Obligation Flashcards

schriftliche auf feste Beträge lautende Schuld Anerkennungen die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital kollektiver Anlage Gewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen

1
Q

was ist eine Obligation

A

Obligationen sind schriftlicher auf feste Beträge lautende Schuld Anerkennungen die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital kollektiver Anlage Gewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und den Gläubiger zum Nachweis zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen

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2
Q

Diskont obligation

A

Diskont Obligationen werden mit Einschlag das heißt unter pari imitiert man nennt das emissions die Sergio und die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert

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3
Q

globalverzinsliche Obligationen

A

Global verzinsliche Obligationen werden zum Nennwert imitiert und die Rückzahlung erfolgt zu pari man hat ein Rückzahlung Sergio

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4
Q

Gemeinsamkeit Diskont und globalverzinsliche Obligation

A

Beide können in reine und gemischte Obligationen unterteilt werden. Reine Obligationen = Zerobonds, gewähren dem Investor keine periodischen Zinsvergütungen, vielmehr wird das gesamte Nutzungsentgelt ausschließlich als Einmalentschädigung bei Rückzahlung der obligation vergütet. Bei gemischten Obligationen erhält der Investor neben der einmalentschädigung bei Rückzahlung der obligation zusätzlich periodische Zinsvergütungen.

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5
Q

Geldmarktpapiere

A

Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten. unter diese Kategorie fallen unter anderem auch die sogenannten geldmarktbuchforderungen des Bundes der Kantone und der Gemeinden, die Treasury bills, und die Banker acceptances.

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6
Q

Obligationen mit überwiegender einmalverzinsung

A

Eine überwiegende einmalverzinsung der obligation ist gegeben, wenn der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts im emissionszeitpunkt bzw aufgrund der Emissionsbedingungen auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsdisagio beruht.

Reine Zerobonds sowie in der Regel Geldmarktpapiere sind ausschließlich einmal verzinslich ausgestaltet und fallen damit ohne weitere Abklärungen unter diese Kategorie von Obligationen. Erfolgt die Entschädigung sowohl in Form von periodischen Zinsen als auch in Form einer einmal Entschädigung ist finanzmathematisch zu analysieren ob die einmalverzinsung oder die periodische Verzinsung überwiegt. Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission.

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7
Q

Beispiele für derivative Finanzinstrumente (2)

A

Termingeschäfte wie Futures, und Optionen

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8
Q

Termingeschäfte bzw Futures

A

Ein Termingeschäft ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien. Er beinhaltet die wechselseitige Verpflichtung, eine festgelegte Menge eines bestimmten Gutes, der Basiswert, zu einem vereinbarten Preis, Terminpreis, in einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu übernehmen = Termin Käufer oder zu liefern = Termin Verkäufer.

Mit Futures sind an börsengehandelte Termingeschäfte gemeint, die hinsichtlich Menge des Basiswerts und Verfalltag standardisiert sind. Over-the-counter Termingeschäfte auch Forwards genannt, sind Kontrakte, die nicht an der Börse gehandelt werden.

Esfallen keine Prämien oder Kosten beim Abschluss eines future Kontrakt an. man hat eine Vorschusszahlungspflicht = Sicherheitshinterlage = inital margin

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9
Q

Option

A

Ein Optionsgeschäft ist ein bedingtes Termingeschäft. der Käufer einer Option erwirbt gegen Bezahlung des Optionspreises, die Prämie, das Recht, nicht aber die Verpflichtung, eine festgelegte Menge eines bestimmten Gutes, dem Basiswert, an bzw bis zu einem festgelegten Zeitpunkt, dem Verfall Termin,zu einem vereinbarten Preis, dem Ausübungspreis zu kaufen = Call-Option oder zu verkaufen = Put-Option

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10
Q

Option amerikanischer Stil

A

Können grundsätzlich jederzeit während der Laufzeit der Option ausgeübt werden

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11
Q

Option europäischer Stil

A

Können nur bei Verfall der Option ausgeübt werden

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12
Q

Welche Typen von kombinierten Produkten gibt es

A
  1. Kapitalgarantierte Derivate und nichtklassische Options-und Wandelanleihen
  2. klassische Options- und Wandelanleihen
  3. Produkte mit Geld- oder Teillieferung = Reverse Convertible

a. Reverse Convertible ohne Kapitalschutz
b. Reverse Convertible mit Kapitalschutz

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13
Q

Kapitalgarantierte Derivate

A

Kapitalgarantierte Derivate bestehen aus einer Kombination von verschiedenen Finanzinstrumenten, in der Regel einer Obligation mit einer Option oder einem Wandelrecht.

Sowohl Option wie Wandelrecht ermöglichen es dem Investor an der Entwicklung eines oder mehrere Basiswerte zu partizipieren.

Die Obligation garantiert ihm die Rückzahlung des Ganzen oder eines wesentlichen Teils seiner Investition.

Beispiel: CPU = Capital protected unit oder CPN = Capital protected Note Laufzeit bloß zwei Jahre.

Kombinierte Produkte in der Form von Obligation und Option können in zwei separat handelbare Papiere ausgegeben werden oder aber auch in einem einzigen Papier zusammengefasst sein, so dass die verschiedenen Komponenten nicht separat handelbar sind.

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14
Q

Klassische Options - und Wandelanleihen

A

Diese bestehen nur dann wenn das Optionsrecht und das Wandelrecht sich auf neu geschaffene Beteiligungsrechte einer schweizerischen Gesellschaft oder einer inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaft, welche die Anleihe emittiert, bezieht

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15
Q

Reverse Convertible ohne Kapitalschutz

A

Kombination aus Obligation und Option

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16
Q

Direkte Bundessteuer bei Obligationen und gemischten Diskontpapiere ohne überwiegende Einmalverzinsung

A

Zinsen in periodischer Form oder in der Form von Einmalentschädigungen auf Obligationen stellen gemäß Artikel 20 Abs.1 Buchstabe a DBG steuerbaren Vermögensertrag dar.

Zinsen in periodischer Form werden nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip besteuert

Einmalentschädigungen werden im Zeitpunkt der Rückzahlung besteuert

Kein steuerbarer Vermögensertrag sind Marchzinsen. Diese sind laufende, noch nicht fällige Zinsen, die in der Zeit vom Fälligkeitsdatum des letzten eingelösten Coupons bis zum Verkauf der betreffenden Obligationen auflaufen

17
Q

Verrechnungssteuer bei Obligationen und gemischten Diskontpapiere ohne überwiegende Einmalverzinsung

A

Sämtliche Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen unterliegen der VSt, soweit sie vom Schuldner geleistet werden, gleichgültig ob in Form von periodischen Zinszahlungen oder als Einmalentschädigungen Artikel 4.1a VStG

Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird Artikel 12.1 VStG

Anleihen ausländischer Konzerngesellschaften, die eine Garantie einer verbundenen schweizerischen Konzernobergesellschaft haben zählen als inländische Anleihen, wenn der Anleihensbetrag direkt oder indirekt an die schweizerische Gesellschaft zurückfließt. In diesem Fall unterliegen die Erträge der Verrechnungssteuer

Der Mittelrückfluss ins Inland ist steuerlich zulässig, wenn die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel per Bilanzstichtag den Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Konzerngesellschaft nicht übersteigen Artikel 14a 3 VStV

18
Q

Stempelabgaben bei Obligationen und gemischten diskontpapiere none überwiegende einmalverzinsung

A

Der Handel mit in und ausländischen Obligationen unterliegt vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 14 und 19 StG der umsatzabgabe

19
Q

Direkte BdSt bei Obligationen und Diskontpapiere mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung

A

Allfällige periodische Zinsen stellen steuerbaren Vermögensertrag dar (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG).

Des Weiteren gelangen gem. 20Ib DBG sämtliche tatsächlichen Einkünfte bei Veräusserung oder Rückzahlung der Obligation zur Besteuerung (sog. reine Differenzbesteuerung).

Massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag, in beiden Fällen zum jeweiligen Tageskurs in CHF umgerechnet.

Steuerlich wirksam werden damit die vom Käufer an den Verkäufer bezahlten aufgelaufenen Zinsen sowie die sich aus allfälligen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus oder aus Schwankungen der Wechselkurse ergebenden Einflüsse auf den jeweiligen Wert der Papiere.

Bankspesen = Gewinnungskosten = ertragsmindernd, soweit sie auf die steuerbare Kapitalanlage entfallen.

20
Q

Direkte BdSt bei Obligationen und Diskontpapieren mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung - Negative Differenzen zwischen Anschaffungs-
und Veräusserungs- oder Rückzahlungsbeträgen

A
  • ESTV akzeptiert seit Inkrafttreten der Bestimmung von Artikel 20 I b DBG Verrechnung der realisierten Verluste und Gewinne (zuzüglich deren periodischen Erträge) aus anderen in- oder ausländischen Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung innerhalb einer Bemessungsperiode.
  • Verrechnung mit anderen Erträgen oder Einkommensteilen ist ausgeschlossen.
  • gesetzlich nicht geregelt
  • Auftreten: insbes. bei Anlagen in fremder Währung auf, wenn sich der Wechselkurs der Fremdwährung während der Laufzeit gegenüber dem CHF verschlechtert. Sie kann auch bei einem Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus für vergleichbare Anlagen eintreten.
21
Q

VSt und Stempelagbabe bei Obligationen und Diskontpapieren mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung

A

VSt und UA gleich wie bei Obligation.

Zu beachten gilt, dass die VSt auch bei überwiegend einmalverzinslichen Papieren auf dem Originaldiskont erhoben wird.

22
Q

Dir. BdSt. bei derivativen Finanzinstrumenten

A
  • Kapitalgewinne= 16 III DBG, Verluste unbeachtlich
  • Optionsprämien einkommenssteuerlich nicht relevant. Gilt auch für Optionsprämien, die ein Verkäufer/ Schreiber von Optionen im Rahmen eines kombinierten Produktes erhält.

Erklärung:
Gewinne aus Termingeschäften sind steuerlich gleich zu behandeln wie solche aus Kassageschäften und stellen deshalb Kapitalgewinne dar (BGE 110 Ia 1 ff.). Kapitalgewinne aus Termingeschäften (Futures und Optionen) sind im Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), sofern sie nicht durch das Gesetz ausdrücklich erfasst werden. Entsprechende Verluste im Privatvermögen sind steuerlich unbeachtlich. Dies gilt grundsätzlich auch für strukturierte Produkte wie beispielsweise Mini-Futures, es sei denn, der Grad der Vorausfinanzierung übersteige die zulässige Grenze von 25 % des Kontraktwerts oder es handle sich beim Basiswert nicht um kapitalgewinnfähige Basiswerte wie beispielsweise Obligationen.

23
Q

VSt bei derivativen Finanzinstrumenten

A

Gewinne aus dem Handel mit Termingeschäften und Optionen unterliegen nicht der Verrech-nungssteuer (Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 1 VStG).

24
Q

Stempelabgabe bei derivativen Finanzinstrumenten

A

Optionen und Futures sind keine steuerbaren Urkunden im Sinne des Stempelgesetzes. Emission und Handel unterliegen demnach weder der Emissionsabgabe noch der Umsatzabgabe.

Die Umsatzabgabe ist lediglich dann geschuldet, wenn die Erfüllung (Future) oder Ausübung (Option) zu einer Lieferung (Eigentumsübertragung) von steuerbaren Urkunden führt (Art. 15 Abs. 2 StG).

25
Q

Kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen - Transparent

A

Als transparent gilt ein Produkt, wenn alternativ

a) bei Emission die dem Instrument zugrundeliegenden Komponenten (Obligation und
derivative Finanzinstrumente) trennbar sind und tatsächlich separat gehandelt werden

b) der Emittent des Produkts die verschiedenen Komponenten im „Termsheet“ wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat darstellt und die Überprüfung dieser Berechnung durch die ESTV die Richtigkeit dieser Darstellung ergeben hat; oder
c) die verschiedenen Komponenten des Produkts von der ESTV nachträglich analytisch nachvollzogen und in ihrem Wert berechnet werden können.

26
Q

Kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen - Nachträglich transparent, wenn?

A
  1. Die emittierende Gesellschaft muss mindestens ein Single-A-Rating aufweisen
  2. Das fragliche Produkt muss entweder an einer handelsüblichen Börse kotiert sein, oder es muss zumindest von einem Market Maker ein liquider Handel gewährleistet werden, damit die Eckdaten des Gesamtproduktes (wie Emissionspreis, Nennwert bzw. Rückzahlungspreis, Laufzeit und allfällige periodische Zinsen) zweifelsfrei feststehen.
27
Q

Kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen - Intransparentes Produkt, wenn?

A

Wenn Voraussetzungen für transparentes Produkt nicht gegeben.

28
Q

Dir. BdSt und VSt bei kapitalgarantierten Derivaten und nicht klassischen Options- und Wandelanleihen - Transparent

A

Es ist zwischen Anlage (Obligation)- und Optionsgeschäft zu unterscheiden.

Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste im PV: Art. 16 Abs. 3 DBG, steuerlich unbeachtl. Verlust.

Der Obligationenteil: Besteuerung wie bei Obligationen und Diskontpapiere. D.h.:

  • überwiegende Einmalverzinsung?
  • periodische Zinsen sowie die (überwiegende oder nicht überwiegende) einmalverzinsliche Komponente unterliegen der Einkommens- und VSt (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b DBG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG).
  • Der garantierte Rückzahlungsbetrag gilt als Nennwert der Obligation.
29
Q

Dir. BdSt und VSt bei kapitalgarantierten Derivaten und nicht klassischen Options- und Wandelanleihen - Transparent, überwiegend einmalverzinslich und kein separater Handel

A

Überwiegend einmalverzinsliche Papiere, bei denen kein separater Handel der einzelnen Komponenten stattfindet:

  • UA. Handel mit in- u. ausl. Obligationen = UA
  • VSt auch bei überwiegend einmalverzinslichen Papieren ausschliesslich auf dem Originaldiskont
  • Dir. BdSt.: Modifizierte Differenzbesteuerung

Erklärung:
-Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung der Obligationen bei Handänderungen müssen analytisch ermittelt werden, da die jeweiligen Kurse sich nicht nur auf den Obligationenteil beziehen, sondern auch den Wert der Option beinhalten. Weil zudem das Zinsniveau nicht konstant bleibt, muss die rechnerische Ermittlung der Anschaffungs- und Veräusserungswerte zusätzlich modifiziert werden. Hierbei wird der Originalzinssatz für die jeweilige Emission vierteljährlich der Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt unter Bezugnahme auf den 5-jährigen Swapsatz der fraglichen Währung angepasst. Diese sog. modifizierte Differenzbesteuerung gem. 20Ib DBG wird technisch im BFP-Service der SIX Financial Information AG umgesetzt.

-Dies ergibt die einkommenssteuerlich relevante Differenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Veräusserung und jenem im Zeitpunkt des Erwerbs oder zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Wert der Obligation bei Erwerb.

30
Q

Dir. BdSt / VSt / StG bei kapitalgarantierten Derivaten und nicht klassischen Options- und Wandelanleihen - Nicht transparente Produkte

A

Dir. BdSt / VSt:

  • Reine Differenzbesteuerung
  • Die Option oder das Wandelrecht stellt die variable Komponente des Ertrags aus dem Anlagegeschäft dar.
  • Alles, was der Investor bei Verfall von Coupons, auf Grund eines Options- oder Wandelrechts sowie bei Auflösung des Schuldverhältnisses über das ursprünglich investierte Kapital hinaus erhält = Einkommenssteuer und – soweit das Produkt von einem Inländer emittiert wurde – VSt (Art. 20 Abs. 1 Bst. a oder b DBG, Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG).
  • Nicht transparente Instrumente sind in der Regel Anwendungsfälle von 20Ib DBG; steuerbar im Falle von Handänderungen ist stets die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (bzw. Rückzahlungswert) des Gesamtinstruments (reine Differenzbesteuerung).

Stempelabgaben
-Der Handel mit in- und ausländischen, nicht transparenten Instrumenten unterliegt wie bei gewöhnlichen Obligationen der UA.

31
Q

Dir. BdSt. / VSt: Klassische Options- und Wandelanleihen

A

Auch die klassischen Options- und Wandelanleihen sind zusammengesetzte, kapitalgarantierte Finanzinstrumente.

-Keine dir. BdSt/VSt-Folgen bei Verkauf/Rückzahlung, NUR Zinsen steuerbar.

Erklärung:
Falls von einem Inländer emittiert und solange angenommen werden kann, dass die vom Emittenten üblicherweise erzielte Zinsersparnis seinen steuerbaren Gewinn entsprechend erhöht: Die Differenz zwischen dem Wert der Obligation ex-Option im Emissionszeitpunkt und dem garantierten Rückzahlungsbetrag wird weder von der direkten Bundessteuer noch von der Verrechnungssteuer erfasst.

  • Es erfolgt auch keine Besteuerung bei Handänderungen nach Artikel 20Ib DBG.
  • Periodischen Zinsen sind steuerbar (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG).
32
Q

StG: Klassische Options- und Wandelanleihen

A

UA bei Handel mit Obligation

33
Q

Dir. BdSt. / VSt / StG bei Produkten mit Geld- oder Titellieferungen (Reverse Convertibles)

A

= Transparent, daher Unterscheidung zwischen Anlage- (Obligation) und Optionsgeschäft.

  • Einkommenssteuern/VSt auf Zinsen der Obligationskomp.
  • Verzinsung in Form der Einmalentschädigung: Obligationsteil wird nach Regeln der transparenten Produkte besteuert bei jeder Handänderung = modifizierte Differenzbesteuerung 20Ib DBG
  • keine Besteuerung von Optionsprämien
  • UA, falls Handel mit stb. Urkunden
34
Q

Negativzinsen

A
  • falls Prämie/Kommission für die Anlage, steuerlich nicht abzugsfähig, also nicht 33Ia DBG
  • falls auf Guthaben im PV (negative Verzinsung vo Einlagen der CH Nationalbank) = Gewinnungskosten gem 32 I DBG
35
Q

Dir. BdSt. Klassische Index- und Basketzertifikate auf Aktien

A
  • Kapitalgewinne/Verluste 16 III DBG
  • Ausgleichzahlungen (periodisch oder Diskontform bzw Agio) = Vermögensertrag 20Ia
  • Erträge unterliegen nicht VSt
  • Zertifikat keine stb. Urkunde