Personengesellschaften Flashcards
Rechtsgrundlage OHG
§§105ff. HGB
+ §§705 ff. BGB iVm §105 (3) HGB
i.d.R. abdingbar
jeweiliger Gesellschaftsvertrag maßgeblich
Rechtsgrundlage KG
§161 ff. HGB
+ §§105 ff. HGB iVm §161 (2) HGB
+ §§705 ff. BGB iVm §105 (3) HGB
i.d.R. abdingbar
jeweiliger Gesellschaftsvertrag maßgeblich
Gründungsvoraussetzungen einer GbR
- Gesellschaftsvertrag
- Gemeinsamer Zweck (Bsp. Fahrgemeinschaft)
- Zweckförderung (Abwechslung beim Fahren)
- Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
ACHTUNG!!:
nach §128 HGB (Gesamtschuldner) analoge Haftung OHG:
1. planwidrige Regelungslücke
2. vergleichbare Interessenslage (beides Personengesellschaften, was für die Tochter gilt, gilt auch für die Mutter aller Gesellschaften)
da Gesetzgeber (Bundesrat, Bundestag) keine Regelung getroffen hat
Gründungsvoraussetzungen einer OHG
- Gesellschaftsvertrag
- Qualifizierter Zweck (Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma)
- Zweckförderung (Abwechslung beim Fahren)
- Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
Gesamtschuldnerische Haftung §421 BGB
Ausgleichspflicht besteht §426 BGB
Besonderheiten der GbR
- “Mutter der Personengesellschaften”
- mind. 2 Gesellschafter
- Unterscheidung zwischen:
1. Außen GbR (Bsp: Bsp.: Zusammenschlüsse von Freiberuflern (Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Ärzten, etc.), Arbeits
oder Bauherrengemeinschaften
2. Innen GbR (Bsp.: Wohn oder Fahrgemeinschaften) - MoPeG (tritt am 1. Januar 2024 in Kraft)
Umfassende ReformGesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Entstehung und Gründung der GbR
- Gesellschaftsvertrag §705 BGB grds. formlos
Außer: Verpflichtung zur Einbringung von Grundstücken §311b (1) - Jeder beliebige Zweck (ideel oder wirtschaftlich)
Außer Betrieb eines Handelsgewerbes §1 (2) HGB sonst OHG - nicht zwingend gemeinschaftliche Firma
- BALD NEU: keine Handelsregistereintragung
Die GbR im Innenverhältnis
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
a. Stimmrecht grds. nach Köpfen §709 (2) BGB (außer Gesellschaftsvertrag)
b. Gewinn- und Verlustbeteiligung grds. nach gleichen Anteilen §722 BGB
c. Kontrollrecht (§716 BGB)
d. Wettbewerbsverbot (folgt aus Treuepflicht der Gesellschafter) - Geschäftsführung
a. Gesamtgeschäftsführung §709 (1) BGB
Außer Gesellschaftsvertrag §709 (2) BGB
Die GbR im Außenverhältnis
- Vertretungsbefugnis
a. Gesamtvertretungsbefugnis (§714 BGB, §709 (1))
Außer: Gesellschaftsvertrag - Haftung
a. Gesellschafter haften für Vbk der Gesellschaft (§128 HGB analog)- persönlich (auch mit Privatvermögen)
- unbeschränkt (der Höhe nach unbegrenzt)
- unmittelbar (keine vorrangige Befriedigung aus Gesellschaft notwendig)
- akzessorisch
a. Haftung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig
Einwendungen der OHG können geltend gemacht werden §129 HGB
analog) - gesamtschuldnerisch
a. Gläubiger kann sich aussuchen gegen welchen Gesellschafter er
vorgeht (vgl. §421 S. 1. BGB)
Gesellschafterwechsel in der GbR
- Ausscheiden
a. durch Gesellschafterbeschluss, Kündigung etc.
b. Anwachsung der Gesellschaft anteilig an übrige Gesellschafter §738 (1,1)
(Auseinandersetzung bei Ausscheidung)
c. Forthaftung für Altverbindlichkeiten §736 (2) BGB iVm §160 HGB
(Nachhaftung, Haftung ausscheidende Gesellschafter) - Eintritt
a. Zustimmung aller Gesellschafter notwendig
b. Haftung für die vor dem Eintritt begründeten Gesellschaftsvbk. (§130 HGB analoge Anwendung - Haftung eintretender Gesellschafter)
OHG: Systematik der Vorschriften
§§105 108: Errichtung der Gesellschaft
§§109 122: Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander
§§123 130a: Außenverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§§131 158: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von
Gesellschaftern
§§159 160: Haftung der Gesellschafter bei Auflösung oder
Ausscheiden
+ analoge Anwendung
§105 (3) i.V.m. §§ 705 ff. BGB
Gründung und Entstehung der OHG
- Gesellschaftsvertrag: §109 BGB grds. formlos
Außer: Verpflichtung zur Einbringung von Grundstücken §311b (1) - Betrieb eines Handelsgewerbes iSv §1 (2) HGB
Außer §105 (2):
a. Kleingewerbetreibende
b. nur Verwaltung eigenen Vermögens insb. Grundstücksgesellschaften - Gemeinsame Firma
- Handelsregisteranmeldung (§106 HGB)
ohne Einrecihung Gesellschaftsvertrags - HR Eintragung (rein deklaratorisch
Außer: §105 (2) HGB s.o.
Was ist ein Gewerbebetrieb?
erlaubte
selbständige Betätigung
nachhaltige Betätigung
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Die OHG im Innenverhältnis
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
a. Stimmrecht §119 HGB
b. Gewinnausschüttungsanspruch und Entnahmerecht §121 f. HGB
c. Kontrollrecht §118 HGB
d. Wettbewerbsverbot §112 HGB - Geschäftsführung
a. Einzelgeschäftsführung als Grundsatz §114 (1) HGB
Außer: Grundlagengeschäfte §116 (2) HGB
benötigen Zustimmung aller Gesellschafter
Vertretung der OHG
a. Einzelvertretungsbefugnis als Grundsatz §125 (1)
b. Echte Gesamtvertretung §125 (2) durch Gesellschaftsvertrag regelbar
–> mehrere Gesellschafter gemeinsam
c. Unechte Gesamtvertretung §125 (3) durch Gesellschaftsvertrag regelbar
–> Gesellschafte gemeinsam mit Prokuristen
d. Eintragungspflicht der Vertretungsmacht §106 (2) Nr. 4 HGB und von
Veränderungen §107 HGB
e. Fehlende Eintragung HGB einem Dritten nicht entgegengehalten werden
–> negative Registerpublizität §15 (1)
Umfang und Grenze der Vertretung OHG
Umfang:
1. unbeschränkt, Dritten ggü. Beschränkungen unwirksam §126 (2) HGB
2. Befugnis im Innenverhältnis kann weniger wirksam sein als die
Vertretungsmacht
Grenze:
1. Missbrauch der Vertretung
a. Kollusion
–> Ein Geschäft wird von 2 Parteien wissentlich zum Nachteil des zu
Vertretenen geschlossen
b. Evidenz (Insichgeschäft)
–> Ein Geschäft wird durch Vollmacht mit sich im eigenen
(Selbstkontrahieren) oder mit sich als Vertreter eines Dritten
(Mehrvertretung) geschlossen