Medienrechrt Flashcards

1
Q

Welche Bereiche umfasst das Medienrecht?

A
  • Presserecht (Landespressegesetze)
  • Filmrecht
  • Telemedienrecht
  • Rundfunkrecht (Rundfunkstaatsvertrag)
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2
Q

Welche Rechte garantiert Art.5 Abs.1 im Grundgesetz?

A
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Informationsfreiheit
  • Pressefreiheit
  • Filmfreiheit
  • Rundfunkfreiheit
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3
Q

Was ist eine Meinungsäußerung?

A

Ein Werturteil.
- Äußerung, die den Empfänger als subjektive Meinung anspricht und ihm als solche erkennbar ist.
(Element der Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Auf den Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit kommt es nicht an)

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4
Q

Abgrenzungskriterien Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

A

Meinungsäußerung:
- subjektive Meinung,
- Element der Stellungnahme,
- kommt nicht auf Wert oder Richtigkeit an
Tatsachenbehauptung:
- Gehalt entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der OBJEKTIVEN Klärung zugänglich.
- Dem Beweis offen (Wahrheit muss beweisbar sein, z.B. Zeugen, Sachverständige)
- Gegeben, wenn die Tatsachenbehauptung konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betrifft.

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5
Q

Umstände für unzulässige Meinungsäußerung

A
  • Schmähkritik
  • Formalbeleidigung
  • Verletzung der Menschenwürde
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6
Q

Schmähkritik

A

Nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund (BVerfGe 82, 284) -Sachbezug der Äußerung fehlt.

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7
Q

Formalbeleidigung

A
  • Beleidigung ergibt sich nicht erst aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Form und äußeren Umstände.
  • Bei Schimpfworten, die Herabsetzung enthalten oder bei Schmähkritik.
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8
Q

Abgrenzung Sachkritik/Schmähkritik

A
Sachkritik:
-  Meinungsäußerung, zulässig, schonungslos
-  bewusst übertrieben, ABER Sachbezogen
Schmähkritik: 
-  unzulässig
-  Diffamierung steht im Vordergrund
-  Beleidigungsabsicht erkennbar
-  Sachbezug fehlt
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9
Q

Üble Nachrede im Sinne des Strafrechts StGB §186

A

Tatsachenbehauptung, welche geeignet ist, einen anderen “verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen”:

  • … habe Straftat begangen
  • … führe unsittliches Leben (lässt sich aushalten, Flittchen)
  • … habe hohe Schulden
  • … habe körperliche oder seelische Defizite
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10
Q

Definition Informationsfreiheit

A

individuelles Recht gegen Behinderung durch Staat/Recht, sich aus allen allgemein zugänglichen Informationsquellen zu unterrichten.
(Kein Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle)
- § Art. 5 Abs. 1 GG

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11
Q

Interpretationsgrundsätze für Äußerungen

A

Empfängerverständnis:
- Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums.
Sprachübliches Verständnis:
- unter Berücksichtigung der Gegendarstellung der Eigengesetzlichkeit des Mediums (Formulierungen, innere Vorgänge, Schlussfolgerung, Prognosen).

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12
Q

Einstweilige Verfügung

A

Möglichkeit, Rechte aufgrund einer Äußerung oder Behauptung geltend zu machen.
(Vorläufiger Rechtsschutz in dringlichen Angelegenheiten).

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13
Q

Voraussetzungen für Einstweilige Verfügung

A
  • Dringlichkeit (seit Kenntnis von unzulässiger Äußerung, nicht mehr als 3-4 Wochen)
  • > nur Unterlassungsanspruch, nicht Schadensersatz oder Beseitigung o.ä.
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14
Q

Unterlassungserklärung

A

Erklärender, verpflichtet sich, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen.
- > Wiederholungsgefahr wird beseitigt.
kann vom Verletzten vorformuliert werden, Verletzer ist aber nicht an Formulierung gebunden.

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15
Q

Schadensersatz materieller Schäden

A
  • Erfüllung eines Tatbestandes (§ 823 BGB)
  • Verschulden muss vorliegen (Vorsatz oder fahrlässig)
  • Positiver Schaden (vorhandener Vermögenswert verringert/zerstört)
  • Entgangener Gewinn
  • Zukünftiger Schaden
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16
Q

Schadensersatz immaterieller Schäden

A
  • schwere Persönlichkeitsverletzung
  • Verschulden (fahrlässig oder vorsätzlich)
  • Fehlen der Möglichkeit, die verursachte Beeinträchtigung auf andere Weise auszugleichen.
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17
Q

Voraussetzungen für Widerruf

A
  • Tatsachenbehauptung/Schmähkritik
  • Nachweis der Unwahrheit (Vollbeweis)
  • dadurch, Eingriff in die Rechte des Verletzten
  • Notwendigkeit der Berichtigung (Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, die nach Inhalt und Form zur Beseitigung der Störung erforderlich ist)
  • Tatbestand der Rechtswidrigkeit (Beleidigung oder Persönlichkeitsverletzung)
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18
Q

Widerruf und Gegendarstellung

A

Gegendarstellung:
- Erklärung/Darstellung des BETROFFENEN (kein Nachweis der Unwahrheit der betreffenden Tatsachenbehauptung notwendig)
Widerruf:
- Erklärung/Darstellung des Mediums (Unwahrheit muss bewiesen werden)

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19
Q

Betroffenheit im Gegendarstellungsrecht

A

Tatsachenbehauptung berührt die eigene Interessensphäre mittelbar oder unmittelbar
-> individuelle Beziehung zur Tatsache besteht

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20
Q

Fristen und Vorschriften bei Gegendarstellung

A
Fristen: 
-  unverzüglich
-  spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung
Formvorschriften:
-  Schrift
-  Original (kein Fax)
-  eigenhändig unterzeichnet
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21
Q

Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

A
  • Selbstbestimmung über die Darstellung und Benutzung der Person (Recht am eigenen Bild §22 KUG)
  • Schutz vor Indiskretion (Sphären)
  • Schutz vor Unwahrheit
  • Schutz von Ehre und Ruf
  • Schutz vor Gefährdung von Leben und Freiheit
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22
Q

Welche Sphären gibt es im allgemeinen Persönlichkeitsrecht?

A
  • Intimsphäre
  • Geheimsphäre
  • Privatsphäre
  • Sozialsphäre
  • Öffentlichkeitssphäre
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23
Q

Was ist die Privatsphäre?

A

Rückzugsbereich des Einzelnen, insbesondere der häusliche oder außerhäusliche Bereich, indem Situation vorgefunden oder geschaffen wird, in der Betroffener begründetermaßen davon ausgehen darf, den Blicken derÖffentlichkeit entzogen zu sein (§ Art 2 Abs. 1 GG)

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24
Q

3 Rechtsbereiche bei Recht am eigenen Bild

A
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt vor Herstellung, Verbreitung und öffentlicher Zurschaustellung
  • Kunsturheberrecht: Verbreitung und öffentlicher Zurschaustellung
  • StGB § 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahme
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25
Q

Verläumdung gemäß §187 StGB

A

VORSÄTZLICH unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, welche geeignet ist einen Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

26
Q

Beleidigung im Sinne §185ff StGB

A

Angriff auf die Ehre einer Person.
Durch “Kundgabe der Nichtachtung” oder “Missachtung durch Meinungsäußerung/Werturteil” oder “unwahre Tatsachenbehauptung” gegenüber dem Beleidigten selbst oder Dritten.

27
Q

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

A
  • Alle Vorgänge historisch-politischer Bedeutung
  • alle Fragen von allgemein Gesellschaft. Interesse
  • maßgebend ist Interesse der Öffentlichkeit am Vorgang
  • > d.h. vollständige Information über das Zeitgeschehen durch die Medien
  • auch unterhaltende Beiträge
28
Q

Interessenabwägung Bildnisse Zeitgeschichte

A
  • Informationsinteresse der Öffentlichkeit
  • Interesse des Betroffenen am Schutz persönlicher Bereiche
  • > Kriterien für Schutz (Keine Bildnachstellung im Alltag)
29
Q

Unzulässige Verbreitung von Bildnissen aus Zeitgeschichte nach KUG

A
  • Verwendung zu Zwecken der Werbung
  • Bildnisse aus Intimssphäre oder Privatsphäre
  • Kontextverfremdend (veränderte Bildnisse = unwahre Tatsachenbehauptung–> zulässig: erkennbare Fotomontagen, soweit kein anderes Recht (Ehre) verletzt wird).
30
Q

Bildnisverbreitung ohne Einwilligung (KUG) siehe §23 KUG, Nr2, Nr3, Nr4

A
  • Personen nur als Beiwerk einer Landschaft/Örtlichkeit
  • Bilder von Versammlungen oder Aufzügen, an denen dargestellte Personen teilgenommen haben
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt werden (sofern Verbreitung höherem Interesse der Kunst dient)

–> unzulässig, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden.

31
Q

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs §201a StGB

A

Bilder von Personen die sich in einer Wohnung oder einem vor Blicken geschützten Raum befinden
-> Geldstrafe/Freiheitsstrafe
Verboten: Verbreitung (Drittem zugänglich machen) selbst bei befugter Bildaufnahme

32
Q

Gewerblicher Rechtsschutz

A

Sammelbezeichnung für Rechtsvorschriften aus dem Privatrecht, die den Schutzherr geistig-gewerblichen Betätigung dienen:

  • Patentrecht
  • Geschmacksmusterrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
33
Q

Sind Ideen schutzfähig?

A

NEIN

34
Q

Wie entsteht das Urheberrecht

A

Wenn ein neues Werk geschaffen wird (neue persönliche, geistige Schöpfung)

35
Q

Werke sind?

A

Werke der Wissenschaft, Literatur, Kunst

  • Sprachwerke
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke
  • Werke der bildenden Kunst
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
36
Q

Leistungen sind?

A
  • Herstellung einer Wissenschaftlichen Ausgabe
  • Erscheinenlassen eines Werkes
  • Herstellung eines Lichtbildes
  • Vortrag oder Aufführung
  • Herstellung Tonträger
37
Q

Urheberpersönlichkeitsrechte §15 UrhG

A
  • Benennungsrecht
  • Veröffentlichungsrecht
  • Entstellungsrecht
38
Q

Miturheberschaft §8 UrhG

A

mehrere Personen schaffen ein Werk gemeinsam

  • > Bestandteile nicht gesondert verwertbar.
  • > gemeinsame Berechtigung am Werk
39
Q

Titelschutzanzeige § 5III MarkenG

A

Zweck:

  • gewährleistet Wehr des Herausgebers gegen erscheinende Konkurrenztitel
  • Anforderungen: namenmäßige Unterscheidungsfunktion
40
Q

Lichtbild §72 UrhG

A
  • Jede Fotografie ist ein Lichtbild.

- Schutzfrist 50 Jahre nach Erscheinen

41
Q

Unterschied Lichtbild & Lichtbildwerk §72 UrhG

A
  • Lichtbildwerk (§21 Nr.5 UrhG) persönliche, geistige Schöpfung über das alltägliche hinausgehend (Schutz bis 70 Jahre)
  • Lichtbild (§72 UrhG) Jede Fotografie (50 Jahre)
42
Q

Welche urheberrechtlichen Befugnisse unterliegen der Erschöpfung? §17 UrhG

A
  • Nach in Verkehr bringen von Werken oder Vervielfältigungsstücken, hat Urheber kein Bestimmungsrecht für weiteren Weg.
  • Rechtmäßiger Erwerber kann dann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden wem er das Werk verkauf.
    (nur im europäischen Wirtschaftsraum gültig)
43
Q

Unterschied §21 und §19 IV

A
  • §21: legt fest, welche Werke zu den geschützten Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft gehören.
  • §19 IV: legt fest, was das Vorführrecht ist und welche Werke darunter fallen.
44
Q

Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Welche Bildnisse bedürfen Einwilligung?

A
  • Grundsätzlich nur mit Einigung.
  • Ohne Einwilligung Bildnisse aus der Zeitgeschichte, ABER!! Urheberrecht, daher nur in wenigen Ausnahmen Einwilligung nötig.
45
Q

Was ist eine absolute Person der Zeitgeschichte?

A
  • Personen, bei denen an allen Vorgängen ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben ein Informationsinteresse besteht. (außer Intims-, und Privatsphäre)
  • Jegliches Material grundsätzlich ohne Einwilligung veröffentlichbar
  • z.B. Politiker, Sportler, Künstler, Schauspieler
46
Q

Relative Person der Zeitgeschichte (KUG)

A
  • Person, die nur im Bezug auf bestimmtes Geschehen in Öffentlichkeit tritt
  • z.B. Täter eines besonderen Verbrechens, Stargatten
47
Q

Was ist ein Pflichtwerk?

A
  • entstanden in arbeitsrechtlichen Pflichten
  • Urheberbefugnis meist beim Arbeitgeber
  • Arbeitgeber hat nur Nutzungsrecht, solange das Werk für dienstliche Zwecke verwendet wird
  • umfassende Übertragung der Nutzungsrechte müsste im Arbeitsvertrag geregelt werden
48
Q

Ausschließliches Nutzungsrecht (§69 a UrhG)

A
  • Vervielfältigung
  • Bearbeitung
  • Umarbeitung
  • Verbreitung
  • öffentliche Wiedergabe
49
Q

Aktiengesellschaft

A

kann kein Inhaber des Urheberrechts sein

50
Q

Zweckübertragungstheorie (§31 Abs. 5 UrhG)

A
  • Nutzungsrechte haben Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben.
  • Umfang der Rechtseinräumung richtet sich nach, mit Werkvertrag verfolgten Zweck
  • (Kalenderbilder für A2 Kalender dürfen für nichts anderes verwendet werden)
51
Q

Was ist ein Datenbankwerk (§4 II UrhG)

A
  • Sammelwerk, dessen Elemente systematisch angeordnet sind
  • Zugänglich einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
  • Zur Schaffung verwendetes Computerprogramm ist nicht Bestandteil
  • Schutz bis 70 Jahre nach Tod
52
Q

Voraussetzungen für ein Bildzitat

A
  • Verwendung in wissenschaftl. Arbeit
  • Keine Veränderung (§62)
  • Pflicht zur Quellenangabe(§63)
53
Q

Pressegesetz Land oder Bund?

A

Landesgesetz, jedes Bundesland hat sein eigenes.

54
Q

Was ist die Sorgfaltspflicht laut §6 LPG

A
  • Presse muss alle Nachrichten vor Veröffentlichung auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft prüfen.
  • Verpflichtung, Werke von strafbarem Inhalt freizuhalten bleibt unberührt.(§20 Abs. 2)
55
Q

Was ist ein periodisches Druckwerk?

A

ständige, erscheinende Druckwerke (mind. alle 6 Monate)

56
Q

Was ist Auskunftspflicht und welche Ausnahmen gibt es?

A
  • RV haben gegenüber Behörden Recht auf Auskunft
    Verweigerung:
  • bei möglicher Erschwerung der Durchführung schwebender Verträge
  • Vorschriften über Geheimhaltung
57
Q

Relevante Rechtsbereiche Online-Dienste/Internet

A
  1. Telemediengesetz (TMG) - Herkunftslandprinzip, Verantwortlichkeit
  2. Rundfunkstaatsvertrag - inhaltsbezogene Regelungen, Informationspflichten, Gegendarstellung usw.
58
Q

Haben amtliche Werke einen urheberrechtlichen Schutz?

A

Nein, siehe §5 II UrhG

59
Q

Was bedeutet freie Benutzung?

A
  • Vorbestellendes Werk wird als Anregung/Ideenlieferant genutzt
  • Neues Werk muss im Wesenskern so weit gelöst und verselbstständigt sein, dass die Züge des alten Werkes völlig zurücktreten
60
Q

Besitzt der Bearbeiter ein Urheberrecht auf die Bearbeitung?

A
  • Wenn ein neues Werk geschaffen wird, ja (persönliche, geistige Schöpfung)
  • Bearbeitungsurheberrecht -> z.B. Übersetzung
  • §3 und §23 UrhG
61
Q

Informationspflichten eines privaten Anbieters TMG §5

A
Informationen:
-  Name, Anschrift
-  elektronische Kontaktaufnahme
-  behördliche Zulassung
-  Handelsregister/Vereinsregister
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