Mord §211 Flashcards
Mordlust
Antrieb zur Tat entspringt aus dem Wunsch einen anderen Sterben zu sehen, d.h. die Tötung des Opfers bildet den einzigen Zweck des Handelns
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Täter sucht im Tötungsakt die geschlechtliche Befriedigung
oder
Täter will seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen
oder
Täter wendet zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs Gewalt an und nimmt Tod billigend in Kauf
Habgier
das ungezügelte und rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis
niedrige Beweggründe
alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind und deswegen besonders verachtenswert erscheinen
Heimtücke
wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt
Arglosigkeit
wer im Zeitpunkt der Tat mit einen tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben nicht rechnet
Wehrlosigkeit
wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist
Ausnutzen
der Täter erkennt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfer, d.h. er ist sich bewusst einen infolge seiner Arglosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen
feindselige Willensrichtung
diese fehlt, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt
grausam
wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung unvermeindliche Maß hinausgehen
gemeingefährliche Mittel
Tatmittel, das der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag, so dass sein Einsatz geeignet ist, über das ausersehene Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter als Repräsentanten der Allgemeinheit an Leib und Leben zu gefährden
Ermöglichungsabsicht
es kommt darauf an, mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern
Verdeckungsabsicht
es kommt dem Täter darauf an, mittels der Tötungshandlung die Aufdeckung der Vortat oder bei bereits entdeckter Tat die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern