Paragraphen und Definitionen Flashcards

1
Q

> Rechtsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit
§104. (1/2) BGB

A

Geschäftsunfähigkeit.
(1) Ist wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat
(2) Wer sich in einem unzurechnungsfähigem Zustand befindet, sofern dieser nicht nur ein vorübergehender ist.

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2
Q

> Rechtsfähigkeit
Nichtigkeit eines RG
§105. (1/2) BGB

A

Nichtigkeit einer Willenserklärung.
in der Geschäftsfähigkeit
(1) Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist vorab ungültig
(2) Als ungültig anzusehen gilt eine Willenserklärung auch dann, wenn der Abgebende sich in einem Zustand der vorübergehenden Bewusstlosigkeit befindet oder in einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit gegeben wird.

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3
Q

> Rechtsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit MInderjähriger
§106. BGB

A

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.
(1) Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, gilt nach §107 bis 113 als beschränkt geschäftsfähig

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4
Q

> Rechtsfähigkeit
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§107. BGB

A

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(1) Ein Minderjähriger bedarf einer Willenserklärung, sofern er durch diese nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt (z.B nachziehende Kosten), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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5
Q

> Rechtsfähigkeit
Vertragsschluss ohne Einwilligung.
§108. (1/2/3) BGB

A

Vertragsschluss ohne Einwilligung.
(1) Schließt der Minderjährige ohne Einwilligung seines gesetzl. Vertreters einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit von der Einwilligung des gesetzl. Vertreters ab => schwebend unwirksam

(2) Fordert der andere Teil (z.B Händler), den gesetzl. Vertreter zur Erklärung zwecks der Genehmigung auf, kann diese Erklärung nur dem anderen Teil gegeben werden. Falls eine Genehmigung schon vor der Aufforderung bestand wird diese unwirksam. Genehmigung kann nur 2 Wochen nach Aufforderung gegeben werden, falls nicht gilt diese als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an Stelle des gesetzl. Vertreters.

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6
Q

> Rechtsfähigkeit
Bewirken einer Leistung mit eigenen Mitteln.
§110. BGB

A

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln.
(1)Schließt der Minderjährige einen Vertrag mit Mitteln, die ihm von seinem Vetreter oder mit dessen Zustimmung eines Dritten (z.B Oma) zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck bereitgestellt wurden, so gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam.

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7
Q

> Rechtsfähigkeit Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§113. (1) BGB

A

Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
(1) Erteilt der gesetzl. Vertreter die Erlaubnis in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, so ist der Minderjährige für jenen Vertrag unbeschränkt geschäftsfähig, was die Eingehung oder Aufhebung, eines solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit einschließt.

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8
Q

> Willenserklärungen Scheingeschäft
§117. (1/2) BGB

A

Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen
Scheingeschäft.
(1) Wird eine Willenserklärung gegenüber einem anderen, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Bsp: Die Parteien eines Grundstückskaufvertrages geben bei der notariellen Beurkundung des Vertrages den Kaufpreis zwecks Ersparung von Grunderwerbssteuer zu niedrig an.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft, mit Absicht ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so gelten die für dieses Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

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9
Q

> Willenserklärungen Mangel der Ernstlichkeit
§118. BGB

A

Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen
Scherzgeschäft
Mangel der Ernstlichkeit.
(1) Eine nicht ernstlich abgegebene Willenserklärung, die in vorsätzlicher Erwartung abgegeben wird, der Mangel werde nicht erkannt, ist nichtig.

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10
Q

> Anfechtbarkeit v. RGs
§119. (1) BGB

A

Anfechtbarkeit wegen Irrtums.
(1) Wenn eine Person bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, oder eine Erklärung jenes Inhalts nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, soweit abzusehen ist das der Erklärende, bei korrekter Kenntnis der Sachlage und/-oder bei angemessener Würdigung der Sachlage, diese nicht abgegeben hätte.

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11
Q

> Anfechtbarkeit v. RGs
falsche Übermittlung
§120. BGB

A

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung.
(1) Eine Willenserklärung, welche durch die Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig weitergereicht wurde, kann wie in §119. angefochten werden.

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12
Q

> Anfechtungsfrist
§121. BGB

A

(1)Die Anfechtung muss in den Fällen von §119 u. §120. ohne schuldhaftes Zutun unverzüglich erfolgen, nach dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfahren hat.

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13
Q

> Anfechtbarkeit wegen Täuschung o. Drohung.
§123: (1) (2) BGB

A

Nichtigkeit von RGs
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung o. durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

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14
Q

> nichtige Rechtsgeschäfte
Mangel in der Form
§125. ff.

A

Verstoß gegen gesetzlich bestimmte Formen
Nichtigkeit wegen Formmangels.
(1) Ein Rechtsgeschäft das nicht der gesetzl. vorgegebenen Form entspricht, ist nichtig.

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15
Q

> nichtige Rechtsgeschäfte
Mangel im Inhalt
§138. ff. BGB

A

Verstoß Sittenwidrigkeit; Wucher; Ausbeutung geg. Unwissenden

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16
Q

> nichtige Rechtsgeschäfte
Mangel im Inhalt
§134. ff. BGB

A

Mangel im Inhalt
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig.

16
Q

> nichtige Rechtsgeschäfte
Mangel im Inhalt
§134. ff. BGB

A

Mangel im Inhalt
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig.

17
Q

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften, Definition

A

Gültige Rechtsgeschäfte werden Anfechtung rückwirkend nichtig.