Personenrecht Flashcards

1
Q

Gegenstand des Personenrechts

A

Natürliche & juristische Personen (Rechtssubjekte)

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2
Q

Rechtlicher Status der Rechtssubjekte

A

Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Persönlichkeitsschutz

— Regelung der konstituierenden Eigenschaften des Einzelnen als selbstständiges Individuum

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3
Q

Rechtsfähigkeit Grundlagen

A

Begriff: Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnung Träger:in von Rechten und Pflichten zu sein

Grundsatz: Rechtsfähig ist jedermann

Inhaber:in: natürliche & juristische Personen

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4
Q

Rechtsfähigkeit Umfang

A

Grundsätzlich: Mensch = Mensch (vgl. Art. 11 Abs 2 ZGB) — Einschränkungen

Mögliche Einschränkungen:
- Alter
- geistige Gesundheit
- Staatsangehörigkeit

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5
Q

Rechtsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht
Anfang der Rechtspersönlichkeit

A

Geburt

Voraussetzungen: Lebenszeichen (Lebensfähigkeit) — wichtig bei zB Erbfolge

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6
Q

Anfang der Rechtspersönlichkeit
Nasciturus

A

Rechtsfähigkeit unter der Bedingung, dass lebend/lebensfähig geworden wird

Begriff: zweit zwischen Zeugung und Geburt

Rechtsfähigkeit: Zeitpunkt der Zeugung (Verschmelzung der Keimzellen) — h.L.

Wichtig bei:
- Erbrecht
- Familienrecht
- Schuldrecht (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche)

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7
Q

Anfang der Rechtspersönlichkeit
Embryo in vitro

A

Begriff: Zeugung durch künstliche Befruchtung

Rechtsstellung:
- eigentlich analog zu Nasciturus — falls lebensfähig UND ab Einpflanzung im Mutterleib — vorher Spezialgesetze

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8
Q

Anfang der Rechtspersönlichkeit
Nondum Conceptus

A

Begriff: noch nicht erzeugtes Kind

Rechtsfähigkeit: keine

Rechtsstellung: trotzdem Träger*in gewisser Rechte (Familienrecht&Erbrecht)

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9
Q

Handlungsfähigkeit: Grundlagen

A

Grundsätzlich: beeinflusst Wirksamkeit einer Handlung

Aspekte:
- Geschäftsfähigkeit
- Deliktsfähigkeit

Voraussetzungen:
- Urteilsfähigkeit
- Volljährigkeit

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10
Q

Handlungsfähigkeit
Aspekte

A

Geschäftsfähigkeit:
Fähigkeit durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln allein rechtliche Wirkung zu begründen (i.d.R. durch Willenserklärung)

Deliktsfähigkeit:
Fähigkeit durch widerrechtliche Handlungen schadenersatzpflichtig zu werden

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11
Q

Handlungsfähigkeit: Voraussetzungen

A

Bestehend aus Urteilsfähigkeit & Volljährigkeit (i.d.R. kumulativ!)

Folgen:
- wenn kumulativ: die betreffende Person kann durch ihr eigenes Handeln allein Rechte&Pflichten begründen
- nicht kumulativ: Person ist handlungsunfähig, grundsätzlich durch eigenes Handeln alleine keine Rechte&Pflichten begründen — braucht Vertreter*in

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12
Q

Handlungsfähigkeit: Voraussetzungen
Urteilsfähigkeit

A

Grundsatz: Art. 16 ZGB

Urteilsfähigkeit innerhalb der Geschäftsfähigkeit:
- Willensbildungsfähigkeit (intellektuelles Element)
- Willensumsetzungsfähigkeit (voluntatives Element)

Urteilsfähigkeit innerhalb der Deliktsfähigkeit:
- Einsicht in Schädigungsmöglichkeit
- Einsicht in das Unrecht der Schadenszufügung
- Steuerungsfähigkeit

Relativität der Urteilsfähigkeit:
- Urteilsfähigkeit ≠ absolut — man muss immer auf konkrete Handlung beziehen
— grundsätzlich gilt: bei Erwachsenen wird Urteilsfähigkeit vermutet, zu beweisen gilt die Unfähigkeit, v.a. bzgl:
- zeitliche Relativität
- sachliche Relativität

Gesetzliche Schwächezustände (wenn UF nicht gegeben)
- Kindesalter
- geistige Behinderung
- psychische Störung
- Rausch
- o.ä. (zB Affekt oder Fieber)

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13
Q

Handlungsfähigkeit: Voraussetzungen
Volljährigkeit

A

Volljährigkeit = mind. 18 Jahre alt
— aber fehlende Volljährigkeit ≠ (volle) Handlungsfähigkeit (= beschränkte Handlungsunfähigkeit, vgl. Art. 19 ff ZGB)

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14
Q

Handlungsfähigkeit: Urteilsunfähigkeit

A

Grundsatz: Art. 18. ZGB
— unabhängig davon, ob Betroffene*r volljährig oder nicht

Folgen:
- Handlungen sind nichtig:
- Vertreter*in notwendig

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15
Q

Handlungsfähigkeit: beschränkte Handlungsunfähigkeit

A

Personen, die zwar urteilsfähig, aber nicht volljährig (i.d.R) sind

Anwendung & Folgen:
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen benötigt (formlos/vorgängig oder nachträglich) – wenn nicht vorhanden: Nichtigkeit / wenn nachträglich: Schwebezustand

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16
Q

Handlungsfähigkeit: beschränkte Handlungsunfähigkeit – Ausnahmen

A

wenn nur Urteilsfähigkeit benötigt
- Minderjährige sind trotzdem deliktsfähig, da Schuldfähigkeit an Urteilsfähigkeit anknüpft

wenn nur unentgeltliche Vorteile oder bei geringfügigen Angelegenheiten:
- zB Schenkungen oder Erbe oder Handlungen die Nachteile verhindern
- zB Konsum oder Genussmittelkäufe

höchstpersönliche Rechte
- höchstpersönliche Rechte stehen einer Person um ihre Persönlichkeit willen zu, sind untrennbar mit ihr verbunden
- absolut vs. relativ höchstpersönliche Rechte
- können und müssen durch die urteilsfähige Person selbst ausgeübt werden

gesetzliche Freiräume bei Vermögen:
- zB Taschengeld
- Lohn in der Lehre

Vertretung Dritter
- Urteilsfähigkeit voraussgesetzt

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17
Q

Erwachsenenschutzrecht: Behördliche Massnahmen

A
  • Begleitbeistandschaft
  • Vertretungsbeistandschaft mit konkurrierender Kompetenz des Beistandes
  • Mitwirkungsbeistandschaft
  • Vertretungsbeistandschaft mit ausschliesslicher Kompetenz des Beistandes
  • umfassende Beistandschaft

Handlungsfähigkeit kann durch Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes eingeschränkt werden ≠ von Gesetztes wegen
- nicht bei Begleitbeistandschaft

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18
Q

Verwandtschaft

A

Bedeutung in:
- Strafrecht
- Privatrecht (Erbrecht/Familienrecht/Eherecht)

nur Blutsverwandtschaft (inkl. Adoptiverwandtschaft)

Grade der Verwandtschaft: bestimmt nach Anzahl der sie vermittelnden Geburten (“römische Zählung”)

Unterscheidung zwischen Verwandtschaft in gerader Linie (=wenn eine Person von der anderen abstammt) vs. in Seitenlinie (= Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen)

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19
Q

Schwägerschaft

A

Verhältnis einer Person zu den Ehegatt:innen/eingetragenen Partner:innen ihrer Verwandten und zu deren Verwandten (Schwäger:innen untereinander nicht verschwägert –> “Schwipsschwägeri:nnen)

keine Auflösung der Schwägerschaft nach Auflösung der Ehe

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20
Q

Heimat & Wohnsitz: Grundlagen

A

Bedeutung:
- Steuerrecht
- Schuldrecht
- internationales (Privat-)Recht

Funktionen:
- Anknüpfungspunkt für verschiedene privatrechtliche Tatbestände
- Begründung der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Behörden
- Bestimmung des anwendbaren Rechts

geht um örtliche Verknüpfung einer Person

Achtung: juristische Personen haben weder Heimat, noch Wohnsitz, sondern einen Sitz

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21
Q

Heimat

A

Begriff: Heimatort einer Person = jene politische Gemeinde, deren öffentlich-rechtliches Bürgerrecht diese Person besitzt

  • Spezialfall: dreifaches Bürgerrecht

nur geringe Bedeutung im Zivilrecht (Eheabschluss / Kindesverhältnis / Adoption / Abstammung)

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22
Q

Wohnsitz

A
  • immer nur einer möglich

Begriff & Anknüpfung:
- selbständiger Wohnsitz: betroffene person erfüllt Wohnsitzkriterien selbstständig
- unselbstständiger Wohnsitz: Wohnsitz der betroffenen Person leitet sich aus Rechtsbeziehung zu einer anderen Person/Behörde ab

Wohnsitzbestimmung:
- objektives TB-Element: Aufenthaltsort
- subjektives TB-Element: Absicht des dauernden Verbleibes
– abgestellt wird auf Lebensmittelpunkt der Person (h.L.), insb. auf familiäre, gesellschaftliche und berufliche Beziehungen

Aufenthalt zu Sonderzweck
- Lehr- / Erziehungs- / Versorgungs- / Heil- / Strafanstalt + Studierende (d.h. Wochenaufenthalt)
- grundsätzlich gilt: Sonderzweck ≠ Wohnsitzbegründung (lediglich Vermutung)

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23
Q

Beurkundung des Personenstandes

A

Sinn&Bedeutung:
- Beurkundung = amtliche Registrierung (insb. Name&Geschlecht [CH: binäre Geschlechtsordnung])
- Organisation des Zivilstandswesen (wichtig bei Haftung der Zivilstandsbeamten; i.d.R. dann Kausalhaftung [des Kantons] und Verantwortlichkeitsgesetz)

gesamtschweizerisch vereinheitlicht

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24
Q

Persönlichkeitsrechte: Grundlagen

A

Begriff & Bedeutung
- Persönlichkeit: Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person
- Persönlichkeitsrechte … stehen dem/der Einzelnen um seiner selbst Willen zu / … sind untrennbar mit der Person verknüpft

Charakteristik der PR:
- Schutzobjekte sind ideelle (immaterielle) Gèter
- PR…
… sind höchstpersönliche Rechte
… sind absolute Rechte
… haben negatorische Wirkung
… sind unverjährbar
… sind unüberttragbar
… sind unvererblich
… sind unverzichtbar (mit Ausnahmen, vgl. Einwilligung)

Bestimmung der Persönlichkeitsrechte:
- Art. 27 & 28 ZGB; mit versch. Sonderbestimmungen im ZGB & OR

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25
Q

Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsschutz

A

Schutz vorn übermässiger Bindung (vgl. ZGB 27):
- Schutz vor übermässiger Selbstbeschränkung, bzw. Entziehung von Rechten/ gesetzlichen Handlungsfreiräumen

Schranken der Selbstbindung:
- geschriebenes Recht
- Sittlichkeit = herrschende Moral (!ändert sich laufend; ist nicht klar definiert!)

Rechtsfolgen übermässiger Bindung:
- Verstoss gegen Art 27 Abs. 1 ZGB: nichtig
- Verstoss gegen Art 27 Abs. 2 ZGB: teilnichtig

Schutz vor Verletzung durch Dritte:
- Schutz vor Beeinträchtigung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person

Wichtig: gewisse (objektive) Intensität erforderlich

Zweistufiger Prüfungsaufbau:
a) Vorliegen einer (physischen/psychischen) Persönlichkeitsverletzung
b) Widerrechtlichkeit (Ausnnahmen: Rechtfertigungsgründe)

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26
Q

Persönlichkeitsrechte: Ehrverletzung

A

zivilrechtlicher Ehrenschutz reicht weiter als strafrechtlicher
- Sekundärbereich”: berufliches, wirtschaftliches und gesellschaftliches Ansehen

Ehrverletzung durch:
- Tatsachendarstellung
- Werturteil / Meinungsäusserung

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27
Q

Persönlichkeitsrechte: Beeinträchtigung des Privatlebens

A
  • Sphärentheorie: (Gemeinsphäre[Privatsphäre{Intimsphäre/Geheimnissphäre}])
  • wichtig zu beachten: Relativität (UND Verhältnismässigkeit)
  • v.a. bei Personen des öffentlichen Lebens / öffentlichen Behörden (Genderthematik)
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28
Q

Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsschutz

Schutz vor Verletzung vor durch Dritte: Klagemöglichkeiten

A

negatorische Anprüche (nicht vermögensrechtlicher Natur)
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Feststellungsanspruch

reperatorische Ansprüche (i.d.R. vermögensrechtlicher Natur)
- Schadenersatzanspruch
- Genugtuungsanspruch (v.a. wenn nicht anders ersetzbar)
- Gewinnherausgabeanspruch
- Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch

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29
Q

Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsschutz

Schutz vor Verletzung vor durch Dritte: vorsorgliche Massnahmen

A

Voraussetzungen:
- Glaubhaftmachen (überwiegend wahrscheinlich) …
… einer bereits erfolgen oder…
… unmittelbar bevorstehenden Persönlichkeitsverletzung
… aus welcher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

30
Q

Persönlichkeitsschutz: Namensrechte

Grundlagen

A

Funktionen:
- Individualisierungsfunktion (öffentliches Interesse): Identifizierung und Zuordnung einer Person
- Schutzfunktion: Teil der Persönlichkeit

Begriffe & Arten:
- bürgerlicher/ziviler Name (Adelstitel ausgenommen, weil Gleichheitsgebot)
- akademischer Titel
- Pseudonym (geniesst auch Namensschutz)
- Geschäftsnamen
- Domainnamen

31
Q

Persönlichkeitsschutz: Namensrechte

Namensrechte: Vorname

A

Grundsatz der freien Namenswahl – ABER: Kindeswohl als Grenze (relativ liberale Praxis)

Spezialfälle:
- Adoption
- Findelkind

32
Q

Persönlichkeitsschutz: Namensrechte

Familienname / Ehegatt:innen

A

Grundsätzlich gilt: jede/r trägt seinen/ihren Namen von Geburt bis Tod – nach Eheschliessung kann man es anpassen lassen – nach Scheidung, kann mann allenfalls zurückändern

Familienname des Kindes, wenn verheiratet:
- wenn Eltern verschiedene Namen tragen: entscheiden bei Geburt (innerhalb des ersten Jahres noch umkehrbar)
- wenn Eltern gemeinsamen Namen tragen: Name wird auf Kind übertragen
- bei Scheidung: Kind muss Namensänderung zustimmen, wenn ü12

Familienname des Kindes, wenn nicht verheiratet:
- Grundsatz: Ledigname richtet sich nach Sorgerecht
- Ausnahmen: wenn Sorgerecht bei beiden Eltern, dann kann man entscheiden
- heiraten Eltern nachträglich: gesetzliche Namensänderung gem. Art. 259 Abs. 1 ZGB

33
Q

Persönlichkeitsschutz: Namensrechte

Namensänderung

A

Grundsätzlich gilt: Jede Person behält amtlichen Namen unverändert von geburt bis Tod

Ausnahmen: Änderung…
- nach Familienrecht (Eheleute / Kinder / Adoption / nach Verwittwung)
- nach Art. 30 ZGB: “Änderung aus achtenswerten Gründen, bspw. subjektive/emotionale Gründe, sofern von gewisser Schwere und nicht belanglos”

Gerichtliche Anfechtung:
- Aktivlegitimation – wenn durch Namensänderung Verletzung
- Voraussetzungen: schutzwürdiges Interesse des/der Anfechtenden vor allem bei seltenem Namen oder Vortäuschung familiärer Verhältnisse
- Frist: 1 Jahr ab Kenntnisnahme

34
Q

Persönlichkeitsschutz: Namensrechte

Schutz des Namens

A

Name als Teilbereich der Persönlichkeit (i.S.v. Art. 28 ZGB und primärer Schutz durch Art. 29 ZGB)
- Schutz von Art. 29 ZGB umfasst Vor-/Nachnamen + zB Psyeudonyome o.ä. von Inhaber:in

35
Q

juristische Personen: Ausgangspunkt

Grundlagen

A

Ausgangspunkt:
- Fehlen einer gesetzlichen Definition
- jur. Personen als eigenes Rechtssubjekt
- abgrenzung gegenüber blossen Rechtsgemeinschaften (körperschaftliche/anstaltliche Organisations; Partei-/Betreibungsfähigkeit; Gläubigerschutz; Haftungsbeschränkung)

36
Q

juristische Personen: Erscheinungsformen

Grundlagen

A

im öffR und PR:
- öffR: Bund / Kantone / Gemeinden
- mit hoheiticher GEwalt ausgestattete privatrechtliche juristische Personen
- anwendbares Recht (Grundsatz: Anwendung von öffR)

im BundesR und kantonalen R
- Bundesrecht: schweizerische Eidgenossenschaft & SUVA
- kantonales Recht: Kanton (ZH) & Kantonalbanken (ZKB)
- Sonderfall kantonales Privatrecht: Einführungsgesetze als rechtliche Grundlage (Bundesprivatrecht hat subsidiär Geltung)

als Körperschaften und Anstalten
- Körperschaften: mitgliedschaftlicher Zsmschluss mehrer Personen (zB Vereine); sowie auch Verbände/Gesellschaften (Zsmschluss von Vereinen oder Genossenschaften) – Erfüllung eines (beliebigen) gemeinsamen Zweckes mit aktueller, autonomer und i.d.R. gemeinsamer Willensbildung
- Stiftungen/Anstaltungen: verselbstständigtes Zwecksvermögen (Stifterwillen) – keine Mitglieder sondern “Beteiligte”

mit kirchlichem und weltlichen Zweck
- im öffR: Kirchgemeinden (kirchlich) & politische Gemeinden/Schulgemeinden (weltlich)
- im PR: relevant v.a. bei Stiftungen; unterschiedliche Behandlung im Steuerrecht, wenn jur. Personen öffentliche/gemeinnützige/kulturelle Zwecke verfolgen

**mit (nicht) wirtschaftlichem Zweck **
- Aktiengesellschaften/Genossenschaften (wirtschaftlicher Zweck)
- Vereine zur Freundschaftsförderung/Wohltätigkeitsvereine (ideeler Zweck) – keine Gewinnabschöfpung erlaubt

37
Q

juristische Personen: Anfang und Ende

A

Erwerb der Rechtsfähigkeit
* Grundsätzlich durch Handelsregistereingtrag
* Asunahmen: Erwerb ohne Handelregistereintrag (“Prinzip der freien Körperschaftsbildung”) – öffentlichrechtliche Körperschaften/Anstalten, Vereine (ohne wirtschaftlichen Zweck), kantonalprivatrechtliche jur. Personen

Rechtslage bis zur Erstehung
* Verein: einfache Gesellschaft
* Stiftung: Nasciturus

Ende der juritischen Person
* Auflösungsgründe: Auflösungsbeschluss / Zeitablauf / Zweckerfüllung / Aufhebung von Gesetzes wegen / aufhebung durch gerichtliches Urteil / Konkurs
* Liquidation –Gründe: Zwecksänderung / Zusatz “in Liquidation”
* Vermögensverwendung: bei gerichtlicher Auflösung bei widerrechtlicher/unsittlicher Zweclverfolgung – Gemeinwesen; sonst Verwendung nach Gesetz oder Gemeinwesen
* Ende der Rechtspersönlichkeit: HReg-Eintragslöschung oder sonst Abschluss mit Liquidation

38
Q

Sitz der juristischen Person

A

Sitz: Ort der Verwaltungsführung (Art. 56 ZGB)
* Sitz als Anknüpfungspunkt: Gerichtsstand/Betreibungsort/Steuerdomizil/Eintrag im HReg
Grundsatz: Einheit des Sitzes, mit Ausnahmen von Nestlé AG (historische Gründe) und UBS AG (politische Gründe); ABER Zweitsitz möglich

Bestimmung des Sitzer (Art. 56 ZGB)
- Statutarisch (Briefkasten, mit geleisteter Erreichbarkeit reicht): Grundsätzliche Freiheit der Sitzwahl – “fliegender Sitz” zulässig
- Ort der Verwaltung: Verwaltungszentrum

39
Q

Rechtsfähigkeit juristischer Personen

Grundlagen

A
  • gleich wie natürliche Personen: Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnung Träger:in von Rechten und Pflichten zu sein
  • Einschränkungen: keine Rechte, die mit natürlichen eigenschaften eines Menschen zsmhängen (zB Alter, Ehe, Geschlecht, etc.) + von Gesetzeswegen (zB Voraussetzung eines Beistandes: nur nat. Pers.)
40
Q

Handlungsfähigkeit von juristischen Personen

A

Voraussetzungen: “juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind”

Organisation der juristischen Person: Organe
- Begriff: Organisationseinheit einer jur. Person, die bestimmte Funktionen wahrnimmt
- formelle Organe: Personen, die von zuständigen Stelle (Gesetzt/Statut) zur Wahrnehmung von Organfunktionen berufen werden
- aktisches Organ: Personen, die de facto “an die Willensbildung der Gesellschaft teilhaben und auch mit entsprechender rechtlicher oder tatsächlicher Entscheidungskompetenz befugt sind”
- Willensbildungsorgan: Körperschaften – Mitgliederversammlung vs. Stiftungen, die kein WO haben
- Geschäftsfühungs- und Vertretungsorgane: Exekutivorgan – Vetrtretung gegen aussen: bei Vereinen = Vorstand vs. Stiftungsrat vs. jur. Personen des OR = Verwaltungsrat
- Kontrollorgane: um übers finanziell relevante gebaren zu kontrollieren + ggf. Revisionsstellen
- sonstige Organe: Liquiditatoren + weitere Organe gemäss Statut/Urkunde

Organvertretung: Handlungen der Organe werden der juristischen Person zugerechnet – Unterschweidung zwischen Vertretungsmacht (“rechtliches Können”) und Vertretungsbefugnis (“rechtliches Dürfen)

41
Q

Deliktsfähigkeit von juristischen Personen

A

Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit:
- Voraussetzung: Organhandlung – Mithaftierung der delinquirenen Organe

Strafrechtliche Deliktsfähigkeit:
- strafrechtliche Belangbarkeit wird grundsätzlich abgelehnt
- ABER: Art. 102 StGB: subsidiäre/ordinäre Haftung, wenn Täter:in nicht identifizierung
- Organe sind grundsätzlich persönlich strafrechtlich verantwortlich, ABER u.U. können strafbegründende Merkmale bei juristischen Person erfüllt sein (Art. 29 StGB)

42
Q

Vereine

A

gibt keine gesetzliche Definition

grundsätzlich gilt: körperschaftlich organisierte Personenverbindung mit grundsätzlich ideellem Zweck, der eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt

gesetzliche Grundlagen:
- Art. 23 BV Schutz der Vereinsfreiheit
- Art. 52-79 ZGB

43
Q

Vereine: Zweck

A

Grundsatz in Art. 60 Abs. ZGB: politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wortschaftliche Zwecke

Entscheidend: Ideeller Zweck muss im Vordergrund stehen, nicht Kapitalismus
- entweder: niemand hat Geld-/Sachvorteile
- oder: Vorteile an Dritte (keine Gewinnausschüttung an Mitglieder)
- ABER: Betreiben eines kaufmännischen Unternehmens zulässig, wenn … für den Zweck UND nacht erfolgten Eintrag ins HReg
-
Sonderfälle: Berufs-&Wirtschaftsverbände ohne Kartellcharakter
- zB Vereine mit allg. wirtschaftlicher oder sozialpolitischer Aufgabe (Gewerkschaften, Mietverbände, etc.)
- verfolgen i.d.R. keinen wirtschaftlichen Zweck
- wirtschaftliche “Besserstellung” kommt nicht direkt aus Verwein
- kein Eintrag ins HReg nötig, da keine kaufmännischen Unternehmen

  • Kartelle: grosse Nähe zum öknomischen Geschehen und kein ideelles Element (oft aber nicht ökonomische Vorteile i.e.S. im Vordergrund) – geduldet trotz möglicher Widerrechtlichkeit
44
Q

Vereinsgründungen

A

Gründungsakt: Annahme des Vereinsstatus durch Vereinsversammlung (vgl. Art. 60 ZGB)

Mitglieder:
- natürliche ODER juristische Personen (h.M.: zur Gründung reichen 2 Mitglieder aus)

Handelsregistereintrag:
- Grundsatz: nicht verpflichtet dazu, aber berechtigt
- Ausnahme: verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 ZGB), v.a. bei kaufmännischem Gewerbe oder auslandbezug
- Eintrag in jedem Fall deklaratorisch

45
Q

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

A

es gilt das recht der einfachen Gesellschaft (Art. 62 ZGB und Art. 530ff. OR)

zB. ungenügende Statuten, Zweck ist widerrechtlich oder unsichtlich, fehlender Wille Körperschaft bilden zu wollen

46
Q

Organisation des Vereines

A

gesetzliche Organe
- Vereinsversammlung: Willensbildungsorgan – Versammlung aller (erschienen) Mitglieder, kann ggf. durch Delegiertenversammlung ersetzt werden – Beschlussfassung i.d.R. durch MEHRHEIT der Anwesenden (aber auch einstimmige schritfliche Zustimmungn oder statutarisch) – Einberufung durch Vorstand oder 1/5 der Mitglieder oder gerichtliche Klage (alles nach Grundsatz von Treu&Glaube) – Stimmrecht grundsätzlich für alle gleich, aber sachlich begründete Ungleichheit zulässig

  • Vorstand: Vertretungsmacht kommt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied zu; auch Nicht-Vereinsmitglied wählbar
  • ggf. Revisionsstelle: muss Buchführung ordentlich prüfung wenn zwei von drei erfüllt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Bilanzsumme > 10Mio. oder Umsatzerlös > 20 Mio. oder 50 Vollzeitstellen im Jahresdurschnitt)

weitere neue Ordnungsvorschritte
- Buchführungspflicht
- Heilung von Organisationsmägeln durch Gericht auf Antrag eines Vereinsmitglieds oder einer/eines Gläubigen

47
Q

Vereinsmitgliedschaft: Erwerb & Verlust

A

Erwerb
- Teilnahme an Gründung
- Beitritt (Art. 70 ZGB)
- Aufnahmeanspruch? – grundsätzlich nicht, Ausnahme: Statuten/Kartelle
- Zwangsmitgliedschaft? – grundsätzlich icht, Ausnahme: öffR kann Zwangsmitgliedschaft in privatrechtlichen Verein vorsehen (zB KK)

Verlust
- Austritt (zwingendes Austrittsrecht)
- Auschluss (Art. 72 ZGB i.V.m Art. 65 ZGB) : grosser statutischer Spielraum
- Tod
- falls Bedingung
- Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge

48
Q

Rechte von Vereinsmitgliedern

A
  • Mitverwaltungs- und/oder Mitwirkungsrechte
  • Benutzungsrechte
  • Schutzrechte
49
Q

Pflichten eines Vereinsmitgliedes

A

persönliche / nicht vermögensrechtliche Pflichten:
Grundsatz: keine gesetzlichen Pflichten – ABER statutarische Pflichen möglich + Treuepflicht (ungeschrieben)
– Sanktionierung von “Bussen” möglich

vermögensrechtliche Pflichten
Mitgliederbeitrge
Haftung:
- es haftet das Vereinsvermögen
- Statuten können persönliche Haftung vorsehen

50
Q

Vereinsverbände und Sektionen

A

Vereinsverband: Zsmfassung von Vereinen
Sektionen: Dezentralisierung des Vereinszwecks (räumlich oder sachlich)
- mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit

51
Q

Auflösen eines Vereins

A

Arten
- Vereinsbeschluss
- von Gesetzes wegen (Zahlungsunfähigkeit / Ordnungswidrigkeit der Organisation der Organe)
- durch richterlichen Beschluss

Liquidation und Vermögensverteilung
- Genossenschafts. und Aktienrecht
- Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 739ff. OR

Fusion von Vereinen
- FusG

52
Q

Stiftungen

Einleitung

A

Gesetzliche Grundlagen: Art. 80-89bis ZGB, Art. 52-59 ZGB + OR, etc.

Begriff und Erscheinungsformen:
- mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes, einem besonderen Zweck gewidmetes Vermögen («Zweckvermögen»)
- Anstaltliche Natur: Keine Mitglieder, keine Eigentümer, nur Begünstigte, denen Vermögen zugute kommen soll
- Mit Errichtung vom Stifter getrennt und grundsätzlich auf Dauer perpetuiert (Trennungsprinzip); (ursprünglicher) Stifterwille bestimmt Geschichte der Stiftung

Unterscheide: «Unselbständige Stiftungen»:
- Zweckgebundene Vermögenswerte, die einem Dritten zugeordnet werden
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit

53
Q

Errichtung einer Stiftung

A
  • Wesen des Stiftungsgeschäfts: einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft mit Ausglegung nach Willensprinzip
  • Art und Form des Widmungsaktes: Rechtsgeschäft untder Lebenden (öff. Beurkundung) vs. Verfügung von Todes wegen
  • Inhalt des Widmungsaktes: Stiftungswille + Stiftungszweck + Stiftungsvermögen (+ Organisation)
  • Höhe des Vermögens: Zweck-Mittel-Relation, in praxis CHF 50’000.-
  • Handelsregistereintrag: grundsätzlich konstitutiv – insb. kirchliche oder Famlienstiftungen sind eintragungspflichtig (Ausnahme: öff.-rechtliche Stiftungen) – Stiftungen entstehen mit Eintrag
54
Q

Organisation einer Stiftung

A

Grundlagen:
- Stiftungsurkunde: Stifter:innenwille
- schriftliches Reglement
- Organisation muss Funktionsfähigeit gewährleisten

Verwaltung:
- Stiftungsrat: Geschäftsführung & Vertretung
- WICHTIG: darf keinen eigenen Willen bilden!!!!!!

Revisionsstelle:
- Grundsätzliche Revisionspflicht
- Aktienrechtliche Vorschriften analog
- Über Schwellenwerten ordentliche Prüfung
- Unter Schwellenwerten eingeschränkte Prüfung als Mindestanforderung
- Besetzung nach Kriterien der «Unabhängigkeit» Ausgenommen sind Familien- u. kirchliche Stiftungen
- Individuelle Befreiungen für kleinere Stiftungen möglich

weitere Organe möglich (zB interne Aufsichtsorgane)

55
Q

Beaufsichtigung einer Stiftung

A

Legitimation, Zweck und Inhalt
- Eigentümerloses Zweckvermögen als schutzbedürftiges Gebilde
- Sicherung des Stiftungszweckes / Überwachung der Organe
- Durch das Gemeinwesen
- Befreiung von Familien- und kirchlichen Stiftungen

Zuständigkeit
- Gemeinwesen, dem Stiftung ihrer Bestimmung nach angehört, welches also bei Nichtbestehen der Stiftung am ehesten die entsprechende Aufgabe übernehmen müsste
- Stiftungen mit gesamtschw. oder internationaler Bedeutung: Bund; Reform seit Jahren in Diskussion; derzeit Ausarbeitung einer «eESA»

Aufsichtsmittel
- Präventive und repressive Aufsichtsmittel
- Mahnung, Verweis, Akteneinsicht; Spezialfall Ermessenskontrolle
- Rechtsaufsicht, Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip

56
Q

Rechtsschutz von Stiftungen

A

Stiftungsaufsichtsbeschwerde
- Rechtsnatur: Rechtsmittel sui generis, um gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben (Mittel der internen Governance)
- Beschwerdelegitimation bei berechtigtem Kontrollinteresse
- Einzelheiten zur Beschwerdelegitimation, zu einem potentiellen Beschwerdeobjekt und einer potentiellen Beschwerdefrist (z.B. 30 Tage) sind sehr umstritten

Aufsichtsanzeige
- Rechtsbehelf für jedermann, um Verstösse gegen Gesetz, Statuten und Reglement anzuzeigen
- Keine Antragslegitimation und sonstige Voraussetzungen nötig, daher auch ohne Parteistatus und Weiterzugsmöglichkeit

57
Q

Umwandlung von Stiftungen

A

Ausgangslage:
- Ausnahme, da keine örperschaftliche Struktur
- gewollte Unbeweglichkeit des Stiftungsvermögens
- unwesentliche Satzänderungen sind zulässig

Änderung der Organisation
- durch Behöre (Art. 85 ZGB)
- Anhörung des obersten Stiftungsorgans

Änderung des Zwecks: durch Behöre…
- auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans
- zulässig, “wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung de Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist”

Änderung des Zwecks/Stiftunsgrechts: Auf Antrag der/des Stifter:in
- Problem: Trennungsprinzip aufgweicht
- Änderungsvorbehalt in Stiftungsurkunde
- mind. 10 Jahre seit letzter Änderung
- gemeinnütziger Zweck muss erhalten bleiben
- Recht ist unvererblich und unüberttragbar

Zuständigkeit und Verfahren
- Umwandlungsbehörde bei jeweils zuständigem Gemeinwesen
- Statutänderung ≠ Bedarf neuerlichen notariellen Beurkundung

58
Q

Aufhebung der Stiftung

A

KEINE SELBSTAUFLÖSUNG!

Aufhebungsgründe:
- Unerreichbarkeit des Zwecks
- Widerrechtlichkeit / Unsittlichkeit
- Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit
- umstritten ob auch Stifterwille

Aufhebungsverfahren
- Antrags- und Klagerecht
- Aufhebung durch Behörde
- Aufhebung von Familien- und kirchlichen Stiftungen durch Behörden

Fusion
- zulässig, “wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und insb. der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dient”
- Auch Vermögensübertragung von Stiftung auf andere Rechtsträger zulässig

Liquidation und Verwendung von Vermögen
- Art 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 739 ff. OR
- Vermögensverwendung: Gemeinswesen oder gemäss Zweck (Art. 57 ZGB)

59
Q

Klassische gemeinnützige Stiftung

Stiftungsarten

A
  • verselbständigtes Vermögen – dient gemeinnützigen Zweck
  • Zweckverfolgung von Aufsichtsbehörde kontrolliert
  • Handelsregistereintrag konstutiv
60
Q

Unternehmensstiftung

Stiftungsarten

A

Stiftung, bei der das gewidmete Vermögen gang oder zum grosen Teil aus einem unternehmen oder einer massgeblichen Beteiligung an einem Unternehmen besteht

Formen:
- Unternehmensträgerstiftung: Stiftung betreibt selbst Unterehmung
- Holdingsstiftung: Stiftung hät (zweckmässig) massgebende Beteiligung an Unternehmen

Motive für Errichtung
- Dauerhaftigkeit der Stiftung
- Vermögensmässige Unabhängigkeit der Stiftung
- Langfristige Verankerung der Unternehmensphilosophie
- Möglichkeit der Mitarbeiterbegünstigung o.ä.
- Nachfolgeplanung bzw. -sicherung

Probleme
- Gefahr der „Selbstzweckstiftung“
- „Beteiligung“ des Staates in Form der Aufsichtsbehörden
- Geringe Flexibilität Bedeutung der „Family Governance”

61
Q

Familienstiftung

Stiftungsarten

A

Verselbständigtes Vermögen, das mit einer bestimmten Familie dadurch verbunden wird, dass es der Bestreitung der Kosten der Erziehung, der Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder ähnlichen Zwecken dient

  • Verbot von Unterhaltsstiftungen
  • Verbot von Familienfideikommissen: Langfristiger Erhalt der Vermögenswerte innerhalb der Familie
  • pflichtiger Handelsregistereintrag
  • Keine Aufsichtsbehörde, keine Revisionsstelle

Problem: Anerkennung ausländischer Unterhaltsstiftungen in der Schweiz
- in international-privatrechtlicher Sicht
- in steuerrechtlicher Hinsicht

62
Q

gemischte Stiftungen

Stiftungsarten

A

Die Einschränkungen Art. 335 Abs. 1 ZGB 335 (für Familienstiftungen)
- Sobald keine reine Familienstiftung, wird gesamtes Konstrukt zur klassischen Stiftung (Aufsichtspflicht etc.)
- Hauptproblem: Divergenz der gebündelten Interessen in nachfolgenden Generationen

63
Q

kirchliche Stiftung und Personalfürsorgestiftung

A

Kirchliche Stiftungen
- Stiftungszweck dient einer bestimmten Glaubensgemeinschaft
- HReg-Eintragungspflicht
- Keine Aufsichtsbehörde, keine Revisionsstelle

Personalfürsorgestiftung
- Zweck ist Absicherung von Betriebspersonal
- Aufgrund der Verwebung mit dem Recht der beruflichen Vorsorge (BVG) eigenständige Unterdisziplin

64
Q

Einleitungsartikel: Einleitung

A

Grundsätzlich kein “allgemeiner Teil” des ZGB, jedoch eine Einleitung: Art. 1-9 ZGB
– besonders wichtige allgemeine Rechtsgrundsätze

65
Q

Rechtsnanwendung (Art. 1 & 4 ZGB)

A

Regelungsgegenstand Art. 1 ZGB
- befasst sich mit formellen Rechtsquellen & deren Hierarchie
- Gewährleistung von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit
- unmittelbare Andwendbarkeit im Bundesprivatrecht
- analoge Anwendbarkeit im öffR und kantonalen Privatrecht
- Einschränkungen im Verwaltungsrecht und Strafrecht: Legelitätsprinzip & Analogieverbot

Ausnahmeregelung in Art. 4 ZGB
- Vorbehalt der Ermessensentscheide der Gerichte nacht Recht & BIlligkeit – Schaffung von Freiräumen (für Richter:in) für individuell-konkreten Fall; ABER braucht Gesetzesgrundlagen!
- dient nicht zur Lückenfüllung, sonder der Anwendung von Gesetzesrecht

66
Q

Rechtsanwendung (Recap)

Grundlagen: Auslegung / Gesetzeslücken

A
  • Vorrang des Gesetzes (Gewohnheits- und Richterrecht sind subsidiär)
  • Auslegung = Frage nach (objektivem) Sinn – gibt versch. Methoden (Methodenpluralismus)
    … grammatikalische Elemente
    … systematische Elemente
    … teleologische Elemente
    … historische Bedeutung

Es kann Gesetzeslücken geben, diese je nachdem mit Gewohnheits-/Richterrecht ergänzen; ABER Fehlen gesetzlicher Reglung ≠ Gesetzeslücke, sondern rechtsfreier Raum/ qualifiziertes Schweigen
- Lücke intra legem= Gesetz hält keine unmittelbare Lösung für Benatwortung der Streitfrage (Generalklausel, gesetzliche verweise, Erkenntnislücke)
- Lücke praeter legem = Gesetz bietet weder dem Wortlaut noch der Auslegung nach eine Antwort auf Rechtsfrage (von Gesetzgeber ungewollt)

67
Q

Gebot von Treu und Glauben / Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB)

A

allg. Regelungsgegenstand:
- Vertrauensschutz
- konkretisierungsbedürftige Generalklausel
- subsidiärer Charakter (spezifische Gesetze haben Vorrang)
- Adressaten: Gerichte / Behörde / Rechtssubjekte

Abs. 1: Gebot von Treu und Glaube:
- Fairnessgebot
- rechtsgeschäflticher Bereich im Vordergrund (aber nicht absolut)
- als objektiver Massstab
- eng mit Rechtsmissbrauchsverbot verbunden
- gibt versch. Fallgruppen wo Gebot besonders relevant: Auslegung oder Ergänzung von Rechtsgeschäften / Begründung von Nebengeschäftenn / Vertrauenshaftung / Verträge mit Schutzwirkung zugusten Dritter / Gefälligkeiten / Gesetzesanwendung (allg.) / Gesetzesänderung / Verbot der der Gesetzesumgehung
- gibt weitere Konkretisierungen im Gesetz

Abs. 2: Rechtsmissbrauchsverbot
- grundsätzlich gilt: offenbarer Missbrauch eines Rechts => ungeschützt
- TB-Elemente: subjketives Recht (gestützt auf Norm) / Ausübung des Rechts entgegen dessen “Sinnhaftigkeit” – objeltiver TB genügt!
- von Amtes wegen
- Fallgruppen: unnütze oder schikanöse Rechtsausübung / zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts / krasses Missverhältnis der Interessen / widersprüchliches Verhalten / Berufung auf Formmangel bei Vorliegen besonderer Umstände / Ableitung von Rechten bei eigenem widerrechtlichen Verhalten / verzögerte Rechtsausübung bei Vorliegen besonderer Umstände / Bestimmung der gleich bleibenden Umstände

68
Q

guter Glaube (Art. 3 ZGB)

A

Regelungsgegenstand
- kein allgemeiner Gutglaubensschutz nur in Zsmhang mit besonderen Normen

Definition:
- bestimmte innere (subjektive) Bewusstseinlage in einer bestimmten äusseren (objektiven Situation) – Es liegt guter Glaube vor, wenn eine Person trotz des Vorliegens eines Rechtsmangels keinen Kenntnis- oder Wissensvorsprung hat und daher keine Kenntnis von dem Mangel hat oder irrtümlich annimmt, dass alles rechtmäßig ist.
- Urteilsfähigkeit vorausgesetzt

böser Glaube (nicht komplemenät zu guter Glaube):
- Unrechtsbewusstsein derjenigen Person, die sich in objektiver Hinsicht unrichtig verhält – Böser Glaube liegt vor, wenn eine Person trotz Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit handelt und sich bewusst über Rechtsmängel hinwegsetzt.

Abgrenzug zu Treu & Glaube
- gleicher Sinn, aber unterschiedliche Ziele

Anwendung
- wird ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs in höheren Mass geschützt
- kein allg. Gutglaubensschutz, sondern nach gesetzlichen Sondervorschriften
- wegen Vermutung: kein Beweiserfordernis
- Einschränkungen: kein Gutglaubensschutz wenn Person den Rechtsmangel aufgrund ungenügender Aufmerksakeit nicht kannte (auf konkreten Einzelfall bezogen) / von Rechtssprechungen entwickelte Grundsätze

69
Q

Verhältnis von ZGB und OR

A

Grundsatz: materielle Einheit von ZGB und OR (OR als Teil des ZGB)
- Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Verhältnis zwischen ZGB und OR durch den Verweis im Artikel 7 ZGB geregelt ist. Dieser Verweis ermöglicht die Anwendung der entsprechenden OR-Bestimmungen auf Sachverhalte, die nicht spezifisch im OR geregelt sind. Allerdings gibt es Debatten und Auslegungsfragen hinsichtlich des genauen Umfangs und der Anwendbarkeit dieses Verweises.
- Ausnahmsweise direkte Anwendung: Schaden & Schadenersatz
- Anwendung aufgrund Spezialverweis
- Nichtanwendung: wenn explizit erwähnt

Prüfung
1. Zivilrechtliches Verhältnis ausserhalb des OR geregelt?
2. Sinn und Zweck der obligationenrechtlichen Bestimmung für Übertragung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse geeignet?
3. Besondere Vorschrift, die Anwendung verhindert?
4. Sachliche Angemessenheit der Anwendung?
5. Besondere Umstände, die Einschränkung oder Modifikation gebieten?

70
Q

Beweisregel (Art. 8 & 9 ZGB)

A

Unterscheidung von materiellem Recht und Zivilprozessrecht
- materielles Recht: Entstehung, Veränderung, Untergang, Inhalt von Rechten
- Zivilprozessrecht: Durchsetzung des materiellen Rechtes

  • Gerichtsurteile basieren auf: Sachverhaltsermittlung & Rechtsanwendung

Grundsätze
Beweisen = Gericht von Richtigkeit der behauoteten, strittigen tatsache überzeugen
- Hauptbeweis obliegt der beweisbelasteten Person
- Beweisgegner:in kann Gegenbeweis erbringen ≠ Beweis des Gegenteils, sondern Erschütterung des Hauptbeweises
- Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Beweis
- gibt versch. Beweismittel

Gegenstand des Beweises
- Behauptete Tatsache, die für den Entscheid relevat und bestritten ist
- äussere und innere Tatsachen
- sowohl faktisch, als auch rechtliche Behauptungen
- Recht ≠ Beweisgegenstand
- offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen, sowie allgemein annerkannte Erfahrungssätze müssen nicht bewiesen werden

behauptete Tatsachen
- Behauptungslast. prozessuale Verpflichtung, die den Parteien auferlegt wird –Parteien müssen ausreichende Beweise/Anhaltspunkte zu liefern = d.h. nicht einfach wild behaupten!
- Substanziierungslast: PFlicht die behauptete Tatsache ausreichend zu konkretisieren und zu substantiieren
- Bestreitungslast: liegt bei gegnerischer Partei – Gegenbehauptung

rechtserhebliche Tatsache
- für Entscheid relevant
- in Gesetz oft konkretisiert (ist Handlung/Verhalten rechtswidrig oder nicht – TB erfüllt?)

strittige Tatsache
- die Tatsachen, die kontrovers diskutiert werden

Beweismass
- Anforderunen an Überzeugungsgrad des Beweises
- Regelbeweismass (BGE): Gericht muss 1. objektiv überzeugt sein von Richtigkeit der Tatsache und 2. keine vernünftigen Zweifel mehr haben – entscheidend sind Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung

Recht auf Beweis
- Recht auf Zulassung zum (Gegen-)Beweis
- gibt jedoch materielle (formale Kriterien) und formelle (Verfahrensregeln) Einschränkungen
- schliesst Recht des Gerichts auf antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Gericht kann Beweismittel bewerten)

71
Q

Beweislastregeln

spezifisch zu Beweisregeln (Art. 8 & 9 ZGB)

A

Grundsatz: diejenige Person hat für Vorhandensein einer behaupteten Tatsache den Beweis zu erbringen, die aus ihr Rechte ableitet

Verschiedene Arten von Tatsachen:
- Rechtsbegründete Tatsache: führt zu Entstehung von Recht (zB Vertragsabschluss)
- rechtsvernichtende Tatsache: führt zu Erlöschhung/Nichtigkeit bestehenden Rechtes (zB Begleichung einer Forderung)
- rechtsvhindernde Tatsache: verhindert Anwendung von gew. Recht/Regeln (zB Einwand, das Verhalten der Gegenpartei rechtsmissbräuchlich)
- unbestimmt negative Tatsache: schwernachweislich
- Vermutung: – sind widerlegbar (zB Vaterschaftsvermutung)
- Fiktionen: unwiderlegbar