Personenrecht_vorläufig/ob Flashcards
Persönlichkeitsschutz: Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteil
ZGB 28a II
Die Berichtigungsklage hat im Zusammenhang mit einem der bisher genannten Rechtsschutzbehelfe zu erfolgen.
Die klagende Partei kann in diesen Fällen von der beklagten Partei verlangen, eine Berichtigung vorzunehmen und/oder das Urteil auf ihre Kosten zu publizieren.
=> falsches Gedankenbild beseitigen
Persönlichkeitsschutz: Beseitigungsklage
ZGB 28a I 2.
Solange eine Persönlichkeitsverletzung noch andauert, kann Klage auf Beseitigung des betreffenden persönlichkeitsverletzenden Mittels erhoben werden.
Verletzung
- dauert an
- lässt sich aufheben
- Verhältnismässigkeit
Verein: Definition
> Personenverbindung mit ideellem Zweck
juristische Person
Körperschaft = Verbindung mehrerer Personen (sog. Mitglieder)
demokratisch organisiert
Verein hat Rechtspersönlichkeit, es haften nicht die Mitglieder wie bei einfacher Gesellschaft
Verein handelt durch seine Organe, wird selbst aber direkt verpflichtet
Feststellungsklage
ZGB 28a I 3.
- Subsididiarität der Klage (keine andere möglich)
- Feststellungsinteresse
Für eine Feststellungsklage ist nötig, dass eine persönlichkeitsverletzende Handlung bereits erfolg ist und nicht mehr andauert.
Sie muss sich jedoch weiterhin störend auswirken.
Freies Kindesvermögen
ZGB 321 + 323
Nach ZGB 323 I steht … unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes.
Damit ist BHUF i.B.a. den Lohn und daraus entstandenen Ersparnisse handlungsfähig.
Genugtuungsklage
ZGB 28a III i.V.m. OR 49 I
höchstpersönlicher Natur i.S.v. 19 II
> seelischer Schmerz
Schwere der Verletzung rechtfertigt finanziellen Ausgleich
nicht anderweitig wiedergutzumachen
verlangt ein Verschulden
- Zwecks Linderung seelischer Unbill
- nur sekundär pekuniären Interessen dienend
Gestaltungsklage
- Wirkung erga omnes und ex tunc (von Anfang an)
- durch das Urteil wird das Recht unmittelbar geändert
z.B. Anfechtung Vereinsbeschluss i.S.v. ZGB 75
Handlungsfähigkeit
ZGB 12
handlungsfähig ist, wer durch das eigene Handeln alleine Rechte und Pflichten begründen kann (vgl. ZGB 12)
Kassatorischer Entscheid
Urteil hebt Beschluss auf
Klage auf Gewinnherausgabe
ZGB 28a III i.V.m. OR 423
- nicht höchstpersönlicher Natur
Leistungsklage
inter pares: zwischen Kläger und Beklagtem
typisch für OR
“A schuldet B X”
Nichtigkeit
Qualifizierte Rechtsverletzung
schwerwiegende materielle/formelle Mängel
kann von jedem, der ein Rechtsschutzinteresse nachweist, geltend gemacht werden
Nichtigkeit ohne First, d.h. als Eventualbegehren geltend machen. (falls Anfechtungscheitert)
Rechtsfolgen fehlender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
ZGB 19 I
Das Rechtsgeschäft ist ungültig/nichtig
Folge: gegenseitige Rückerstattungspflicht
Beschränkte HUF: haftet nur insoweit, als sie noch ungerechtfertigt bereichert ist
Reformatorischer Entscheid
Urteil hebt Beschluss auf und ersetzt ihn
Schadensersatzklage
ZGB 28a III i.V.m. OR 41 I
nicht höchstpersönlicher Natur i.S.v. ZGB 19 II
- verlangt kausalen Schaden
Stellvertretung bei beschränkt HUF
ZGB 306 I
Es bedarf Zustimmung der Eltern, sodass BHUF berechtigt ist zur Stellvertretung
Stellvertretung der Eltern durch Kind
Fraglich ist, ob die Eltern durch die urteilsfähige Tochter i.S.v. ZGB 306 vertreten werden und somit verpflichtet sind, den Sattel zu bezahlen.
In casu haben die Eltern dem Kauf des Sattels nichts zugestimmt und somit ist die Tochter nicht zu deren Stellvertretungs gerechtfertigt.
Recht der Perösnlichkeit: Unentgeltlicher Vorteil
ZGB 19 II
Ein Vorteil ist dann unentgeltlich, wenn diesem kein unmittelbarer Nachteil gegenübersteht, wobei unter Nachteil nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern allgemein jede Belastung zu verstehen ist.
Der Vorteil muss ausschliesslich bezwecken, dem Unmündigen Rechte einzuräumen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
> keine Auflagen
Nachteil muss unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft entstehen
spätere Auswirkungen (Lasten/Nachteile/Risiken) unbeachtlich
(((Gemäss OR 241 II können gesetzliche Vertreter die Annahme der Schenkung vorgängig verbieten oder nachtträglich rückgängig machen.)))
Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsklage
ZGB 28a I 1.
- genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes künftiges Verhalten
- schutzwürdiges Interesse
- Verhältnismässigkeit
Wenn eine Verletzung erst bevorsteht oder wenn eine Wiederholungsgefahr bzgl. weiterer Persönlichkeitsverletzungen besteht, kann der Beklagte mittels einer Unterlassungsklage gezwungen werden, von einer Persönlichkeitsverletzung Abstand zu nehmen.
Die bevorstehende Verletzung oder die Wiederholungsgefahr müssen ernstlich zu befürchten sein.
Recht der Persönlichkeit: Urteilsfähigkeit
ZGB 16
Urteilsfähig ist, wer sich ein vernünftiges Urteil über die Zustände und Geschehnisse um sich herum bilden kann und aufgrund dieser Einsicht handeln kann (vgl. ZGB 16).
Intellektuelles Element > zeitlich > sachlich (Bedeutung + Tragweite des Rechtsgeschäfts) Volontatives Element > „entsprechend ihrem Willen handeln“
Die Urteilsfähigkeit ist i.d.R. relativ, d.h. es ist immer gesondert zu prüfen, ob die Urteilsfähigkeit einer Person i.B.a. die konkrete Rechtshandlung gegeben ist.
> geistig-psychische Reife/Entwicklung
Vernunft
Selbstverantwortung
Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, solange nicht objektive Zweifel angezeigt sind.
Verein: Schema für Anfechtung
Aktivlegitimation Passivlegitimation Anfechtungsobjekt Anfechtungsgrund Form und Frist (Gerichtssitz)
Persönlichkeitsschutz: Ehre
Das Persönlichkeitsrecht auf Ehre schützt die Geltung eines Menschen als sittliche Person,
Als Massstab dient jeweils der Durchschnittsbürger.
PRIMÄRBEREICH
Ruf, ehrbarer Mensch zu sein
SEKUNDÄRBEREICH
auch berufliches/wirtschaftliches/gesellschaftliches Ansehen
Ehrverletzung durch Tatsachendarstellung, falls: 1. unwahr 2. wahr, aber unnötig herabsetzend (Zeitungen:) 3. öffentliches Interesse
Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Der Mensch hat ein Recht am eigenen Bild und daher kann eine fotografische Aufnahme und deren Wiedergabe die Persönlichkeit verletzen.
Sowohl die Beschaffung als auch die Veröffentlichung von solchen Personenbildern sind vom Recht am eigenen Bild erfasst.
Ausnahmen:
- Person als Teil eines Geschehens
- Person als Teil der Zeitgeschichte
- Künstlerische Darstellung
Zu beachten ist, dass “öffentliche Personen” wie Politiker, Künstler, Sportler, … wenn und soweit sie sich in der Öffentlichtkeit aufhalten, kein Recht am eigenen Bild und damit keine entsprechende Persönlichkeitsverletzung geltend machen können.
ABSOLUT
RELATIV
C-PROMINENZ
Persönlichkeitsschutz: ZGB 28 II
Gemäss ZGB 28 II ist davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsverletzung dem Grundsatz nach rechtswidrig ist, es sei denn, es wäre dies im Einzelfall zufolge eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen.