Internationales Steuerrecht und ErbSt Flashcards

1
Q

Nennen Sie die Rechtsquellen des Internationalen Steuerrechts und geben sie hierzu jeweils ein Beispiel an.

A

Nationales Steuerrecht (unilateral)
z.B. EStG, KStG, AO etc. (allgemeine Gesetze)
AStG (spezielle Gesetze)

Internationales Recht
völkerrechtliche Verträge (insbesondere DBA)

Supranationales Recht (multilateral)
EU-Recht
primäres EU-Recht (AEUV)
sekundäres Recht (Richtlinien und Verordnungen)

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2
Q

Worin besteht der Unterschied zwischen EU-Richtlinien und EUVerordnungen?

A

Im Gegensatz zu Verordnungen, die unmittelbar nach Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten gelten, sind Richtlinien nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig.

Sie müssen zunächst von einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

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3
Q

Was ist ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) und welcher Zweck wird mit dem Abschluss eines solchen Abkommens hauptsächlich verfolgt?

A

Doppelbesteuerungsabkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d.h. sie lassen keinen Steueranspruch entstehen, sondern weisen bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu.

Sowohl die doppelte Besteuerung wie die doppelte Nichtbesteuerung von Personen und Unternehmen soll vermeiden werden.

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4
Q

Wozu dient das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung?
Ist das Abkommen verbindlich?

A

Das Musterabkommen hat an sich, keine rechtliche Gültigkeit, sondern dient nur als Empfehlung.

Staaten können in ihren konkreten Doppelbesteuerungsabkommen einzelne Artikel verändern.
In der Praxis verwenden die Mitgliedsstaaten, auch Deutschland, das Musterabkommen als Grundlage für alle Verhandlungen.

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5
Q

Wie kann eine Doppelbesteuerung ggf. gemindert werden, wenn ein DBA nicht besteht?

A

Zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer Doppelbesteuerung haben sich zwei Methoden etabliert:

  • die Anrechnungsmethode

und

  • die Freistellungsmethode
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6
Q

Erklären Sie (kurz) den Unterschied zwischen der Anrechnungsmethode und der Freistellungsmethode.

A

Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Einkünfte mit in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen.
Bei der Ermittlung der Steuerschuld rechnet der Ansässigkeitsstaat jedoch die im Ausland gezahlte Steuer an, so dass sich in der Folge die tatsächlich zu entrichtende inländische Steuerschuld entsprechend mindert.

Die Freistellungsmethode führt ihrem Grundgedanken nach dazu, dass die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung freigestellt werden und mithin nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eingehen bzw. aus diesem ausgenommen werden.

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7
Q

Woran knüpft die unbeschrankte Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften, natürlichen Personen und Personengesellschaften?

A

Nach § 1 Abs. 1 EStG ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, in Deutschland unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.

Nach § 1 Abs. 1 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

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8
Q

Erläutern Sie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (bei Wegzug)

A

Geregelt in § 2 AStG

Steuerpflichtig im Inland sind inländische Einkünfte und nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG für 10 Jahre nach Wegzug

Betrifft:
* natürliche Person die in den letzten 10 Jahren. mind. 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig
* als Deutscher
* ansässig in Niedrigbesteuerungsland (§ 2 II AStG)
* wesentliche wirtschaftliche Interessen in BRD (§ 2 III AStG)

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9
Q

Nennen Sie drei Nachteile die ein beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei der Besteuerung hat.

A
  • kein Splittingtarif (§ 26 I Nr. 1 EStG)
  • Betriebsausgabe/Werbungskosten nur, soweit wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Einkünften (§ 50 I 1 EStG)
  • kein Grundfreibetrag (§ 50 I 2 EStG)
  • kein Abzug von Pauschalen, Freibeträgen und außergewöhnlichen Belastungen (§ 50 I 3 EStG) insbesondere:
    keine Sonderausgaben (§ 10 EStG),
    kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
    keine Steuerermäßigung (§ 35a EStG); fraglich, ob EU-konform;
    kein Freibetrag (§ 16 IV EStG),
    kein Kinderfreibetrag (§ 32 EStG)
    keine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
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10
Q

Welche Methoden gibt es in DBAs zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in zwei Staaten?
Erklären Sie beide Methoden!

A

Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird meistens eine der zwei folgenden Methoden angewandt:

  • Freistellungsmethode:
    Bei dieser Methode werden nur in dem Staat Steuern fällig, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden.
  • Anrechnungsmethode:
    Hier müssen in beiden Staaten Steuern gezahlt werden.
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11
Q

Welche besondere Pflicht besteht, wenn ein Unternehmen eine Betriebsstatte im Ausland gründet?

A

Besondere Meldepflicht bei Gründung ausländischen Betriebs/Betriebsstätte

oder

Erwerb von Betrieb/Beteiligung im Ausland gem. § 138 Abs. 2 AO.

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12
Q

Was ist die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

A

Mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht möchte der Staat steuerlich motivierten Umzügen ins steuergünstigere Ausland entgegenwirken.

Diese erweitert den Umfang von steuerpflichtigen Einkünften trotz ausländischem Aufenthalt und erhöht gleichzeitig den Steuersatz, um Steuervorteile zu unterbinden.

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13
Q

Was versteht man unter Verrechnungspreisen?

A

Es handelt sich dabei um den Preis, der zwischen unterschiedlichen Unternehmensbereichen oder auch zwischen unterschiedlichen Konzerngesellschaften verrechnet wird.

Verwendet wird er für Güter und Dienstleistungen, die innerbetrieblich ausgetauscht werden, z.B.:
* Lieferungen von Waren
* Nutzungsgewährung von Lizenzen
* Vergabe von Darlehen usw.

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14
Q

Nennen Sie zwei Funktionen von Verrechnungspreisen.

A
  • Lenkung und Koordination
  • Steuerminimierung
  • Erfolgszuweisung
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15
Q

Erläutern Sie kurz wie man mit Verrechnungspreisen Steuern mindern kann.

A

Innerhalb eines Konzernverbunds befinden sich mehrere juristisch selbstständige Gesellschaften.
Verrechnungspreise ermöglichen eine Gewinnverschiebung zwischen diesen Gesellschaften.
Das heißt, dass der Gewinn über das Ansetzen der Transferpreise in die beziehende oder leistende Gesellschaft verlagert werden kann.

Interessant wird dies vor allem wenn sich die Sitze der Gesellschaften in Gebieten mit abweichender Steuerbelastung befinden. Hier werden die Verrechnungspreise so gewählt, dass der höchste Gewinn bei der Gesellschaft entsteht, die der geringsten Steuerbelastung unterliegt.

Bei unterschiedlichen Steuersätzen in den beteiligten Staaten besteht die Möglichkeit, Unternehmensgewinne in niedrig besteuerte Länder zu verlagern

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16
Q

Was bedeutet im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen der Fremdvergleichsgrundsatz?

A

Danach sind die Unternehmen zu steuerlichen Zwecken verpflichtet, für grenzüberschreitende innerbetriebliche Leistungen einen solchen Preis als Verrechnungspreis zu wählen, auf den sich fremde Dritte (d.h. völlig unabhängige
Unternehmen) für die gleiche Transaktion geeinigt hätten.

17
Q

Erläutern Sie kurz Welche steuerliche Dokumentationsvorschriften gibt es im Zusammenhang mit steuerlichen Auslandsachverhalten.

A

Mittlerweile gelten für steuerliche Zwecke in den meisten Industriestaaten der
Welt gesetzliche Dokumentationsvorschriften in Bezug auf Verrechnungspreise.

In Deutschland werden die Dokumentationspflichten der Unternehmen in § 90 Abs. 3 AO (Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten) festgelegt, deren Umfang und Ausgestaltung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung“ (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung – GAufzV) näher ausgeführt werden.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium einige Verwaltungsgrundsätze veröffentlicht, die die Arbeit der Finanzverwaltung binden.

18
Q

Deutsches internationales Erbschaftsteuerrecht und unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

A

Unbeschränkte Steuerpflicht:
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen ErbStG besteht eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte beim Erbfall/Schenkung Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetz war.

Inländer ist:
wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei deutschen Staatsangehörigen darüber hinaus, wer nicht länger als fünf Jahre aus Deutschland verzogen waren (sog. Wegzugsbesteuerung).

-> Wohnt also entweder der Erbe oder der Erblasser, der Schenker oder Beschenkte in Deutschland, so ist der Erwerb in Deutschland voll erbschaftsteuerpflichtig (unbeschränkte Steuerpflicht), soweit nicht ausnahmsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen eingreift. Dies gilt auch, wenn der Nachlass nach ausländischem Recht abgewickelt wird.

19
Q

Deutsches internationales Erbschaftsteuerrecht und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht:
Beispiel 1:
Der schweizerische Onkel, der auch in der Schweiz wohnt, hinterlässt sein gesamtes Vermögen in der Schweiz seinem Neffen in München. Auf den Nachlass findet schweizerisches Erbrecht zur Anwendung, der Neffe ist aber nach deutschem
Erbschaftsteuerrecht voll (“unbeschränkt”) in Deutschland steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Der 90jährige Erblasser wohnt seit seiner Rente in Salzburg und vererbt sein gesamtes Vermögen, das sich in Salzburg befindet, seiner Ehefrau. Obwohl deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, besteht in Deutschland wegen Verstreichens der fünf Jahresfrist (“Wegzugsbesteuerung”) keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

A

Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht:
Auch wenn die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht gegeben sind, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, soweit sich Vermögen im Inland befindet.

Die beschränkte Steuerpflicht klingt gut, hat aber einen großen Haken, da nämlich nach § 16 Abs. 2 ErbStG die Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig gewährt werden, so dass man dem deutschen Finanzamt gleichwohl den gesamten, weltweiten Erwerb darlegen muss.

(Eine nochmalige Erweiterung der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht sieht § 4 AStG für noch nicht mehr als 10 Jahre aus Deutschland verzogene Steuerpflichtige vor, wenn weitere Voraussetzungen und ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland gegeben sind. Die Einzelheiten sind jedoch kompliziert und sollen hier daher nicht dargestellt werden.)

20
Q

Doppelbesteuerungsabkommen
(ErbSt in internationalen Erbfällen)

A

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich der Erbschaftsteuer bestehen zwischen Deutschland und
* Frankreich
* Schweden
* Schweiz
* USA
* Dänemark.

Das DBA mit Österreich wurde zum 31.12.2007 gekündigt.

In der Regel führen die DBAs aber ohnehin nur dazu, dass sich das höhere Steuerniveau der beiden beteiligten Staaten durchsetzt (sog. überdachende Besteuerung).

21
Q

Anrechnung gemäß § 21 ErbStG
(DBA)

A

Soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt und ausländisches Vermögen in Deutschland der Erbschaftsteuer unterfällt, ist die im Ausland bezahlte Erbschaftsteuer unter den in § 21 ErbStG genannten Voraussetzungen auf die Erbschaftsteuer anzurechnen.