Handelsrecht Flashcards

1
Q
  1. Wie verhält sich das Handelsrecht zum allgemeinen Privatrecht?
A

Das HGB ist lex specialis gegenüber dem BGB, vgl. Art. 2 I EGHGB. Oftmals ergänzt das HGB aber nur die Regelungen des BGB.

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2
Q
  1. An welcher Stelle erlangt der Kaufmannsbegriff in der Klausur Bedeutung?
A

Ob Sie in der Klausur Handelsrecht anzuwenden haben, hängt de lege lata davon ab, ob einer der Beteiligten Kaufmann ist. Ob dies der Fall ist, ist in den §§ 1 - 6 HGB geregelt.

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3
Q
  1. Welche beiden Kaufmannsbegriffe enthält das HGB?
A

Das HGB enthält zwei Kaufmannsbegriffe: Zum einen den tätigkeitsbezogenen des § 1 I HGB, zum anderen den formellen Kaufmannsbegriff der §§ 5, 6 HGB.

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4
Q
  1. Nennen Sie die Vss. des Gewerbebegriffs iSd HGB!
A

Gewerbe ist nach h.M. eine offene planmäßige, selbstständige (aber nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche) und erlaubte, von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit.

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5
Q
  1. Welche Norm kann bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen herangezogen werden?
A

§ 84 I 2 HGB (an § 1 HGB kommentiert)

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6
Q
  1. Nach wohl h.M. setzt das Vorliegen eines Gewerbes eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Was ist dabei bei Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand zu beachten?
A

Die Gewinnerzielungsabsicht wird bei Unternehmen der öffentlichen Hand im Gegensatz zu sonstigen Gewerbetreibenden nicht vermutet sondern muss konkret festgestellt werden.

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7
Q
  1. Wie sind freie Berufe von einem Gewerbe abzugrenzen?
A

Für eine Reihe freier Berufe ist durch Sondergesetze ausdrücklich bestimmt, dass es sich bei ihnen nicht um ein Gewerbe handelt, z.B. RA, Notare, Steuerberater, Ärzte,…

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8
Q
  1. Nach welchen Vorschriften bestimmt sich, ob das betriebene Gewerbe ein Handelsgewerbe ist?
A

Ob das betriebene Gewerbe ein Handelsgewerbe ist, bestimmt sich nach §§ 1 II, 2 und 3 II, III HGB.

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9
Q
  1. Was versteht man unter einem gemischten Gewerbebetrieb?
A

Verschiedene Tätigkeiten, z.B.: Bildhauer betreibt gleichzeitig auch einen Warenhandel –> Kaufmannseigenschaft nach Schwerpunkt feststellen

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10
Q
  1. Welche Vorschrift des BGB enthält eine Definition des Begriffs Landwirtschaft? In welchem handelsrechtlichen Zusammenhang kann diese Definition herangezogen werden?
A

§ 585 I 2 BGB (an § 3 HGB kommentiert)

Zur Bestimmung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt für einen Kannkaufmann nach § 3 HGB.

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11
Q
  1. Wie ist § 5 HGB dogmatisch einzuordnen? In welchem Zusammenhang gilt diese Vorschrift?
A

Aus Gründen der Rechtssicherheit fingiert § 5 HGB die Kaufmannseigenschaft für die im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden. Der Normzweck der Beseitigung von Rechtsunsicherheit hat zur Folge, dass § 5 HGB - anders als § 15 I HGB - auch zugunsten des Eingetragenen gegenüber Dritten und zugunsten eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter gilt.

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12
Q
  1. Was versteht man unter einem Gestionskaufmann?
A

Gestionskaufmann (Rechtsscheinkaufmann kraft Auftretens) ist, wer durch ein nach außen gerichtetes Verhalten entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, er betreibe als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, ein kaufmännisches Unternehmen.

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13
Q
  1. Was sind die Vss. der allgemeinen Rechtsscheinhaftung?
A
  • Rechtsscheintatbestand
  • Zurechenbarkeit
  • Schutzbedürftigkeit
  • Kausalität
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14
Q
  1. Welche Einschränkungen könnten bei der Anwendung der Lehre vom Scheinkaufmann zu beachten sein?
A

Es ergeben sich jedenfalls keine Bedenken, auf den Scheinkaufmann all die Normen anzuwenden, die keine zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Nichtkaufmanns sind.
Str., ob die Vorschrift des § 366 HGB, die u.a. in Erweiterung der §§ 932 ff. BGB auch den guten Glauben an die Verfügungsermächtigung eines veräußernden Kaufmannes (§ 185 I BGB) schützt, auch beim Erwerb vom Rechtsscheinkaufmann zur Anwendung kommt. Nach dem Wortlaut der Norm muss der Veräußerer wirklich Kaufmann sein. Außerdem ist zu bedenken, dass der Rechtsnachteil als Folge des § 366 HGB ja nicht den Veräußerer, sondern den wahren Rechtsinhaber trifft. Dieser hat den Rechtsschein aber gar nicht gesetzt und veranlasst.
Daher wendet die h.M. § 366 HGB auf den Scheinkaufmann NICHT an, auch nicht analog. Die Kaufmannseigenschaft ist also zwingende Vss. des § 366 HGB.
Problematisch ist auch die Frage, ob Vorschriften die ZWINGEND Nichtkaufleute schützen, auf Personen, die lediglich kraft Rechtsscheins Kaufmann sind, nicht angewendet werden können. –> insb. §§ 766, 780 BGB.
ggf. in Ausnahmefällen aber Rechtsmissbrauch § 242 BGB

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15
Q
  1. Wie verhält sich die Lehre vom Scheinkaufmann zu § 5 u. § 15 HGB?
A

Die Lehre vom Scheinkaufmann hat mit § 5 HGB nichts zu tun. Während es dort um absoluten Verkehrsschutz mittels einer Fiktion geht, geht es hier um Rechtsscheinschutz, was sich unter anderem daran zeigt, dass § 5 HGB auch zugunsten des Eingetragenen selbst und zugunsten Bösgläubiger wirkt. Wegen der weiterreichenden Rechtswirkungen des § 5 HGB ist die Lehre vom Scheinkaufmann insoweit subsidiär. Ebenso ist die Lehre vom Scheinkaufmann subsidiär zu § 15 HGB.

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16
Q
  1. Welche Formen typisierter rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht kennt das HGB?
A

Das HGB kennt zwei vom Umfang her typisierte Sonderformen rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht:

  • die Prokura, § 48 HGB und
  • die Handlungsvollmacht, § 54 HGB.
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17
Q
  1. Gibt es eine Duldungsprokura?
A

Aus dem Erfordernis der ausdrücklichen Erteilung ergibt sich, dass es keine Duldungsprokura und auch keine stillschweigend erteilte Prokura gibt. Ggf. kann die Duldung jedoch als Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 I HGB) angesehen werden. Eine Anscheinsprokura kann hingegen trotz § 48 I HGB in Ausnahmefällen aus Verkehrsschutzgründen vorliegen.

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18
Q
  1. Welche Folgen hat die Prokuraerteilung durch einen Nichtkaufmann?
A

Erteilt ein nicht eingetragener Kleinunternehmer “Prokura”, so erweckt er ggf. den Rechtsschein, er sei Kaufmann und muss sich nach Rechtsscheinregeln hieran festhalten lassen. Regelmäßig wird jedoch nur eine Umdeutung in eine bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht in Betracht kommen (§ 140 BGB). Der Prokurist selbst kann keine (Unter-)Prokura erteilen, denn er ist nicht Kaufmann (vgl. auch § 52 II HGB).

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19
Q
  1. Auf welche Geschäfte erstreckt sich § 49 II HGB
A

Diese Beschränkung gilt nach § 49 II HGB analog auch für die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte, die auf Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks gerichtet sind. Uneingeschränkt möglich ist dagegen der Erwerb von Grundstücken. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut.

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20
Q
  1. Welche Beschränkungen der persönlichen Ausübungsbefugnis der Prokura sind zulässig?
A

Eine Prokura kann gem. § 50 I HGB gegenüber Dritten nicht durch eine WE des Geschäftsinhabers eingeschränkt werden.
Eine Einschränkung des sachlichen Umfangs der Prokura (Ausschluss bestimmter Rechtsgeschäfte) kann grds. nicht durch Rechtsgeschäft erfolgen (§ 50 I HGB)
§ 50 I schließt jedoch eine Einschränkung der persönlichen Ausübungsbefugnis (ohne Einschränkung ihres sachlichen Inhalts), z.B. durch Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung anderer Personen nicht zwingend aus.
Nach h.M. ist eine rechtsgeschäftliche Beschränkung der persönlichen Ausübungsbefugnis bei der Prokura möglich durch Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines anderen Stellvertreters.
Von diesen denkbaren Gestaltungsformen sind jedoch nur einige zulässig:
- Gesamtprokura (+)
- Bindung an die Mitwirkung organschaftlicher Vertreter (+)
- Inhaber des Handelsgeschäfts (-)
- Bindung an die Zustimmung einer selbst nicht vertretungsberechtigten Person (-)
- Bindung an die Zustimmung eines Handlungsbevollmächtigten (-)

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21
Q
  1. Was sind die Rechtsfolgen des Vollmachtsmissbrauchs?
A

Str.: Ob sich B nach § 242 nicht auf die Vertretungsmacht des P berufen kann oder in entsprechender Anwendung der § 177 ff. die Vertretungsmacht entfällt.

  • -> h. Lit.: § 177 BGB analog –> Geschäft schwebend unwirksam
  • -> BGH: § 242, ggf. § 254
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22
Q
  1. Welche Ausnahme von der freien Widerruflichkeit der Prokura gilt im Gesellschaftsrecht?
A

Ausnahmsweise ist die Prokura im Innenverhältnis nicht frei widerruflich, sondern der Widerruf an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kommanditist einer KG gesellschaftsvertraglich das Recht auf die Stellung als Prokurist hat. Dann gelten im Innenverhältnis die §§ 117, 127 HGB analog, nicht aber im Außenverhältnis.

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23
Q
  1. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn bei einer Gesamtprokura die Prokura eines von zwei Gesamtprokuristen erlischt?
A

Erlischt die Prokura eines Gesamtprokuristen, so bleibt diejenige des anderen hiervon unberührt. Die noch bestehende Gesamtprokura erstarkt nun aber nicht automatisch zur Einzelprokura. Vielmehr ist der verbleibende Gesamtprokurist zunächst nur passiv vertretungsberechtigt, denn zur Entgegennahme von WE reicht stets ein Gesamtvertreter aus. Durch Erteilung der Gesamtprokura an seinen neuen Vertreter erhält die Gesamtprokura wieder ihren ursprünglichen Umfang.

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24
Q
  1. Welche Arten der Handlungsvollmacht gibt es?
A
  • General-HV, § 54 I Var. 1 HGB –> Betrieb eines Handelsgewerbes
  • Art-HV, § 54 I Var. 2 HGB –> bestimmte Art von Geschäften
  • Spezial-HV, § 54 I Var. 3 HGB –> einzelne Geschäfte
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25
Q
  1. Welche Folgen für den Klausuraufbau ergeben sich aus den verschiedenen Möglichkeiten der dogmatischen Einordnung des § 56 HGB
A

Str: e.A.: § 56 HGB = gesetzl. Fiktion bzw. unwiderlegbare Vermutung, a.A.: § 56 HGB = Rechtsscheintatbestand
Die unterschiedliche dogmatische Einordnung führt letztlich nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen in der praktischen Anwendung des § 56 HGB!

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26
Q
  1. Welche Publizitätswirkungen sind in § 15 HGB angeordnet?
A

§ 15 I, II 2, III HGB: –> Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen

§ 15 II 1 HGB: –> Zerstörung des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen

Beim Umfang des öffentlichen Glaubens ist zu trennen zwischen der Wirkung der Bekanntmachung einer Eintragung (positive Publizität, § 15 III HGB) und der Wirkung des Fehlens einer Eintragung (negative Publizität, § 15 I HGB).

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27
Q
  1. Welche Tatsachen sind eintragungspflichtig i.S.d. § 15 HGB?
A

§ 15 I HGB ist nicht auf jede eintragungsfähige Tatsache anwendbar, sondern nur auf sog. eintragungspflichtige Tatsachen. Wann eine solche eintragungspflichtige Tatsache vorliegt, bestimmt das Gesetz im jeweiligen Sachzusammenhang.
Manchmal ergibt sich die Eintragungspflichtigkeit nicht aus einer konkreten Norm, sondern aus dem Zweck des Handelsregisters. Es liegt also eine ungeschriebene Eintragungspflicht vor, z.B. § 181 ist auf Geschäftsführer einer GmbH entsprechend anwendbar, § 35 III 1 GmbHG. Eine generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von § 181 muss in der Satzung enthalten sein und im Handelsregister eingetragen werden. Nicht ausreichend ist, dass die Tatsache lediglich eintragungsfähig ist. Werden nicht eintragungsfähige Tatsachen dennoch im Handelsregister eingetragen, so entfalten sie keinerlei Rechtswirkung.

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28
Q
  1. Steht mangelnde Geschäftsfähigkeit i.R.d. § 15 I HGB einer Zurechnung des Rechtsscheins entgegen?
A

Nein. Da die negative Publizität des § 15 I HGB nicht an ein Verhalten anknüpft, ist die bloße Tatsache der fehlenden Eintragung oder der fehlenden Bekanntmachung ausreichend. Auf eine Zurechenbarkeit oder gar ein Verschulden des Betroffenen kommt es insoweit nicht an. Da § 15 I HGB demnach nicht auf dem Veranlassungsprinzip beruht, sondern hier der Fortbestand einer einmal wahr gewesenen Tatsache unterstellt wird, wirkt die negative Publizität gem. § 15 I HGB auch zu Lasten Minderjähriger.

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29
Q
  1. Warum ist der Vertrauensschutz in § 15 I HGB abstrakt?
A

Es ist nach h.M. nicht erforderlich, dass der Dritte das Handelsregister vorher tatsächlich eingesehen hat. Geschützt wird vielmehr ein abstraktes Vertrauen. Eine “echte” Kausalität zwischen der fehlenden Eintragung oder fehlenden Bekanntmachung und dem Rechtsgeschäft ist nicht erforderlich.
Der Schutz des § 15 I HGB greift aber nur ein, wenn die Möglichkeit bestand, dass der Dritte sein Handeln auf die Registereintragung einrichtete. Die Anwendung der Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen die Kenntnis der einzutragenden Tatsachen für das Verhalten des Dritten und seine durch dieses Verhalten beeinflussten Rechte oder Verbindlichkeiten von Bedeutung sein kann.

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30
Q
  1. Welche Bedeutung hat § 15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr?
A

Bei rein deliktischen Schädigungen oder bei Gefährdungshaftung, die in keinem Zusammenhang mit einer geschäftlichen Beziehung zwischen den Beteiligten stehen, ist § 15 I HGB nicht anwendbar.
Die Anwendung des § 15 I HGB setzt zwar nicht den Nachweis voraus, dass der Gläubiger tatsächlich im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregister gehandelt hat. Er muss jedoch typisiert (abstrakt) vertraut haben können.
“Niemand lässt sich gerade im Vertrauen auf das Handelsregister von einem anderen überfahren.”

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31
Q
  1. Was versteht man unter der sog. “Rosinentheorie”?
A

Grundsätzlich kann der Dritte sich entweder auf die wahre Rechtslage oder auf den Rechtsscheinschutz des § 15 I HGB berufen. Der Dritte hat also ein Wahlrecht, ob er sich auf die Wirkung des § 15 I HGB berufen möchte oder nicht. § 15 I HGB soll als Verkehrsschutznorm nur zugunsten des Dritten wirken.
Fraglich und umstritten ist aber, ob sich auch ein innerlich zusammenhängender Sachverhalt so aufteilen lässt, dass er einerseits nach der Wirklichkeit, andererseits aber nach dem Rechtsschein gem. § 15 I HGB beurteilt werden kann, je nachdem, was für den Dritten günstiger ist (sog. “Rosinentheorie”).
BGH: möglich
h. Lit.: nicht möglich bzgl. ein und derselben Tatsache

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32
Q
  1. Welches Prinzip liegt dem § 15 III HGB zugrunde?
A

Ein Dritter kann sich, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht worden ist, demjenigen ggü., in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. § 15 III HGB schützt also den guten Glauben an die Richtigkeit nach § 10 HGB bekannt gemachter, eintragungspflichtiger Tatsachen (positive Publizität).

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33
Q
  1. Wie ist das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Bekanntmachung in § 15 III HGB zu verstehen?
A

(+) bei einer unrichtigen Bekanntmachung richtig eingetragener Tatsachen
h.M. (+) bei unrichtiger Eintragung und unrichtiger Bekanntmachung, arg.: entscheidend sei die Diskrepanz zw. wahrer Rechtslage und Bekanntmachung.
(-) bei unrichtiger Eintragung und richtiger bzw. nicht erfolgter Bekanntmachung

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34
Q
  1. Wie verhält sich § 15 HGB zu den allgemeinen Rechtsscheintatbeständen?
A

Die Grundsätze über die Haftung für veranlassten oder schuldhaft geduldeten Rechtsschein durch unrichtige Eintragungen im Handelsregister kommen nur insoweit zur Anwendung, als keine speziellen Rechtsscheintatbestände eingreifen (Subsidiarität). Derartige spezielle Rechtsscheintatbestände für Eintragungen im Handelsregister ergeben sich insbesondere aus § 5 HGB und aus § 15 III HGB.

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35
Q
  1. Was versteht man unter einer Firma? Ist die Firma als solche übertragbar?
A

Gemäß § 17 I HGB wird der Name, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, als Firma bezeichnet. Die Firma und der bürgerliche Name des Einzelkaufmanns können identisch sein, sie können aber auch voneinander abweichen.
Grundsätzlich kann die Firma nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden, § 23 HGB; Grund: Verhinderung der Täuschung im Rechtsverkehr!

36
Q
  1. Warum besteht zwischen den Grundsätzen der Firmenwahrheit und der Firmenbeständigkeit ein Spannungsverhältnis?
A

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass eine Firma auch fortgeführt werden darf, wenn der Unternehmensträger wechselt oder seinen Namen ändert, §§ 21, 22, 24 HGB. Auch in diesem Fall muss aber der Rechtsformzusatz mit der tatsächlichen Lage übereinstimmen und daher ggf. geändert werden, vgl. § 19 HGB. Der Schutz des Rechtsverkehrs hat insoweit Vorrang vor dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit.

37
Q
  1. Welche Haftungserweiterungsnormen greifen beim Wechsel des Unternehmensträgers ein?
A

§§ 25, 27 und 28 HGB

38
Q
  1. Was ist Rechtsfolge des § 25 I 1 HGB? Welche Folgerungen ergeben sich daraus für den Klausuraufbau?
A

Die Rechtsfolge des § 25 I 1 HGB besteht nach h.M. in einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Erwerbers. Erwerber und Veräußerer des Unternehmens haften für die alten Geschäftsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 421.
Für die Klausur bedeutet das, dass § 25 I 1 HGB nicht als AGL, sondern als Haftungserweiterungsnorm in Verbindung mit einer AGL geprüft werden muss.

39
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Haftung nach § 25 I 1 HGB ausgeschlossen werden?
A

§ 25 II HGB –>

  1. Eintragung und Bekanntmachung einer von § 25 I 1 HGB abweichenden Vereinbarung zw. Veräußerer und Erwerber im HReg –> Ausschluss der Haftungserweiterung des § 25 I 1 HGB ggü. jedem Dritten
  2. Mitteilung einer von § 25 I 1 HGB abweichenden Vereinbarung zw. Veräußerer und Erwerber an Dritten
    - -> Ausschluss der Haftungserweiterung des § 25 I 1 HGB nur ggü. dem Mitteilungsempfänger
40
Q
  1. Warum findet § 25 I 1 HGB nur beim Erwerb eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts Anwendung?
A

Da § 25 HGB steht im HGB-Abschnitt über die Firma und verlangt die Fortführung der Firma. Das Firmenrecht findet aber nur auf Kaufleute Anwendung, § 17 HGB.

41
Q
  1. Was ist die ratio legis des § 25 I 2 HGB?
A

§ 25 HGB regelt nicht nur die Haftung des Erwerbers, sondern versucht den Verkehrsschutz im Falle der Übertragung eines Handelsgeschäfts umfassend zu regeln. Daher gelten gem. § 25 I 2 HGB die im Betriebe des Handelsgeschäfts begründeten Forderungen als auf den Erwerber übergegangen.

42
Q
  1. Wie ist der Begriff des “Eintritts” in § 28 I HGB zu verstehen?
A

Während bei § 25 HGB der Veräußerer ausscheidet und das Unternehmen allein durch den Erwerber fortgeführt wird, schließen sich im Fall des § 28 HGB ein Einzelkaufmann und eine andere Person zusammen, wodurch eine Personenhandelsgesellschaft i.S.d. §§ 105, 161 ff. HGB entsteht.

43
Q
  1. Wie haftet der Erbe eines Einzelhandelsgeschäfts für Geschäftsverbindlichkeiten?
A

§ 27 HGB hat zur Folge, dass neben die Erbenhaftung nach §§ 1967 ff. BGB, welche gem. §§ 1973, 1975 f. BGB auf den Nachlass beschränkt werden kann, eine persönliche Haftung nach Handelsrecht tritt. Diese richtet sich voll nach § 25 HGB.

44
Q
  1. Wie ist der Begriff der Fortführung des Handelsgeschäft i.R.d. § 27 HGB zu verstehen?
A

Das Handelsgeschäft muss fortgeführt werden. Es darf also nicht sogleich eingestellt werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Einstellung des Geschäfts freiwillig oder unfreiwillig z.B. aufgrund Nachlassinsolvenz erfolgt. Führt dann aber der Nachlassinsolvenzverwalter das Geschäft weiter, so führt dies nicht mehr zu einer Haftung gem. § 27 HGB.

45
Q
  1. Welches Wertungsargument spricht für die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses gem. § 27 I i.V.m. § 25 II HGB?
A

Ansonsten würde der Erbe womöglich vor die Alternative gestellt, das Unternehmen entweder zerschlagen zu müssen oder aber ein unwägbares Haftungsrisiko für Altverbindlichkeiten einzugehen.

46
Q
  1. In welchem Fall ist an eine Haftung analog § 27 I HGB zu denken?
A

Stirbt in einer zweigliedrigen Gesellschaft einer der beiden Gesellschafter und wird er vom anderen allein beerbt, dann wird hierdurch die Gesellschaft aufgelöst und zugleich beendet. Das Gesellschaftsvermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf K übergegangen. (V)

47
Q
  1. Wonach bestimmt sich das Vorliegen eines Handelsgeschäfts?
A

Handelsgeschäft i.S.d. § 343 I HGB Vss.:

  1. Beteiligung von mindestens einem Kaufmann (§§ 1 ff. HGB)
  2. Geschäft, d.h. Rechtsgeschäft oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung; nicht: bloße unerlaubte Handlung oder bloßer Realakt
  3. Bezug zum Handelsgewerbe, d.h. solche Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen sollen
    - -> § 343 I HGB stellt also zum einen auf die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei ab (persönliche Komponente), zum anderen darauf, ob das jeweilige Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört (sachliche Komponente).
48
Q
  1. Welche Arten von Handelsgeschäften werden unterschieden?
A

Es gibt sowohl einseitige als auch zweiseitige Handelsgeschäfte, je nachdem, ob auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind oder nur auf einer.

49
Q
  1. Was versteht man unter einem Handelsbrauch?
A

Handelsbräuche (§ 346 HGB) sind diejenigen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben.

50
Q
  1. Welchen persönlichen Anwendungsbereich hat die Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben (KBS)?
A

Der persönliche Anwendungsbereich der Regeln vom KBS wird insgesamt sehr weit gefasst. Der Empfänger muss nicht Kaufmann sein. Es genügt auch ein Nicht-Kaufmann, der ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt. Die Rechtsprechung stellt dabei auf den konkreten Einzelfall ab.
Die Anforderungen an den Absender werden noch geringer angesetzt. Zum Teil wird angenommen, jeder Privatmann könne ein Bestätigungsschreiben absenden. Das würde dem Empfänger aber womöglich erhebliche Kontrollpflichten hinsichtlich eingehender Schreiben auferlegen. Der Absender muss daher mit dem BGH zumindest selbstständig am Geschäftsleben teilnehmen.

51
Q
  1. Weshalb muss das KBS von der Auftragsbestätigung abgegrenzt werden?
A

Im Gegensatz zum KBS soll mit der Auftragsbestätigung lediglich ein Angebot angenommen werden. Daher unterscheiden sich auch die Rechtsfolgen erheblich. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so gilt die Auftragsbestätigung gem. § 150 II BGB als Ablehnung des Antrags und neues Angebot. Ganz anders ist dies dagegen beim KBS.

52
Q
  1. Nach welchen Grundsätzen kann eine Einbeziehung von AGB durch KBS erfolgen?
A

Diese Frage ist besonders problematisch. Hier wird man im Einzelfall auf die Üblichkeit der Verwendung von AGB abstellen müssen.
Musste der Empfänger des KBS bei Berücksichtigung aller Umstände mit der Verwendung der AGB rechnen, so können sie nach h.M. - zumindest unter Kaufleuten - auch per KBS einbezogen werden, da § 395 II, III BGB nicht gilt, vgl. § 310 I BGB.

53
Q
  1. Wie ist bei der Frage nach der Anfechtbarkeit des KBS zu differenzieren?
A

Kein Anfechtungsgrund ist nach ganz h.M. der Irrtum über die Bedeutung des Schweigens. Es handelt sich um einen grundsätzlich unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.
Dagegen ist Anfechtung insoweit möglich, als der Irrtum auch bei einer ausdrücklichen Erklärung beachtlich wäre: Der Schweigende darf nicht schlechter stehen als derjenige, der sich ausdrücklich erklärt hat.

54
Q
  1. Welcher Gedanke steht hinter den Regelungen der §§ 348 ff. HGB?
A

Nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers sind Kaufleute geschäftserfahren und können die Risiken der von ihnen eingegangenen Geschäfte ausreichend überblicken. Sie sind weniger schutzbedürftig.

55
Q
  1. Wie ist die Regelung des § 354a HGB systematisch einzuordnen?
A

Zweck des § 354a I HGB ist es, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur Kreditsicherheit zu erleichtern. Systematisch betrachtet wird die Regelung des § 137 S. 1 BGB, die durch § 399 Alt. 2 BGB durchbrochen wurde, wiederhergestellt.

56
Q
  1. Was versteht man unter der Kontokorrentbindung einer Forderung?
A

Die Forderung verliert ihre Selbstständigkeit und wird zum reinen Rechnungsposten innerhalb des Kontokorrent. Sie kann daher nicht mehr selbstständig mit der Leistungsklage eingeklagt, nicht mehr abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Allerdings soll eine Klage auf Feststellung der Existenz der Forderung möglich sein. Ferner ist auch die Verjährung analog § 205 BGB gehemmt.

57
Q
  1. Welcher Unterschied bzgl. der Rechtsfolgen besteht zwischen § 663 BGB und § 362 HGB?
A

§ 663 BGB führt zwar zu einem Schadensersatzanspruch, nicht aber zu einem wirksamen Vertragsschluss. Dagegen führt § 362 HGB als Ausnahme und Durchbrechung dieses Grundsatzes (Grds. sind für einen Vertragsschluss 2 aufeinander bezogene, inhaltlich übereinstimmende WE erforderlich) einen wirksamen Vertragsschluss herbei.

58
Q
  1. § 366 HGB schützt beim Erwerb von einem Kaufmann auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis. Was ist hierbei beim Erwerb vom Rechtsscheinkaufmann zu beachten?
A

Nach dem Wortlaut der Norm muss der Veräußerer wirklich Kaufmann sein. Außerdem ist zu bedenken, dass der Rechtsnachteil als Folge des § 366 HGB ja nicht den Veräußerer, sondern den wahren Rechtsinhaber trifft. Dieser hat den Rechtsschein aber gar nicht gesetzt und veranlasst.
Daher wendet die völlig zu Recht h.M. § 366 HGB auf den Scheinkaufmann nicht an und zwar weder direkt noch analog. Die Kaufmannseigenschaft ist also zwingende Vss. des § 366 HGB.
Allein der gute Glaube an die Kaufmannseigenschaft ist somit noch nicht ausreichend.

59
Q
  1. Schützt § 366 HGB auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht?
A

Zum Teil wird vertreten, § 366 HGB schütze auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht, wenn der Kaufmann im fremden Namen auftritt. Dieses Problem ist sehr umstritten. H.M.: (-), Arg.: u.a. Wortlaut

60
Q
  1. Welche Fälle regelt § 366 III HGB?
A

§ 366 II HGB erweitert den handelsrechtlichen Gutglaubensschutz auf die Fälle, in denen der Erwerber nicht gem. § 936 BGB gutgläubig erwerben kann, da er von dem Recht des Dritten weiß. In diesem Fall hilft § 366 II HGB weiter, sofern der Erwerber gutgläubig annahm, dass der Veräußerer von dem Inhaber des Drittrechts ermächtigt war, ohne Vorbehalt bzgl. dieses Rechts über die Sache zu verfügen.

61
Q
  1. Wie verhält sich das ZBR aus § 369 HGB zu demjenigen aus § 273 BGB?
A

Das Zurückbehaltungsrecht aus § 369 besteht neben dem ZbR aus § 273 BGB. Es erweitert dieses Recht lediglich - sowohl in den Vss. als auch in den Rechtsfolgen. Der Kaufmann kann also gegebenenfalls zwei Zurückbehaltungsrechte aus verschiedenen Normen geltend machen.

62
Q
  1. Welche erweiterten Rechte gewährt das HGB, wenn sich der Käufer im Rahmen eines Handelskaufes im Annahmeverzug befindet?
A

Das Hinterlegungsrecht (§ 373 I HGB) und das Recht zum Selbsthilfeverkauf (§ 373 II - V).

63
Q
  1. Wie ist die Spezifikationspflicht in § 375 HGB rechtlich zu qualifizieren?
A

Ist beim Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so stellt diese Bestimmung gem. § 375 HGB nicht bloß eine Obliegenheit, sondern eine echte Verpflichtung des Käufers dar.

64
Q
  1. Wie verhält sich § 376 HGB zu den Rücktrittsgründen des BGB?
A

Die Vss. für einen Fixhandelskauf i.S.d. § 376 HGB entsprechen denen des § 323 II Nr. 2 BGB: Die Einhaltung der Leistungszeit muss nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft steht und fällt.
Es muss sich also - ebenso wie bei § 323 II Nr. 2 BGB - um ein relatives Fixgeschäft handeln.
§ 376 I S. 1 berechtigt zum Rücktritt, ohne dass die Säumnis vom Schuldner zu vertreten sein muss. Insoweit entspricht § 376 HGB dem § 323 II Nr. 2 BGB..
Jedoch kann der Gläubiger nach § 376 I S. 1 HGB - anders als nach BGB - SchE s.d.L. ohne vorherige Fristsetzung verlangen.

65
Q
  1. Welche Rolle spielt § 377 HGB in der Klausur?
A

Die Regelung des § 377 HGB begründet eine Rügeobliegenheit, die sowohl im Rahmen der kaufrechtlichen Primär- als auch der kaufrechtlichen Sekundäransprüche eine Rolle spielen kann.
Aus der Einordnung als Obliegenheit ergibt sich, dass der Vertragspartner nie einen Anspruch auf die Erteilung der Rüge hat, das Unterlassen der Rüge aber einen Rechtsverlust des Käufers herbeiführt.
§ 377 HGB ist niemals als solcher zu prüfen. Er erlangt nur im Rahmen der Prüfung eines Rechts Bedeutung, das durch ihn ausgeschlossen sein könnte. Es sind also stets zuerst die übrigen Vss. des möglicherweise ausgeschlossenen Rechts zu klären (z.B. Nacherfüllung, § 437 Nr. 1 BGB). Sind sie zu bejahen, kann auf seinen Ausschluss durch § 377 HGB eingegangen werden.

66
Q
  1. Welchen Zweck hat § 377 HGB?
A

Die Rügeobliegenheit des § 377 soll die Grundsätze der Einfachheit, Schnelligkeit und Sicherheit des Handelsverkehrs bei Leistungsstörungen im Handelskauf gewährleisten. Ferner soll die Fiktion des § 377 HGB den Verkäufer vor Beweisproblemen schützen. Auch hier manifestieren sich also wieder die allgemeinen Grundsätze des Handelsrechts.

67
Q
  1. Auf welche Pflichtverletzungen bezieht sich die Rügeobliegenheit nicht?
A

§ 377 HGB ist auf andere Verletzungen der Lieferpflicht, wie z.B. auf die Verspätung der Leistung oder Lieferung an einen falschen Ort, nicht anwendbar. Für anderweitige Pflichtverletzungen kommt ebenfalls eine Anwendung von § 377 HGB nicht in Betracht.

68
Q
  1. Über welche Normen ist § 377 HGB auf den Handelswerkvertrag anwendbar?
A

Gemäß § 381 II HGB ist § 377 HGB auch beim Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 BGB anwendbar.
(§ 381 II HGB ist an sich überflüssig, da sich bereits aus § 650 S. 1 BGB die Anwendung des Kaufrechts ergibt. Reine Werkverträge werden von § 381 II HGB aber nicht erfasst.

69
Q
  1. Was versteht man unter der Ablieferung i.S.d. § 377 I HGB?
A

Eine “Ablieferung” i.S.d. § 377 HGB liegt deshalb nur dann vor, wenn die Ware dem Käufer derart zugänglich gemacht wird, dass dieser die Sache auch wirklich auf ihre Beschaffenheit überprüfen kann. Der Begriff der Ablieferung ist nicht identisch mit dem Gefahrübergang i.S.d. §§ 446, 447 BGB. Allerdings können Ablieferung und Gefahrübergang zusammenfallen.
Da der Sinn des Erfordernisses der Ablieferung - Ermöglichung der Mängeluntersuchung - mit dem des § 438 BGB übereinstimmt, gelten für die Begriffe der Ablieferung in § 438 II BGB und in § 377 HGB aber identische Maßstäbe.

70
Q
  1. Aus § 377 II HGB a.E. ergibt sich, dass Erkennbarkeit des Mangels die Präklusionswirkung nicht eintreten lässt. Wann liegt eine solche Erkennbarkeit vor?
A

Unproblematisch ist Erkennbarkeit gegeben, wenn der Mangel bei Lieferung evident vorhanden ist.
Tritt der Fehler nicht offen, d.h. evident, zutage, ist maßgeblich, was nach der Verkehrsauffassung einem ordentlichen Kaufmann bzgl. der Untersuchung zugemutet werden kann.

71
Q
  1. Wann beginnt der Lauf der Rügefrist?
A

Die Mängelrüge ist rechtzeitig erhoben, wenn sie “unverzüglich”, also “ohne schuldhaftes Zögern” i.S.d. § 121 I S. 1 BGB erfolgt ist. Danach würde die Frist der Unverzüglichkeit nur einmal laufen und mit der Ablieferung beginnen. Das Gesetz ist hier jedoch unpräzise. Genau genommen muss man von mehreren Fristen sprechen.
Sofort mit der Ablieferung beginnt die Frist, innerhalb derer - nämlich unverzüglich - die Untersuchung der Ware durchzuführen ist.
Im Anschluss daran muss bei Feststellung eines Mangels die Mängelrüge abgesandt werden. Auch dies hat innerhalb einer Frist zu geschehen - ebenfalls unverzüglich.
Somit ist das Erfordernis der Unverzüglichkeit zweimal zu erfüllen, um die Folge des § 377 HGB zu vermeiden.

72
Q
  1. Welche Probleme stellen sich bei der Rüge im Zusammenhang mit dem Streckengeschäft?
A

Es sind genau die verschiedenen Rechtsverhältnisse zu unterscheiden. –> Probleme wenn der Abnehmer des Käufers kein Kaufmann ist. (V)

73
Q
  1. Welche typischen Probleme stellen sich im Zusammenhang von Rügeobliegenheit und Leasing?
A

Ähnlich wie bei Streckengeschäft: Leaser kein Kaufmann. (V)

74
Q
  1. Welche Folgen hat eine Versäumung der Rüge?
A

Unterlässt es der Käufer, einen Mangel der gelieferten Ware rechtzeitig zu rügen, so hat dies gem. § 377 II die Fiktion der Genehmigung der gelieferten Ware als mangelfreie, vertragsgemäße Leistung zur Folge. Eine Anfechtung dieser Wirkung ist grds. nicht möglich. Einzig und allein deliktische Ansprüche werden durch die Genehmigungswirkung des § 377 HGB nicht erfasst.

75
Q
  1. Was gilt bei einer Zuviellieferung?
A

Nach allgemeinen Regeln lösen –> Bleibt für K bei ursprünglicher Leistungspflicht aus § 433 II BGB, bzgl Zuviellieferung allg. Regeln. Mehrmenge nur nach § § 812, aber ggf. konkl. Vertragserweiterung.

76
Q
  1. Ist die Rügeobliegenheit durch AGB abdingbar?
A

Die Rügepflicht des § 377 HGB kann grds. sowohl verschärft als auch abgemildert werden. Dies gilt grds. auch bei der Verwendung von AGB.
Die Zulässigkeit der jeweiligen AGB-Klausel richtet sich dann nicht nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB, da dieser gem. § 310 I BGB auf Kaufleute keine Anwendung findet. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der AGB-Klausel ist allein § 307 BGB. Allerdings “strahlen” die Verbote der §§ 308, 309 auf § 307 BGB aus, vgl. § 310 I 2 BGB.
Jedenfalls ist die Abmilderung der Rügepflicht in Einkaufsbedingungen bei offenkundigen Mängeln nach § 307 BGB unzulässig. Die Verschärfung der Rügepflicht durch den V in der Weise, dass auch verborgene Mängel innerhalb von drei Tagen gerügt werden müssen, ist ebenfalls unzulässig.
–> Abwägung

77
Q
  1. Wie verhält sich § 379 II HGB zu § 383 BGB?
A

§ 379 II HGB ist eine Erweiterung des § 383 BGB. Nach § 383 BGB kann der Selbsthilfeverkauf der geschuldeten Sache durch den Schuldner nur erfolgen, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und die Sache zur Hinterlegung nicht geeignet ist bzw. der Verderb der Sache zu besorgen ist.
Nach § 379 II HGB kann der Käufer den Notverkauf auch ohne das Vorliegen dieser Vss. vornehmen. Die genauen Anforderungen an den Notverkauf i.S.d. § 379 II HGB richten sich nach § 373 HGB. So ist z.B. bei Gefahr des Verderbs der Ware der Notverkauf auch ohne vorherige Androhung (§ 373 II 2 HGB) möglich, Bzgl. der Modalitäten gilt dasselbe wie bei § 373 HGB.

78
Q
  1. Warum ist die Kommission kein Fall der unmittelbaren Stellvertretung?
A

§§ 383 ff. HGB regeln also einen handelsrechtlichen Sonderfall der sog. mittelbaren Stellvertretung. Im Unterschied zur echten Stellvertretung kommen zwischen dem Vertretenen und dem Dritten keine Rechtsbeziehungen zustande. Alle Folgen des Rechtsgeschäfts treffen vielmehr zunächst allein den Handelnden. Dieser ist aufgrund einer Rechtsbeziehung zum Hintermann verpflichtet, die Rechtsfolgen des Geschäfts auf den Hintermann überzuleiten.

79
Q
  1. Welche verschiedenen Rechtsverhältnisse sind im Rahmen der Kommission streng zu unterscheiden?
A

Der Kommisionsvertrag, das Ausführungsgeschäft und das Abwicklungsgeschäft

80
Q
  1. Im Hinblick auf welche Konsequenzen gewinnt der Streit um die Rechtsnatur des Kommissionsvertrags vor allem Bedeutung?
A

Auf diese Einordnung kommt es insbesondere bei der Kündigung sowie bei der Verjährung von SchE-Ansprüchen wegen mangelhafter Ausführung der Kommission an.

81
Q
  1. Warum lassen sich Kommission und DSL in der Klausur gut kombinieren?
A

Rechte und Pflichten aus dem Ausführungsgeschäft entstehen nur zwischen dem Kommissionär und dem Dritten. Schuldhafte PV des Dritten führen jedoch beim Kommissionär regelmäßig nicht zu einem Schaden, da der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts den Hintermann trifft. Dieser wiederum hat zwar einen Schaden, aber keinen eigenen vertraglichen Anspruch.

82
Q
  1. In wessen Namen handelt der Kommissionär?
A

Anders als der Bevollmächtigte handelt der Kommissionär im eigenen Namen (mittelbare Stellvertretung). Alle Folgen des Geschäfts treffen also zunächst nur ihn, vgl. § 392 I HGB.

83
Q
  1. Welche klassischen Problemfelder bestehen im Hinblick auf die Vorschrift des § 392 II HGB?
A

§ 392 II HGB macht eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 392 I HGB. Die Vorschrift schützt den Kommittenten vor den Gläubigern des Kommissionärs, indem sie die Forderung aus dem Ausführungsgeschäft bereits vor ihrer Abtretung dem Vollstreckungszugriff entzieht.
Der Kommittent kann also einer Pfändung der Forderung durch Gläubiger des Kommissionärs mit der Drittwiderspruchsklage entgegentreten; ebenso kann er bei Insolvenz des Kommissionärs die Forderung nach § 47 InsO aussondern. Problematisch ist allerdings, ob § 392 II HGB in entsprechender Anwendung auch das Surrogat der Forderung erfasst.

84
Q
  1. Wer ist “Verfügender” i.S.d. § 816 I 1 BGB, wenn der Verkaufskommissionär eine Sache veräußert, die nicht dem Kommittenten gehört? Welche Ansichten werden diesbezüglich vertreten?
A

Nach wohl h.L., die von einer formellen Betrachtung ausgeht, ist Verfügender der Kommissionär. Arg.: formale Betrachtung des Veräußerungsvorgangs –> daneben können Ansprüche gg. den Kommittenten gem. § 822 BGB bestehen
a.A.: Verfügender = Kommittent, Arg.: ansonsten müsste der Kommissionär den Kaufpreisanspruch gem. § 816 I 1 BGB an den Berechtigten abtreten –> wg. § 392 II HGB nicht möglich!

85
Q
  1. Nach welchem Maßstab werden im Handelsverkehr AGB überprüft?
A

Aufgrund § 310 I BGB wird der Inhalt der ggü. einem Unternehmer verwendeten AGB allein anhand von § 307 I, II BGB überprüft. Bei der Klauselkontrolle anhand des § 307 I, II BGB kann einem Verstoß gegen die §§ 308, 309 BGB allerdings Indizwirkung zukommen, § 310 I 2 Hs. 1 BGB.
Durch § 310 I BGB wird auch die Anwendbarkeit von § 305 II, III BGB ausgeschlossen. Dennoch müssen AGB irgendwie in den Vertrag einbezogen werden. Das heißt, dass AGB im Rahmen der allg. Rechtsgeschäftslehre zum Bestandteil eines Vertrages gemacht werden können, §§ 145 ff. BGB.