Hypothek, §§ 873, 1154, 1153 Flashcards
Welches ist der wesentliche Anspruch des Hypothekars gegen des Grundstückseigentümer?
§ 1147 - Duldung der Zwangsvollstreckung
- Anspruch des Hypothekars auf Durldung der Zwangsvollstreckung
- Nicht: auf Zahlung
Durchsetzung
- § 1147 macht nicht etwa einen Vollstreckungstitel entbehrlich
- Hypothekar muss Leistungsklage erheben
- Häufig wird aber vollstreckbare Urkunde erteilt, § 794 I Nr. 5 ZPO
Welche Rechtsverhältnisse gilt es bei der Hypothek zu unterscheiden?
Eigentümer und Schuldner können personenidentisch sein, müssen es aber nicht.
Welche Voraussetzungen bestehen für die wirksame Hypothekenbestellung, §§ 873, 1113, 1114?
(Ersterwerb Briefhypothek)
- Einigung, §§ 873, 1113
- Eintragung im Grundbuch, §§ 873, 1115
- Briefübergabe, § 1117 I oder -ersatz, § 1117 II
- Bestehen der zu sichernden Forderung
- Berechtigung des Bestellers
Mit welchem Inhalt kommt die Hypothek zur Entstehung, wenn ein hoherer / niedrigerer Geldbetrag der Forderung eingetragen wird, als der, auf den sich die Parteien geeinigt haben?
- Einigung und Eintragung müssen sich decken
- Bei Abweichungen wird die Hypothek mit dem Inhalt wirksam, soweit die Deckung reicht
- Kongruentes Minus
Zu hoher Geldbetrag eingetragen - Einigung zählt
- Kongruenz nur in Höhe des durch Einigung festgelegten Betrages
Zu niedriger Geldbetrag eingetragen - Eintragung zählt
- Kongruenz nur in Höhe des eingetragenen Betrages
Was gilt, wenn eine Buchhypothek vereinbart wurde, es jedoch zur Eintragung einer Briefhypothek kam, bzw. umgekehrt?
- Briefausschluss bedarf gesonderter Einigung und Eintragung, § 1116 II
- In beiden Fällen ist Entstehung einer Briefhypothek ein kongruentes Minus, denn es fehlt entweder
- an der Einigung des Briefausschlusses oder
- an der Eintragung bzgl. des Briefausschlusses
= In beiden Fällen entsteht eine Briefhypothek
Welche Rechtsfolge ergibt sich für die Hypothek, aus der Nichtigkeit des Darlehensvertrages, wenn die Valutierung (=Auszahlung) bereits erfolgt ist?
Wie wirkt sich eine Nichtigkeit des Sicherungsertrages aus?
Nichtigkeit des Darlehensvertrages
- Grds. bei Nichtbestehen der zu sichernden Forderung:
- Nur Eigentümergrundschuld (keine Hypothek!), §§ 1163, 1177
Nichtigkeit des Sicherungsvertrages
- SicherungsV ist Rechtsgrund für die Hypothek:
- Hypothek zwar wirksam, aber rechtsgrundlos erlangt
Warum ist es ungenau von einer Übetragung der Hypothek zu sprechen?
- Wie bei anderen akzessorischen Sicherungsmitteln wird nicht die Hypothek, sondern die hypothekarisch gesicherte Forderung übertragen
- Die Hypothek folgt der Forderung kraft Gesetzes, § 1153 I
Unter welchen Voraussetzungen findet ein (auf Rechtsgeschäft beruhender) Zweiterwerb (= abgeleiteter Erwerb) der Hypothek statt?
- Abtretung der Forderung gem. § 398
- In der Form des § 1154
- Abtretungserklärung in schriftlicher Form auf dem Hypothekenbrief bzw. gesonderte Urkunde oder Eintragung der Abtretung im Grundbuch
- Briefübergabe oder -ersatz, § 1117 I, II
- Berechtigung des Abtretenden bzgl. Forderung und Hypothek
Welche Rechtsfolge hat die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung für die Einwendungen und Einreden des Eigentümers?
Forderungsbezogen
- Bleiben dem Schuldner nach § 404 erhalten, Eigentümer kann sie gem. § 1137 geltend machen
Pfandrechtsbezogen
- Bleiben dem Eigentümer gem. § 1157 erhalten
Findet ein gutgläubiger Zweiterwerb statt, wenn die Forderung existiert, nicht aber die Hypothek?
Mangel nur in der Hypothek
(dinglicher Mangel)
- Der rein dingliche Mangel kann nach § 892 (direkt) überunden werden
- Dabei ist es unbeachtlich, dass der Erwerb kraft Gesetzes (§ 1153) stattfindet:
- Erwerb beruht zumindest mittelbar auf der Forderungsabtretung als Rechtsgeschäft
- Ersterwerb vom Berechtigten §§ 873, 1113, 1115 (-), Einigung nichtig
- Ersterwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873, 1113, 1115, 892 (-), Einigung nichtig
- Abgeleiteter Erwerb vom Berechtigten, §§ 398, 1154, 1153 (-), fehlende Bereichtigung (kein Hypothekar)
- Abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 398, 1154, 1153, 892 (+)
Findet ein gutgläubiger Zweiterwerb (= abgeleiteter Erwerb) statt, wenn die Forderung nicht besteht, die Hypothek aber im Übrigen wirksam bestellt wurde?
Mangel nur in der Forderung
(Vertrag nichtig)
- Grundsatz: Kein gutgläubiger Forderungserwerb
-
Ausnahme: § 1138 iVm § 892
- Über § 892 wird für den Hypothekenerwerb die Forderung fingiert
- iE Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek
- Ersterwerb vom Berechtigten, §§ 873, 1113, 1115 (-), keine Forderung
- Ersterwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873, 1113, 1115 (-), keine Forderung
- Abgeleiteter Erwerb vom Berechtigten, §§ 398, 1154, 1153 Forderungsabtretung zunächst (+), aber letztlich (-), fehlende Berechtigung (nicht Forderungsinhaber)
- Abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 398, 1154, 1154, 1138, 829 (+); Achtung: Der gute Glaube des Erwerbers muss sich hier auf das Vorhandenein der Forderung beziehen!
Wie vollzieht sich der gutgläubige Zweiterwerb, wenn die Forderung nicht besteht und die Hypothek darüber hinaus an einem (weiteren) Mangel leidet?
- Dinglicher Mangel wird durch § 892 überwunden (beachte, dass § 1153 dem Erfordnis des Rechtsgeschäfts nicht schadet)
- Forderungsmangel wird durch §§ 1238, 892 überwunden
Angenommen, der Eigentümer (persönlicher Schuldner) und der Gläubiger vereinbaren, dass die Hypothek nicht abgetreten werden dürfe.
Dennoch tritt der Gläubiger die Hypothek an einen Dritten ab.
Wie ist die Rechtslage?
Grundsatz
- Die vereinbarung ist nicht als Inhaltsänderung der Hypothek zu betrachten (bedürfte gem. § 877 einer Einigung und Eintragung), sondern
-
als Abtretungsverbot bzgl der Forderung iSv § 399 auszulegen
- wegen Unübertragbarkeit der Forderung ist die Abtretung und damit der Hypothekenerwerb nicht möglich
Aber
- Gutgläubiger Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek gem. §§ 398, 1154, 1154, 1238, 892 analog möglich
- Verlgeichbare Situation mit nichtiger Forderung
Ist es für den abgeleiteten Erwerb einer Hypothek schädlich, wenn die Parteien vereinbaren, dass nicht die Forderung, sondern die Hypothek abgetreten wird?
-
Nein, die Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Forderung übertragen werden soll
- Die Hypothek geht als Folge davon kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über, § 1153 I
Kann der Eigentümer auf die Hypothek zahlen, wenn er vom persönlichen Schuldner personenverschieden ist?
Welche Rechtsfolgen hat das?
- Ja, Eigentümer hat Befriedigungsrecht, § 1142
- Soweit ihm ein Anspruch gegen den Schuldner zusteht, erhält er die gesicherte Forderung, Legalzession, § 1143 I
- gem. § 401 läuft die akzessorische Hypothek als sog. Eigentümerhypothek, § 1177 II mit