Privatrecht - Theorie Flashcards
Die Verschiednen Gesetzlichen Schuldverhältnisse ?
Schadenersatzrecht
Bereicherungsrecht
das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag
Das Recht d. Gläubiger Anfechtung
Das Gesetzliche Schuldverhältnisse beruht nicht auf rechtsgeschäftlichen Willen sondern auf gesetzlichen Tatbeständen :
Schadenersatz: Erklärung:
Grundsätzlich hat jeder den ihm entstandenen Schaden, der seine Person ohne sein Vermögen zugefügt wurde , selbst zu tragen - Casus sentit dominus „ Jeder trägt seinen Schaden selbst“ Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann man Ersatz fordern - diese Vorrausetzugen regelt das Schadenrsatzrecht.
Das Schadenersatzrecht fragt nach der ERSATZPFLICHT DES VERURSACHERS DES SCHADENS.
Es gibt andere
Systeme der Schadensdeckung : System d. gesetzlichen SOZIALEN SICHERHEIT und auch PRIVATE VORSORGE ( Versicherung) = sie gehören nicht zum Schadenersatzrecht
Zewck des Schadenersatzrechts ?
Ausglecihfunktion: Primär Zeck des Schadenersatzrechtes ist es, = Tatsächlich entstandenen Schäden ausgleichen
Präventionsgedanken: Präventionsgedanken speilen auch eine Rolle , durch die Androhung einer Ersatzpflicht sollen die Menschen Sich gleich so Verhlaten, dass keine Schäden entstehen.
Sanktionen spielen nur eine untergeordnete Rolle = keine Sanktionsfunktion
Welche Systeme d. Schadenersatzrechtes gibt es ?
das System der Verschuldenshaftung : Diese gilt für jedermann und besteht gegenüber jedermann.
Die Verschuldungshaftung behandelt die Vetragshaftung und Delikthaftung.
Im östereichischen Schadenersatzrecht ist das System d. Verschuldungshaftung umfassend ausgebaut.
Das System der Gefährdungshaftung : Es gibt auch das System der Gefährdungshaftung. Bei dieser ist grundsätzlich kein Verschulden erforderlich.
Der Schädigen haftet trotzdem weil die Sache Ansicht gefährlich ist. „ Wer den guten Tropfen hat“ soll auch den Schlechten Tropfen ( d. Schadenstragung ) haben.
Diese sind in Sondergesetzten geregelt wie Bsp:
. EKHG ( Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge)
LFG ( Haftung für Luftfahrzeuge)
AtomHG ( Haftung für Kernanlagen u. Kernmaterialen)
RHG ( Haftung für Anlagen z. Fortgeltung od. Abgabe von Elektrizität od. Gas)
RohleitungsG ( Haftung für Rohleitung )
Fehlerhafte Produkte ( PHG)
Das System d. Eingriffshaftung: Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme eines fremden Gutes.
Im ABGB gib es Vorschriften zb. in §1306a über den NOTSTAND und in § Schadenersatz wegen IMMISSIONEN . Hier muss keine Gefährlichkeit vorliegen. Es wird für verursachte Schäden gehaftet.
Entschädigung für ENTEIGNUNG.
Bspp: ich bin Bergsteiger und ich kann mich bei der Lawine nur retten, wenn ich die Tür einbreche - Es ist zwar Rechtmäßig weil es ein Notstand ist , muss aber dafür trotzdem Haften.
Was ist ein Schaden ? Welche Schäden gibt es ?
Welche Schäden gibt es - beschreibe diese :
Schaden: heißt jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechnet oder seiner Person zugefügt wird. ( § 1293 ABGB)
Realer Schaden und. Rechnerische Schaden:
REALER SCHADEN: ist die tatsächliche Nachteilige Veränderung Bsp. Verletzter Arm, verbeultes Auto
Der Schadenbegriff spielt bei der NATURRESTITUTION eine Rolle, bei der der Schädigen zur Wiederherstellung des früheren Zustands in natura verpflichtet ist.
RECHNERISCHE SCHADEN ist der rechnerische Wert, um das das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereigniss.
b) Vermögensschäden und ideelle Schäden:
VERMÖGENSSCHÄDEN : sind Nachteile an Geldwerten Gütern. Es geht um die Geld messbare Veränderungg im Vermögen des Geschädigten.
REINER BLOßER VERMÖGENSSCHADEN : wenn durch die schädigende Handlung kein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. ( Eigentum, Recht auf körperliche Unversehrtheit usw. ) Meistens Schäden, die durch Nicht od. Schlecherfüllung eines Vertrages enstehen.
Bsp. ist im Schuldnerverzug - ist ein bloßer Verögenschaden , weil kein absolutes geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist.
IDEELLE ( IMMATERIELLE) SCHÄDEN Sind „Gefühlschäden“ ( Schmerzen, psychische Frustration, Kränkung) - werdende in gesetzlich geregelten Aufnahmen ersetzt - ( sind nicht in Geld messbar - keine Vermögensverminderung )
zb. Trauerschäden, entgangene Urlaubsfreunde usw.
b) Positiver Schaden und entgangener Gewinn:
Vermögenschaden sind in positiver Schaden und entgangener Gewinn zu unterscheiden. = Beide zusammen ( positiver Schaden+ entgangener Gewinn ) sind das „INTERESSE“.
POSITIVER SCHADEN : ist wenn bestehende Vermögensgüter od. Rechte beeinträchtigt werden. Ist lt. ist bei jedem Verschuldungsgrad zu ersetzten ( auch leichte Fahrlässigkeit )
Entgangener Gewinn: wenn künftige Erwerbs od. Gewinnchancen zerstört wurden. Nur bei Vorsatz od. grob Fahrlässigkeit zu ersetzten.
Bsp. Auto unfall Auto kaput = postiver Schaden, er ist Taxifahrer die Umsatzeinbuße ist dr entgangene Gewinn.
Die Unterscheidung von diesen Beiden ( posziver Schaden und Entgangener Gewinn ) sind wichtig, weil ABGB der GEGLIEDERTE SCHADENBEGRIFF zugrunde liegt.
Was ist Deliktfähigkeit ?
Deliktfähig: ist wer aus EIGENEM RECHTSWIDRIGEN VERHALTEN SCHADENERSATZPFLICHTIG WERDEN KANN.
Sind Personen ab dem 14. Lebensjahr. ( mündige Minderjährige). Für unmündige Minderjährigen haften die Aufsichtspersonen, wenn sie ihre Aufsichtpflichten verletzt haben.
Es gibt Ausnahmen, wo auch der 13. Jährige haften kann- die Billigkeitshaftung könnte ausnahmsweise eingreifen ( § 1310 ABGB).
Geisteskranke, Geistesschwache od. Sinnesverwirrung beseitigen die Deliktfähigkeit nur für die Zeit, während die Störung andauert. d.h Lucida intervalla machen Deliktfähig.
Welche Themen behandelt Die Verschuldungshaftung ?
DELIKTHAFTUNG: ist die Haftung , die sich aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht ergibt. besteht für und gegenüber jedermann. Von jedermann zu respektieren sind absolut geschützte Rechtsgut ( ,das Leben , Eigentum, Recht auf körperliche Unversehrtheit , Freiheit) ( Schuld ohne Beziehung auf einen Vetrag)
VERTRAGSHAFTUNG: ein Vertragspartner hat für die Vertragsverletzung dem anderen Teil Ersatz zu leisten. ( Schaden durch Übertretung d. Vetragspflicht)
Untershcied zwischen Vertrags und Delikthaftug ?
bei der GEHILFENHAFTUNG
hinsichtlich der ERSATZFÄHIGKEIT VON REINEN VERMÖGENSSCHÄDEN (Vrmögenschäden : sind Nachteile an Geldwerten Güter - reiner bloßer Vemörgensschaden: sind Schäden die keine absoluten geschützte Rechtsgut verletzen - durch nicht Erfüllung d. Vertrages bsp. werde nicht am Eigentum verletzt aber habe einen Vermögenschaden)
hinsichtlich der
BEWEISLASTVERTEILUNG - ( Geschädigte muss das Verschulden d. Schädigers beweisen - Bei Vertragsverletzung: Muss d. Schädiger seine Unschuld beweisen - BEWEISLASTUMKEHR.
Welche Vorausetzungen der Vershculdenhaftung kennst du ?
SCHADEN: damit man Schadnerersatzanspruch hat Museen SCHADEN erlitten haben
.
2) KAUSALITÄT + ADÄQUAT ( ist das bei gewöhnlichen Lauf d. Dinge zu erwarten ? )
KAUSALITÄT ( Verurschung) : Das Verhalten d. Schädige muss kausal gewesen sein. Das Ereignis ist eine ( conditio sine qua non dh. eine notwendige Vorrasuetzung) des Schadens.
ADÄQUANZTHEORIE: Die Adäguanztheorie: besagt das nicht jede Ursache „kausal“ ist, sondern nur jene, die typischerweise Eintritt - einen Schaden der betreffenden Art herbeiführen. Die Ursache muss adäuant sein.
3) RECHTSWIDRIGKEIT : wenn das Verhalten
gegen gesetzliche Verhaltensordnungen
gegen
guten Sitten
gegen RECHTSGESCHÄFTLICHE PFLICHTEN ( gegen Verträge) verstößt.
ein Eingriff in ABOLUT GESCHÜTZTE RECHTSPOSITION ( Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum ) darstellt.
4) Das Rechtswidrige Verhalten muss dem SCHUTZZWECK d. VERLETZTEN Norm entsprechen. ( Das Verbotgestezt muss gerade wegen solcher Schäden erlasen worden sein) = RECHTSWIDRIGKEITSZUSAMMENHANG ( Welchen Schutzzweck hat das Halteverbot vor der Botschaft ?)
Rechtswidirgkeitszusammenhang :, man untersuch d. Schutzzweck d. Norm.
Bei RECHTFERTIGUNGSGRUND kann die Rechtswidrigkeit entfallen.
5 ) VERSCHULDEN: ein Verschulden liegt vor, wenn das (rechtwidirge) Verhalten SUBKETIV VORWERFBAR ist. ( objektiver Schuldnerbegirff nurbei Sachverständigen - unternehmen)
Verschuldungsarten: VORSATZ (bewusst) , FAHRLÄSSIGKEIT
Was besagt die Adäquanztheorie und in welchem Zusammenhang ist sie relevant?
Kausalität ( Verursachung):
Das Verhalten des Schädigen muss für den Schaden kausal gewesen sein. Das Ereignis ist eine Conditio sine Qua non ( d.h eine notwendige Voraussetzung) des eingetretenen Schadens.
Die Adäguanztheorie: besagt das nicht jede Ursache „kausal“ ist, sondern nur jene, die typischerweise Eintritt - einen Schaden der betreffenden Art herbeiführen. Die Ursache muss adäuant sein.
Bei Ereignisse Außerhalb jeglicher Lebenserfahrung - Umstände die ganz speziell sind steigt die Adäuanz aus.
Bsp. Will der die bananenschale wegschmeißt, Toni rutscht aus= Adäquanz ist gegen, da typischerweise damit gerechnet werden muss das jemand an einer bananenschale ausructhsct. Der Hotelboy trägt ein Koffer, lässt in Fallen versteckt bombe explodiert- ist zwar für den Hotelschaden kausal aber haftet Mangels Adäquanz nicht.
Was ist Vorsatz und Fahrlässigkeit ?
Vorsatz: wenn man bewusst rechtswidrig Handelst.
Fahrlässigkiet: Wen d. Täter bei d. Handlung die gehörige Sorgfalt vermissen lässt.
Leichte Fahrlässigkeit : wenn er einen Fehler macht, der einem sorgfältigen Menschen auch gelegentlich passieren könnte
Grobe Fahrlässigkiet: Wenn er eine Sorglosigkeit an den Tag legt , die einem sorgfältigen Menschen keinesfalls pasiert.
Haftung für Eigenes - Haftung für Fremdes Verschulden, was weißt du über GEHILFENHAFTUNG ( Erfüllungsgehilfe was über Besorgungsgehilfe) ?
Es wird mitunter auch für Schäden durch fremdes Verhalten gehaftet.= Wichtigster Fall ist die Gehilfenhaftung, dabei unterschiedet man Erfüllungsgehilfe od. Besorungsgehilfen.
ERFÜLLUNGSGEHILFE ist, wessen sich der Geschäftsherr ( B) zur ERFÜLLUNG BESTEHENDER SCHULDVERHÄLTNISSE, vor allem zur Erfüllung bestehender Vetragsverhältnisse, bedient ( §1313a ABGB). Für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäften ( B) wie für sein eigenes.
BESORGUNGSGEHILFE ist, wessen sich der Geschäftsherr zur BESORGUNG SEINER SONSTIGEN ANGELEGNHEITEN also nicht zur Erfüllung bestehender Schuldvrehltnisse ) bedient.
Der Geschäftsherr hat nur dan wie für sein eigenes einzustehen, wenn er sich einer UNTÜCHTIGEN ODER WISSENTLICH GEFÄHRLICHEN Person bedient. - also nur wenn der Geschäftsherr einen Fehler bei der Auswahl d. Besorgunggehilfen begangen hat. ( Untüchtig: ist für die verichtete Tätigkeit nicht geeignet, Gerfährlich ist, wer vom Geschärfteren als Trunkbold od. Dieb bekannt ist )
Was weißt du über die Haftung mehrerer Schädigen?
Haben mehrere Personen einen Schaden verursacht , bekommt der Geschädigte den Schaden nicht mehrfach ersetzt. Wenn sie die Schadenteile bestimmen lassen, haftet jeder Schädigen für seinen Anteil.
Bei VORSÄTZLICHER Schädigung haften die Schädigen SOLIDARISCH: „ alle für einen und einer für alle“ ( § 1302 ABGB).
Der Geschädigte ( Chris) kann sich an alle od. nur an einen d. Schädigen wenden, um den gesamten Schaden ersetzt zu bekommen ( er kann sich nur an Paul wenden).
Wenn Paul den Schaden ersetzt hat, hat er Rücktrittsansprüche gegen die übrigen ( Walter).
Was weißt du über Mitverschulden des Geschädigten?
Hat der Geschädigter selbst vorwerfbar gehandelt trägt er mit dem Schädige den Schaden verhältnismäßig, wenn sich das Verhältnis nicht bestimen lässt dann tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen.
Mitverschulden d. geschädigten führt dazu , dass der Ersatzanpruch VERHÄLTNSMÄßIG GEKÜRZT wird.
Wie ist die Verjährung ?
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb v. 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und. Schädiger.
daneben begitnn eine absolute 30.Jährige Frist mit Schadenseintritt zu laufen.
Was ist die Aufgabe des Bereicherungsrechts? ( im objektiven Sinn)
ist die zweite Gruppe gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Ansprüche haben die Aufgabe , UNGERECFERTIGTE (rechtgrundlose) VERMÖGENSVERSCHIEBUNG rückgängig zu machen.
Man unterschiedet LEISTUNGSKONDIKTION und VERWENDUNGSANSPRÜCHE.
LEISTUNGSKONDIKTIONEN:
Die Leistung ist eine BEWUSSTE ZUWENDUNG ZUR ERREICHUNG BESTIMMTEN ZWECKS. Wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt, kommt die Rückforderung in Frage oder auch wenn sie ihren Zweck verfehlt komt die Rückforderung in Frage
VERWENDUNGSANSPRÜCHE :
DIe Vermögensverschiebung wurde NICHT durch LEISTUNG BEWIRKT , sondern der andere hat rechtsgrundlos einen Vorteil aus fremden Vermögen gezogen so steht dem anderen ein „Verwendungsanspruch „ zu.
Anspruch hat man wenn der EINGIRFF DES BEREICHERTEN IN FREMDE RECHTE bestand.
zb. Anton benützt ohen erlaubnis d. Rasenmäher , b
Verwendungsansprüche gewähren Wertersatz od. die Herausgabe der rechtgrundlosen benützten Sache.
Was weißt du über Geschäftsführung ohne Auftrag?
Geschäftführung ohne Auftrag: heißt die EIGENMÄCHTIGE BESORGUNG DER ANGELEGENHEITEN EINES ANDEREN IN DER ABSICHT, DESSEN INTERESSE ZU FÖRDERN. Ein Vetrag gibt es nicht !.
zb. Zahlung einer Schuld od. Mithilfe bei der Bekämpfung eines Brandes.
In der Geschäftsführung ohne Auftrag geht es darum ob und inwieweit d. Geschäftsführer Ersatz für seine Aufwendungen verlangen darf od. seinersits ersatzpflichtig wird.
- Gläubigeranfechtung
Mitunter Benachteiligen Verfügungen eines Schuldners seine Gläubiger durch VERMINDERUNG DES HAFTUNGSFONDS.
Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen das sie benachteiligte Geschäft anfechten, wenn das Vermögen d. Schuldners zur Befriedigung der Gläubigeranspüche nicht ausreicht.
Was versteht man unter Recht im Objektiven Sinn und was unter Recht im Subjektiven Sinn ?
Recht Obektiven Sinn: ist für die Gemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens werden allenfalls mit Zwang durchgesetzt = Rechtsordnung selbst - Privatrecht ist Teil d. Objektiven Rechts .
Rehct im Subjektiven Sinn : ist die konkrete Befugnis des einzelnen , die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durch Anrufung Staalciher Organe durchzusetzen.
Bsp. § 1062 ABGB ( objektive Recht) KV bestimmungen. Der Verkäufer hat gegen d. Käufer ein Anspruch ( subjektives Recht ) auf beszahkug d. Kaufpreises , den er notfalls gerichtlich durchsetzten kann.
Objektive Rehct kann nach RECHTSGEBIETEN eingeteilt werden. Die Eigenständigkeit d. Teilbereiche d. Rechtsordnung ist nur eine relative, weil d. GRUNDSATZ DER EINHEIT DER RECHTSORDNUNG zu beachten ist.