Klausurvorbereitung Flashcards

1
Q

Normung (Definition)

A

planmäßige Vereinheitlichung von Gegenständen zum Allgemeinnutzen.

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2
Q

eine Norm ist:

A
  • ein Maßstab, aber nicht für Qualität
  • Stand der Technik
  • nicht nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, weil das die neusten Erkenntnisse sind.
  • Anerkannte Regeln der Technik sind eingeflossen.
  • Normen hinken hinterher
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3
Q

die Technische Öffnungsklausel bedeutet

A

bei neuerer, besserer Lösung -> kein Vorwurf wegen nicht normgerechter Arbeit.

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4
Q

eine harmonisierte Norm ist

A
  • ist im EU-Amtsblatt veröffentlich
  • es gilt die Konformitätsvermutung
  • bei korrekter Normalanwendung, sind die Sicherheitsanforderungen erfüllt
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5
Q

EU-Richtlinien werden

A

in nationales Recht umgesetzt

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6
Q

EU-Verordnungen sind

A
  • unmittelbar rechtswirksam.
  • nur sichere Produkte kommen in den Verkehr.
  • Doku trägt dazu bei.
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7
Q

Produktsicherheitsgesetzt gilt nicht für:

A
  • Antiquitäten
  • gebrauchte Produkte die vor Verwendung Instandgesetzt oder aufgearbeitet werden müssen
  • militärische Produkte
  • Lebens- und Futtermittel
  • lebende Pflanzen
  • Tiere
  • Medizinprodukte
  • Verpackungen/Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter
  • Pflanzenschutzmittel
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8
Q

ein Produkt ist:

A

eine Ware, Zubereitung, Stoff, der durch einen Fertigungsprozess hergestellt wird.

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9
Q

das CE-Zeichen

A

nur Kennzeichnen, wenn es nötig ist und die Anforderungen erfüllt werden.
-> nach Konformitätsvermutung

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10
Q

die Marktüberwachung

A
  • kontrolliert Produkte
  • geht bei unsicheren Produkten gegen die Hersteller vor
  • Maßnahmen: vorläufiger Vertriebsstopp, anordnen geeigneter TD, Rückruf
  • bei passiven Hersteller, selbst waren.
  • nicht selbst Rückrufe tätigen
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11
Q

das Produkthaftungsgesetz:

A
  • dient dem Schutz der Privatleute
  • Hersteller haftet für Schäden, die durch sein Produkt entstanden sind und über 500€ Personenschaden gehen, haftet auch für “Ausreißer”
  • Fehlerhaft, wenn Sicherheitsanforderungen, die berechtigt erwartet werden können nicht erfüllt werden.
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12
Q

§ 823 BGB - Schutz aller Personenkreise

A

Hersteller haftet bei:

  • Sachschaden, Personenschade, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
  • haftet nicht bei:
    Ausreißern oder Entwicklungsfehlern
  • Verkehrssicherheitspflicht: Produkt nach Verkauf beobachten
  • bei später erkannten Risiken -> Rückruf
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13
Q

ein Instruktionsfehler ist, wenn:

A
  • Betriebsanleitung ist fehlerhaft, missverständlich oder unzureichend
  • unausreichende Gefahrenwarnung
  • falsche Form der Warnung
  • > Hersteller haftet
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14
Q

ein Zusicherungsfehler ist, wenn:

A
  • ein Produkt nicht die Eigenschaften hat, die es laut Doku/Werbung haben müsste
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15
Q

das Ziel der Maschinenrichtlinie ist:

A
  • freier Warenverkehr von Maschinen in der EU

- Maschinen sollen den Sicherheitsanforderungen entsprechen

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16
Q

Anforderungen an die Betriebsanleitung:

A
  • BA muss eindeutig dem Produkt zugeordnet und gekennzeichnet sein.
  • zu jeder Maschine gehören die notwendigen Dokumente
  • separate BA für jeden Maschinentyp
  • Wartunsanleitung muss in der Sprache des Fachpersonals verfasst sein.
17
Q

notwendige Dokumente sind:

A
  • originale BA in einer EU Amtssprache

- Übersetzung in Sprachen des EU-Landes, in dem die Maschine verwendet wird.

18
Q

Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie

A
  • Maschinen
  • Sicherheitsbauteile
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Ketten, Seile, Gurte
  • unvollständige Maschinen
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • Lastaufnahmemittel
19
Q

Maschine (Definition)

A

Gesamtheit miteinander verbundener Teile/Vorrichtungen, von denen mindestens einer beweglich ist, nicht unmittelbar von menschlicher Kraft angetrieben wird und funktionsfertig ist.

20
Q

Maschinenanlage (Definition)

A

Gesamtheit von Maschinen die verbunden sind und als Gesamtheit funktionieren.

21
Q

unvollständige Maschine (Definition)

A

ist fast eine Maschine, erfüllt aber keine bestimmten Funktionen.

22
Q

Inverkehrbringung (Definition)

A

(un-) entgeldliche erstmalige Bereitstellung einer (unvollständigen) Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb / ihre Benutzung.

23
Q

die Pflichten des Herstellers vor der Inverkehrbringung:

A
  • Maschine muss die Sicherheitsanforderungen erfüllen
  • Erforderderliche Infos müssen zur Verfügung stehen (BA)
  • Konformitäts-Bewertungsverfahren
  • Konformitätserklärung
  • CE-Kennzeichnung muss vorhanden sein.
24
Q

Konformitätsverfahren:

  • bei einer unvollständigen Maschine muss vor Inverkehrbringen sichergestellt werden dass:
A
  • alle Unterlagen nach Anhang VII, Teil B der Maschinenrichtlinie erstellt worden sind
  • die Montageanleitung nach Anhang VI
  • die Einbauerklärung nach Anhang II, Teil 1, Abschnitt B
25
Das CE-Kennzeichen
- muss an eine Maschine sichtbar angebracht werden. - darf nicht durch andere Plaketten überdeckt sein. - es darf keine ähnlichen Zeichen geben. - darf nicht kleiner als 5mm sein.
26
Die Beseitigung von Gefahren muss wie folgt erfolgen:
- konstruktiv - durch Schutzvorrichtungen - durch Warnung vor der Restgefahr in der BA + Hinweis auf erforderliche Spezialausbildung / Schutzausrüstung - Art und Häufigkeit sicherheitsrelevanter Inspektions- und Wartungsarbeiten - eindeutig und leicht verständlich
27
die Bestimmungsgemäße Verwendung ist:
die Verwendung einer Maschine entsprechend der Angaben in der BA
28
vernünftige vorhersehbare Fehlanwendungen sind:
Verwendungen einer Maschine in laut BA nicht beabsichtigter Weise, die sich aber aus leicht absehbarem Menschlichem Verhalten ergeben kann.
29
die EU-Konformitätserklärung besagt:
- die BA mindestens 10 Jahre lang aufbewahren | - Bestätigung des Herstellers, dass seine Maschine alle einschlägigen, grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
30
die Einbauerklärung:
Bescheinigt, dass der jeweilige Teil der Maschine oder eine Vorrichtung der MRL entspricht.
31
technische Unterlagen sind:
- die allgemeine Beschreibung - Übersichtszeichnung, Schaltpläne der Steuerkreise, Erläuterungen um diese zu verstehen - vollständige Detailzeichnung mit Erläuterungen zur Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. - Unterlagen über die Risikobeurteilung (Verfahren geht daraus hervor) - angewandte Normen und Richtlinien - technische Berichte und Ergebnisse der Prüfung - Betriebsanleitung - Einbauerklärung, Montageanleitung für unvollständige Maschinen. - Kopie der Konformitätserklärung, auch von eingebauten Maschinen/Produkten.
32
Baumusterprüfung
- für besonders gefährliche Maschinen | - Verfahren, bei dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, dass eine Maschine den Bestimmungen und Richtlinien entspricht.
33
die DIN EN ISO 12100 beinhaltet:
1. Gefährdung (-sarten) 2. Risikominimierung (Reihenfolge) 3. Gefahren NICHT wegschreiben 4. TD ist Bestandteil des Produkts im Hinblick auf: 5. Transport und Lagerung 6. Aufstellung 7. Installation und Inbetriebnahme 8. sicherer Betrieb 9. Instandhaltung 10. Wartung 11. Außerbetriebnahme 12. Angaben für Notfall 13. Infos für geschultes Personal 14. Entsorgung 15. technische Daten 16. bestimmungsgemäße /-widrige Verwendung 17. Anforderungen an: - Warnhinweise - Piktogramme 18. Infos zur Gestaltung
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die DIN EN 82079 beinhaltet
- Bandbreite von Produkten - An Personen, die die Gestaltung von Gebrauchsanleitungen involviert sind - ist eine horizontale - muss in allen neuen und überarbeiteten Produktnormen referenziert werden. - sonst nur Produktspezifische Normen - ist Zielgruppenorientiert - die Anforderungen an Anleitung, Redakteur, Übersetzer, Lektorat - Prüfung von Anleitungen
35
wer macht die Normen?
DIN, CEN, ISO
36
Normen sind
keine Gesetze und nicht Rechtsverbindlich