LS 21 Flashcards
Der Gesellschaftsvertrag (OHG)
Keine spezielle Form vorgeschrieben
Muss nicht schriftlich, ist aber sinnvoll
Regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Regelungen in einer OHG
Wettbewerbsverbot (ohne Einwilligung keine Geschäfte in gleicher Branche)
Schadensersatz (verletzt ein Gesellschafter seine Verpflichtungen kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen)
Recht auf Informationen
Beschlussfassung ( Einstimmig, außer der Gesellschaftsvertrag besagt Mehrheit)
Gewinnverteilung (4% der Einlage, der Rest gleichmäßig, außer der Gesellschaftsvertrag sagt etwas anderes)
Privatentnahmen (4% der Einlage max)
Vertretung ( jeder Gesellschafter, außer durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen)
Haftung (unbeschränkt, unmittelbar, solidarisch)
Auflösung OHG / KG
- Ablauf der Zeit
- Beschluss der Gesellschafter
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Gerichtliche Entscheidung
Ausscheiden eines Gesellschafter
- Tod des Gesellschafter
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Gesellschafter
- Kündigung des Gesellschafter
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters
- Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen
- Beschluss der Gesellschafter
Die OHG
Offene Handelsgesellschaft
Bei keinem Gesellschafter Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt
Muss im Handelsregister eingetragen werden
Die KG
Kommanditgesellschaft
Bei einem oder mehreren Gesellschaftern ist die Haftung gegenüber Gläubigern auf die Höhe der Einlage beschränkt (Kommanditisten)
alle anderen Gesellschafter haften uneingeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär)
Muss im Handelsregister eingetragen werden (Kommanditisten + Einlage muss aufgeführt werden)
Der Gesellschaftsvertrag (KG)
Muss nicht schriftlich sein, sollte aber
Kommanditisten sind vom Wettbewerbsverbot (und den daraus folgenden Schadensersatzansprüchen) ausgenommen
Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen, dürfen nicht widersprechen
Gewinnverteilung (4% seines Kapitalanteils, Überschüsse in angemessenem Verhältnis)
Privatentnahmen sind Kommanditisten nicht gestattet
Vertretung (Kommanditisten sind zur Vertretung der Geschäfte nicht ermächtigt)
Haftung (Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage)