Privatvers.recht Lst. Heiss Flashcards
Funktionen der Versicherung
1. Sicherungsfunktion
* Risiko = Bedrohung des (privaten wie ökonomischen Individuums)
* Risikomanagement: a) Vermeidung; b) Verminderung; c) Verlagerung = Versicherung
2. Innovationsfunktion
–> Versicherung erlaubt Zukunftsplanung (z.B. Hausbau, Forschung etc.)
3. Präventivfunktion (?)
* Informationspool über Schadenursachen erlaubt Prävention
* Belohnung von risikominderndem Verhalten
=> Übernahme eines Risikos kann zu tragbaren Prämien erfolgen
Versicherung als… (grobe Definition)
finanzielle Absicherung des Versicherten bei Eintritt bestimmter Risiken
Zweck der Begriffsbestimmung “Versicherung”
Anwendbarkeit der versicherungsrechtlichen Gesetze, VAG, VGG
Elemente des Versicherungsbegriffs
- Ungewisses Ereignis
- Leistungspflicht des VU
- Entgeltlichkeit
- Planmässigkeit
- Selbständigkeit
Ungewisses Ereignis
- zukünftig (objektiv ungewiss)
- vergangen (subjektiv ungewiss)
=> ungewiss, ob oder wann (“timing Risk”) ein Erfolg eintritt oder inwieweit eine Prämie zu bezahlen ist (“term fix) - aleatorischer Vertrag
Leistungspflicht des VU
= VN hat Erfüllungsanspruch
Frage: Was ist der LeistungsINHALT
Theorien:
* Gefahrtragung
~Problem: Einklagbarkeit der Leistung “Gefahrtragung”
* Bedingte Geldleistung
~Problem: Leistung nicht zwingend Geld
* Geschäftsbesorgung (Treuhandmodell)
~Problem: Stärkere Treue- und Loyalitätspflichten und Leistung nur aus dem vorhandenen Treuhandvermögen geschuldet
Entgeltlichkeit
- Prämie oder Beitrag
- Entgeltlichkeit des VN
- UNBEDINGTE Leistungspflicht des VN
Bsp.:
~ Finanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung ≠ Entgeltlich, keine Vers
(BGE 131 I 223 E. 4.7)
Planmässigkeit
- Kalkulation der Prämie nach dem Gesetz der grossen Zahl
- Risikostreuung innerhalb einer Risikogemeinschaft
Bsp.: 500.- Prämie für Motorhaftpflichtvers.
~ 1 Auto = Glückspiel
~ viele Autos = Versicherung
> Unterschied: Risikostreuung (Aber Planmässigkeit?)
Planmässigkeit Problem
- Kalkulation als Element der Definition Voraussetzung für AUFSICHT
> keine Kalkulation = Keine Aufsicht?
> Aufsichtspflicht aber gerade für diejenige VU wichtig, die nicht (ausreichend) planmässig handeln
**» Versicherung bereits dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell des VS nach einem planmässigen Handeln VERLANGT **
(nicht erst dann, wenn VU tatsächlich planmässig handelt)
Selbständigkeit
- Risikoübernahme steht NICHT in einem INNEREN ZUSAMMENHANG mit einem anderen Geschäft
> Innerer Zusammenhang, wenn Risikoübernahme isoliert, d.h. ohne das andere Geschäft, nicht möglich wäre
> Untergeordnete Bedeutung der Risikotragung im Gesamtkontext
*~> Je unbedeutender die Risikoübernahme im Verhältnis zur Hauptleistung, desto eher unselbständig
Versicherungs-gleiche Geschäfte
= Geschäfte, die zwar die Definitionskriterien des Versicherungsgeschäfts NICHT erfüllen, von VU gemäss VAG aber dennoch betrieben werden dürfen (und daher rechtlich “versicherungsgleich” sind).
Beispiele Versicherungs-gleiche Geschäfte
- Kapitalisationsgeschäfte
= Kundschaft überlasst dem Lebens-VU Kapital, welches dieses später verzinst zurückerstattet - Tontinengeschäfte
= Teilnehmende leisten Beiträge und beziehen später Leistungen aus angespartem Kapital. Leistungsbezüge der Überlebenden erhöhen sich um die von den verstorbenen Teilnehmenden eingezahlte Beträge.
*~> keine Übernahme eines Risikos
Alternativer Risikotransfer (ART)
= Übertragung von (versicherungstechnischen) Risiken an den Kapitalmarkt zur Deckung durch nichttraditionelle (alternative) Risikoräger
Privatversicherung vs. Sozialversicherung
Privatversicherung <> Sozialversicherung
Per Vertrag <> Per Gesetz
Freiwilligkeit <> Versicherungspflicht
Risikogerechte Prämie <> Beitrag nach Leistungsfähigkeit
Zivilrechtsweg <> Sozialrechtsweg
Abgrenzungen bei Versicherungen
Schadenversicherung <> Summenversicherung
Aktivenversicherung <> Passivenversicherung
Erst-/Direktversicherung <> Rückversicherung
Nicht: Abgrenzung einzelner Sparten zueinander (z.B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht oder Kaskoversicherung)
Schaden- vs. Summenversicherung
VVG verwendet diese Begriffe (VVG 3 I lit. b, 95c I, 73 I bzw. 96)
–> keine Definition im Gesetz
Schadenversicherung
- Schadenausgleichsfunktion
- ohne Schaden keine Leistung
- Leistung durch Schaden begrenzt
~ VSumme < Schaden = VU bezahlt Summe
~ VSumme > Schaden = VU bezahlt Schaden
Schadenversicherug Probleme
-
Mehrfachversicherung (“Doppelversicherung”)
~ Vt bekommt maximal Schaden ersetz
~ Verhältnis der Summen zueinander bestimmt, viel vom Schaden sie begleichen. -
Konkurrenz von Versichungs- und Schadenersatzanspruche
~ VU ersetzt Schaden, SchE-Ansprüche des Vt gehen auf VU über (Legalzession nach VGG 95c II)
> > Im GRUNDSATZ
* Grundsätzliches Bereicherungsverbot wohl eher abgelehnt.
* Grenze: kein Bezug mehr von Sachwert zu Entschädigungsleistung
Summenversicherung
- abstrakte Bedarfsdeckung (keine Schadensausgleichsfunktion)
- Leistung auch ohne Schaden
- Leistung NICHT durch Schaden BEGRENZT
> VU zahl tim Versicherungsfall die vereinbarte Summe
z.B. UnfallV, LebensV
- Leistungen kumulierbar
~ mehrfacher Bezug von Versicherungsleistungen für denselben Versicherungsfall möglich
~ SchE-Ansprüche des Vt gehen NICHT auf VU über (VVG 96)
Beispiel Abgrenzung SchadenV und SummenV
- KrankenKOSTENversicherung = SchadenV
- KrankenTAGGELDversicherung = SummenV
Summenvers./Schadenvers. Grenzgänger
Grenzgänger zwischen SchadenV und SummenV = Gewisses Mass and Bereicherung wird in Kauf genommen
- Neuwertversicherung (“neu für alt”)
- Vertraglich festgelegter Versicherungswert (“agreed value”)
- parametrische Versicherung (z.B. Erdbebenversicherung: Leistung des VU bemisst sich an der offiziellen Stärke des Erdbebens)
Aktiven-/Passivenversicherung
Aktivenversicherung
* gleicht entstandenen VERLUST von aktiven Vermögenswerten aus
~ z.B. Sachversicherung wie FeuerV, DiebstahlV
~ z.B. ForderungsausfallV
Passivenversicherung
* gleicht entstandene VERBINDLICHKEITEN aus
~ z.B. HaftpflichtV, RechtsschutzV, KrankenkostenV
Erst-/Direktversicherung vs. Rückversicherung
- Erst-/Direktversicherung deckt Risiko von VN, das nicht in einem versicherungstechnischen Risiko besteht (auch in Form der Mitversicherung)
- Rückversicherung deckt versicherungstechnisches Risiko des ErstVU
–> “Zession” des Risikos
~ beachte VVG 101 I Ziff. 1: Keine Anwendung des VVG
Rechtsquellen
- zwingende (VVG 97; vgl. OR 19 II)
= keine abweichende Parteivereinbarung erlaubt - halbzwingende (VVG 98)
= abweichende Parteivereinbarung, die nicht zuungunsten des Vt ausschlägt, erlaubt - dispositive
= jede abweichende Parteivereinbarung erlaubt