IT Recht Klausur Flashcards

1
Q

Was ist Rechtsfähigkeit?

A

ist die Fähigkeit, Rechtssubjekt. d.h. Träger von Rechten und Pflichten
zu sein.

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2
Q

Handlungsfähigkeit und worin unterteilt sie sich?

A

Diese ist das Vermögen eines
Rechtssubjekts, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen, ändern
oder aufzuheben.
- Handlungsfähigkeit im rechtsgeschäftlichen Bereich = Geschäftsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit bei unerlaubter Handlung = Deliktsfähigkeit

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3
Q

Was sind natürliche Personen und wann beginnt sie?

A

Die Rechtsfähigkeit einer natürlicher Personen beginnt mit Vollendung der Geburt gem. §1 BGB und endet mit deren Tod. Aber auch Fötus wird bereits geschont!

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4
Q

Was sind Juristische Personen?

A

Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.

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5
Q

Was sind und was sind keine Juristischen Personen?

A

Sind: Z.B. Verein, Stiftung, Stadt, Gemeinde, Landkreis, AG und GmbH
Sind keine: OHG, KG, GbR und der nichtrechtsfähige Verein

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6
Q

Was sind Rechtsobjekte?

A

Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte, auf die sich das Herrschaftsrecht eines
Rechtssubjekts beziehen kann.
Darunter fallen auch Tiere und Patente.

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7
Q

Wie wird ein Vertrag geschlossen?

A

Ein Vertrag wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen. Das
Angebot und die Annahme. (Gegenteil zum Vertrag ist das einseitige Rechtsgeschäft.
Z.B. die Kündigung.)

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8
Q

Wie muss ein Angebot/Annahme formuliert sein? Bzw. wie verhält es sich bei Erfüllung?

A

Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann.
Beispiel 1: Extrem förmlich
Verkäufer V sagt „Ich verkaufe.“, Käufer K sagt „Ich kaufe.“ Dies führt zum Vertragsschluss.
Ebenso verhält es sich bei der Erfüllung der anschließenden Pflichten.
Verkäufer V sagt „Ich möchte dir die Kaufsache übereignen.“, Käufer K „Ich möchte
die Kaufsache zu meinem Eigentum machen.“
Käufer K sagt „Ich möchte dir das Geld übereignen“, Verkäufer V sagt „Ich möchte
das Geld zu meinem Eigentum machen.“

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9
Q

Was ist Konkludentes Verhalten?

A

Natürlich verhält sich im täglichen Leben niemand so gestelzt. Deshalb ist es möglich,sich durch sogenanntes konkludentes (= schlüssiges) Verhalten zu erklären.
Bsp. Nichts sagen und sich trotzdem erklären Kerstin Knack (K) geht in die Bäckerei des Volker Vollkorn (V), deutet auf eine Semmel und reicht Vollkorn den passenden Betrag. Vollkorn nimmt das Geld, Knack die Semmel. Rechtlich betrachtet führt dieses ebenso zu einem Kaufvertrag mit anschließenden
Übereignungen wie in dem vorherigen Beispiel.

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10
Q

Aus was besteht eine Willenserklärung?

A

Eine Willenserklärung besteht aus einem objektiven (= äußeren) und einem subjektiven (= inneren) Tatbestand.

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11
Q

Objektiver Tatbestand?

A

Objektiv muss ein Rechtsbindungswille vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten für einen objektiven Beobachter als rechtsgeschäftliche Äußerung verstanden wird.

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12
Q

Subjektiver Tatbestand?

A

Der subjektive Tatbestand setzt sich zusammen aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein
und dem Geschäftswillen.

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13
Q

Was ist der Handlungswille?

A

Handlungswille bedeutet, dass die Willenserklärung eine bewusste Handlung sein
muss. Kein Handlungswille besteht bei einem Reflex, unter Hypnose, im Schlaf oder
bei der mit Gewalt geführten Hand.

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14
Q

Was ist der Erklärungswille?

A

Erklärungswille (auch Erklärungsbewusstsein) bedeutet, dass der Erklärende sein
Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung erkennen muss.

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15
Q

Was ist der Geschäftswille?

A

Geschäftswille, ist der Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

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16
Q

Spezialfall: Invitatio ad Offerendum?

A

Immer wieder problembehaftet ist die sog. Invitatio ad Offerendum. Also eine „Einladung
zur Abgabe eines Angebots“. Auch „Lockvogelangebot“ genannt. Der klassische
Fall eines solchen Lockvogelangebots ist das Schaufenster. Die dort ausgestellte
und ausgepreiste Ware stellt noch kein Angebot dar, weil ein Rechtsbindungswille
nicht gegeben ist. Der vorbeigehende Fußgänger kann deshalb nicht den Laden betreten
und sagen „Ich nehme ihr Angebot aus dem Schaufenster an“. Vielmehr soll der
Passant in den Laden treten und sagen „Ich würde gerne Ihre Ware aus dem Schaufenster
kaufen.“
Grund hierfür ist die Tatsache, dass ein Händler seine Ware ausstellen können muss
ohne in Probleme zu kommen. Angenommen ein sagenhaftes aber sehr begrenztes
Sonderangebot befindet sich in der Auslage und eine Horde von einhundert Kaufwilligen
stürmt das Geschäft und nimmt das Angebot an. Der Verkäufer hätte einhundert
Kaufverträge geschlossen und könnte nur eine geringe Zahl davon erfüllen. Bei den
restlichen würde er vertragsbrüchig werden. Dies ist nicht gewollt.

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17
Q

Beispiele Invitatio ad Offerendum?

A

Beispiele für eine Invitatio ad Offerendum: Katalog, Mietgesuch, Werbung, Freiklausel
(„freibleibend“) es besteht bei Freiklausel aber Pflicht zur Ablehnung.

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18
Q

Wirksamwerden einer Willenserklärung?

A

Eine Willenserklärung muss nicht nur gewisse objektive und subjektive Elemente beinhalten,
sondern auch wirksam abgegeben werden und wirksam zugehen.
Besonders problematisch ist dies bei Erklärungen unter Abwesenden.

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19
Q

Wie ist die Abgabe einer Willenserklärung geregelt.

A

Eine Abgabe liegt vor, wenn es sich um eine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr handelt. Geschah die Entäußerung nicht willentlich, so nennt sich dies eine abhandengekommene (= unwirksame) Willenserklärung.

20
Q

Wie ist der Zugang einer Willenserklärung geregelt Brief?

A

Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers
gelangt ist. Faustregel 8:00-18:00 im Briefkasten gleicher Tag danach nächster!

21
Q

Wie ist der Zugang einer Willenserklärung geregelt FAX?

A

Ein Fax geht wirksam zu, wenn es beim Empfänger ausgedruckt wird. Zeitpunkt des
Zugangs ist bei Privatleuten im Augenblick des Ausdrucks, bei Unternehmen zu den
üblichen Geschäftszeiten. Ein um 21.00 Uhr gesendetes Fax geht an einen Privatmann also noch am selben Tag zu, während es bei Unternehmen erst am nächsten Tag zugeht.

22
Q

Wie ist der Zugang einer Willenserklärung geregelt Empfangsbote?

A

Anstelle eines Briefkastens, kann eine Willenserklärung auch einem Empfangsboten (=lebender Briefkasten) zugehen. Empfangsboten sind z.B. Ladenangestellte oder nahe Angehörige, die mit dem Empfänger im selben Haushalt wohnen. Wird ein Brief einer Person übergeben, die nicht Empfangsbote ist, dann handelt es
sich lediglich um einen Erklärungsboten. Leitet dieser den Brief nicht an den Empfänger
weiter, so liegt auch kein Zugang vor. Erklärungsboten sind z.B. der Briefträger,
die Putzfrau im Büro oder der Nachbar.

23
Q

Was ist ein Beispiel für Zugangsvereitelung?

A

Problematisch ist der Fall einer Zugangsvereitelung. Nur in krassen Fällen wird man hier einen wirksamen Zugang fingieren können, obwohl die Willenserklärung (meist in
Form eines Briefs) den Empfänger nie erreicht hat. Das Abmontieren des Briefkastens und ein patrouillierender Rottweiler wären ein Beispiel hierfür.
Holt jemand ein Einschreiben nicht ab, obwohl er ahnt, um was es sich handelt, so liegt darin (leider) selten eine Zugangsvereitelung.

24
Q

Was ist eine verspätete Annahme?

A

Eine verspätete Annahme gilt gem. §§147 BGB, 150 I BGB als neues Angebot.
In Beispiel 4 stellte daher die zu spät zugegangene Annahme des Z. ein neues Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Schreibtisch dar zu €4.500.- dar. T. nahm dieses aber nicht an. (Schließlich hatte er von S. ein besseres Angebot.)

25
Q

Was ist eine veränderte Annahme?

A

Eine veränderte Annahme stellt gem. §150 II BGB ebenfalls ein neues Angebot dar.
Beispiel 5: Verhandlungssache
Ernst Einfach (E) macht Holger Handel (H) ein Angebot zum Kauf eines Fernsehers für
€1.500.-. Handel erklärt daraufhin, dass er den Fernseher kaufe, allerdings nur für
€1.200.-. Einfach erklärt sich einverstanden. Von wem stammt das Angebot und von
wem die Annahme, die letztlich zum Vertragsschluss führten?
Lösung: Das ursprüngliche Angebot des E (Fernseher für €1.500.-) wurde von H nicht
angenommen. Gleichzeitig erklärte H durch die abgewandelte Annahme gem. §150 II
BGB ein neues Angebot (Fernseher für €1.200.-). E nahm dieses Angebot an (Fernseher für €1.200.-)

26
Q

Wie kann eine Willenserklärung widerrufen werden?

A

Gem. §130 I 2 BGB kann eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden vor ihrem Zugang
widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass der Widerruf zeitgleich oder vor
der zu widerrufenden Willenserklärung zugeht.

27
Q

Was ist ein Angebot mit Verzicht des Zugangs der Annahmeerklärung?

A

Der Zugang einer Annahmeerklärung kann entbehrlich sein, wenn sie unüblich ist oder
der Antragende darauf verzichtet hat gem. §151 S. 1 BGB.
Rudi Rüstig (R) liebt Bücher. Von seiner altbekannten Versandhändlerin Amanda Amazonas
(A) bekommt er unaufgefordert ein wertvolles Buch zugeschickt. Wenn Rüstig
das Buch haben möchte, könne er es für den Preis von €50.- kaufen. Rüstig freut sich,
stellt das Buch in sein Regal und überweist an Amazonas den gewünschten Betrag.
Rechtlich betrachtet: Es ging der A zu keinem Zeitpunkt eine Annahmeerklärung des R
zu. Dies war auch nicht nötig gem. §151 S. 1 BGB. Dennoch erfolgte eine. Hier erklärte
sich R konkludent durch die Bezahlung des Buchs.

28
Q

Was ist die Vertragswirkung bzw. Bindung?

A

Eine etwas unangenehme Folge dieser Bindung an Verträge ist aber auch, dass man
auch eine ungünstige Vereinbarung erfüllen muss.
Beispiel 8: Bindung an einen Vertrag
Anton Abzock (A) kauft von Gustav Gutglaub (G) ein Bild des Malers Leonardo Da-
Wischi. Da Gutglaub von Leonardo DaWischi nicht viel hält und er dessen Werke als
Schmierereien erachtet, verlangt er von Abzock nur €100.-. Abzock sagt zu, dass Bild
eine Woche später abzuholen. Einen Tag später erzählt ein Freund Gutglaub, dass das
Bild €100.000.- wert ist. Als Abzock das Bild abholen möchte verweigert Gutglaub die
Übergabe. Zu Recht?
Lösung: A und G schlossen einen Kaufvertrag gem. §433 BGB über das Bild. G ist gem.
§433 I 1 BGB verpflichtet, dem A durch Übereignung gem. §929 S.1 BGB das Eigentum
an dem Bild zu verschaffen. Dass sich G des wahren Werts nicht bewusst war ist in
diesem Fall unerheblich. Er muss das Bild übereignen und erhält dafür lediglich €100.

29
Q

Was ist das Trennungsprinzip?

A

Das Trennungsprinzip bewirkt, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt sich in mehrere,
voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte aufteilt.
Beispiel 9: Kauf einer Sache
Lebenssachverhalt:
Kerstin Knack (K) geht zum Bäcker Volker Vollkorn (V) und kauft ein Brot.
Rechtlich betrachtet:
1. K schließt mit V einen Vertrag über den Kauf eines Brots gem. §433 I BGB.
=Das Verpflichtungsgeschäft
2. V übereignet das Brot an K gem. §929 S.1 BGB.
=Ein Verfügungsgeschäft
3. K übereignet das Geld an V gem. §929 S.1 BGB.
=Ein weiteres Verfügungsgeschäft

30
Q

Was ist das Abstraktionsprinzip?

A

Das Abstraktionsprinzip ergibt sich aus dem Trennungsprinzip. Es bewirkt, dass sich
ein Problem (Fachbegriff „Störung“) in einem der einzelnen Rechtsgeschäfte nicht
auf die übrigen Geschäfte auswirkt.
Rechtlich betrachtet:
1. G schließt mit V einen Vertrag über den Kauf eines BMW X5 gem. §433 BGB.
2. V übereignet G das Fahrzeug gem. §929 S.1 BGB.
3. Eine Übereignung des Gelds von G an V gem. §929 S.1 BGB erfolgte nicht.
Die Folgen:
G ist, obwohl er das Fahrzeug nie bezahlt hat, Eigentümer des BMW X5 geworden, da
V ihm diesen übereignet hat. Die fehlende Zahlung ändert an dieser Tatsache nichts.
G könnte daher als rechtmäßiger Eigentümer den X5 auch ohne Probleme wirksam weiterverkaufen.

31
Q

Was ist die Geschäftsunfähigkeit?

A

Rechtsgeschäfte eines gem. §104 BGB Geschäftsunfähigen sind gem. §105 BGB nichtig.
Folglich ist es nicht möglich mit Kindern unter sieben und mit geistig gestörten einen Vertrag zu schließen. Eine Ausnahme sind Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger mit geringwertigen Mitteln gem. §105a S. 1 BGB.

32
Q

Genehmigung bei Geschäftsunfähigkeit?

A

Fehlt die Einwilligung ist der geschlossene Vertrag gem. §108 I BGB sogenannt
„schwebend unwirksam“ bis die Eltern sich dazu erklären. Das heißt der Vertrag befindet
sich so lange in einem Stadium zwischen Wirksamkeit und Unwirksamkeit.
Erteilen die Eltern die Genehmigung im Nachhinein wird der Vertrag wirksam. Verweigern
sie diese wird er unwirksam. Problem: Herstellung des Widerrufsrechts gem. §109 I BGB, Keine Anwendung bei
§107.

33
Q

Ausnahmen Geschäftsunfähigkeit (4)?

A

Keiner Beteiligung der gesetzlichen Vertreter bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger
a) bei Geschäften die für ihn rechtlich rein vorteilhaft sind gem. §107 BGB. Z.B. eine
Schenkung gem. §516 I BGB oder der Erlass einer Forderung. Auch belastetes
Grundstück.
b) bei Leistungen mit eigenen Mitteln gem. §110 BGB. Der sogenannte Taschengeldparagraph.
Vereinbart ein Minderjähriger Ratenzahlung, so gilt das Geschäft mit
Zahlung der letzten Rate als bewirkt.
c) beim selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gem. §112 I 1 BGB.
d) im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen gem. §113 I 1 BGB.

34
Q

Welche 4 Funktionen soll der Formzwang bei der Abgabe von Willenserklärungen erfüllen?

A
  • Warnfunktion => Schutz vor übereilten, meist folgenreichen Verpflichtungen
  • Klarstellungs- und Beweisfunktion => Dient einer leichteren Beweisbarkeit
    von Abschluss und Inhalt eines Rechtsgeschäfts
  • Belehrungsfunktion => Insbesondere durch die Einschaltung eines Notars soll
    eine Belehrung über die Folgen des geschlossenen Rechtsgeschäfts erfolgen.
  • Identitätsfunktion => Es soll leicht feststellbar sein, wer der Erklärende ist.
35
Q

Was ist die Formvorschrift gesetzliche Schriftform?

A

Um die Schriftform nach §126 I BGB einzuhalten, müssen die Parteien eine eigenhändige
Unterschrift unter einen schriftlich fixierten Text leisten.
Handelt es sich um einen Vertrag, so müssen die Unterschriften auf derselben Urkunde
erfolgen gem. §126 II 1 BGB. (Eine Ausnahme besteht beim Vorliegen mehrerer
gleichlautender Vertragswerke gem. §126 II 2 BGB.)

36
Q

Wann ist die Schriftform vorgesehen (4)?

A

Die wichtigsten Fälle in denen die Schriftform vorgeschrieben ist sind:

  • Das Verbraucherdarlehen nach §492 BGB
  • Die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum gem. §568 I BGB
  • Die Kündigung bzw. Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses gem. §623 BGB
  • Die Bürgschaft gem. §766 S.1 BGB
37
Q

Was ist die Formvorschrift notarielle Beurkundung?

A

§128 BGB kommt nur bei notariellen Verträgen zur Anwendung. In den meisten Fällen
genügt eine sukzessive, also stufenweise, Beurkundung. Das heißt im Normalfall können
die Parteien nacheinander ihre Erklärung beurkunden lassen. (Ausnahmen sind
z.B. gem. §925 BGB die Auflassung, gem. §1410 BGB der Ehevertrag und gem. §2276
BGB der Erbvertrag)

38
Q

Was ist die Formvorschrift elektronische Form?

A

Die elektronische Form kann gem. §126 III BGB die Schriftform ersetzen, wenn sich
aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei der elektronischen Form wird einem digitalen
Dokument der Name des Verfassers hinzugefügt und dieses dann mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen. Der technische Vorgang der Signatur führt
dazu, dass der Empfänger des Dokuments anhand eines Prüfprogramms feststellen
kann, ob es tatsächlich von dem darin genannten Verfasser stammt und ob es zwischenzeitlich
verändert wurde.

39
Q

Was ist die Formvorschrift Textform?

A

Die Textform lässt sich am leichtesten einhalten. Es genügt dafür, die Erklärung auf
Papier, Diskette, CD, DVD, in einer Email oder auf einem Computerfax abzugeben.
Eine Unterschrift oder anders geartete Kenntlichmachung des Verfassers darf nicht
vergessen werden.

40
Q

Rechtsfolgen für Formvorschriften?

A

Die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Schriftform hat gem. §125 BGB die Nichtigkeit
des Geschäfts zur Folge.
Eine Ausnahme besteht gem. §311 b I 2 BGB bei Grundstücksgeschäften. Der Mangel
der notariellen Form wird dabei durch die Eintragung im Grundbuch wieder geheilt.

41
Q

Wie ist die Stellvertretung bei Willenserklärungen geregelt?

A

Willenserklärungen können auch im Namen und im Auftrag anderer abgegeben werden.
Dies ist die Stellvertretung gem. §164 ff BGB. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung
im fremden Namen ab. Bei Unternehmen ist dies Gang und Gäbe.

42
Q

Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung (3)?

A

Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung sind daher:

  • Abgabe einer eigenen Willenserklärung
  • Im fremden Namen
  • Mit Vertretungsmacht
43
Q

Welche Arten der Vollmacht gibt es (4)?

A

a) Ausdrücklich gem. §167 BGB
Die ausdrückliche Vollmacht gilt für die Geschäfte für die sie erteilt worden ist.
b) Anscheinsvollmacht
Beispiele sind der Postbote und der Staubsaugervertreter. Tritt also jemand wiederholt berechtigt im fremden Namen auf, darf man erwarten
dass dies auch weiterhin der Fall ist. Hellhörig muss man aber werden, wenn der Vertreter
z.B. nicht mehr das offizielle Briefpapier oder den Firmenstempel verwendet.
c) Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen
lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner nach
Treu und Glauben erwarten darf, dass der Vertreter bevollmächtigt ist.
d) Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs bei Eheleuten Verheiratete können sich gem. §1357 I BGB bei Geschäften zur Deckung des täglichen
Lebensbedarfs „vertreten“. Genauer gesagt treffen bei solchen Geschäften die Rechte und Pflichten auch den unbeteiligten Ehepartner.

44
Q

Was sind AGBs

A

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gem. §305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Der Wortlaut des §305 I 1 BGB ist in Bezug auf den Vertrag weit auszulegen. So fallen
auch bestimmte einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Vollmachtserteilung, Abfindungserklärung
usw.) hierunter.

45
Q

Wie ist das Prüfungsschema zu den AGBs(5)?

A
  1. Liegen AGB gem. §305 I BGB vor. (Evtl. muss §310 III BGB beachtet werden.)
  2. Wurden die AGB wirksam Vertragsbestandteil.
  3. Ist die Klausel überraschend gem. §305 c I BGB
  4. Weicht die Klausel von Rechtsvorschriften ab gem. §307 III 1 BGB
  5. Inhaltskontrolle:
    a) Klausel ohne Wertungsmöglichkeit gem. §309 BGB
    b) Klausel mit Wertungsmöglichkeit gem. §308 BGB
    c) Generalklausel gem. §307 BGB