OR Flashcards
Art. 626
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- den Zweck der Gesellschaft;
- die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;
- die Organe für die Verwaltung und für die Revision;
- die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Art. 632
1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
Art. 650
Ordentliche Kapitalerhöhung
Art. 659
Eigene Aktien - Einschränkung des Erwerbs
Art. 660
Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil Allgemein
Art. 670
Aufwertung bei Kapitalverlust
1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Art. 671
Gesetzliche Reserven
1. Zuweisung 5% vom Jahresgewinn bis 20% vom AK
weiterhin einzahlen bei Agio, Disagio, und 10% von Superdividende (über 5% des AK)
50% AK bei normalen, 20% bei Holding
Art. 678
Rückerstattung von Leistungen
Art. 680
Leistungspflicht Aktionär
1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
Art. 697a ff.
Sonderprüfung
Art. 697j
Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person (Meldepflicht Aktionär)
Art. 957
Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
Art. 957a
Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung
- die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
- der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
- die Klarheit;
- die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
- die Nachprüfbarkeit.
Art. 958c
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
- Sie muss klar und verständlich sein.
- Sie muss vollständig sein.
- Sie muss verlässlich sein.
- Sie muss das Wesentliche enthalten.
- Sie muss vorsichtig sein.
- Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
- Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Art. 959a / b
Mindestgliederung Bilanz / ER
Art. 959c
Anhang
- Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;
- Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
- den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
- weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
- Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
- eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;
- Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;
- Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;
- Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
- der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
- Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
- der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
- je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
- rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);
- Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
- Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
- wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
- bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben.
Art. 961
Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht für grössere Unternehmen
- zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
- als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
- einen Lagebericht verfassen.
Art. 961a
zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung für grössere Unternehmen
- zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
- zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.
Art. 961c
Lagebericht
1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3. die Bestellungs- und Auftragslage;
4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5. aussergewöhnliche Ereignisse;
6. die Zukunftsaussichten.
3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
Art. 727
Revisionspflicht Ordentliche Revision
- Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b. Anleihensobligationen ausstehend haben,
c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen; - Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; - Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
Art. 727a
Eingeschränkte Revision
Art. 727b
Anforderungen Ord. Rev.
Art. 727c
Anforderungen Eingeschr. Rev.
Art. 728
Unabhängigkeit der Revisionsstelle Ord. Rev.
Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
- eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
- das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.