Klausurvorbereitung Flashcards
Normung (Definition)
planmäßige Vereinheitlichung von Gegenständen zum Allgemeinnutzen.
eine Norm ist:
- ein Maßstab, aber nicht für Qualität
- Stand der Technik
- nicht nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, weil das die neusten Erkenntnisse sind.
- Anerkannte Regeln der Technik sind eingeflossen.
- Normen hinken hinterher
die Technische Öffnungsklausel bedeutet
bei neuerer, besserer Lösung -> kein Vorwurf wegen nicht normgerechter Arbeit.
eine harmonisierte Norm ist
- ist im EU-Amtsblatt veröffentlich
- es gilt die Konformitätsvermutung
- bei korrekter Normalanwendung, sind die Sicherheitsanforderungen erfüllt
EU-Richtlinien werden
in nationales Recht umgesetzt
EU-Verordnungen sind
- unmittelbar rechtswirksam.
- nur sichere Produkte kommen in den Verkehr.
- Doku trägt dazu bei.
Produktsicherheitsgesetzt gilt nicht für:
- Antiquitäten
- gebrauchte Produkte die vor Verwendung Instandgesetzt oder aufgearbeitet werden müssen
- militärische Produkte
- Lebens- und Futtermittel
- lebende Pflanzen
- Tiere
- Medizinprodukte
- Verpackungen/Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter
- Pflanzenschutzmittel
ein Produkt ist:
eine Ware, Zubereitung, Stoff, der durch einen Fertigungsprozess hergestellt wird.
das CE-Zeichen
nur Kennzeichnen, wenn es nötig ist und die Anforderungen erfüllt werden.
-> nach Konformitätsvermutung
die Marktüberwachung
- kontrolliert Produkte
- geht bei unsicheren Produkten gegen die Hersteller vor
- Maßnahmen: vorläufiger Vertriebsstopp, anordnen geeigneter TD, Rückruf
- bei passiven Hersteller, selbst waren.
- nicht selbst Rückrufe tätigen
das Produkthaftungsgesetz:
- dient dem Schutz der Privatleute
- Hersteller haftet für Schäden, die durch sein Produkt entstanden sind und über 500€ Personenschaden gehen, haftet auch für “Ausreißer”
- Fehlerhaft, wenn Sicherheitsanforderungen, die berechtigt erwartet werden können nicht erfüllt werden.
§ 823 BGB - Schutz aller Personenkreise
Hersteller haftet bei:
- Sachschaden, Personenschade, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
- haftet nicht bei:
Ausreißern oder Entwicklungsfehlern - Verkehrssicherheitspflicht: Produkt nach Verkauf beobachten
- bei später erkannten Risiken -> Rückruf
ein Instruktionsfehler ist, wenn:
- Betriebsanleitung ist fehlerhaft, missverständlich oder unzureichend
- unausreichende Gefahrenwarnung
- falsche Form der Warnung
- > Hersteller haftet
ein Zusicherungsfehler ist, wenn:
- ein Produkt nicht die Eigenschaften hat, die es laut Doku/Werbung haben müsste
das Ziel der Maschinenrichtlinie ist:
- freier Warenverkehr von Maschinen in der EU
- Maschinen sollen den Sicherheitsanforderungen entsprechen
Anforderungen an die Betriebsanleitung:
- BA muss eindeutig dem Produkt zugeordnet und gekennzeichnet sein.
- zu jeder Maschine gehören die notwendigen Dokumente
- separate BA für jeden Maschinentyp
- Wartunsanleitung muss in der Sprache des Fachpersonals verfasst sein.
notwendige Dokumente sind:
- originale BA in einer EU Amtssprache
- Übersetzung in Sprachen des EU-Landes, in dem die Maschine verwendet wird.
Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
- Maschinen
- Sicherheitsbauteile
- auswechselbare Ausrüstungen
- Ketten, Seile, Gurte
- unvollständige Maschinen
- abnehmbare Gelenkwellen
- Lastaufnahmemittel
Maschine (Definition)
Gesamtheit miteinander verbundener Teile/Vorrichtungen, von denen mindestens einer beweglich ist, nicht unmittelbar von menschlicher Kraft angetrieben wird und funktionsfertig ist.
Maschinenanlage (Definition)
Gesamtheit von Maschinen die verbunden sind und als Gesamtheit funktionieren.
unvollständige Maschine (Definition)
ist fast eine Maschine, erfüllt aber keine bestimmten Funktionen.
Inverkehrbringung (Definition)
(un-) entgeldliche erstmalige Bereitstellung einer (unvollständigen) Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb / ihre Benutzung.
die Pflichten des Herstellers vor der Inverkehrbringung:
- Maschine muss die Sicherheitsanforderungen erfüllen
- Erforderderliche Infos müssen zur Verfügung stehen (BA)
- Konformitäts-Bewertungsverfahren
- Konformitätserklärung
- CE-Kennzeichnung muss vorhanden sein.
Konformitätsverfahren:
- bei einer unvollständigen Maschine muss vor Inverkehrbringen sichergestellt werden dass:
- alle Unterlagen nach Anhang VII, Teil B der Maschinenrichtlinie erstellt worden sind
- die Montageanleitung nach Anhang VI
- die Einbauerklärung nach Anhang II, Teil 1, Abschnitt B