Mietrecht Flashcards
Überlassung
Einräumung des Allein- oder Mitbesitzes an der Mietsache sowie ihrem Zubehör.
Die Pflicht der Gebrauchsüberlassung begründet auf Seiten des Mieters ein Recht zum Besitz (§986 Abs. 1)
Einrichtung
Nebenpflicht
Solche Sachen, die mit der Mietsache fest verbunden sind und dazu bestimmt sind, dem Zweck der Mietsache zu dienen.
(§§539 Abs. 2, 552 BGB)
(P) Mieter zieht vor Beendigung des Mietverhältnisses aus, Vermieter vermietet an Dritten zu niedrigerem Mietzins, um Leerstand zu vermeiden;
Nach §537 II entfällt eigentlich Pflicht
aber der Yoloparagraf aka der Holzhammer §242 greift, der Ausgezogene kann sich nicht darauf berufen, da er die Überlassung an einen Dritten selbst verursacht hat
(P) Kann der Vermieter bei Verzögerung der Rückgabe großen Schadensersatz (Zwangsverkauf) erreichen?
Geschuldet ist aus §546 die Rückgabe, nicht die Übereignung des Wagens; es erscheint zweifelhaft, das Leistungsinteresse des Vermieters mit dem Wert der Sache gleichzusetzen (S. 134)
Sachmangel
gem. §536 Abs. 1
Sache weist eine mindere Tauglichkeit auf zum
-vertraglich vorausgesetzten Zweck (subjektiver Mangelbegriff)
-bei Fehlen einer Abrede-gewöhnlichen Gebrauch (objektiver Mangelbegriff)
- Rechtsprechung verlangt unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache
- bei gesetzgeberischen Maßnahmen nur Sachmangel, wenn Gebrauchsbeschränkungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Beschaffenheit (Lage, Zustand) des Mietgegenstands steht
- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- zugesichert: Übernahme der Gewähr für das
Vorhandensein der Eigenschaft (§§133, 157)
- Eigenschaft: jedes der Sache auf gewisse Dauer
anhaftende Mermkmal, das führ ihren Wert, den
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus
sonstigen Gründen bedeutsam ist.
Minderung
1 Wirksamer Mietvertrag
2 Vorliegen eines Mangels
3 Kein Ausschluss der Gewährleistung (insb. §536 Abs.
1)
- zu viel gezahlte Miete nach §812
- Aufrechnung gegen künftige Mietforderungen möglich
- verhindert Mieter die Mangelbeseitigung, kann er sich nach §242 ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen, zu dem der Mangel behoben worden wäre
Kautelarpraxis
einfach zum Spaß
Als Kautelarpraxis oder auch Kautelarjurisprudenz wird diejenige juristische Tätigkeit genannt, die der vorsorglichen Verhütung rechtlicher Probleme dient. Ihr Bestreben und ihre Aufgabe besteht darin, mögliche Rechtsprobleme schon im Vorfeld zu erkennen und durch entsprechende Sicherungen auszuschließen.
Erforderliche Aufwendungen
Solche, die - gegebenenfalls nach fachmännischem Rat - geeignet und notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand der Sache zu erhalten oder wiederherzustellen
(P) Aufwendungsersatz aus §539 Abs. 1 bei Eigenmächtiger Selbstvornahme unter Nichtbeachtung der Vss. von §536a Abs. 2
h. M.: nein, da abschließender Charakter von §536a Abs. 2
h. L.: ja, da andernfalls dem Vermieter Vermögensvorteile unberechtigterweise zuflössen, für die er nur nicht ausgleichspflichtig wäre, da der Mieter das Verfahren von §536 Abs. 2 Nr. 1 nicht beachtet hat
besondere Vss. des §546a Abs. 1
Rückerlangungswillen des Vermieters
Verjährung
und beim Vermieter?
an sich nach regelmäßigen Verjährungsfristen (§§195, 199 BGB)
außer bei §548 Abs. 2: (beide) Aufwendungsersatz; Gestattung der Wegnahme (§539 Abs. 2)
Anspruch auf Beseitigung von Mängeln ist während des Mietverhältnisses unverjährbar (Dauerschuldverhältnis)
Ansprüche des Vermieters nach §548 Abs. 1
welche Ansprüche sind nach Überlassung an den Mieter ausgeschlossen?
was ist mit §320?
- cic (§311 Abs. 2)
- Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums
- Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf einen Mangel
§320 wirkt weiter; Mieter kann die geminderte Miete zurückbehalten und gem. §322 zu Zahlung Zug um Zug verurteilt werden(?)
§320 nicht anwendbar in Zeiträumen vor Mängelanzeige, wegen Treu und Glauben (§320 Abs. 2);
§543 ist lex specialis gegenüber §323, falls Mangel nicht behoben wird
(P) Verhältnis von §536a Abs. 1 Alt. 1 bis 3 zu allgemeinem Leistungsstörungsrecht (S. 147)
Meinungen:
- §536a ab Übergabe
- bei Schäden aufgrund unbehebbaren, schon bei Vertragsschluss vorliegenden Mängeln ist §536a Abs. 1 Alt. 1 anwendbar ab Vertragsschluss
Thorn folgt 1., da §536a Abs. 1 auf §536 Abs. 1 verweist
daraus ergibt sich:
- ———————-vor Übergabe:————————–
- bei Vertragsschluss vorhanden: §311a Abs. 2 S. 1
- zw. Vertragsschluss und Übergabe: §§280 I, III, 283
in beiden Fällen gilt Vertretenmüssen, bei:
- schuldhafter Herbeiführung des zur Unmöglichkeit führenden Ereignisses
- eigener Verpflichtung zur uneingeschränkten Leistung, selbst wenn Vermieter bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt das Leistungshindernis bei Vertragsschluss hätte erkennen oder voraussehen können
———-nach Überlassung der Mietsache:——————
§536a Abs. 1 verdrängt insbesondere §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB; v.a. wenn man davon ausgeht, dass man innerhalb von §536a BGB Aufwendungsersatz iS von §284 verlangen kann
wenn PV nicht Mangel der Mietsache, gelten die allgemeinen Vorschriften, insb. §241 Abs. 2
Einbringen der Sachen (Vermieterpfandrecht)
Wenn die Sache mit Willen des Mieters nicht nur vorübergehend in die Mieträume geschafft worden ist. Liegt auch bei vorübergehenden Verbleib vor, wenn sich der Vorgang häufig wiederholt.
Realakt, braucht keine Geschäftsfähigkeit und Willensmängel unbeachtlich
(P) nach BGH verdrängt bei einem in Vollzug gesetzten Mietvertrag über Geschäftsräume die Anfechtung wegen Täuschung (ex tunc!) die außerordentliche Kündigung nach §543 (ex nunc!)
+ Anfechtung schützt rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit, außerordentliche Kündigung betrifft aktuelle Leistungsstörung
bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen wirkt §142 Abs. 1 ex nunc (ab sofort), allerdings nicht übertragbar auf Mietverhätnis, da:
–> kein besonderes intensives Leistungsverhätnis
mit Persönlichkeitsbezug (Arbeitsvertrag)
–> kein erhöhtes Verlangen nach Gläubigerschutz
wie beim Gesellschaftsverhätnis
SONDERN
Mietvertrag einfaches synallagmatisches Austauschverhätnis, bei dem die Rückabwicklung keine besonderen Schwierigkeiten bereitet
der Mieter hat nach §§818 Abs. Wertersatz zu leisten