Prüfungsaufbau Flashcards
1
Q
Duldung- und Anscheinsvollmacht
A
- Rechtsschein der Bevollmächtigung
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins für den Vertretenen
- a) Duldungsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters und duldet es
- b) Anscheinsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können - Gutgläubigkeit des Dritten
- Kausalität
Rechtsfolgen:
1. Duldungsvollmacht: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (Rechtsgedanke aus §171 I, II)
- Anscheinsvollmacht: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (hM) (aA: Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht, Vertretener haftet aus c.i.c. auf Ersatz des Vertrauensschadens.