Privatvers.recht Lst. Heiss Flashcards

1
Q

Funktionen der Versicherung

A

1. Sicherungsfunktion
* Risiko = Bedrohung des (privaten wie ökonomischen Individuums)
* Risikomanagement: a) Vermeidung; b) Verminderung; c) Verlagerung = Versicherung

2. Innovationsfunktion
–> Versicherung erlaubt Zukunftsplanung (z.B. Hausbau, Forschung etc.)

3. Präventivfunktion (?)
* Informationspool über Schadenursachen erlaubt Prävention
* Belohnung von risikominderndem Verhalten
=> Übernahme eines Risikos kann zu tragbaren Prämien erfolgen

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2
Q

Versicherung als… (grobe Definition)

A

finanzielle Absicherung des Versicherten bei Eintritt bestimmter Risiken

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3
Q

Zweck der Begriffsbestimmung “Versicherung”

A

Anwendbarkeit der versicherungsrechtlichen Gesetze, VAG, VGG

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4
Q

Elemente des Versicherungsbegriffs

A
  1. Ungewisses Ereignis
  2. Leistungspflicht des VU
  3. Entgeltlichkeit
  4. Planmässigkeit
  5. Selbständigkeit
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5
Q

Ungewisses Ereignis

A
  • zukünftig (objektiv ungewiss)
  • vergangen (subjektiv ungewiss)
    => ungewiss, ob oder wann (“timing Risk”) ein Erfolg eintritt oder inwieweit eine Prämie zu bezahlen ist (“term fix)
  • aleatorischer Vertrag
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6
Q

Leistungspflicht des VU

A

= VN hat Erfüllungsanspruch

Frage: Was ist der LeistungsINHALT
Theorien:
* Gefahrtragung
~Problem: Einklagbarkeit der Leistung “Gefahrtragung”
* Bedingte Geldleistung
~Problem: Leistung nicht zwingend Geld
* Geschäftsbesorgung (Treuhandmodell)
~Problem: Stärkere Treue- und Loyalitätspflichten und Leistung nur aus dem vorhandenen Treuhandvermögen geschuldet

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7
Q

Entgeltlichkeit

A
  • Prämie oder Beitrag
  • Entgeltlichkeit des VN
  • UNBEDINGTE Leistungspflicht des VN

Bsp.:
~ Finanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung ≠ Entgeltlich, keine Vers
(BGE 131 I 223 E. 4.7)

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8
Q

Planmässigkeit

A
  • Kalkulation der Prämie nach dem Gesetz der grossen Zahl
  • Risikostreuung innerhalb einer Risikogemeinschaft

Bsp.: 500.- Prämie für Motorhaftpflichtvers.
~ 1 Auto = Glückspiel
~ viele Autos = Versicherung
> Unterschied: Risikostreuung (Aber Planmässigkeit?)

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9
Q

Planmässigkeit Problem

A
  • Kalkulation als Element der Definition Voraussetzung für AUFSICHT
    > keine Kalkulation = Keine Aufsicht?
    > Aufsichtspflicht aber gerade für diejenige VU wichtig, die nicht (ausreichend) planmässig handeln

**» Versicherung bereits dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell des VS nach einem planmässigen Handeln VERLANGT **
(nicht erst dann, wenn VU tatsächlich planmässig handelt)

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10
Q

Selbständigkeit

A
  • Risikoübernahme steht NICHT in einem INNEREN ZUSAMMENHANG mit einem anderen Geschäft
    > Innerer Zusammenhang, wenn Risikoübernahme isoliert, d.h. ohne das andere Geschäft, nicht möglich wäre
    > Untergeordnete Bedeutung der Risikotragung im Gesamtkontext

*~> Je unbedeutender die Risikoübernahme im Verhältnis zur Hauptleistung, desto eher unselbständig

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11
Q

Versicherungs-gleiche Geschäfte

A

= Geschäfte, die zwar die Definitionskriterien des Versicherungsgeschäfts NICHT erfüllen, von VU gemäss VAG aber dennoch betrieben werden dürfen (und daher rechtlich “versicherungsgleich” sind).

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12
Q

Beispiele Versicherungs-gleiche Geschäfte

A
  • Kapitalisationsgeschäfte
    = Kundschaft überlasst dem Lebens-VU Kapital, welches dieses später verzinst zurückerstattet
  • Tontinengeschäfte
    = Teilnehmende leisten Beiträge und beziehen später Leistungen aus angespartem Kapital. Leistungsbezüge der Überlebenden erhöhen sich um die von den verstorbenen Teilnehmenden eingezahlte Beträge.

*~> keine Übernahme eines Risikos

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13
Q

Alternativer Risikotransfer (ART)

A

= Übertragung von (versicherungstechnischen) Risiken an den Kapitalmarkt zur Deckung durch nichttraditionelle (alternative) Risikoräger

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14
Q

Privatversicherung vs. Sozialversicherung

A

Privatversicherung <> Sozialversicherung
Per Vertrag <> Per Gesetz
Freiwilligkeit <> Versicherungspflicht
Risikogerechte Prämie <> Beitrag nach Leistungsfähigkeit
Zivilrechtsweg <> Sozialrechtsweg

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15
Q

Abgrenzungen bei Versicherungen

A

Schadenversicherung <> Summenversicherung
Aktivenversicherung <> Passivenversicherung
Erst-/Direktversicherung <> Rückversicherung

Nicht: Abgrenzung einzelner Sparten zueinander (z.B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht oder Kaskoversicherung)

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16
Q

Schaden- vs. Summenversicherung

A

VVG verwendet diese Begriffe (VVG 3 I lit. b, 95c I, 73 I bzw. 96)
–> keine Definition im Gesetz

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17
Q

Schadenversicherung

A
  • Schadenausgleichsfunktion
  • ohne Schaden keine Leistung
  • Leistung durch Schaden begrenzt

~ VSumme < Schaden = VU bezahlt Summe

~ VSumme > Schaden = VU bezahlt Schaden

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18
Q

Schadenversicherug Probleme

A
  1. Mehrfachversicherung (“Doppelversicherung”)
    ~ Vt bekommt maximal Schaden ersetz
    ~ Verhältnis der Summen zueinander bestimmt, viel vom Schaden sie begleichen.
  2. Konkurrenz von Versichungs- und Schadenersatzanspruche
    ~ VU ersetzt Schaden, SchE-Ansprüche des Vt gehen auf VU über (Legalzession nach VGG 95c II)

> > Im GRUNDSATZ
* Grundsätzliches Bereicherungsverbot wohl eher abgelehnt.
* Grenze: kein Bezug mehr von Sachwert zu Entschädigungsleistung

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19
Q

Summenversicherung

A
  • abstrakte Bedarfsdeckung (keine Schadensausgleichsfunktion)
  • Leistung auch ohne Schaden
  • Leistung NICHT durch Schaden BEGRENZT
    > VU zahl tim Versicherungsfall die vereinbarte Summe

z.B. UnfallV, LebensV

  • Leistungen kumulierbar
    ~ mehrfacher Bezug von Versicherungsleistungen für denselben Versicherungsfall möglich
    ~ SchE-Ansprüche des Vt gehen NICHT auf VU über (VVG 96)
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20
Q

Beispiel Abgrenzung SchadenV und SummenV

A
  • KrankenKOSTENversicherung = SchadenV
  • KrankenTAGGELDversicherung = SummenV
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21
Q

Summenvers./Schadenvers. Grenzgänger

A

Grenzgänger zwischen SchadenV und SummenV = Gewisses Mass and Bereicherung wird in Kauf genommen

  • Neuwertversicherung (“neu für alt”)
  • Vertraglich festgelegter Versicherungswert (“agreed value”)
  • parametrische Versicherung (z.B. Erdbebenversicherung: Leistung des VU bemisst sich an der offiziellen Stärke des Erdbebens)
22
Q

Aktiven-/Passivenversicherung

A

Aktivenversicherung
* gleicht entstandenen VERLUST von aktiven Vermögenswerten aus
~ z.B. Sachversicherung wie FeuerV, DiebstahlV
~ z.B. ForderungsausfallV

Passivenversicherung
* gleicht entstandene VERBINDLICHKEITEN aus
~ z.B. HaftpflichtV, RechtsschutzV, KrankenkostenV

23
Q

Erst-/Direktversicherung vs. Rückversicherung

A
  • Erst-/Direktversicherung deckt Risiko von VN, das nicht in einem versicherungstechnischen Risiko besteht (auch in Form der Mitversicherung)
  • Rückversicherung deckt versicherungstechnisches Risiko des ErstVU
    –> “Zession” des Risikos
    ~ beachte VVG 101 I Ziff. 1: Keine Anwendung des VVG
24
Q

Rechtsquellen

A
  • zwingende (VVG 97; vgl. OR 19 II)
    = keine abweichende Parteivereinbarung erlaubt
  • halbzwingende (VVG 98)
    = abweichende Parteivereinbarung, die nicht zuungunsten des Vt ausschlägt, erlaubt
  • dispositive
    = jede abweichende Parteivereinbarung erlaubt
25
Ausnahmen vom VVG
ø Spartenausnahmen ø Persönliche Ausnahmen
26
Spartenausnahmen
* Kredit- und Kautionsversicherungen, die für berufliche und gewerbliche Risiken genommen werden ~> Grund: Gleichbehandlung, das Banken gleiche Produkte im Angebot haben * Transportversicherungen (exkl. Reisevers., VGG 98a IV) ~> Grund: Geschäftsgewandtheit, internationales, sehr kompetitives Umfeld, Tradition
27
Persönliche Ausnahmen
professionelle VN, Definition (VVG 98 a I lit. b): * Versicherungsunternehmen und gleichgestellte Unternehmen * Qualitativ: professionelles Risikomanagement ("auf Augenhöhe verhandeln") * Quantitativ: Überschreitung der 2 von 3 Grössenkriterien (lit. g) [bei Konzernen entscheidet die Konzerngrösse]
28
Probleme der Ausnahmeregelungen
* Massgebender Zeitpunkt des Statuswechsels * Drittschutz (z.B. private Gruppenversicherung einer Arbeitgeberin zugunsten Arbeitnehmer) * Wertungswidersprüche Aber: professioneller VN kann seine Verhandlungsmacht nutzen, um Abweichungen zu seinen Gunsten durchzusetzen
29
AVB: Technisch
Regel-Ausnahme-Schema Primäre, sekundäre, tertiäre Risikoumschreibung
30
Beteiligte
* Erstversicherungsunternehmen (VU) * Mitversicherungsunternehmen (MV) * Rückversicherungsunternehmen (RückVU) * Vertragspartner und Prämienschuldner (VN) ~> nicht unbedingt Anspruchsberechtigter * Versicherter (Vt) * Gefahrperson (Gp) * Begünstigter (B) * Drittgeschädigter (DG)
31
Vt
Vt = wer ohne Versicherung den durch die Versicherung gedeckten wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde (Interessenträger) VN = Vt –> Versicherung für eigene Rechnung (Vermutung VGG 16 II) VN ≠ Vt –> Versicherung für fremde Rechnung (Beispiel Hausratversicherung)
32
Gp
Gp= wessen Person, Sache oder Vermögen von der versicherten Gefahr bedroht wird, deren Verwirklichung sich auf das versicherte Interesse auswirkt (v.a. für Personenv. relevant) VN = Gp –> Eigenversicherung VN ≠ Gp –> Fremdversicherung (beachte Zusimmungserfordernis bei Lebensv., VVG 74)
33
B
* einseitiges Bestimmungsrecht des VN (VVG 76) * B hat *eigenen* Versicherungsanspruch (VVG 78) * Begünstigung (Bezugsrecht) grds. widerruflich (VVG 77)
34
DG
z.B. Pfivathaftpflichtversicherung * allgemeines DIREKTES Forderungsrecht (VVG 60) (spezielles direktes Forderungsrecht nach SVG mit Rückgriffsrecht und ggf. -pflicht) * Auskunftsanspruch (VVG 60 III)
35
Vertragsschluss: Antrag des VN
* VA händigt VN "Antragsformular" aus = invitatio ad offerendum * VN füllt Formular aus und unterschreibt = Antrag i.e.S. (VVG 1) * Bindungsfrist max 14 Tage ab Übergabe/Absendung
36
Vertragsschluss: Annahme durch VU
* Annahmeschreiben, oder * Sendung antragsgleicher Police, oder * Aufforderung zur Prämienzahlung (Annahme muss rechtzeitig erfolgen!) Annahmefiktion: VVG 2, bereits bestehendes Vertrauensverhältnis (Vertragsverhältnis) Mit Annahme: Bindungswirkung. => Beachte ggf. anderer Zeitpunkt der Gestaltungswirkung (kann vor oder nach Vertragsschluss beginnen).
37
Vertragsschluss: Form
* kein Formzwang. Police i.S.v. VVG 11 nur deklaratorisch * digitaler Vertragsschluss möglich
38
Kontrolle von AVB
1. Geltungskontrolle i) Zugänglichkeitsregel und Transparenzgebot ii) Aushändigungspflicht (VVG 3 II) iii) Global vs. Vollübernahme 2. Auslegungskontrolle i) wirklicher Wille ii) mutmasslicher Wille (Vertrauensprinzip) iii) Unklarheitenregel (insb. VVG 33) 3. Inhaltskontrolle UWG 8 *–> Keine Vorabkontrolle der AVB nach Aufsichtsrecht.
39
Ungewöhnlichkeitsregel
* **Subjektiv**: Verständnishorizont der Kundschaft * **Objektiv**: Geschäftsfremder Inhalt – Kontext eines "solchen" Vertrags – wesentliche Änderung des Vertragscharakters – Bei Versicherung: berechtigte Deckungserwartungen enttäuscht. **Ausnahme**: besonders darauf aufmerksam gemacht. NICHT: Macht- oder Erfahrungsgefälle
40
Unklarheitenregel
**Voraussetzung** 1. Auslegungsmittel führen zu keinem sicheren Ergebnis. 2. Mindestens zwei Auslegungsergebnisse sind ernsthaft vertretbar **Folge** Anwendung der für den Vt günstigeren Auslegung (sonst Klausel Ungültig)
41
Vorläufige Deckungszusage
* Risiko besteht bereits im Antragszeitpunkt * VU will erst Risikoprüfung durchführen –> eigenständiger, vorläufiger Versicherungsvertrag (der mit Abschluss des ordentlichen Vertrags ungültig wird) ~VVG 9
42
Vorvertragliche Anzeigepflicht VN
* zukünftiger VN weiss genau, wie das Risiko im Detail beschaffen ist * VU kennt diese individuelle Gefahrensituation nicht * Information nötig für risikogerechte Prämienkalkulation
43
Voraussetzungen VVG 4
1. Gefahrentatsache 2. Erheblichkeit 3. Schriftliche Frage 4. Kenntnis oder Kennenmüssen 5. Ausnahmen
44
VVG 4: 1. Gefahrentatsache
= alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und das VU über Art und Umfang von Risikofaktoren aufklären können * Risikoumstände * indizierende Umstände _Zeitpunkt_: Ausfüllen des Antragsformulars (keine Nachmeldepflicht)
45
VVG 4: 2. Erheblichkeit
= geeignet, auf den Entschluss des VR, den VV überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu schliessen, einen Einfluss auszuüben. * Vermutung der Erheblichkeit, wenn Frage bestimmt und unzweideutig * => Allgemeine Fragen zulässig, Auslegung der Frage wie Willenserklärung (Empfängerhorizont)
46
VVG 4: 3. Schriftliche Frage
* Fragebogen im Antragsformular * Sonstige Frage z.B. per Brief oder E-Mail * keine spontane Anzeigepflicht (Achtung OR 28) * Schriftform (OR 13) und Textform (dem VU zurechenbarer Text)
47
VVG 4: 4. Kenntnis oder Kennenmüssen
* Kenntnis = positive Kenntnis * Kennemüssen = Tatsachen, die dem VN bekannt sein müssen, wenn er über die Frage des VU *ernsthaft* nachdenkt –> individuelle Fähigkeiten berücksichtigen
48
VVG 4: Ausnahmen
* **Verstoss gegen Persönlichkeitsrecht (ZGB 27)** * (Fragen nach Geschlecht, Nationalität, sexueller Orientierung, Religion oder Parteizugehörigkeit erlaubt?) * VU legitimieren Fragen unter Verweis auf statistische Gegebenheiten (z.B. Männer sterben Früher, nach h.L. Frage erlaubt) * **Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen**
49
Anzeigepflichtverletzung (VVG 6, 8)
* Verschweigen * Unrichtige Mitteilung => kein Verschuldenserfordernis **Rechtsfolge**: Kündigung (VVG 6 I, II) * Schriftlich oder in Textform * 4 Wochen ab Kenntnis des VU von Pflichtverletzung * Angabe des Kündigungsgrundes * ex nunc-Wirkung
50
Kündigung
**Kündigung** * Schriftlich oder in Textform * Frist: 4 Wochen ab Kenntnis * Angabe des Kündigungsgrundes (BGer) * *ex nunc*-Wrikung **Leistungsfreiheit** als Folge * nach _Kausalitätskriterium_, Pflichtverletzung muss kausal für Leistungspflicht sein * "soweit" **=> Teilbarkeit der Prämie** (kein "alles oder nichts")