Klausur Flashcards

1
Q

Fall 1 (DeShorty), Frage 1: Sind die AGB des F Bestandteil des Vertrages zwischen E und F geworden?

a) Nein, Vertragsbestandteil nur durch positive Kenntnisnahme des E.
b) Nein, da überraschende Klausel. E muss nicht damit rechnen, dass AGB Modifikationen im Bereich der Gewährleistung enthalten.
c) Ja, ausdrücklicher Hinweis des F auf AGB und Möglichkeit der Kenntnisnahme auf zumutbare Weise.
d) Ja, Setzen der Haken in den jeweiligen Feldern bringt zum Ausdruck, dass E die AGB gelesen und verstanden hat sowie ihnen zustimmt.

A

Fall 1 (DeShorty), Frage 1:

zugänglich und akzeptiert

c) Ja, ausdrücklicher Hinweis des F auf AGB und Möglichkeit der Kenntnisnahme auf zumutbare Weise.
d) Ja, Setzen der Haken in den jeweiligen Feldern bringt zum Ausdruck, dass E die AGB gelesen und verstanden hat sowie ihnen zustimmt.

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2
Q

Fall 1 (DeShorty), Frage 2: Ist die laut Sachverhalt in den AGB enthaltene Klausel wirksam?

a) Ja; zwar Modifikation des Nacherfüllungsanspruchs, bei Fehlschlagen der Nachbesserung aber Minderung und Rücktritt.
b) Ja, der Verkäufer häufig besser entscheiden, ob eine Nachbesserung wirtschaftlich geboten ist.
c) Nein, grundsätzlich keine Einschränkungen gesetzlicher Gewährleistungsrechte durch AGB.
d) Nein, unangemessene Benachteiligung des E, daher Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben.

A

Fall 1 (DeShorty), Frage 2:

Nachbesserung/Minderung bleiben enthalten

a) Ja; zwar Modifikation des Nacherfüllungsanspruchs, bei Fehlschlagen der Nachbesserung aber Minderung und Rücktritt.
b) Ja, der Verkäufer häufig besser entscheiden, ob eine Nachbesserung wirtschaftlich geboten ist.

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3
Q

Fall 1 (DeShorty), Frage 3: Welches der folgenden Aussagen trifft/treffen mit Blick auf AGB und deren Kontrolle zu?

a) AGB -> für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
b) Kontrolle der AGB -> Verbraucherschutz – Unternehmen könnten Unerfahrenheit der Verbraucher ausnutzen, um sich weitgehend von ihrer Haftung zu entledigen
c) Zweifel bei der Auslegung der AGB: zulasten des Verwenders.
d) Kontrolle von AGB grundsätzlich nur im Verhältnis B2C, nicht im B2B.

A

Fall 1 (DeShorty), Frage 3:

a) AGB -> für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
b) Kontrolle der AGB -> Verbraucherschutz – Unternehmen könnten Unerfahrenheit der Verbraucher ausnutzen, um sich weitgehend von ihrer Haftung zu entledigen
c) Zweifel bei der Auslegung der AGB: zulasten des Verwenders.

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4
Q

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 1: Welche Rechte kann G gegen W bei vorliegenedem Sachmangel gemäß §437 BGB geltend machen?

a) Nacherfüllung und Rücktritt und Minderung
b) Nacherfüllung oder Rücktritt oder Minderung
c) Nacherfüllung und Schadensersatz
d) Nacherfüllung oder Rücktritt und Schadensersatz

A

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 1:

Schadensersatz geht immer

b) Nacherfüllung oder Rücktritt oder Minderung
c) Nacherfüllung und Schadensersatz
d) Nacherfüllung oder Rücktritt und Schadensersatz

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5
Q

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 2: Wann liegt ein Sachmangel im Rechtssinne vor?

a) Sache eignet sich nicht für nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
b) Sache weist nicht die Eigenschaften auf, die der Käufer erwartet
c) Bei negativer Abweichung der Ist- von der Soll- Beschaffenheit.
d) Bei Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit in Höhe von mindestens 10 % ihres Verkehrswertes.

A

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 2:

a) Sache eignet sich nicht für nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
c) Bei negativer Abweichung der Ist- von der Soll- Beschaffenheit.

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6
Q

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 3: Zu welchem Zeitpunkt muss ein Sachmangel vorliegen, um Gewährleistungsansprüche des Käufers begründen zu können?

a) Im Zeitpunkt erstmaliger Benutzung der Sache durch den Käufer.
b) Im Zeitpunkt der Übergabe der Sache durch den Verkäufer an den Käufer.
c) Beim Versendungskauf: Im Zeitpunkt der Auslieferung der Sache durch Verkäufer an Spediteur.
d) Bei vorliegendem Annahmeverzug des Käufers.

A

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 3:

b) Im Zeitpunkt der Übergabe der Sache durch den Verkäufer an den Käufer.
c) Beim Versendungskauf: Im Zeitpunkt der Auslieferung der Sache durch Verkäufer an Spediteur.

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7
Q

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 4: Welche der folgenden Antwortmöglichkeiten trifft auf den vorliegenden Grund-fall zu?

a) Keine Gewährleistungsansprüche Gs gegen W aufgrund eines Sachmangels: auf DVD übergebene Software stellt keine Sache im Sinne §90 BGB dar.
b) Keine Gewährleistungsansprüche Gs gegen W: W hat keine Garantie für Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache übernommen.
c) Gewährleistungsansprüche Gs gegen W: W hat den Sachmangel zu vertreten.
d) Gewährleistungsansprüche Gs gegen W trotz vollumfänglicher Freizeichnung von Haftung für Sachmängel in AGB

A

Fall 2 (GibAlles UGh), Frage 4:

Gewährleistung gesetzlich, Garantie freiwillig

c) Gewährleistungsansprüche Gs gegen W: W hat den Sachmangel zu vertreten.
d) Gewährleistungsansprüche Gs gegen W trotz vollumfänglicher Freizeichnung von Haftung für Sachmängel in AGB

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8
Q

Fall 2 (GibAlles UGh) Abwandlung, Frage 1: Gegen wen kann G etwaige Gewährleistungsansprüche geltend machen?

a) N: diese hat das Standardprogramm hergestellt und etwaige Programmierfehler zu vertreten.
b) N und W: N ist die eigentliche Verkäuferin, W nur deren Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB.
c) W: es gilt der Grundsatz der „Relativität der Schuldverhältnisse“
d) W oder N: es gilt der Grundsatz der Privatautonomie

A

Fall 2 (GibAlles UGh) Abwandlung, Frage 1:

Gewährleistungsansprüche unmittelbar -> Standardsoftware

c) W: es gilt der Grundsatz der „Relativität der Schuldverhältnisse“

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9
Q

Fall 2 (GibAlles UGh) Abwandlung, Frage 1: Welche der folgenden Antwortmöglichkeiten trifft auf die Abwandlung zu?

a) Da Standardsoftware: Etwaige Gewährleistungsansprüche G unmittelbar aufgrund Anwendbarkeit Kaufrecht.
b) Egal, ob Standard- oder Individuals: entgeltliche Überlassung von Software auf Dauer ist immer Kaufvertrag im Sinne §433 BGB.
c) Falls Individualsoftware: Gewährleistungsansprüche G über Verweisungsnorm des § 651 BGB.
d) Gewährleistungsansprüche nur, wenn Schaden durch Sachmangel entstanden ist.

A

Fall 2 (GibAlles UGh) Abwandlung, Frage 1:

a) Da Standardsoftware: Etwaige Gewährleistungsansprüche G unmittelbar aufgrund Anwendbarkeit Kaufrecht.
c) Falls Individualsoftware: Gewährleistungsansprüche G über Verweisungsnorm des § 651 BGB.

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10
Q

Wie ist eine überraschende Klausel definiert?

A

Als Klausel, mit der der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht.

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11
Q

Schließt der Kunde mit der J einen Kaufvertrag über ein Blu-ray Disc kompatibles Abspielgerät, so verpflichtet er sich zugleich zur monatlichen Abnahme einer durch J auszuwählenden Spielfilm-Neuerscheinung auf Blu-ray Disc. Dieses Abonnement gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vertragsschluss.

OK oder nicht?

A

It depends: AGB werden grundsätzlich V.-bestandteil. Hier aber überraschende Klausel nach §305c BGB (mit der der … nicht zu rechnen braucht). ÜK werden nach 305 nicht Vertragsbestandteil, der Vertrag kommt also ohne die Klausel zustande.

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12
Q

Erläutern Sie kurz das System der Anfechtungsfristen unter Nennung der betreffenden Gesetzesvorschriften. Wann hat eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums zu erfolgen? Wie lang ist die Frist zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?

A

System der Anfechtungsfristen geregelt in §§ 121, 124 BGB.

121: Regelt Inhaltsirrtum. Anfechtung unverz., also ohne schuldhaftes Zögern, sobald Kenntnis erlangt. Nach 10 Jahren ausgeschlossen.
124: Regelt Drohung/arglistige Täuschung. Anfechtung binnen Jahresfrist. Ebenfalls nach 10 Jahren ausgeschlossen.

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13
Q

Welche 3 Vertragsarten werden als echte Providerverträge klassifiziert? Bitte benennen Sie diese!

A

Access

Host

E-mail

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14
Q

Access-Providervertrag: beschreiben Sie die jeweiligen Leistungspflichten der Provider sowie die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Leistungspflichten!

A

Access: Anwendung des Dienstvertragsrechts.

  1. Bereitstellung ausreichender Kapazitäten
  2. Zugang zu jeder Zeit ermöglichen.

Beides erfüllt: keine Haftung bei Störung, solange nicht schuldhaft verursacht. Rechtsfolgen sonst: Haftung nach §§ 280ff. BGB, auch Kündigungsrecht des Nutzers nach § 626 BGB.

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15
Q

Host-Providervertrag: beschreiben Sie die jeweiligen Leistungspflichten der Provider sowie die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Leistungspflichten!

A

Host: Hybride Vertragsart.

  1. Gewährung eines störungsfreien Zugangs zu jeder Uhrzeit (s. dazu Ausführungen zum Dienstvertragsrecht)
  2. Bereitstellung von Speicherplatz auf eigenem Server oder dem eines Dritten. Anwendung des Mietrechts. Mietminderung nach § 536 BGB, SE-Anspruch bei Verschulden § 536a BGB, Kündigungsrecht nach Setzung einer Abhilfefrist nach § 543 Abs. 2 BGB
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16
Q

E-Mail-Account-Providervertrag: beschreiben Sie die jeweiligen Leistungspflichten der Provider sowie die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Leistungspflichten!

A

E-Mail-Account: Hybride Vertragsart.

  1. Bereitstellung von Speicherplatz (vgl. Ausführungen zum Host-Provider)
  2. Ermöglichung des tatsächlichen Empfangens, Abrufens und Verschickens (vgl. Ausführungen zum Access-Provider)
17
Q

Welche Grundprinzipien liegen dem Datenschutz zugrunde? Nennen Sie drei Beispiele und erläutern diese kurz.

A

+ Verbotsprinzip mit Ausnahmevorbehalt (§4 Abs. 1): Alles ist verboten, wenn nicht durch Gesetz oder durch Einwilligung der Betroffenen explizit erlaubt
+ Gebot der Datenvermeidung (§3a BDSG): So viel wie nötig, so wenig wie möglich, auch auf die Speicherdauer bezogen
+ Transparenzgebot: §4 Abs. 3, verantwortliche Stelle ist verpflichtet, Betroffenen über die Erhebung personenbezogener Daten zu informieren. Betroffener hat ein Auskunftsrecht nach §§ 19, 34
+ Zweckbindungsgebot: §§ 4, 28. *vorab* festgelegter Zweck für den Umgang mit Daten

18
Q

Frage 5: Was ist der sachliche Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und wo ist dieser definiert?

A

Definiert in §1 Abs. 1: Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten durch verantwortliche Stellen.

19
Q

Frage 6a: Muss U einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen? Begründen Sie Ihre Antwort kurz!

A

Grundsätzlich ja, da jede verantwortliche Stelle nach §4f Abs. 1 BDSG grundsätzlich einen DSB zu bestellen hat. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Kleinbetriebsklausel nach §4f zur Anwendung kommen könnte. Der Ausnahmetatbestand greift in diesem Fall nicht, da 11 und damit regelmäßig mehr als 9 Personen mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Satz 3 zieht nicht, da Computer immer automatisierte DV ist.

20
Q

Frage 6b: Umreißen Sie die Stellung des Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten.

A

Im wesentlichen 4f, 4g
Stellung: Direkt der U.-Leitung unterstellt;
Rechte (4f Abs. 3-5): weisungsfrei, Benachteiligungsverbot; besonderer Kündigungsschutz; Ermöglichung fachlicher Weiterbildung; sachgerechte Ausstattung; jederzeit erreichbar
Pflichten (4g): Hinwirken auf Einhaltung BDSG und anderer Datenschutzgesetze; Überwachung ordnungsgemäßer Anwendung und ggf. Vorabkontrolle; Schulung der Mitarbeiter im Bereich des Datenschutzes; Vorhalten der Angaben, die Inhalt einer Meldepflicht sind, Mitteilung auf Antrag; *Verschwiegenheit*; Vorhalten eines Verfahrensverzeichnisses (VV); verpflichtet MA auf Datenschutzgeheimnis; berichtet regelmäßig der Unternehmensleitung; kontrolliert die Rechte der Betroffenen; Rest s. Folie 48

21
Q

Frage 7: Können sich auch juristische Personen, beispielsweise eine Aktiengesellschaft, auf den Schutz durch das BDSG berufen?

A

Nein, da der sachliche Anwendungsbereich des BDSG laut §1 Abs.1 sich auf personenbezogene Daten bezieht, welche nach §3 Abs. 1 Angaben über natürliche Personen sind.

22
Q

Wie ist die Strafbarkeit eines Verhaltens zu beurteilen, wenn die in Betracht kommende Strafnorm erst drei Wochen nach der Tat in Kraft getreten ist?

A

Aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. §1 StGB sowie §2 Abs. 1 StGB wird das Gesetzlichkeitsprinzip hergeleitet. Daraus wird eines der vier Kardinalprinzipien des Strafrechts abgeleitet: nullum crimem, nulla poena sine lege praevia (sinngemäß: keine Strafbarkeit ohne vorheriges Gesetz) – ein rückwirkendes unter Strafe stellen ist ausnahmslos verboten. Der Bürger wird durch das Willkürverbot geschützt und genießt Vertrauensschutz.

Das in Rede stehende Verhalten ist daher nicht strafbar.

23
Q

Stellen sie kurz und unter Nennung der einschlägigen Gesetzesvorschriften den Unterschied zwischen der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfä- higkeit dar.

A

Geschäftsunfähig ist nach § 104., wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet oder dauerhaft geisteskrank ist. Willenserklärung eines G.-unf nach § 105. grundsätzlich nichtig, es handelt immer der ges. Vertreter.

Beschränkt g. sind nach § 106 alle Minderjährigen ab vollendetem 7. Lebensjahr, Willenserklärung nur bei ausschließlichem rechtlichem Vorteil (bspw. Handschenkung), sonst Einwilligung nötig (§ 107). Ohne Einwilligung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam (§ 108). Nach Genehmigung (auch stillschweigend durch konkludentes Handeln) voll wirksam, sonst unwirksam. Ausnahme: Geschäft mit Taschengeld (§ 110)

24
Q

Wie sind die Rechte des Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen?

A

Nach §4f:

  • weisungsfrei
  • Benachteiligungsverbot
  • besonderer Kündigungsschutz
  • Ermöglichung fachlicher Weiterbildung
  • sachgerechte Ausstattung
  • jederzeit erreichbar
25
Q

Frage 6b: Welches sind die Pflichten des Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen?

A

Nach §4g:

  • Hinwirken auf Einhaltung BDSG und anderer Datenschutzgesetze
  • Überwachung ordnungsgemäßer Anwendung und ggf. Vorabkontrolle
  • Schulung der Mitarbeiter im Bereich des Datenschutzes
  • Vorhalten der Angaben, die Inhalt einer Meldepflicht sind, Mitteilung auf Antrag -> Verfahrensverzeichnis
  • Verschwiegenheit
  • verpflichtet MA auf Datenschutzgeheimnis
  • berichtet regelmäßig der Unternehmensleitung
  • kontrolliert die Rechte der Betroffenen