Privatrecht - Begriffe und Abgrenzungen Flashcards

1
Q

Privatrecht

A

Jener Teil der Rechtsordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten (Bürger) zum Gegenstand hat.

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2
Q

imperium

A

Hoheitsgewalt

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3
Q

Unterscheidung ÖR/PR

A

Handelt das Rechtssubjekt mit Hoheitsgewalt, daher es herrscht ein Über- oder Unterordnungsverhältnis handelt es sich um ÖR. Herrscht eine Gleichrangigkeit liegt ein privatrechtliches Verhältnis vor.

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4
Q

Unterschiede ÖR/PR

A

Privatrrechtssachen kommen vor die ordentlichen Gerichte. Öffentlich rechtliche in erster Instant vor die Verwaltungsbehörden.

Im Privatrecht hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz.

Haftung des Staats entweder wie ein Privater, sonst Amtshaftungsgesetz.

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5
Q

Allgemeines Privatrecht

A

Zivilrecht oder bürgerliches Recht. Regelt die Rechtsverhältnisse, die für jedermann von Bedeutung werden können.

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6
Q

Sonderprivatrechte

A

Enthalten besondere Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis oder spezielle Sachgebiete.

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7
Q

Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts

A

Zivilrechtliche Fragestellungen, die den anderen vier Teilen nicht zugeordnet werden können.

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8
Q

Schuldrecht

A

Die Verpflichtung von Leistungen zwischen Personen und deren Konsequenz.

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9
Q

Sachenrecht

A

Recht der Güterzuordnung

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10
Q

Erbrecht

A

Recht der Rechtsnachfolge

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11
Q

Familienrecht

A

Rechtliche Konsequenzen von Verwandtschaft, Ehe und Partnerschaft.

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12
Q

Pandektensystem

A

Die Fünfteilung des Bürgerlichen Rechts. Wurde im 19 Jhd. von Heise entwickelt. Beinhaltet den Allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht.

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13
Q

ABGB

A

Stammgesetz des Zivilrechts

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14
Q

Institutionensystem

A

Ist eine Dreiteilung des Zivilrechts, der das ABGB folgt. Die Materie wird aufgeteilt in Personenrecht, Sachenrecht und gemeinschaftliche Bestimmungen.

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15
Q

Internationales Privatrecht

A

Beschäftigt sich mit Fällen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, und regelt die Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt (Kollisionsrecht).

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16
Q

Zivilverfahrensrecht

A

Regelt die Durchsetzung privatrechtlicher Rechte und Pflichten (Prozessrecht).

17
Q

Präjudizien

A

Vorangegangene gerichtliche Entscheidungen. Sie haben keine Gesetzeskraft und haben daher nur im entscheidenden Fall Bedeutung.