Prozessuales Flashcards

1
Q

Schema: Klage im Verwaltungsrecht

A
I. Eröffnung d. Verwaltungsrechtswegs
II. Statthaftigkeit
III. Klagebefugnis
IV. Vorverfahren
V. Frist
VI. spezielle klagespezifische Voraussetzungen
VII. Allg. Sachurteilsvoraussetzungen
  1. Zuständigkeit d. Gerichts
  2. richtiger Klagegegner
  3. Beteiligten- & Prozessfähigkeit
  4. allg. Rechtsschutzbedürfnis
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2
Q

Eröffnung d. Verwaltungsrechtswegs

A
  1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. Generalklausel, § 42 I1 VwGO
    a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit
    b. nichtverfassungsrechtlicher Art
  3. Abdrängende Sonderzuweisung

Bsp.:

  • § 23 EGGVG repressives Polizeihandeln
  • § 68 OEWiG Bußgeld
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3
Q

Klagebefugnis, § 42 II VwGO

A

Wenn es nach substantiierten Sachvortrag möglich erscheint, dass der Kläger durch die Erteilung, Ablehnung oder das Unterlassen des VAs oder Realakts oder durch die zu prüfende Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt ist.

Bei all. Leistungs-, Feststellungs- und bei Fortsetzungsfeststellungsklage ANALOG

Normkontrolle: § 47 II 1 VwGO

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4
Q

richtiger Klage-/Antragsgegner in Brandenburg für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen?

A

Die Behörden, die den VA erlassen oder unterlassen haben selbst, gem. § 78 I Nr. 2 i.V.m. § 8 II BbgVwGG

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5
Q

Wann ist ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO notwendig?

A

bei Anfechtungsklage, § 68 I
(Aus ahme: § 68 I 2)

bei Verpflichtungsklage:
wenn Versagengegenklage, § 68 I

Fortsetzungsfeststellungsklage:
-> wenn VA nach Klageerhebung erledigt (dann muss urspr. Anfechtungsklage zulässig gewesen sein)

all. Leistungs-/Festellungsklage: nur bei § 54 II BesmtenstatusG

Normkontrolle: nie

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6
Q

Was ist zur Widerspruchsfrist zu wissen?

A

Grundfall: binnen 1 Monats, § 70 I VwGO nach Zugang

Zugangsfiktion: § 41 II VwVfG

bei fehlender/fehlender Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Jahr, § 58 II VwGO

3-Tages-Fiktion bei Brief, § 4 II 1 & 2 VwZG

Fristberechnung
§§ 57 II VwGO -> 233 ZPO -> 187 ff. BGB

Fristende auf Wochenende/Feiertag -> § 222 II ZPO

Wiedereinsetzung §§ 70 II, 60 VwGO

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7
Q

öffentlich rechtlich, § 40 I VwGO

A

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind.

Sonderrechtstheorie
=> wenn die Norm allein einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Subordinationstheorie
=> wenn zwischen Beteiligten ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht.

Interessentheorie
=> wenn sie dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist.

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8
Q

nichtverfassungsrechtlicher Art, § 40 I VwGO

A

Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt, also wenn nicht Verfassungsorgane oder ihnen gleichgestellte Personen über Verfassungsrecht streiten.

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9
Q

Wann liegt die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 EGGVG vor?

A

bei repressiven Polizeihandeln, also solchen zur Strafverfolgung.

Nicht jedoch bei Handeln zur Gefahrenabwehr.

Kommen beide Zwecke in Betracht, ist auf den Schwerpunkt abzustellen.

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10
Q

Was ist ein Verwaltungsakt, § 35 I VwVfG?

A

Jede Maßnahme einer Behörde (§ 1 IV VwVfG) auf dem Gebiet d. öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung

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11
Q

Was ist „Regelung“ i.S.d. § 35 VwVfG?

A

Wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, festgestellt oder verneint werden.

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12
Q

Wann hat eine Maßnahme „Außenwirkung“ i.S.d. § 35 VwVfG?

A

Wenn die Rechtsfolge bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person eintritt.

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13
Q

Wann liegt ein „Einzelfall“ i.S.d. § 35 VwVfG vor?

A

Wenn entweder eine bestimmte Person (abstrakt-individuell) oder ein individualisierter Personenkreis (Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG) betroffen oder ein konkreter Sachverhalt (konkret-generell) geregelt wird oder beides zutrifft (konkret-individuell).

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14
Q

Wann ist eine isolierte Anfechtungsklage gegen Zusätze einer Hauptregelung möglich?

A

nach h. M., wenn die Hauptregelung und der Zusatz teilbar sind.

Die Teilbarkeit eines VAs ergibt sich aus dem Wortlaut des § 113 I 1 VwGO (Aufhebung „soweit“ rechtswidrig).

wenn nicht teilbar => Verpflichtungsklage auf Erlass unbelasteten VA

Wann teilbar?

I. Inhaltsbestimmungen/-änderungen

  • > insb. wenn ein „Minus“ erteilt oder ein „aliud“ gewährt wird
  • > „Nein, aber …“
  • > nicht teilbar (-)

II. Echte Nebenbestimmung, § 36 II VwVfG

  • > Bedingung, Befristung, Auflage etc.
  • > „Ja, aber …“
  • > Teilbarkeit strittig
  1. e.A. § 35 II Nr. 4 & 5 teilbar (z.B. Auflage), 1-3 nicht (z.B. Befristung)
  2. Ermessens-VAs nicht teilbar, da sonst ein VA stehen bleibt, den die Behörde so nie erlassen hätte
  3. nie
  4. grds. (+) jede Aufhebung einer Belastung ist eine Besserstellung -> dafür ist die Anfechtungsklage vorgesehen
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15
Q

Klagebefugnis: Drittanfechtung

A

Ein Dritter, der nicht Adressat des VAs ist, ist nur klagebefugt, wenn aus anderen Gründen die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver-öffentlicher Rechte besteht.

Nach der Schutznormtheorie hat eine öffentlich-rechtliche Vorschrift drittschützenden Charakter, wenn sie nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zugleich den individuellen Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt sind.

Beispiel:
- § 4 I Nr. 3 GastG „schädliche Umwelteinwirkungen“

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16
Q

Adressatentheorie

A

Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden VAs stets in seiner allg. Habdlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt. Eine Verletzung dieses Rechts kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

17
Q

Subjektiv-öffentliche Rechte

A

Die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können.