Hypothek, §§ 873, 1154, 1153 Flashcards

1
Q

Welches ist der wesentliche Anspruch des Hypothekars gegen des Grundstückseigentümer?

A

§ 1147 - Duldung der Zwangsvollstreckung

  • Anspruch des Hypothekars auf Durldung der Zwangsvollstreckung
  • Nicht: auf Zahlung

Durchsetzung

  • § 1147 macht nicht etwa einen Vollstreckungstitel entbehrlich
  • Hypothekar muss Leistungsklage erheben
  • Häufig wird aber vollstreckbare Urkunde erteilt, § 794 I Nr. 5 ZPO
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2
Q

Welche Rechtsverhältnisse gilt es bei der Hypothek zu unterscheiden?

A

Eigentümer und Schuldner können personenidentisch sein, müssen es aber nicht.

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3
Q

Welche Voraussetzungen bestehen für die wirksame Hypothekenbestellung, §§ 873, 1113, 1114?

(Ersterwerb Briefhypothek)

A
  1. Einigung, §§ 873, 1113
  2. Eintragung im Grundbuch, §§ 873, 1115
  3. Briefübergabe, § 1117 I oder -ersatz, § 1117 II
  4. Bestehen der zu sichernden Forderung
  5. Berechtigung des Bestellers
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4
Q

Mit welchem Inhalt kommt die Hypothek zur Entstehung, wenn ein hoherer / niedrigerer Geldbetrag der Forderung eingetragen wird, als der, auf den sich die Parteien geeinigt haben?

A
  • Einigung und Eintragung müssen sich decken
  • Bei Abweichungen wird die Hypothek mit dem Inhalt wirksam, soweit die Deckung reicht
    • Kongruentes Minus

Zu hoher Geldbetrag eingetragen - Einigung zählt

  • Kongruenz nur in Höhe des durch Einigung festgelegten Betrages

Zu niedriger Geldbetrag eingetragen - Eintragung zählt

  • Kongruenz nur in Höhe des eingetragenen Betrages
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5
Q

Was gilt, wenn eine Buchhypothek vereinbart wurde, es jedoch zur Eintragung einer Briefhypothek kam, bzw. umgekehrt?

A
  • Briefausschluss bedarf gesonderter Einigung und Eintragung, § 1116 II
  • In beiden Fällen ist Entstehung einer Briefhypothek ein kongruentes Minus, denn es fehlt entweder
    • an der Einigung des Briefausschlusses oder
    • an der Eintragung bzgl. des Briefausschlusses

= In beiden Fällen entsteht eine Briefhypothek

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6
Q

Welche Rechtsfolge ergibt sich für die Hypothek, aus der Nichtigkeit des Darlehensvertrages, wenn die Valutierung (=Auszahlung) bereits erfolgt ist?

Wie wirkt sich eine Nichtigkeit des Sicherungsertrages aus?

A

Nichtigkeit des Darlehensvertrages

  • Grds. bei Nichtbestehen der zu sichernden Forderung:
    • Nur Eigentümergrundschuld (keine Hypothek!), §§ 1163, 1177

Nichtigkeit des Sicherungsvertrages

  • SicherungsV ist Rechtsgrund für die Hypothek:
    • Hypothek zwar wirksam, aber rechtsgrundlos erlangt
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7
Q

Warum ist es ungenau von einer Übetragung der Hypothek zu sprechen?

A
  • Wie bei anderen akzessorischen Sicherungsmitteln wird nicht die Hypothek, sondern die hypothekarisch gesicherte Forderung übertragen
  • Die Hypothek folgt der Forderung kraft Gesetzes, § 1153 I
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8
Q

Unter welchen Voraussetzungen findet ein (auf Rechtsgeschäft beruhender) Zweiterwerb (= abgeleiteter Erwerb) der Hypothek statt?

A
  1. Abtretung der Forderung gem. § 398
  2. In der Form des § 1154
    1. Abtretungserklärung in schriftlicher Form auf dem Hypothekenbrief bzw. gesonderte Urkunde oder Eintragung der Abtretung im Grundbuch
    2. Briefübergabe oder -ersatz, § 1117 I, II
  3. Berechtigung des Abtretenden bzgl. Forderung und Hypothek
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9
Q

Welche Rechtsfolge hat die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung für die Einwendungen und Einreden des Eigentümers?

A

Forderungsbezogen

  • Bleiben dem Schuldner nach § 404 erhalten, Eigentümer kann sie gem. § 1137 geltend machen

Pfandrechtsbezogen

  • Bleiben dem Eigentümer gem. § 1157 erhalten
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10
Q

Findet ein gutgläubiger Zweiterwerb statt, wenn die Forderung existiert, nicht aber die Hypothek?

Mangel nur in der Hypothek

(dinglicher Mangel)

A
  • Der rein dingliche Mangel kann nach § 892 (direkt) überunden werden
  • Dabei ist es unbeachtlich, dass der Erwerb kraft Gesetzes (§ 1153) stattfindet:
    • Erwerb beruht zumindest mittelbar auf der Forderungsabtretung als Rechtsgeschäft
  1. Ersterwerb vom Berechtigten §§ 873, 1113, 1115 (-), Einigung nichtig
  2. Ersterwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873, 1113, 1115, 892 (-), Einigung nichtig
  3. Abgeleiteter Erwerb vom Berechtigten, §§ 398, 1154, 1153 (-), fehlende Bereichtigung (kein Hypothekar)
  4. Abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 398, 1154, 1153, 892 (+)
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11
Q

Findet ein gutgläubiger Zweiterwerb (= abgeleiteter Erwerb) statt, wenn die Forderung nicht besteht, die Hypothek aber im Übrigen wirksam bestellt wurde?

Mangel nur in der Forderung

(Vertrag nichtig)

A
  • Grundsatz: Kein gutgläubiger Forderungserwerb
  • Ausnahme: § 1138 iVm § 892
    • Über § 892 wird für den Hypothekenerwerb die Forderung fingiert
    • iE Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek
  1. Ersterwerb vom Berechtigten, §§ 873, 1113, 1115 (-), keine Forderung
  2. Ersterwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873, 1113, 1115 (-), keine Forderung
  3. Abgeleiteter Erwerb vom Berechtigten, §§ 398, 1154, 1153 Forderungsabtretung zunächst (+), aber letztlich (-), fehlende Berechtigung (nicht Forderungsinhaber)
  4. Abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 398, 1154, 1154, 1138, 829 (+); Achtung: Der gute Glaube des Erwerbers muss sich hier auf das Vorhandenein der Forderung beziehen!
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12
Q

Wie vollzieht sich der gutgläubige Zweiterwerb, wenn die Forderung nicht besteht und die Hypothek darüber hinaus an einem (weiteren) Mangel leidet?

A
  • Dinglicher Mangel wird durch § 892 überwunden (beachte, dass § 1153 dem Erfordnis des Rechtsgeschäfts nicht schadet)
  • Forderungsmangel wird durch §§ 1238, 892 überwunden
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13
Q

Angenommen, der Eigentümer (persönlicher Schuldner) und der Gläubiger vereinbaren, dass die Hypothek nicht abgetreten werden dürfe.

Dennoch tritt der Gläubiger die Hypothek an einen Dritten ab.

Wie ist die Rechtslage?

A

Grundsatz

  • Die vereinbarung ist nicht als Inhaltsänderung der Hypothek zu betrachten (bedürfte gem. § 877 einer Einigung und Eintragung), sondern
  • als Abtretungsverbot bzgl der Forderung iSv § 399 auszulegen
    • wegen Unübertragbarkeit der Forderung ist die Abtretung und damit der Hypothekenerwerb nicht möglich

Aber

  • Gutgläubiger Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek gem. §§ 398, 1154, 1154, 1238, 892 analog möglich
    • Verlgeichbare Situation mit nichtiger Forderung
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14
Q

Ist es für den abgeleiteten Erwerb einer Hypothek schädlich, wenn die Parteien vereinbaren, dass nicht die Forderung, sondern die Hypothek abgetreten wird?

A
  • Nein, die Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Forderung übertragen werden soll
    • Die Hypothek geht als Folge davon kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über, § 1153 I
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15
Q

Kann der Eigentümer auf die Hypothek zahlen, wenn er vom persönlichen Schuldner personenverschieden ist?

Welche Rechtsfolgen hat das?

A
  • Ja, Eigentümer hat Befriedigungsrecht, § 1142
  • Soweit ihm ein Anspruch gegen den Schuldner zusteht, erhält er die gesicherte Forderung, Legalzession, § 1143 I
    • gem. § 401 läuft die akzessorische Hypothek als sog. Eigentümerhypothek, § 1177 II mit
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16
Q

Welche Rechtsfolge hat die Zahlung des persönlichen Schuldners auf die Forderung, wenn er vom Eigentümer personenverschieden ist?

A
  • Getilgte Forderung erlischt, § 362
    • Soweit dem Schuldner ein Regressanspuch gegen den Eigentümer zusteht, erhält er nach § 1164 die Hypothek
17
Q

Welche Gegenstände fallen neben dem Grundstück noch in den Haftungsverband der Hypothek?

A
  • Sachen, soweit sie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, § 1120
    • Getrennte Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör
  • Forderungen
    • Miet-/Pachtzinsforderungen, § 1123
    • Wiederkehrende Leistungen, § 1126
    • Versicherungsforderungen, §§ 1127 ff.
18
Q

Welche Vorschriften sind relevant für die Frage, wann eine Sache wieder aus dem Haftungsverband der Hypothek tritt?

Welche drei Ereignisse spielen hierfür ein Rolle?

A

Enthaftung, §§ 1121 ff.

  • (B) Beschlagnahme, § 20 ZVG
  • (V) Veräußerung der fraglichen Sache
  • (E) Entfernung der Sache vom Grundstück

Hinweise: Die möglichen unterschiedlichen Konstellationen der Enthaftung unterscheiden sich danach, welchs der drei Ereignisse zuletzt stattgefunden hat.

19
Q

Findet eine Enthaftung statt, wenn die Beschlagnahme an letzter Stelle steht?

A

Beschlagnahme an letzter Stelle

E-V-B und V-E-B

= Enthaftung gem. § 1121 I

  • Sachen im Zeiptunk der Beschlangahme schon entfernt und veräußert
  • Unabhängig vom guten Glauben des Erwerbers!
20
Q

Findet eine Enthaftung statt, wenn die Veräußerung an letzter Stelle steht?

A

Veräußerung an letzter Stelle

E-B-V und B-E-V

= relatives Verfügungsverbot, §§ 23, 146 ZVG

  • Überwindung gem. §§ 135, 136 möglich
    • Voraussetzung: Erwerber muss im Zeitpunkt der Veräußerung (V) im guten Glauben bezüglich der Beschlagnahme sein
21
Q

Findet eine Enthaftung statt, wenn die Enthaftung an letzter Stelle steht?

A

Entfernung an letzter Stelle

V-B-E und B-V-E

= Enthaftung gem. § 1121 II S.2, wenn

  • Erwerb im Zeitpunkt der Entfernung bzgl. der Beschlagnahme gutgläubig ist
    • Beachte: § 23 II ZVG - die reine Kenntnis der Beschlagnahme reicht für Bösgläubigkeit aus!