Medienrecht Flashcards

1
Q

Entwicklung von Kommunikation und Recht: Druck

A
  • Verfassung: Grundrechte
  • Urheberrecht: Vervielfältigung
  • Strafrecht: Geheimnisschutz
  • Persönlichkeit: Ehrenschutz
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2
Q

Entwicklung von Kommunikation und Recht: Telekom

A
  • Verfassung: Grundversorgung
  • Urheberrecht: Übermittlung
  • Strafrecht: Lauschangriff
  • Persönlichkeit: Privatsphäre
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3
Q

Entwicklung von Kommunikation und Recht: Rundfunk

A
  • Verfassung: Service public
  • Urheberrecht: Sendung
  • Strafrecht: Jugendschutz
  • Persönlichkeit: Fairness
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4
Q

Entwicklung von Kommunikation und Recht: Internet

A
  • Verfassung: Haftung, Sicherheit
  • Urheberrecht: Abrufbarkeit, Zugang
  • Strafrecht: Providerverantwortung
  • Persönlichkeit: Datenverknüpfung
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5
Q

Entwicklung von Kommunikation und Recht: Computer

A
  • Verfassung: Datenschutz
  • Urheberrecht: Bearbeitung
  • Strafrecht: Datendiebstahl
  • Persönlichkeit: Personendaten
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6
Q

Das Verhältnis der Begriffe im Recht der öffentlichen Kommunikation

A
  • Kommunikation
  • Öffentliche Kommunikation
  • Medien
  • Publizistische Medien
  • Periodische Medien
  • Journalismus
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7
Q

Das Verhältnis der Begriffe im Recht der öffentlichen Kommunikation, ausscheiden bestimmter Erscheinungen

A

− Auf Stufe 1 scheiden kommunikativ irrelevante Vorgänge aus. [Kommunikation]
− Auf Stufe 2 scheidet die private und interne Kommunikation aus (Brief, Phone, Mail). [öff. Kommunikation]
− Auf Stufe 3 scheiden die Eigenkommunikation und die technische Infrastruktur aus. [Medien]
− Auf Stufe 4 scheidet Kommunikation ohne ideellen Zweck (öffentliches Interesse) aus. [publizistische Medien]
− Auf Stufe 5 scheiden einmalige, nicht kontinuierlich erbrachte Publikationsformen aus. [periodische Medien]
− Auf Stufe 6 scheiden Periodika ohne Aktualitätsbezug und Magazine aus. [Journalismus]

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8
Q

Definition Kommunikations- und Medienrecht

A

ist die Summe staatlicher Normen und privater Normen mit vergleichbarer Bedeutung, welche die Rechte und die Pflichten der Medienschaffenden, der Medienunternehmen, des Staates und der weiteren Akteure im Umfeld der Medien sowie der Betroffenen festlegen, einschliesslich der weiteren professionellen Kommunizierenden im öffentlichen Raum, soweit sich diese Normen ausdrücklich auf die öffentliche Kommunikation oder die Medien beziehen oder sich auf die öffentliche Kommunikation oder die Medien in besonderer Weise oder mit besonderer Intensität auswirken.

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9
Q

Wesentlicher Inhalt der Bundesverfassung (BV) für die Medien

A

Grundrechte. Medienfreiheit inkl. Zensurverbot und Quellenschutz. Zuständigkeit des Bundes für elektronische Medien; Leistungsauftrag für Radio und Fernsehen.

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10
Q

Wesentlicher Inhalt des Datenschutzgesetzes (DSG) für die Medien

A

Bearbeitung persönlicher Daten. Recherche, Sammlung und Publikation. Vereinzelte Privilegierung der Datenbearbeitung für periodische Medien.

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11
Q

Wesentlicher Inhalt des Fernmeldegesetzes (FMG) für die Medien

A

Verarbeitungs- und Kommunikationsnetze. Grundversorgung mit Telefonie und Internetanschlüssen. Fernmeldegeheimnis und Konsumentenschutz.

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12
Q

Wesentlicher Inhalt des Kartellgesetzes (KG) für die Medien

A

Zusammenschlusskontrolle, verbotener Missbrauch von Marktmacht, verbotene Absprachen zwischen Konkurrenten sowie zwischen Lieferanten und Abnehmern.

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13
Q

Wesentlicher Inhalt des Lauterkeitsgesetzes (UWG) für die Medien

A

Herabsetzende Äusserungen. Punktuelle Bestimmungen des Werberechts. Missbräuche. Unlautere Übernahme von Arbeitsergebnissen.

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14
Q

Wesentlicher Inhalt des Markenschutzgesetzes (MschG) für die Medien

A

Schutzgegenstand und Verwendung geschätzter Marken. Freihaltebedürfnis für allgemeinen Sprachgebrauch und generische Bezeichnungen.

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15
Q

Wesentlicher Inhalt des Obligationenrecht (OR) für die Medien

A

Vertragsrecht, Haftpflichtrecht. Kaufvertrag, Mietvertrag, Auftrag und Werkvertrag mit Elementen von modernen Verträgen wie z.B. Lizenzvertrag.

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16
Q

Wesentlicher Inhalt des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) für die Medien

A

Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung. Prozedur des Zugangs. Stellung der Journalist*innen.

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17
Q

Wesentlicher Inhalt des Radio- und TV-Gesetz (RTVG) für die Medien

A

Programmbegriff. Konzessionen für Sendeunternehmen. Haushaltabgabe und Verteilung. Leistungsaufträge. SRG SSR. RTV-Werberecht. Verbreitungsrechte.

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18
Q

Wesentlicher Inhalt des Strafgesetzbuch (StGB) für die Medien

A

Medienprivileg bei Mehrfachtäterschaft. Ehrverletzungs- und Inhaltsdelikte. Grenzen für die journalistische Recherche je nach Einsatz der Mittel.

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19
Q

Wesentlicher Inhalt der Strafprozessordnung (StPO) für die Medien

A

Strafverfahren wegen Verletzung des StGB.

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20
Q

Wesentlicher Inhalt des Urheberrechtsgesetz (URG) für die Medien

A

Schutz und Verwendung von Werken und verwandte Schutzrechte für Interpreten und Produzenten. Verwertung von Rechten individuell oder kollektiv. Schranken.

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21
Q

Wesentlicher Inhalt des Zivilgesetzbuch (ZGB) für die Medien

A

Persönlichkeitsschutz inkl. Gegendarstellung.

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22
Q

Wesentlicher Inhalt der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Medien

A

Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung inkl. vorsorgliche Massnahmen.

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23
Q

Zielkonflikte im Kommunikationsrecht

A
  • Informationshoheit vs. Informationsfreiheit
  • Wahrheitsgebot vs. Irreführungsverbot
  • Flexibilität vs. Beständigkeit
  • Wahrheit und Transparenz vs. Daten- und Geheimnisschutz
  • Senderfreiheit vs. Empfängerfreiheit
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24
Q

Drei wesentliche Rechtsquellen

A
  • Gesetze
  • Urteile
  • Fachliteratur
Die Gesetze (Erlasse) und die Gerichtsentscheide besitzen eine demokratische Legitimation.
Sie entstehen über Volksabstimmungen oder Beschlüsse gewählter Parlamentarier und Richter.

Demgegenüber beruht die Fachliteratur auf wissenschaftlicher Autorität, auf der fachlichen
Kompetenz der Universitäten und Rechtsgelehrten (Expertenmeinungen, «Lehre»).

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25
Q

Gewichtung der Rechtsquellen

A

In der Praxis kommt den Gesetzen und ihrer Auslegung durch das Bundesgericht das grösste Gewicht zu. Sie werden ergänzt durch die Erläuterungen, die sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben, namentlich den Beratungsprotokollen der Eidgenössischen Räte (Nationalrat und Ständerat) und den begleitenden Berichten des Bundesrates (Botschaft des Bundesrates zu einem Gesetzesentwurf). Neben der Gerichtspraxis kann auch die Verwaltungspraxis von Bedeutung
sein, die Auslegung der Gesetze durch die zuständigen Behörden.

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26
Q

Auslegung von Rechtsnormen

A
  • «teleologische Auslegung» Auslegung nach
    dem Sinn und Zweck einer Rechtsnorm
  • «semantische Auslegung» Auslegung nach dem Wortsinn
  • «systematische Auslegung» Auslegung nach dem Zusammenhang
  • verfassungskonforme Auslegung, eigentlich ein Spezialfall der systematischen Auslegung: das Einfliessenlassen konstitutioneller Wertungen
    der obersten Regelungsebene einer Rechtsordnung
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27
Q

Juristische Methode der Rechtsanwendung

A
  • Sachverhalt: Mit dem ersten Schritt wird der Sachverhalt aufbereitet
  • Subsumtion: Der Sachverhalt wird unter das anwendbare Recht subsumiert
  • Rechtsfolgen: Konsequenzen der Handlung dem Recht entnehmen, Rechtsfolgen für bestimmte
    Handlungs- oder Verantwortungsträger
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28
Q

Entstehung von Recht und Rechtsverwirklichung

A
  • Politische Willensbildung
  • Rechtssetzung
  • Rechtsanwendung
  • Rechtsdurchsetzung
  • Vollzug
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29
Q

Leitfaden zur Abwägung ob publiziert werden darf

A

Sachverhalt

  • Öffentlichkeit des Sachverhaltes
  • Relevanz des Sachverhaltes

Person

  • Macht der betroffenen Person
  • Selbstbestimmte Präsenz (z.B. früher öffentlich Stellung zum Thema genommen)

Thematisierung und Darstellung

  • Relevanz des gewählten Themas
  • Vertretbarkeit von Berichterstattung und Wertung
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30
Q

«Dürfen wir so publizieren» bedeutet zweierlei:

A
  1. Wie wichtig ist das öffentliche Interesse, das wir zu Gunsten einer anvisierten Publikation geltend machen können, welche bestimmten privaten Interessen entgegensteht und deshalb medienrechtlich und medienethisch fragwürdig ist?
  2. Wie können wir unsere Publikation gestalten, um das Risiko einer Rechtsverletzung zu verringern? Wie lässt sich diese Risikovermeidung mit unseren sonstigen publizistischen Interessen vereinbaren?
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31
Q

Kriterien zur Prüfung ob publiziert werden darf des EMRG (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

A

(i) der Beitrag der Meinungsäusserung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse,
(ii) die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand des Berichts,
(iii) das frühere Verhalten des Betroffenen,
(iv) die Art und Weise, wie die Informationen zugänglich wurden, und ihre Richtigkeit, Inhalt und Form,
(v) die Auswirkungen der Veröffentlichung und
(vi) die Schwere der (vom beklagten Staat) verhängten Strafe

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32
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Compliance

A

Erklärung: Das systematische Einhalten von Vorschriften in einer Organisation zur Risikovermeidung und Vorbeugung.
Bedeutung: Das Einhalten von Sorgfaltspflichten
vermeidet Fehler und reduziert das Verschulden.

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33
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Ehre

A

Erklärung: Der gute Ruf. Das Ansehen als anständiger
Mensch; zusätzlich auch das berufliche, künstlerische und gesellschaftliche Ansehen eines Menschen («natürliche Person») oder einer Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit («juristischen Person»).
Bedeutung: Die Ehre ist als ein Teil der Persönlichkeit geschützt. Die Ehre wird sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geschützt gegen Verletzungen («Ehrverletzung », «Verletzung der Ehre»).

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34
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Eigene Inhalte und zu Eigen gemachte Inhalte – fremde Inhalte

A

Erklärung: Abstufungen der Beziehung eines Publizierenden zu einem Medieninhalt oder einer
Äusserung. Das Zu-eigen-Machen kann rechtlich wie eine eigene Äusserung behandelt werden, wenn die Distanzierung fehlt.
Bedeutung: Die Verantwortung für Inhalte ist tendenziell stärker für Publizierende als für Personen, die Kommunikationsvorränge vermitteln.

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35
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Konzession

A

Erklärung: Behördliche Genehmigung, staatliche Bewilligung für eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit, die ansonsten nicht erlaubt wäre, oder für ein Privileg. Die Erlaubnis wird in einer schriftlichen Verfügung festgehalten und näher definiert.
Bedeutung: Konzessionen braucht es für Radio- und Fernsehprogramme, welche Gebühren oder Verbreitungsprivilegien beanspruchen
und deshalb bestimmte Anforderungen erfüllen, sowie für Fernmeldedienstanbieterinnen, die eine eigene Infrastruktur betreiben.

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36
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Öffentliches Interesse

A

Erklärung: Ethische und/oder rechtliche Legitimation eines grundsätzlich nicht zulässigen Eingriffes der Medien in die Sphäre und Rechte einer Person, die von der Medienäusserung betroffen ist. Dient modellhaft zugleich als Antrieb und als Rechtfertigung der medialen Informations-, Aufklärungs-, Diskurs- und Überwachungsrolle der Medien in Staat und Gesellschaft. Umfasst namentlich Strafrecht und Verwaltungsrecht.
Bedeutung: In Abwesenheit eines öffentlichen Interesses kann eine Publikation untersagt sein. Generell erwarten Normensysteme im Kommunikationsrecht erwarten von den publizistischen Medien, dass sie (auch) ein öffentliches Interesse verfolgen.

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37
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Öffentliches Recht

A

Erklärung: Teil der Rechtsordnung, welche die Beziehung der Privaten zum Staat regelt; Gegenteil
von «Privatrecht»; grundlegende Kategorie der Rechtswissenschaft.
Bedeutung: Strafrecht setzt Verbote und droht Strafen an; Verwaltungsrecht ordnet die staatliche Mitwirkung und Regulierung in Radio und Fernsehen (Rundfunk).

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38
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Periodisch erscheinende Medien

A

Erklärung: In Gesetzestexten verwendeter Begriff. Tageszeitungen, Wochenzeitungen, aber auch Internetpublikationen, die sich nicht einmalig oder einige Male, sondern dauernd oder regelmässig an ein Publikum wenden.
Bedeutung: Prototyp der klassischen Medien; zur Gegendarstellung verpflichtet, dafür mit stärkeren Abwehrrechten gegen Publikationsverbote ausgestattet; im Datenschutzrecht punktuell privilegiert.

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39
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Persönlichkeit

A

Erklärung: Die Eigenheit und Individualität eines Menschen, die Integrität, welche vom Gesetz in verschiedener Weise geschützt wird. Zur Persönlichkeit gehören die Ehre jedes Menschen, seine Intim- und Privatsphäre und seine Integrität. Bedeutung: Mit den Ansprüchen aus Persönlichkeitsschutz kann sich jeder Betroffene gegen eine verletzende Kommunikation wehren.

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40
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Privatrecht

A

Erklärung: Teil der Rechtsordnung, welche die Beziehung der Privaten untereinander regelt; Gegenteil von «öffentliches Recht»; grundlegende Kategorie der Rechtswissenschaft. Synonym: Zivilrecht.
Bedeutung: Vertragsrecht schreibt die Verbindlichkeit von Verträgen und die Vertragsfreiheit vor; Haftungsnormen führen zu Schadenersatzansprüchen; Publikationsverbote im Persönlichkeitsschutz können gerichtlich erzwungen werden.

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41
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Programm

A

Erklärung: «Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch
übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind» (Legaldefinition).
Bedeutung: Begründet die Anwendbarkeit des Radio- und TV-Gesetzes, welches eine Definition des Programmbegriffs enthält.

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42
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Prozessrecht

A

Erklärung: Teil der Rechtsordnung, welche die gerichtliche Durchsetzung materieller Rechtsnormen regelt.
Bedeutung: Zuständigkeit von Gerichtsinstanzen
im Strafrecht und Zivilrecht; mögliche Anträge und Klagen.

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43
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Redaktionelle und kommerzielle Medieninhalte

A

Erklärung: Die werbefinanzierten Medien enthalten
neben den redaktionellen Teilen ihres Produkts (welche man auch als publizistisch bezeichnen kann) kommerzielle Publikationen, die statt oder neben der Kommunikation zu den Rezipienten einem wirtschaftlichen Ziel (Finanzierung, Ertrag) dienen (insb. Werbung, Sponsoring etc.).
Bedeutung: Medienfreiheit gilt für journalistische Inhalte und für weitere publizistische Medieninhalte, wogegen die kommerzielle Kommunikation nur selten
ein «öffentliches Interesse» (oder sogar eine rechtliche Privilegierung) beanspruchen können.

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44
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Rundfunk

A

Erklärung: Oberbegriff für den Sendebetrieb von Radio- und Fernsehen und für das Broadcasting, d.h. die elektronische Massenkommunikation über Programme; meist ist sowohl die Programmherstellung als auch die Programmverbreitung gemeint.
Bedeutung: Rundfunk ist seit Entstehen von Radio und Fernsehen eine regulierte Tätigkeit, d.h. es besteht eine staatliche Aufsicht und eine besondere rechtliche
Ordnung.

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45
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Sendung

A

Erklärung: «Formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms» (Legaldefinition).
Bedeutung: Die Zusammenstellung von Sendungen kann ein «Programm» darstellen.

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46
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Sponsoring

A

Erklärung: «Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der (…) Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern» (Legaldefinition).
Bedeutung: Regeln zur Einschränkung der Werbewirkung.

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47
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung

A

Erklärung: Begriffspaar zum Oberbegriff «Aussage» oder «Äusserung» zur Bezeichnung des Gegensatzes zwischen faktischen und urteilenden Aussagen. Orientierungspunkt der Tatsachenbehauptungen sind die Wahrheit und Beweisbarkeit und damit die Objektivität. Orientierungspunkt der Meinungsäusserungen ist die Anschauung und damit
die Subjektivität.
Bedeutung: Die Medienfreiheit schützt Meinungsäusserungen (Werturteile) tendenziell
stärker als (unrichtige oder irreführende) Tatsachenbehauptungen; Werturteile
beruhen oft auf einer Tatsachenbasis.

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48
Q

Begriffe im Kommunikationsrecht: Definition Werbung

A

Erklärung: «Jede öffentliche Äusserung im Programm,
welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften (…), die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird» (Legaldefinition).
Bedeutung: Werbung wird im Rundfunkrecht (Radio- und TV-Gesetz) eingeschränkt und muss sachlich und/oder zeitlich abgetrennt und gekennzeichnet werden.

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49
Q

Ordnungsebenen des Rechts

A
Die Verfassung ist die oberste Ordnungsebene
des Rechts (-> Bundesverfassung).
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50
Q

Elemente der Bundesverfassung

A
- Föderalistische Elemente
	○ Aufgabenteilung Bund und Kantone, Kooperation
	○ Mitwirkung Kantone
	○ Gemeindeautonomie
- Demokratische Elemente
	○ Mischung von direkter und indirekter (repräsentativer) Demokratie
- Sozialstaatliche Elemente
	○ Soziale Ziele
	○ Soziale Grundrechte
	○ Kompetenznormen
- Rechtsstaatliche Elemente
	○ Grundrechte
	○ Gewaltenteilung
	○ Verfassungsgerichtsbarkeit
- Weitere Grundwerte
	○ Nachhaltigkeit
	○ Wettbewerbsorientierte Wirtschaftsordnung
	○ Subsidiaritätsprinzip
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51
Q

Schema zur Beurteilung von staatlichen Einschränkungen der Grundrechte

A

a) gesetzliche Grundlage,
b) (überwiegendes) öffentliches Interesse,
c) Verhältnismässigkeit und
d) Wahrung des Kerngehaltes.

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52
Q

innere Medienfreiheit

A

Die sogenannte «innere Medienfreiheit » würde bedeuten, dass der Medienbetrieb in einem
Verlag und in einer Redaktion so organisiert wird, dass die Unabhängigkeit der Redaktion gezielt geschützt wird.

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53
Q

Acht Felder der Staatskommunikation

A
  • Bundesparlament
  • Kantonsparlament
  • Gemeindeparlament
  • Bundesverwaltung
  • Kantonsverwaltung
  • Gemeindeverwaltung
  • Justiz des Bundes
  • Kantonale Justiz
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54
Q

Schema zur Prüfung von Erlassen auf ihr Verfassungsmässigkeit bei Grundrechtseinschränkungen

A
  • Einschränkung durch ein Gemeinwesen (Staat)
  • Ist das “einschränkend” handelnde Gemeinwesen zuständig?
  • Welche Grundrechte könnten betroffen sein? (Grundrechtskatalog BV)
  • Ist die Einschränkung rechtmässig? (Voraussetzung für Einschränkung von Grundrechten prüfen)
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55
Q

Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten

A
  • Gesetzliche Grundlage, bei schwerwiegenden Einschränkungen sogar Grundlage im Gesetz selbst, also nicht bloss in einer Verordnung, d.h. einem Gesetz niedrigeren Ranges;
  • öffentliches Interesse an der Einschränkung oder Schutz der Grundrechte Dritter;
  • Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
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56
Q

Doppelter Wettbewerb der Medien

A
  • Im wirtschaftlichen Wettbewerb / Wettbewerb der Medienträger
  • Im publizistischen Wettbewerb / Wettbewerb der Kommunikatoren
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57
Q

Drei Stadien im juristischen Leben einer Unternehmung

A
  • Gründung, Finanzierung
  • Governance, Aufsicht
  • Auflösung / Übertragung
58
Q

Gründungsprozess eines Medienunternehmens

A
  • Wahl der Rechtsform
  • Frage der Bewilligungspflicht
  • Zusammensetzung der Produktionselemente inkl. Finanzierung
59
Q

Börsenkotierte Unternehmen, Publizität

A
  • Regelpublizität (regelmässige Veröffentlichung von Abschlüssen und Unternehmenskennzahlen, Offenlegung von Beteiligungen und Kaufangeboten etc.)
  • Ad-hoc-Publizität vorgeschrieben, welche die Unternehmen zur sofortigen Veröffentlichung wichtiger Informationen zwingt, sofern sie den Kurs von Aktien beeinflussen könnten.
60
Q

Umstände der Informationspolitik börsenkotierter Unternehmen

A

− Die Unternehmen und ihre Vertreter (Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, Medienstellen) sind verpflichtet, neue kursrelevante Informationen gleichzeitig an alle Marktteilnehmer und an die Öffentlichkeit zu richten, wofür ein planmässiges Vorgehen und ein Krisenmanagement vorbereitet werden müssen. Die Aussicht von Journalisten auf einen «Primeur» ist so geringer.
− Der Emittent eines börsenkotierten Titels kann die Bekanntgabe einer kursrelevanten
Tatsache aufschieben, wenn die Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht und deren Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen. Die Vertraulichkeit der kursrelevanten Tatsache muss gewährleistet sein. Das wichtigste Beispiel einer solchen internen Tatsache ist die Absicht einer grossen Akquisition oder Investition.
− Befinden sich erst Spekulationen und Gerüchte im Markt, aber noch keine Tatsachen, so werden es die Unternehmen meist vermeiden zu kommentieren, solange diese Gerüchte nicht so substanziell sind, dass eine Ad-hoc-Kommunikation angezeigt ist.

61
Q

Regelungsgegenstand des Kartellgesetzes

A
  • Horizontale Absprachen
  • Vertikale Absprachen
  • Missbrauch von Marktmacht
  • Fusionskontrolle
62
Q

wettbewerbsorientierten Sonderbestimmungen des Radio- und TV-Gesetz

A

− Das Radio- und TV-Gesetz begrenzt die Radio- und Fernseh-Konzessionen für ein Unternehmen auf je zwei Stück (Art. 44 Abs. 3 RTVG). Aufgrund dieser Regelung waren die Unternehmen Tamedia und Espace Media Groupe anlässlich ihrer Fusion zum
Verkauf je eines Privatradios gezwungen.
− Für Radio- und Fernsehen kann das Department UVEK Massnahmen gegen die Medienkonzentration
treffen (Art. 75 und Art. 90 RTVG). Die Voraussetzungen sind hoch und kamen in der Praxis noch nie zum Tragen: Zusätzlich zu einem Missbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung müsste die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet sein.

63
Q

Typisierung der UWG-Tatbestände

A
  • Abnehmer-Ärgernisse
  • Leistungsschutz
  • Konkurrenz-Betrügereien
  • Täuschung/Transparenz
64
Q

Prinzipien einer zweckmässigen Medienförderung gem EMEK (Eidgenössische Medienkommission)

A

(1) Zweckbindung: Medienförderung muss den Zweck und die Ziele beschreiben, definieren, die Fördermassnahmen auf diese Absichten ausrichten und die Zielerreichung periodisch und nachvollziehbar
beurteilen.
(2) Öffentliches Interesse: Medienförderung muss ein öffentliches Interesse geltend machen können, das den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Eingriffe legitimiert.
(3) Medienfreiheit: Medienförderung muss die Medienfreiheit und insbesondere die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit respektieren und durch organisatorische und personelle Massnahmen bewahren bzw. fördern.
(4) Wettbewerbsneutralität: Medienförderung sollte möglichst wettbewerbsneutral sein und den publizistischen und wirtschaftlichen Wettbewerb weder unnötig verzerren noch behindern.
(5) Technologieneutralität: Medienförderung sollte sich auf publizistische Leistungen und auf die Nutzung dieser Leistungen beim Publikum beziehen, nicht aber auf bestimmte Mediengattungen oder Technologien.
(6) Rahmenbedingungen: Medienförderung sollte die Infrastrukturen und die Rahmenbedingungen publizistischer Medien fördern bzw. verbessern.
(7) Langfristigkeit: Medienförderung sollte langfristig angelegt sein und Innovation fördern.
(8) Dynamik: Medienförderung sollte mit Branchen- und Praxisbezug umgesetzt werden. Die Massnahmen sollten von Vertreterinnen und Vertretern der Medienbranche dynamisch weiterentwickelt werden können.
(9) Systematik: Medienförderung sollte bestehende und benachbarte Regulierungen berücksichtigen, insbesondere den Service Public in Radio und Fernsehen und die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»
(10) Wirtschaftlichkeit: Medienförderung muss transparent sein und rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen, aber auch effizient sein; dabei sind die Kosten auf allen Seiten zu berücksichtigen.

65
Q

Drei Ansätze des Immaterialgüterrechts

A
  • Ökonomischer Anreiz, zu Innovation und Investition
  • Persönlichkeitsschutz des schaffenden Menschen
  • Ausgleich für Leistung
66
Q

Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts

A
  • Geistige Schöpfung
  • Individualität
  • Wahrnehmbarkeit
  • Gesetzliche Ausnahme
67
Q

Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts: Geistige Schöpfung

A

Schutzgegenstand: Die Art des Werks (Literatur und Kunst, aber auch andere Gattungen) spielt praktisch keine Rolle, aber geschützt ist nur die Form, nicht der
Inhalt (Ideen, Informationen) Hervorbringung eines Menschen (nicht Tier oder Maschine) Schöpfung statt bloss «Schaffen» oder Leisten, d.h. geistiger
Gehalt, nicht bloss Ergebnis von Aufwand und Arbeit

68
Q

Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts: Individualität

A

Praktisch deckungsgleich mit dem Begriff «Originalität», man könnte auch von «Kreativität» sprechen Konzept der «Einmaligkeit»; Gegensatz von Trivialität
Für Zusammenstellungen können die individuelle Darstellung, Auswahl und Gliederung ausreichend sein Ausmass beeinflusst auch den konkreten Schutzumfang: Je individueller eine Gestaltung, desto weiter der Schutz,
und je geringer die Abweichung vom Selbstverständlichen, Üblichen, desto geringer der Schutzumfang

69
Q

Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts: Wahrnehmbarkeit

A

Die sinnliche Wahrnehmung des Werks – auch nur zu einer bestimmten Zeit – muss möglich sein Keine Verkörperung notwendig; Konzertaufführung oder Improvisation an einem Instrument genügt

70
Q

Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts: Gesetzliche Ausnahme
(Art. 5 URG)

A

Staatliche Erlasse
Zahlungsmittel
Staatliche Entscheidungen
Patentschriften

71
Q

Voraussetzungen des Markenschutzes

A
  • Zeichenqualität
  • Darstellbarkeit
  • Keine bestehende Marke und kein Freihaltebedürfnis im Handel
  • Registrierung
72
Q

Prüfung auf Urheberrechtsverletzung in 5 Schritten

A
  1. Ist das übernommene Material geschützt?
  2. Läuft die Schutzdauer noch?
  3. Ist die Aktivität der anderen Person eine Nutzung?
  4. Fehlt eine gesetzliche Erlaubnis (Schranke) für die betreffende Nutzung?
  5. Fehlt eine Erlaubnis des Rechteinhabers?
73
Q

Angebot, dass Teil der Grundversorgung ist

A

− Öffentlicher Telefondienst für nationale und internationale Telefongespräche in Echtzeit, mit einer oder drei Rufnummern;
− Zugangsdienst zum Internet mit Übertragungsrate ab 3‘000 kbit/s downstream und 300 Mbit/s upstream;
− Standortidentifikation bei Notrufen, zugänglich auch für Alarmzentralen;
− öffentliche Sprechstellen (Telefonkabinen);
− Einträge im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes;
− Dienste für Hör- und Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität

74
Q

Regelungsgegenstand RTVG (Radio- & TV-Gesetz) und Fernmeldegesetz (FMG)

A

RTVG: Programme
FMG: Infrastrukur

75
Q

Publikumsschutz gegenüber den Mediengattungen

A
  1. Die Medien – Online, Print, Radio/Fernsehen – sind zunächst frei. Von ihnen wird nur, aber immerhin die Beachtung aller allgemeinen Gesetze verlangt.
  2. Ein engerer Rahmen gilt für Radio- und TV-Veranstalter (lineare Angebote, also zeitlich angesetzte
    öffentlich zugängliche Programme). Sie müssen sich beim BAKOM melden und in ihren Informations- und Politiksendungen sachgerecht berichten und kommentieren.
  3. Noch enger wird es für konzessionierte Radio- und TV-Veranstalter (sie haben Abgabenanteile oder Verbreitungsprivilegien), die in der Gesamtheit ihrer Sendungen nicht nur sachgerecht, sondern ausgewogen berichten müssen, damit die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck kommt.
  4. Am strengsten werden Informations- und Politiksendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen beurteilt: Hier muss die einzelne (Abstimmungs-) Sendung ausgewogen sein; Sachgerechtigkeit oder die Vielfalt im übrigen Programm genügen nicht.
76
Q

Enge und weite Definition des Service Public

A

Eng: Die Leistung der SRG SSR
Mittel: Die Leistung der RTV-Anbieter
Weit: Die Leistung der Medien

77
Q

Aufbau Radio- und TV-Recht

A

Verfassung:

  • Anforderungen an Radio und Fernsehen
  • Keine umfassende Regulierungskompetenzen im Internet
  • Rücksichtnahme auf andere Medien, insb. die Presse

Gesetz:

  • Programmbegriff zur Abgrenzung von Radio und TV
  • SRG SSR: Konzession und Leistungsauftrag
  • Private: Bewerbung um Konzession (Gebühren & Frequenzen)

Konzession:

  • SRG SSR: Umfassender Leistungsauftrag, offen formuliert
  • Internetangebote ergänzend zulässig, ohne Werbung
  • Private: Lokale Leistungsaufträge, umstrittene Werbung
78
Q

EÜGF

A

Das «Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen» von 1989 verwirklicht
einen Aspekt der internationalen Medienfreiheit und soll den Austausch von Informationen und Gedanken im europäischen Raum fördern. Sofern die Rundfunkprogramme gewissen inhaltlichen Minimalanforderungen genügen, soll der Grundsatz der Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung im Sinne von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten. Das Übereinkommen beschränkt sich auf das Fernsehen, es befasst sich nicht mit grenzüberschreitenden Radioprogrammen. Es enthält Vorschriften zur Programmgestaltung und zu Werbung und Sponsoring.

79
Q

Kreatives Europa

A

Ursprünglich war eine Beteiligung der Schweiz am Gemeinschaftsprogramm «MEDIA» (Förderung der Filmbranche) von 2007 vorgesehen. Das Abkommen würde der Schweiz den Anschluss an das europäische System der Film- und Kulturförderung gewähren. Heute steht das Rahmenprogramm «Kreatives Europa» zur Diskussion: eine Förderung des audiovisuellen Sektors der Kulturbranche.

80
Q

Typen von Veranstaltern aus dem RTVG

A
  • Öffentlicher Rundfunk:
  • SRG mit Programmauftrag
Privater Rundfunk
- Veranstalter ohne Leistungsauftrag
- Veranstalter mit Leistungsauftrag
mit Abgabenanteil
ohne Abgabenanteil
81
Q

Anforderungen an Programme gem. Bundesverfassung

A
− Bildung, Kultur
− freie Meinungsbildung
− Unterhaltung
− Schweiz, Kantone
− Sachgerechtigkeit
− Meinungspluralismus
82
Q

Kurzberichterstattung setzt voraus

A

− dass an einem öffentliches Ereignis in der Schweiz ein exklusives Nutzugsrecht besteht (auch eine Erstverwertung bedeutet eine Exklusivität);
− und dass sich der interessierte Programmveranstalter auf eine Kurzberichterstattung über dieses Ereignis beschränkt, von diesem also nur einen kleinen Ausschnitt zeigt.

83
Q

Neuerungen im URG (Urheberrecht)

A
  • Schutz nicht-individueller Fotografie: Alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt
  • Schutzdauer ausübende Künstler: 70 Jahre ab Publikation bei Interpreten etc. / 50 Jahre bei Fotos
  • Vergütung für Video on demand: Neues Vergütungsrecht, auch für Streaming sollen Künstler entschädigung erhalten
  • Verwaiste Werke aus Sammlungen: Neue Lizensierungsmöglichkeit, falls Künstler später bekannt wird
  • Erweiterte Kollektivlizenzen: Möglichkeit Tarife allgemeinverbindlich zu erklären
  • Pflichten von Hostingdiensten: Pflicht Dateien die Urheberrecht verletzen zu löschen (Takedown / Staydown)
  • Auszüge für Bestandesverzeichnisse: Bestände sollen in (kleinformatiger Weise) im Internet gezeigt werden können
  • Forschung mit Text- und Data-Mining: Softwaregestützte Analysen von im Internet verfügbaren Daten
84
Q

Aus welchen zwei Teilen besteht das StGB?

A
Allgemeiner Teil
− Geltungsbereich des StGB
− Definition von Verbrechen, Vergehen, Übertretung
− Zurechnungsfähigkeit; Schuldbegriff
− Versuch
− Strafantrag
− Rechtfertigungsgründe
− Strafen und Massnahmen
− Strafzumessung
− Verjährung
− Kinder und Jugendliche
− Unternehmensstrafrecht
Besonderer Teil
Strafbare Handlungen
… gegen Leib und Leben
… gegen das Vermögen
… gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
… gegen die Freiheit
… gegen die sexuelle Integrität
… gegen die Familie
… gegen die öffentliche Gesundheit
… gegen den öffentlichen Verkehr
… gegen die Rechtspflege
… (…)
85
Q

Was besagt das Rechtsstaatprinzip?

A

Dem Staat ist nur erlaubt, was gesetzlich vorgesehen
ist: Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage für
staatliches Handeln. Im regelungsfreien Raum besteht
grundsätzlich ein Eingriffsverbot des Staates.

86
Q

Öffentliches Recht / Privatrecht, was sind typische Arten von Rechtsnormen?

A

Privatrecht: Dispositives («nachgiebiges ») Recht, durch private Rechtsgeschäfte abänderbar.
Öffentliches Recht: Zwingendes Recht, durch private Rechtsgeschäfte nicht abänderbar.

87
Q

Müssen Besitzverhältnisse von Medien offengelegt werden?

A

Zeitung: StGB verlangt keine keine Offenlegung der Besitzverhältnisse. Impressumspflicht bezieht sich allein auf die Redaktion.

Radio- und Fernsehen: RTVG verlangt von allen Programmveranstaltern die Offenlegung der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse gegenüber den zuständigen Behörden.

88
Q

Drei Ehrverletzungstatbestände

A
  • Üble Nachrede
  • Verleumdung
  • Beschimpfung
89
Q

Üble Nachrede

A

Die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäusserungsfreiheit bringt es mit sich, dass die
Äusserung einer negativen, für jemanden unangenehmen Meinung einen stärkeren Schutz geniesst
als das Äussern einer negativen, für jemanden unangenehmen Tatsache.

90
Q

Beteiligung an einer Straftat

A

Mittäterschaft: Grundsätzlich gleiche Bestrafung wie Haupttäter
Gehilfenschaft: Fakultative Strafminderung
Begünstigung: Besonderer Straftatbestand

91
Q

Beteiligung an einer Straftat: Medienprivileg

A
  • Bedeutung unter Umständen Straflosigkeit, trotz Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Mediums oder Medienschaffenden.
  • Andererseits besonderer Straftatbestand auch für die blosse fahrlässige Ausübung (Nichtverhinderung) eines Gedankenäusserungsdelikts.
92
Q

Ausnahmen des Quellschutzes

A
  • Gefahr für Leib und Leben

- Schwere Straftat gemäss Katalog

93
Q

Bestandteile des Zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes

A

Schutz der Ehre

  • Sittliche Ehre
  • Berufliche Ehre
  • Gesellschaftliche Ehre

Schutz der Privacy

  • Intimsphäre
  • Privatsphäre
  • Öffentliche Sphäre

Schutz der Identität

  • Recht am eigenen Wort
  • Recht am eigenen Bild
  • “Lebensgeschichte”
94
Q

Persönlichkeitsschutz: prüfen, ob der mögliche Kläger eine Forderung besitzt

A

«Wer fordert gegen wen was woraus?» –das «woraus» fragt dabei nach der Rechtsgrundlage.

95
Q

Ehre

A

Die «Ehre» repräsentiert den guten Ruf, das Ansehen als anständiger Mensch sowie die berufliche,
künstlerische und gesellschaftliche Ehre.

96
Q

Privatheit / Privacy

A

«Privatheit» repräsentiert den Zustand des In-Ruhe-
Gelassen-Werdens («das geht niemanden etwas an»), weil es um die eigene Intimität (z.B. Sexualität und Gesundheit) oder Privatsphäre geht (menschliche Beziehungen und persönliche Verhältnisse); in beschränktem Umfang ist sogar das Leben und Verhalten in der öffentlichen Sphäre geschützt.

97
Q

Identität

A

Mit «Identität» lassen sich die ein Individuum kennzeichnenden äusseren Attribute juristisch fassen. Es handelt sich um für andere wahrnehmbare Elemente der eigenen Individualität.

98
Q

Aufbau des Persönlichkeitsschutzes, bezogen auf das Kommunikationsrecht

A

Welche Ausprägung der Persönlichkeit sind betroffen?

  • Ehre
  • Privatheit
  • Identität

Wird die Persönlichkeit Verletzt?

  • Eingriff mit gewisser Intensität (analog “Körperverletzung”)
  • Nein, aber Persönlichkeit doch tangiert, Gegendarstellung (nur Tatsachen) prüfen

Gibt es einen Rechtfertigungsgrund?

  • Einwilligung des Verletzten
  • Überwiegendes öffentliches Interesse
99
Q

Einzelfallbeurteilung einer möglichen Ehrverletzung im Zivilrecht

A
- Betroffenheit
	○ Erkennbarkeit (Namensnennung, Abbild)
	○ Betroffener Teil einer abgrenzbaren Gruppe
- Verletzung
	○ Gewisse Intensität
	○ Vergleich mit einem körperlichen Eingriff
- Rechtswidrigkeit
	○ Einwilligung fehlt
	○ Öffentliches Interesse fehlt oder überwiegt nicht
- Rechtsansprüche
	○ Unterlassung, Beseitigung
	○ Schadenersatz, Genugtuung
	○ Gewinnherausgabe
	○ Vorsorgliche Massnahmen
100
Q

Ehrbegriff in Zivilrecht und im Strafrecht

A

Im Unterschied zum strafrechtlichen Schutzgegenstand deckt der Persönlichkeitsschutz einen viel weiteren Bereich der Ehre ab. Für eine Persönlichkeitsverletzung genügt es, wenn die Ehre in beruflicher Hinsicht («schlechter Lehrer») oder in gesellschaftlicher Hinsicht («schlechter Tänzer ») verletzt ist. Für das Strafrecht hingegen braucht es immer einen tiefer in die Ehre eindringenden Vorwurf («schlechter Mensch»).

101
Q

Privacy-Schutz im Zivilrecht und im Strafrecht

A

Strafrecht: Freiheit von Ton- und Bildaufnahmen
Amtsgeheimnis, besonders schützenswerte Personendaten

Zivilrecht: Schutz der Intim- und Privatsphäre; zusätzlich auch Schutz des Rechts am eigenen Wort, am eigenen Bild, an der eigenen Stimme

102
Q

Identitätsschutz im Zivilrecht und im Strafrecht

A

Strafrecht: Freiheit von Ton- und Bildaufnahmen, Amtsgeheimnis, besonders schützenswerte Personendaten

Zivilrecht: Schutz des Rechts am eigenen Wort, am eigenen Bild, an der eigenen Stimme, an der eigenen
Lebensgeschichte

103
Q

Rechtsansprüche im Persönlichkeitsschutz

A
  • Unterlassungsklage (ZGB)
  • Beseitigungsklage (ZGB)
  • Feststellungsklage (ZGB)
  • Schadenersatz (ZGB/OR)
  • Genugtuung (ZGB/OR)
  • Gewinnherausgabe (OR)
104
Q

Vorteile eines Vergleichs

A
  • Die Frage, was wirklich passiert ist, bleibt offen – allerdings auch für den Leser.
  • Beide Seiten vermeiden das Risiko einer gänzlichen Niederlage.
  • Das Thema wird stillgelegt und erfährt keine weitere Bearbeitung in den Medien.
  • Man spart Gerichts- und Anwaltskosten.
105
Q

Grund für unterschiedliche Beurteilung im Zivil- / Strafprozess

A
  • Der Zivilprozess dient der Durchsetzung von Geld- oder anderen Ansprüchen des Klägers sowie (seltener) der Feststellung bestimmter Rechtsverhältnisse.
  • Im Strafprozess dagegen wird eine Verfehlung festgestellt und sanktioniert.
106
Q

Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen

A

Generelle Anforderungen

  • Rechtsverletzung und fehlender Rechtfertigungsgrund glaubhaft
  • Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
  • (Gesetz erwähnt Verhältnismässigkeit nicht)

Zusätzlich gegen Medien

  • Rechtsverletzung glaubhaft und fehlender Rechtfertigungsgrund offensichtlich
  • Besonders schwerer Nachteil
  • Massnahme muss verhältnismässig sein
107
Q

Schutzschrift

A

Die Schutzschrift enthält den Standpunkt, also die Verteidigung, des Medienunternehmens für den Fall, dass beim Gericht ein Anspruch auf eine vorsorgliche Massnahme eingeht. Die Gegenseite, also die Person welche von einer Publikation betroffen ist, erfährt vom Eingang dieser Schutzschrift nichts, solange sie kein Verfahren einleitet.

108
Q

Mögliche Inhalte einer Schutzschrift

A
  • Es besteht kein Anlass, auf eine Anhörung zu verzichten
  • Eine vorsorgliche Massnahme wäre unbegründet
  • Wir stehen bei Bedarf auch sehr kurzfristig zur Verfügung
  • Wir stützen uns insb. auf die beigelegten Beweismittel
  • Wir behalten uns ggf. weitere Ausführungen vor
109
Q

Voraussetzung einer Gegendarstellung

A

Der Anspruch auf Gegendarstellung setzt voraus, dass er sich auf eine Tatsachendarstellung bezieht, dass diese in einem periodisch erscheinendem Medium erschienen ist und dass der Anspruchsteller in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist.
Der Betroffene
muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.

110
Q

Nachteile einer Gegendarstellung

A
  • Ruft den unrichtigen Sachverhalt nochmals in Erinnerung

- Erreicht nie den ganzen Rezipierendenkreis, der die Falschmeldung vernommen hat

111
Q

Materielles Recht / Formelles Recht

A

Die materiellen Rechtsnormen schaffen Rechte und Pflichten von Privaten und Behörden.
Das materielle Recht beantwortet aber nicht, wie ein Anspruch im Streitfall einer unabhängigen
Instanz – einem Gericht – vorgelegt werden kann und von diesem beurteilt werden. Das ist das
Thema der Rechtsdurchsetzung, des Prozessrechts (formelles Recht).

112
Q

Das Datenschutzgesetz enthält

A
  • zivilrechtliche
  • strafrechtliche
  • verwaltungsrechtliche
    Bestimmungen
113
Q

Personendaten

A

alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen

114
Q

Besonders Schützenswerte Personendaten

A
  • Religion und Weltanschauung
  • Politik und Gewerkschaft
  • Rassenzugehörigkeit, Gesundheit
  • Massnahmen der sozialen Hilfe
  • Staatliche Verfolgung und Sanktionen
115
Q

Der Schutz der «besonders schützenswerten Personendaten» ist wie folgt geregelt:

A

− Bundesorgane benötigen für Beschaffung und Abrufmöglichkeit eine gesetzliche Grundlage.
− Für entsprechende Datensammlungen besteht eine Meldepflicht.
− Der Beschaffer solcher Personendaten muss aktiv informieren.
− Die Verwendung solcher Daten zum Zweck der Kreditprüfung ist ausgeschlossen.
− Es gelten Strafbestimmungen im DSG und im Strafgesetzbuch

116
Q

drei ausdrückliche Erleichterungen für Medien im Datenschutz

A
  • Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
  • Ausnahmen zur Meldepflicht für Datensammlungen
  • Besondere Rechtfertigungsgründe
117
Q

Privacy by design, privacy by default

A
  • Privacy by design: datenschutzrechtliche Regeln werden geplant und sind im Dienst automatisch Enthalten
  • Privacy by default: datenschutzrechtlich vorteilhafte Regeln haben Vorrang, sind also in den Grundeinstellungen eines Dienstes enthalten
118
Q

Öffentlichkeitsprinzip

A

Als «Öffentlichkeitsprinzip» gilt der Grundsatz, dass jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

119
Q

Amtliches Dokument

A

Information die

  • auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist
  • sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist
  • die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft
120
Q

Öffentlichkeitsgesetz, Zielkonflikte für Behörden

A
  • Verbot der Amtsgeheimnisverletzung
  • Transparenz, Öffentlichkeitsgesetz
  • Einhaltung des Datenschutzgesetzes
121
Q

Datenschutzrecht (4 Schwerpunkte)

A
  • Transparenz: Zweckbindung und Verhältnismässigkeit
  • Selbstbestimmung: Implizite oder explizite Einwilligung
  • Datensicherheit: Informatiksysteme und Betriebsorganisation
  • Berichtigung: Auskunftsrecht und Pflicht zur Korrektur
122
Q

Was enthält ein Vertrag

A

Verträge enthalten privat vereinbarte Rechtsnormen, welche für die betreffenden Parteien (d.h. natürlichen oderjuristischen Personen) Rechte und Pflichten begründen.

123
Q

Ein Vertrag ist

A

eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung von zwei – manchmal von mehreren – Personen.

124
Q

OR Allgemeiner Teil und Besonderen Teil

A

Der Allgemeine Teil des OR enthält Regeln zu bestimmten Vertragsinhalten und zum Umgang
mit Vertragsstörungen.
Im Besonderen Teil regelt das OR sodann einige wichtige Vertragstypen wie Kauf, Miete, Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Verlagsvertrag.

125
Q

Bei Verträgen mit einfachen Verhältnissen bietet es sich an zwischen welchen Punkten zu unterscheiden?

A
  • Feststellungen
  • Hauptpunkten
  • Nebenpunkten
126
Q

Feststellungen

A

sind nicht selbstständig vollstreckbar, sie einhalten keine Verpflichtungen sondern Erklärungen. Sie dienen später als Hilfe zur Auslegung des Vertrags.

127
Q

Hauptpunkte

A

sind der Kern des Vertrags. Ohne sie hatten die Parteien in der Regel den Vertrag nicht gewollt. Diese Leistungen können in einem Austauschverhältnis stehen (z.B. Leistung gegen Bezahlung)

128
Q

Nebenpunkte

A

sind weitere Vertragsbestimmungen, die untergeordnet sind oder die Allgemeines und Eventualitäten regeln. Sie stehen oft am Schluss des Dokuments.

129
Q

Welche Vertragszwecke lassen sich unterscheiden?

A
  • Entscheidungsgrundlage für die Verantwortlichen
  • Beurteilungsgrundlage für Funktionsträger
  • Beurteilungsgrundlage für Behörden
  • Durchführungsrezept für die Parteien
  • Konfliktlösungsgrundlage für die Parteien
  • Konfliktlösungsgrundlage für die Parteien
  • Beurteilungsgrundlage für Experten im Streitfall
  • Urteilsgrundlage für Gerichte im Streitfall
  • Beobachtungsgegenstand für Aussenstehende
130
Q

Input und Outputverträge

A

Inputverträge: Zum Input gehören Leistungen von Lieferanten wie Content-Produzenten, externe Journalisten, Urheber audiovisueller Werke oder Infrastrukturanbieter. Auch Werbeelemente können als
«kommerzieller Content» zum Input gezählt werden.

Outputverträge: nicht beschrieben im Skript, Annahme sind Verträge wenn Medienunternehmen einen Output generieren

131
Q

Fälle der nicht-korrekten Vertragserfüllung

A
  • Verzug (zu späte Erfüllung)
  • Mangel beim Erfüllungsgegenstand (Gewährleistung für zugesicherte oder vorausgesetzte Eigenschaften eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines bestimmten Resultats)
  • Nichterfüllung
132
Q

Kriterien zur Beurteilung ob ein Vertrag zustande gekommen ist

A

− Rechtsbindungswille, Vertragswille (wichtigstes Element)
− Ausdrückliche Willenserklärung der Parteien
− Impliziter (konkludenter/stillschweigender) Parteiwille
− Intensität der Beziehung der Parteien, Komplexität
− Mass des Regelungsbedarfs
− Interessenlage der Parteien
− Gebrauch, Übung im betroffenen Bereich
− Geldzahlung als ein Vertragselement

133
Q

Begriffspaare aus Lizenzklauseln

A
  • Rechtsübertragung (Eigentumsübergang) vs. Lizenz (Einräumung eines Nutzungsrechts)
  • echte Lizenz (Immaterialgut) vs. unechte Lizenz (ohne Immaterialgut)
  • ausdrückliche Lizenz vs. stillschweigende Lizenz
  • Hauptlizenz vs. Unterlizenz
  • Exklusivlizenz vs. Alleinlizenz
134
Q

Arten von Lizenzverträgen

A
  • Echte Lizenz (Immaterialgut)
  • unechte Lizenz (ohne Immaterialgut)
  • ausdrückliche Lizenz
  • stillschweigende Lizenz, implizite Lizenz
  • Hauptlizenz und Unterlizenz (Rangordnung)
  • Exklusivlizenz (nur an eine Person)
135
Q

Qualitative Anforderungen an Verträge

A
  • Sorgt der Vertrag für die Erfüllung des Geschäftszwecks, ist er ein gutes Mittel zum vorgegebenen Zweck?
  • Enthält der Vertrag vorsichtige Regelungen für den Umgang mit Risiken und für den Konfliktfall?
  • Ist der Vertrag verständlich und handlich für alle Adressaten, zu denen eine Schnittstelle besteht?
136
Q

drei wesentliche Anforderungsdimensionen von Verträgen

A
  • Realisierung: Hauptzweck eines Vertrags ist der Dienst, den er dem zugrunde liegenden Geschäftszweck leistet.
  • Risiken: Die Vorsorge für Störfälle und Gefahren ist ein zweiter Zweck des Vertrags. Die Abwehr von Gefahren widmet sich der Kehrseite des Leistungsaustausches, der pathologischen Dimension des vertraglichen Hauptzwecks. Ohne Verträge würden Risiken dort bleiben, wo sie sind.
  • Schnittstellen: Interne Funktionsträger, Vertragspartner und externe Anspruchsgruppen: Auch sie tragen zur Realisierung und zur Risikobewältigung bei. Sie stellen zusätzliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung.
137
Q

Empfehlung zur Lösung vertraglicher Fälle

A

1) Zustandekommen des Vertrags: Prüfen, ob eine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt, z.B. in Form eines korrekt unterzeichneten Dokuments oder durch implizite/ konkludente Zustimmung der Beteiligten mit der erkennbaren Absicht, sich rechtlich binden zu wollen.
2) Inhalt des Vertrags. Vertragstyp: Hauptsächlicher Regelungsgegenstand und wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien.
3) Auslegung des Vertrags: Anwendung des Vertrags auf den fraglichen Sachverhalt. Prüfen, ob die Situation geregelt ist und ob die Regelung passt. Ansonsten prüfen, ob eine allgemeine Bestimmung des Vertrags zu Hilfe gezogen werden kann oder ob eine Lücke mittels „Sinn und Geist“ des Vertrags geschlossen werden kann.
4) Rechtsfolgen: Bestimmung der Rechtsfolgen aufgrund des Vertrags oder aufgrund des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR).

138
Q

Sieben Charakteristika des Internets

A
  • verspielt
  • anonym
  • global
    . unreguliert
  • audiovisuell
  • dynamisch
  • permanent
139
Q

Wesentliche Dimensionen des Wandels im Recht

A
  • Kooperationen
  • Verantwortung
  • Marktordnung

Kooperationen sind die Vereinbarungen zwischen den (zahlreicher gewordenen, sich aber auch zusammenschliessenden) Akteuren, insbesondere mit Intermediären und Medienunternehmen.
Verantwortung
bezeichnet das rechtliche Einstehenmüssen für Nachteile oder Schädigungen Dritter, sei es im Zivilrecht oder im Strafrecht.
Die Marktordnung schliesslich ist die Basis, die der Staat den Akteuren zur Verfügung stellt.

140
Q

Machtvergleich Journalismus und Public Relations

A

Struktur

  • Unabhängiger redaktioneller Content ist nicht (mehr) King
  • Es gibt mehr PR-Profis und weniger Journalisten
  • Sowohl das Bezahlmodell als auch das Werbemodell leidet

Prozesse

  • Organisationskommunikation umgeht die Massenmedien
  • Akteure kontrollieren und formalisieren, was öffentlich wird
  • Abhängigkeiten zügeln die Verlage und die Journalisten

Kultur

  • Branchenregeln sind schwach oder kaum überwacht
  • Fähigkeiten ausgebildeter Journalisten liegt brach
  • Die Rollen von PR und Journalismus werden wenig diskutiert
141
Q

Trends im Kommunikationsrecht

A
  • Individualisierung
  • Beschleunigung
  • Virtualisierung