Personenrecht Flashcards
Gegenstand des Personenrechts
Natürliche & juristische Personen (Rechtssubjekte)
Rechtlicher Status der Rechtssubjekte
Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Persönlichkeitsschutz
— Regelung der konstituierenden Eigenschaften des Einzelnen als selbstständiges Individuum
Rechtsfähigkeit Grundlagen
Begriff: Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnung Träger:in von Rechten und Pflichten zu sein
Grundsatz: Rechtsfähig ist jedermann
Inhaber:in: natürliche & juristische Personen
Rechtsfähigkeit Umfang
Grundsätzlich: Mensch = Mensch (vgl. Art. 11 Abs 2 ZGB) — Einschränkungen
Mögliche Einschränkungen:
- Alter
- geistige Gesundheit
- Staatsangehörigkeit
Rechtsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht
Anfang der Rechtspersönlichkeit
Geburt
Voraussetzungen: Lebenszeichen (Lebensfähigkeit) — wichtig bei zB Erbfolge
Anfang der Rechtspersönlichkeit
Nasciturus
Rechtsfähigkeit unter der Bedingung, dass lebend/lebensfähig geworden wird
Begriff: zweit zwischen Zeugung und Geburt
Rechtsfähigkeit: Zeitpunkt der Zeugung (Verschmelzung der Keimzellen) — h.L.
Wichtig bei:
- Erbrecht
- Familienrecht
- Schuldrecht (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche)
Anfang der Rechtspersönlichkeit
Embryo in vitro
Begriff: Zeugung durch künstliche Befruchtung
Rechtsstellung:
- eigentlich analog zu Nasciturus — falls lebensfähig UND ab Einpflanzung im Mutterleib — vorher Spezialgesetze
Anfang der Rechtspersönlichkeit
Nondum Conceptus
Begriff: noch nicht erzeugtes Kind
Rechtsfähigkeit: keine
Rechtsstellung: trotzdem Träger*in gewisser Rechte (Familienrecht&Erbrecht)
Handlungsfähigkeit: Grundlagen
Grundsätzlich: beeinflusst Wirksamkeit einer Handlung
Aspekte:
- Geschäftsfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
Voraussetzungen:
- Urteilsfähigkeit
- Volljährigkeit
Handlungsfähigkeit
Aspekte
Geschäftsfähigkeit:
Fähigkeit durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln allein rechtliche Wirkung zu begründen (i.d.R. durch Willenserklärung)
Deliktsfähigkeit:
Fähigkeit durch widerrechtliche Handlungen schadenersatzpflichtig zu werden
Handlungsfähigkeit: Voraussetzungen
Bestehend aus Urteilsfähigkeit & Volljährigkeit (i.d.R. kumulativ!)
Folgen:
- wenn kumulativ: die betreffende Person kann durch ihr eigenes Handeln allein Rechte&Pflichten begründen
- nicht kumulativ: Person ist handlungsunfähig, grundsätzlich durch eigenes Handeln alleine keine Rechte&Pflichten begründen — braucht Vertreter*in
Handlungsfähigkeit: Voraussetzungen
Urteilsfähigkeit
Grundsatz: Art. 16 ZGB
Urteilsfähigkeit innerhalb der Geschäftsfähigkeit:
- Willensbildungsfähigkeit (intellektuelles Element)
- Willensumsetzungsfähigkeit (voluntatives Element)
Urteilsfähigkeit innerhalb der Deliktsfähigkeit:
- Einsicht in Schädigungsmöglichkeit
- Einsicht in das Unrecht der Schadenszufügung
- Steuerungsfähigkeit
Relativität der Urteilsfähigkeit:
- Urteilsfähigkeit ≠ absolut — man muss immer auf konkrete Handlung beziehen
— grundsätzlich gilt: bei Erwachsenen wird Urteilsfähigkeit vermutet, zu beweisen gilt die Unfähigkeit, v.a. bzgl:
- zeitliche Relativität
- sachliche Relativität
Gesetzliche Schwächezustände (wenn UF nicht gegeben)
- Kindesalter
- geistige Behinderung
- psychische Störung
- Rausch
- o.ä. (zB Affekt oder Fieber)
Handlungsfähigkeit: Voraussetzungen
Volljährigkeit
Volljährigkeit = mind. 18 Jahre alt
— aber fehlende Volljährigkeit ≠ (volle) Handlungsfähigkeit (= beschränkte Handlungsunfähigkeit, vgl. Art. 19 ff ZGB)
Handlungsfähigkeit: Urteilsunfähigkeit
Grundsatz: Art. 18. ZGB
— unabhängig davon, ob Betroffene*r volljährig oder nicht
Folgen:
- Handlungen sind nichtig:
- Vertreter*in notwendig
Handlungsfähigkeit: beschränkte Handlungsunfähigkeit
Personen, die zwar urteilsfähig, aber nicht volljährig (i.d.R) sind
Anwendung & Folgen:
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen benötigt (formlos/vorgängig oder nachträglich) – wenn nicht vorhanden: Nichtigkeit / wenn nachträglich: Schwebezustand
Handlungsfähigkeit: beschränkte Handlungsunfähigkeit – Ausnahmen
wenn nur Urteilsfähigkeit benötigt
- Minderjährige sind trotzdem deliktsfähig, da Schuldfähigkeit an Urteilsfähigkeit anknüpft
wenn nur unentgeltliche Vorteile oder bei geringfügigen Angelegenheiten:
- zB Schenkungen oder Erbe oder Handlungen die Nachteile verhindern
- zB Konsum oder Genussmittelkäufe
höchstpersönliche Rechte
- höchstpersönliche Rechte stehen einer Person um ihre Persönlichkeit willen zu, sind untrennbar mit ihr verbunden
- absolut vs. relativ höchstpersönliche Rechte
- können und müssen durch die urteilsfähige Person selbst ausgeübt werden
gesetzliche Freiräume bei Vermögen:
- zB Taschengeld
- Lohn in der Lehre
Vertretung Dritter
- Urteilsfähigkeit voraussgesetzt
Erwachsenenschutzrecht: Behördliche Massnahmen
- Begleitbeistandschaft
- Vertretungsbeistandschaft mit konkurrierender Kompetenz des Beistandes
- Mitwirkungsbeistandschaft
- Vertretungsbeistandschaft mit ausschliesslicher Kompetenz des Beistandes
- umfassende Beistandschaft
Handlungsfähigkeit kann durch Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes eingeschränkt werden ≠ von Gesetztes wegen
- nicht bei Begleitbeistandschaft
Verwandtschaft
Bedeutung in:
- Strafrecht
- Privatrecht (Erbrecht/Familienrecht/Eherecht)
nur Blutsverwandtschaft (inkl. Adoptiverwandtschaft)
Grade der Verwandtschaft: bestimmt nach Anzahl der sie vermittelnden Geburten (“römische Zählung”)
Unterscheidung zwischen Verwandtschaft in gerader Linie (=wenn eine Person von der anderen abstammt) vs. in Seitenlinie (= Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen)
Schwägerschaft
Verhältnis einer Person zu den Ehegatt:innen/eingetragenen Partner:innen ihrer Verwandten und zu deren Verwandten (Schwäger:innen untereinander nicht verschwägert –> “Schwipsschwägeri:nnen)
keine Auflösung der Schwägerschaft nach Auflösung der Ehe
Heimat & Wohnsitz: Grundlagen
Bedeutung:
- Steuerrecht
- Schuldrecht
- internationales (Privat-)Recht
Funktionen:
- Anknüpfungspunkt für verschiedene privatrechtliche Tatbestände
- Begründung der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Behörden
- Bestimmung des anwendbaren Rechts
geht um örtliche Verknüpfung einer Person
Achtung: juristische Personen haben weder Heimat, noch Wohnsitz, sondern einen Sitz
Heimat
Begriff: Heimatort einer Person = jene politische Gemeinde, deren öffentlich-rechtliches Bürgerrecht diese Person besitzt
- Spezialfall: dreifaches Bürgerrecht
nur geringe Bedeutung im Zivilrecht (Eheabschluss / Kindesverhältnis / Adoption / Abstammung)
Wohnsitz
- immer nur einer möglich
Begriff & Anknüpfung:
- selbständiger Wohnsitz: betroffene person erfüllt Wohnsitzkriterien selbstständig
- unselbstständiger Wohnsitz: Wohnsitz der betroffenen Person leitet sich aus Rechtsbeziehung zu einer anderen Person/Behörde ab
Wohnsitzbestimmung:
- objektives TB-Element: Aufenthaltsort
- subjektives TB-Element: Absicht des dauernden Verbleibes
– abgestellt wird auf Lebensmittelpunkt der Person (h.L.), insb. auf familiäre, gesellschaftliche und berufliche Beziehungen
Aufenthalt zu Sonderzweck
- Lehr- / Erziehungs- / Versorgungs- / Heil- / Strafanstalt + Studierende (d.h. Wochenaufenthalt)
- grundsätzlich gilt: Sonderzweck ≠ Wohnsitzbegründung (lediglich Vermutung)
Beurkundung des Personenstandes
Sinn&Bedeutung:
- Beurkundung = amtliche Registrierung (insb. Name&Geschlecht [CH: binäre Geschlechtsordnung])
- Organisation des Zivilstandswesen (wichtig bei Haftung der Zivilstandsbeamten; i.d.R. dann Kausalhaftung [des Kantons] und Verantwortlichkeitsgesetz)
gesamtschweizerisch vereinheitlicht
Persönlichkeitsrechte: Grundlagen
Begriff & Bedeutung
- Persönlichkeit: Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person
- Persönlichkeitsrechte … stehen dem/der Einzelnen um seiner selbst Willen zu / … sind untrennbar mit der Person verknüpft
Charakteristik der PR:
- Schutzobjekte sind ideelle (immaterielle) Gèter
- PR…
… sind höchstpersönliche Rechte
… sind absolute Rechte
… haben negatorische Wirkung
… sind unverjährbar
… sind unüberttragbar
… sind unvererblich
… sind unverzichtbar (mit Ausnahmen, vgl. Einwilligung)
Bestimmung der Persönlichkeitsrechte:
- Art. 27 & 28 ZGB; mit versch. Sonderbestimmungen im ZGB & OR
Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsschutz
Schutz vorn übermässiger Bindung (vgl. ZGB 27):
- Schutz vor übermässiger Selbstbeschränkung, bzw. Entziehung von Rechten/ gesetzlichen Handlungsfreiräumen
Schranken der Selbstbindung:
- geschriebenes Recht
- Sittlichkeit = herrschende Moral (!ändert sich laufend; ist nicht klar definiert!)
Rechtsfolgen übermässiger Bindung:
- Verstoss gegen Art 27 Abs. 1 ZGB: nichtig
- Verstoss gegen Art 27 Abs. 2 ZGB: teilnichtig
Schutz vor Verletzung durch Dritte:
- Schutz vor Beeinträchtigung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person
Wichtig: gewisse (objektive) Intensität erforderlich
Zweistufiger Prüfungsaufbau:
a) Vorliegen einer (physischen/psychischen) Persönlichkeitsverletzung
b) Widerrechtlichkeit (Ausnnahmen: Rechtfertigungsgründe)
Persönlichkeitsrechte: Ehrverletzung
zivilrechtlicher Ehrenschutz reicht weiter als strafrechtlicher
- Sekundärbereich”: berufliches, wirtschaftliches und gesellschaftliches Ansehen
Ehrverletzung durch:
- Tatsachendarstellung
- Werturteil / Meinungsäusserung
Persönlichkeitsrechte: Beeinträchtigung des Privatlebens
- Sphärentheorie: (Gemeinsphäre[Privatsphäre{Intimsphäre/Geheimnissphäre}])
- wichtig zu beachten: Relativität (UND Verhältnismässigkeit)
- v.a. bei Personen des öffentlichen Lebens / öffentlichen Behörden (Genderthematik)
Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsschutz
Schutz vor Verletzung vor durch Dritte: Klagemöglichkeiten
negatorische Anprüche (nicht vermögensrechtlicher Natur)
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Feststellungsanspruch
reperatorische Ansprüche (i.d.R. vermögensrechtlicher Natur)
- Schadenersatzanspruch
- Genugtuungsanspruch (v.a. wenn nicht anders ersetzbar)
- Gewinnherausgabeanspruch
- Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch