Personenrecht_vorläufig/ob Flashcards
Persönlichkeitsschutz: Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteil
ZGB 28a II
Die Berichtigungsklage hat im Zusammenhang mit einem der bisher genannten Rechtsschutzbehelfe zu erfolgen.
Die klagende Partei kann in diesen Fällen von der beklagten Partei verlangen, eine Berichtigung vorzunehmen und/oder das Urteil auf ihre Kosten zu publizieren.
=> falsches Gedankenbild beseitigen
Persönlichkeitsschutz: Beseitigungsklage
ZGB 28a I 2.
Solange eine Persönlichkeitsverletzung noch andauert, kann Klage auf Beseitigung des betreffenden persönlichkeitsverletzenden Mittels erhoben werden.
Verletzung
- dauert an
- lässt sich aufheben
- Verhältnismässigkeit
Verein: Definition
> Personenverbindung mit ideellem Zweck
juristische Person
Körperschaft = Verbindung mehrerer Personen (sog. Mitglieder)
demokratisch organisiert
Verein hat Rechtspersönlichkeit, es haften nicht die Mitglieder wie bei einfacher Gesellschaft
Verein handelt durch seine Organe, wird selbst aber direkt verpflichtet
Feststellungsklage
ZGB 28a I 3.
- Subsididiarität der Klage (keine andere möglich)
- Feststellungsinteresse
Für eine Feststellungsklage ist nötig, dass eine persönlichkeitsverletzende Handlung bereits erfolg ist und nicht mehr andauert.
Sie muss sich jedoch weiterhin störend auswirken.
Freies Kindesvermögen
ZGB 321 + 323
Nach ZGB 323 I steht … unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes.
Damit ist BHUF i.B.a. den Lohn und daraus entstandenen Ersparnisse handlungsfähig.
Genugtuungsklage
ZGB 28a III i.V.m. OR 49 I
höchstpersönlicher Natur i.S.v. 19 II
> seelischer Schmerz
Schwere der Verletzung rechtfertigt finanziellen Ausgleich
nicht anderweitig wiedergutzumachen
verlangt ein Verschulden
- Zwecks Linderung seelischer Unbill
- nur sekundär pekuniären Interessen dienend
Gestaltungsklage
- Wirkung erga omnes und ex tunc (von Anfang an)
- durch das Urteil wird das Recht unmittelbar geändert
z.B. Anfechtung Vereinsbeschluss i.S.v. ZGB 75
Handlungsfähigkeit
ZGB 12
handlungsfähig ist, wer durch das eigene Handeln alleine Rechte und Pflichten begründen kann (vgl. ZGB 12)
Kassatorischer Entscheid
Urteil hebt Beschluss auf
Klage auf Gewinnherausgabe
ZGB 28a III i.V.m. OR 423
- nicht höchstpersönlicher Natur
Leistungsklage
inter pares: zwischen Kläger und Beklagtem
typisch für OR
“A schuldet B X”
Nichtigkeit
Qualifizierte Rechtsverletzung
schwerwiegende materielle/formelle Mängel
kann von jedem, der ein Rechtsschutzinteresse nachweist, geltend gemacht werden
Nichtigkeit ohne First, d.h. als Eventualbegehren geltend machen. (falls Anfechtungscheitert)
Rechtsfolgen fehlender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
ZGB 19 I
Das Rechtsgeschäft ist ungültig/nichtig
Folge: gegenseitige Rückerstattungspflicht
Beschränkte HUF: haftet nur insoweit, als sie noch ungerechtfertigt bereichert ist
Reformatorischer Entscheid
Urteil hebt Beschluss auf und ersetzt ihn
Schadensersatzklage
ZGB 28a III i.V.m. OR 41 I
nicht höchstpersönlicher Natur i.S.v. ZGB 19 II
- verlangt kausalen Schaden
Stellvertretung bei beschränkt HUF
ZGB 306 I
Es bedarf Zustimmung der Eltern, sodass BHUF berechtigt ist zur Stellvertretung