit der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, haben sich die Verwaltungsgerichte in mehreren Erkenntnissen auseinandergesetzt und dabei einige grundsätzliche Rechtsätze geprägt wie z.B.,
Bei einem umzäunten Gasthausparkplatz, an dessen Einfahrt/Eingang ein Schild mit dem Hinweis „PARKEN NUR FÜR GÄSTE“ angebracht ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Analog dazu, bei einem Firmenparkplatz mit der Hinweistafel „PARKPLATZ FÜR KUNDEN“ Begründung:
Jedermann kann Gast bzw Kunde sein!
Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht; d.h., dass die Behörden für solche Straßen keine Verkehrsregelungen anordnen und die Organe der Straßenaufsicht auf solchen Straßen niemanden beanstanden dürfen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn
- sie weder abgeschrankt
- noch als Privatstraße gekennzeichnet
- noch auf ihr auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln
aufgestellt sind.
Welche Verkehrsvorschriften gelten für Straßen ohne öffentlichen Verkehr?
Quelle: § 1 StVO 1960
Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ist die Straßenverkehrsordnung insoweit sinngemäß anzuwenden als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.
Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht; d.h., dass die Behörden für solche Straßen keine Verkehrsregelungen anordnen und die Organe der Straßenaufsicht auf solchen Straßen niemanden beanstanden dürfen.
Amtshandlungen im Sinne des öffentlichen Sicherheitsdienstes – Strafjustiz – sind selbstverständlich auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr möglich. 👮♂️🦹♂️🔫
Warum ist das Kennen des Geltungsbereiches der StVO 1960 für die Organe der Straßenaufsicht von so großer Bedeutung?
Quelle: Erläuternde Bemerkungen zum § 1 StVO 1960
Um an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirken zu können, muss gewusst werden, auf welche Straßen sich die Befugnisse der Behörden und deren Organe erstrecken.
Wie ist die Personenbeförderung mit Einsatzfahrzeugen geregelt?
Quelle: § 107 KFG 1967
Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes sowie auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von
- Feuerwehren, 🚒
- für den Rettungsdienst, 🚑
- die Bergrettung oder 🏔
- die Wasserrettung bestimmt sind, 🏄
finden die Bestimmungen des § 106 Abs 1 KFG (Personenanzahl) keine Anwendung.
§ 107 KFG 1967 Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze
(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren, für den Rettungsdienst, die Bergrettung oder die Wasserrettung bestimmt sind, keine Anwendung.
Erläutern Sie den Unterschied der Begriffe Straße und Fahrbahn
Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff 1 und. 2. StVO 1960
Die Begriffe Straße und Fahrbahn sind demnach nicht gleichzusetzen, weil Straße der weitere und Fahrbahn der engere Begriff ist.
z.B. Wenn daher ein Teil der Fahrbahn aufgrund wegen Aufgrabungsarten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann es für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet dass die rechtliche Qualifikation dieses Teils als “Straße” nicht mehr besteht.
Erläutern sie den Begriff Straße
Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO 1960
Unter dem Begriff „Straße“ versteht man eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
Eine Landfläche ist d.h. dann eine Straße, wenn sie
- ausschließlich für den Fußgängerverkehr oder 🕴️
- ausschließlich für den Fahrzeugverkehr oder🚗
- sowohl für den Fußgänger als auch den Fahrzeugverkehr 🕴️🚗
bestimmt ist.
Eine zugefrorene Wasserfläche, z.B. ein zugefrorener See, ist keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche und daher auch keine Straße, obwohl darauf tatsächlich ein Fußgänger und Fahrzeugverkehr stattfindet.
Unter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr versteht man die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss.
Allerdings ist unter Fahrzeugverkehr der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen.
Erläutern sie den Begriff Fahrbahn
Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 2. StVO 1960
Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße
Was gilt im Sinne der StVO als „Radfahrüberfahrt“ bzw unter welchen Kriterien gilt ein „Kinderfahrrad“ als fahrzeugähnliches Spielzeug?
Quelle: § 2 Abs1 Ziff 12 a StVO 1960
§ 2 Abs1 Ziff 19 StVO 1960
Als „Radfahrüberfahrt“ gilt ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil.
Ist unmittelbar neben der Radfahrüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrüberfahrt die Quermarkierung entfallen.
Ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh- und Radweges gemäß § 52 Z 17a lit a StVO, für die Überquerung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzweges jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges anzubringen;
Als fahrzeugähnliches Spielzeug gilt ein Fahrrad dann, wenn es einen äußeren Felgendurchmesser von 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von 5 km/h aufweist.
Erläutern Sie den Begriff Überholen
Quelle: § 2 Ziff 29 StVO
Unter Überholen versteht man das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;
Nicht als Überholen gelten
- das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder
- an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie
- das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und
- das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a StVO.
Von Fahrzeugreihen wird man dann sprechen können, wenn sich auf einem Fahrtstreifen mindestens drei Fahrzeuge (in einem kolonnenmäßigen Abstand) fortbewegen.
§ 7 StVO 1960 Allgemeine Fahrordnung
(3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges?
Quelle: 26 StVO 1960
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in die Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.
Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren
- der Einsatzort anders nicht oder
- nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist o d e r
- wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
Wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale verwenden?
Quelle: § 26 StVO 1960
Diese Signale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge
a) bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung
oder
b) zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
verwendet werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf BLAULICHT auch
a) am Ort der Hilfeleistung oder
b) des sonstigen Einsatzes oder
c) bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung
verwendet werden.
Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig ebenso zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte oder in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Welche Sonderbestimmungen bestehen für Lenker von Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr hinsichtlich des Abfahrens von gekennzeichneten Haltestellen?
Quelle: § 26a StVO 1960
Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.
Zu diesem Zweck haben die Lenker nachfolgender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und falls erforderlich anzuhalten.
Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist, und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen die mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten?
Quelle: § 26a StVO 1960
Die Lenker solcher ausgestatteten Fahrzeuge sind außerhalb von Einsatzfahrten nicht gebunden an die Verbote
- FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)
- EINFAHRT VERBOTEN und an
das Gebot
- VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG
wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen.
Sie dürfen auch Fahrtstreifen und Straßen für Omnibusse benutzen
Wie hat sich der Lenke eines Fahrzeuges gegenüber Personen zu verhalten, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt?
Quelle: § 3 StVO 1960
Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen auszuschließen ist.
Die Aufzählung der Maßnahmen „Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft“ ist hiebei nur beispielhaft.