öffentliches Recht Flashcards

1
Q

öff Recht

Charakteristika

A
  1. Beziehung des Individums zum Staat

2. Unterordnung: unterschielichen Niveau, Macht Ausübung nur einseitig.

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2
Q

Entstehung der GG (I)

Zusammenhang

A
  • Die GG stam am 23.5.1949.
  • Deutschland hat den Krieg verloren. Die Alieren hat das politisches Macht und das Monopol des politisches Diskution.
  • Die Alieren haben die Deutschen verpflichten, eine Verfassung zu geben.
  • keine Volks selbst Autonomie in der Verfahren.
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3
Q

Struktur der GG

A
Präambel
I. Die Grundrechte: 1-19
II. Der Bund und die Länder: 20-37
III. Der Bundestag: 38-49
IV. Der Bundesrat: 50-53
V. Der Bundespräsident: 54-61
VI. Die Bundesregierung 62-69
(Staatshandeln)
VII. Die Gesetzgebung des Bundes: 70-82
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung: 83-91a
IX. Die Rechtsprechung 92-104
X. Das Finanzwesen: Art. 104a-115
XI. Übergangs und Schlussbestimmungen: 116-146
146: Gültigkeit des GGs.
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4
Q

Föderalismus (I)

Wie viele Länder gibt es in Deutschland

A

16

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5
Q

Föderalismus (II)

Bundestaat, Definition

A

Der Bundesstaat besteht sich einen Zentralstaat (die Bundesrepublik) und Gliedenstaaten (die Länder).
+
Beziehung z. Ebene
- Eigenstaatlichkeit
- Teilung der Staatshandlung (eigenes Rechtsordnung u. Verwaltung Ausübung)

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6
Q

Föderalismus (III)

Normatives Grund

A
Art. 20:
Art. 30
Art. 70(1)
Art. 83 Verwaltung, Mischverwaltung verbot
Art. 28: Homogenitäatsklausel
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7
Q

Gesetzgebung des Bundes und Länder

A

Abs. VI, Art. 70-82
Art. 70: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Art. 73: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über.
Ausnahme: Art. 71: Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

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8
Q

Gesetzsgebung

A

Gesetzesvorlage
Art. 76:
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen
Art. 77: Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. (Bundesrat ist keine zentrale Organ bei der Gesetzgebung!)

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9
Q

Normenhierarchie

A

Art. 31: Bundesrecht bricht Landesrecht.

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10
Q

Föderalismus (IV)

Zwei Ebene

A
  1. B. u. L. sind eigenständige Staaten (Eigenstaatlichkeit).
  2. Die Ausübung der Staatsgewalt wird z. ihnen geteilt.
    i. B. und jedes Land haben eine eigene und einständige Rechtsordnung.
    ii. B. und jedes Land üben eigenständige Verwaltungskompetenz aus.
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11
Q

Föderalismus (V)

GG, Funktionen bei Fö

A

Doppelfunktion

  1. Verfassung für die BRD als Ganzes (einschliesslich Länder):
    i. Festlegung der B/L Struktur
    ii. Bestimmung der Verhältnis z. B. u. L.
    iii. Kompetenzverteilung z. B. u. L.
    iv. Aufstellung von gemeinsamen Regeln für B- und Lregierungen.
  2. Verfassung der Bund: Staatsorganization des Bundes.
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12
Q

Föderalismus (VI)

Beziehungen z. den Ebene

A

holi

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13
Q

Nomenherarchie

A

mono

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14
Q

Unterschied z. Dritte Reich u. heutigen GG

A
  1. Starke Exekutivgewalt: Art. 1, Art. 20 III,
  2. Misachtung des Lebens und der Würde Millionen von Menschen.
  3. Verfassung konnte leicht abgeändert werden.
  4. Zentralismus “Führerstaat”
  5. Misscbrauch der Todesstrafe
  6. Staatliche Kontrolle des Privatslebens
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15
Q

Unterschied z. Dritte Reich u. heutigen GG

A
  1. Starke Exekutivgewalt: Art. 1, Art. 20 III, Gebundenheit der Staatsorgane und Staatsgewalt zum Recht und Gesetz. Kontrolle durch BVerGe.
  2. Misachtung des Lebens und der Würde Millionen von Menschen: Präambel und Art. 1 I GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  3. Verfassung konnte leicht abgeändert werden: Ewigkeitklausel.
  4. Zentralismus “Führerstaat”: Starker Föderalismus.
  5. Missbrauch der Todesstrafe: Art. 102 GG Abschaffung der Todesstrafe,
  6. Staatliche Kontrolle des Privatslebens: elteriches Erziehung als GR (Art. 6. II).
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16
Q

Weimarer Republik

A
1919-1933
1. Semi präsidentielle Repräsentative Demokratie
2. politische Extremismus
3. wachsende Ökonomie, Hyperinflation
4. Nachwehen nach dem erten Weltkrieg
5. Schlechte Verfassung? Oder gute in eine schlechte Zeit? Konnte NSPD nicht vermeiden.
6. End: Hitlers gewann die Wahlen (chan)
Hitler wurde Kanzler ernnant (chan chan)
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17
Q

Weimarer Verfassung,

Charakteristika

A
  1. Negativevorlage: “Gedanke, eine bessere, sicherere und stabilire Verfassung zu schaffen”.
  2. Grundrechte nur als Programmsätze, keine Verfassungsbeschwerde.
  3. Starker Reichpräsident.
  4. Starker Parlamentarismus: Reichstag konnte alle Verfassungsbestimmungen ändern.
  5. “leichte” Auflöobarkeit des Parlaments und Entlassung der Regierung.
  6. Staatsgerichthof, keine “echtes” BuVerGe.
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18
Q

Paulskirchenverfassung

A

1848-1849

  1. einiges Deutschland
  2. konstituzionelle Staat, zu verfassen.
  3. wurde verfasst, aber hat keine Güultigkeit.

Prinzipien, die im heutigen GG geprägt werden:

  1. Grundrechte
  2. Föderalismus
  3. politische Parteien
19
Q

Staatsorgane des Bundes

A
  1. Bundestag
  2. Bundesrat
  3. Bundesregirung (Kanzlerei + Bundesminister)
  4. Bundespräsident.
  5. Bundesverfassungsgericht
20
Q

Grundprinzipien des GGs

A
BRRDS + andere Art. 20 + 79 III
Bundestaatlichkeit
Republik (keine Monarchie)
Rechstaats
Demokratie 
Sozialstaat
andere: Umweltschutz, europäische Integration, Völkerrechtintegration
21
Q

Grundprinzipien des GGs

A
BRRDS + andere Art. 20 + 79 III
Bundestaatlichkeit
Republik (keine Monarchie)
Rechstaats
Demokratie 
Sozialstaat
andere: Umweltschutz, europäische Integration, Völkerrechtintegration
22
Q

Vertikale Gewaltenteilung z. B. u. L

A

Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

23
Q

Rechtstaatsprinzip

Normatives Grund u. Definition

A

Art. 20 III
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

DEF.: Bindung an Gesetz und Recht, Vorrang des Gesetzes des GGs.

24
Q

Vorrang des Gesetzes

A

kein Staatshandlungen ohne Gesetz.

  • immer nötig?
  • wie detalliert muss das Gesetz sein?
25
Q

Vorrang des Gesetzes

A

Principio de legalidad
kein Staatshandlungen ohne Gesetz.
- immer nötig?
- wie detalliert muss das Gesetz sein?

26
Q

Vorbehalt des Gesetzes

A

Art. 2 II S. 2 GG
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (+ 19 IV)
- nur formelles Gesetz, das das vom Parlament erlassen wird.

27
Q

Vorrang des Gesetzes

A

Principio de legalidad
Art. 20 III
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

kein Staatshandlungen ohne Gesetz, keine Staatshandlug gegen geltende Gesetz.

  • immer nötig?
  • wie detalliert muss das Gesetz sein?
28
Q

Vorbehalt des Gesetzes
Normatives Grund
Definition
Was für eine Gesetz?

A

Principio de reserva legal
Art. 2 II GG:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
+
Art. 19 IV GG
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Definition:

Nur formelle Gesetze: Die, von Parlament erlassen wird.

29
Q

Rechtstaats Prinzipien

A
  1. Vorrang des Gesetzes
  2. Vorbehalt des Gesetezes
  3. Rechtsverordungen
  4. Ruckwirkungsverbot
  5. Richtervorbehalt
30
Q

Bundestag Wähl

A

Art. 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

F rei
G eheim
G leich
A llgemein
U nmitelbar
31
Q

Rechtsverordungen

A

Art. 80 GG
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Wichtig ist:
- wesentlichkeitsvorbehalt insbsondere Reglen mit engen Bezug zu GR.
- Durch Gesetz = nur durch FORMELLES GESETZ (die, von Parlament erlassen werden), wegen demokratische Legitimation usw.
- keine Exekutive!
-

32
Q

Rückwirkungsverbort

A

Hintergrund: Rechtssicherheit u. Vertrauenschutz.

  • “echte” Rückwirkung: Strafsrecht
  • Rückwirkung von Rechtsfolgen: Eingriff abgeschlossen Sachverhalt.
33
Q

Rechtsuchtzgarantie

A

Art. 19 IV
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

-

34
Q

Rechtsuchtzgarantie

A

Art. 19 IV
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

35
Q

Verfassungsmässigkeit

A
  1. Legitimes Ziel
  2. Geeignetheit: möglich, dass Massnahme das Ziel förfet.
  3. Erfordlichkeit: kein milderes, aber gleich effektives Mittel.
  4. Angemessenheit: die Massnahme darf nicht ausser Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zieles stehen.
36
Q

Demokratie Prinzip

Normatives Grund

A

Art. 20 II
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

37
Q

Staatsgewalt Legitimation

A

Art. 20 II
Völkssouveranität

Volk=Legitimationssubjekt
(Alle) Staatsgewalt=Legitimationsobjekt
Alle Staatsgewalt muss auf Völkssouveranität züruckgeführt werden.

38
Q

BundesTAG

A

Art.38

  • die Abgeordneten des BundesTAGes vertreten den ganzen Volkes.
  • Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (FGGAU).
  • zentrale Rolle bei der Gesetzgebung.
  • Sie werden jedes 4 Jahre gewählt.
39
Q

BundesRAT

A

Art. 50

-Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung

40
Q

Bundespräsident

A

Art. 54

5 Jahre (Wiederwahl nur einmal zulässig)

41
Q

Bundesregierung

A

Art 62: Bundeskanzler*in und Bundesministern.

42
Q

Rechtsverordnung

A

Gesetz in materieller Sinne bzw. vom Exekutiv erlassen wird. Die sind Normen unterhalb des Gesetzes in formeller Sinne.

Art. 80: Durch Gesetz könnte das Exekutive ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei müssen Inhalt, Zweck u. Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.

43
Q

Richtersvorbehalt

A

Art. 92
Die rechtsprechende Gewalt ist in den Richter aufvetraurt
+ durch die Gerichte ausgeübt.

44
Q

BuVerG

A

oberstes Verfassungsorgan des Bundes und entschiedet nur in Anwendung von Verfassungsrecht.