OR Flashcards
Art. 626
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- den Zweck der Gesellschaft;
- die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;
- die Organe für die Verwaltung und für die Revision;
- die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Art. 632
1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
Art. 650
Ordentliche Kapitalerhöhung
Art. 659
Eigene Aktien - Einschränkung des Erwerbs
Art. 660
Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil Allgemein
Art. 670
Aufwertung bei Kapitalverlust
1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Art. 671
Gesetzliche Reserven
1. Zuweisung 5% vom Jahresgewinn bis 20% vom AK
weiterhin einzahlen bei Agio, Disagio, und 10% von Superdividende (über 5% des AK)
50% AK bei normalen, 20% bei Holding
Art. 678
Rückerstattung von Leistungen
Art. 680
Leistungspflicht Aktionär
1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
Art. 697a ff.
Sonderprüfung
Art. 697j
Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person (Meldepflicht Aktionär)
Art. 957
Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
Art. 957a
Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung
- die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
- der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
- die Klarheit;
- die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
- die Nachprüfbarkeit.
Art. 958c
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
- Sie muss klar und verständlich sein.
- Sie muss vollständig sein.
- Sie muss verlässlich sein.
- Sie muss das Wesentliche enthalten.
- Sie muss vorsichtig sein.
- Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
- Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Art. 959a / b
Mindestgliederung Bilanz / ER