Gutachten Flashcards

1
Q

Definition Öffentlicher Verkehrraum

A

Unter öVR (öffentlicher Verkehrsraum) versteht man alle Wege, Plätze und Flächen, die jedermann aufgrund einer wegerechtlichen Widmung
oder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offen stehen.

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2
Q

Definition Fahrzeug

A

Ein Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern und nicht im §24 (1) StVO aufgeführt ist.

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3
Q

Definition Kraftfahrzeug

A

Als Kraftfahrzeug gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein und nicht im § 1 (3) StVG aufgeführt sind.

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4
Q

Definition Fahrzeugführer (Kraftfahrzeugführer)

A

(Kraft)Fahrzeugführer ist derjenige, der mit Wissen und Wollen unter Allein- oder Mitverantwortung auf die Lenk- und Bedienungseinrichtungen eines (Kraft)Fahrzeuges einwirkt und sich damit fortbewegt.

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5
Q

Definition Vorsatz

A

Vorsätzlich handelt wer mit Wissen und Wollen handelt.

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6
Q

Definition Kausalität

A

Kausal ist jede Handlung, welche nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen würde.

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7
Q

Definition Schädigung

A

Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, d.h. vermögensrechtlich messbaren Nachteils in Form eines Körper- oder Sachschadens.

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8
Q

Definition Verkehrsunfall

A

Ist jedes plötzliche für mindestens eine Partei ungewollte Ereignis, welches im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des STV steht und das zu Personen- oder nicht völlig belanglosem Sachschaden geführt hat.
(Für den § 142 StGB ist weiterhin ein Fremdschaden von 50€ gefordert.)

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9
Q

Definition Gefährdung

A

Gefährdung ist jeder Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht.

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10
Q

Definition Genuss

A

Ist die Aufnahme eines Stoffes in den Körper.

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11
Q

Definition alkoholische Getränke

A

Sind alle alkoholhaltigen Stoffe, die zu einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration führen können.

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12
Q

Definition Verkehrsteilnehmer

A

Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar aktiv oder durch pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. (Beteiligungsabsicht)

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13
Q

Definition Anderer

A

Ist jede fremde Person, außer Täter oder Teilnehmer, unabhängig von Verkehrsteilnahme.

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14
Q

Definition grob verkehrswidrig

A

Grob verkehrswidrig ist das Verhalten, welches objektiv einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsregeln darstellt.

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15
Q

Definition rücksichtslos

A

**Rücksichtslos verhält sich, wer aus eigensüchtigen Motiven seine Verkehrsteilnehmerpflichtenüber gröblich missachtet (Vorsatz) **oder wer aus Gleichgültigkeit keinerlei Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt. (Fahrlässigkeit)

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16
Q

Definition Unter der Wirkung (§24a Abs. 2 StVG)

A

Liegt vor, wenn das berauschende Mittel blutanalytisch nachweisbar ist und dabei der Referenzwert überschritten wird.

17
Q

Definition Unter der Wirkung (§ 24c Abs. 1 StVG)

A

Wenn der aufgenommene Alkohol zu Veränderungen physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in nicht unerheblicher Menge im Körper nachgewiesen wird.(Aktuell Mindestens 0,15‰).

18
Q

Definition berauschende Mittel

A

Berauschende Mittel sind solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen.
Dazu zählen alle Wirkstoffe, die in den Anlagen I – III zu § 1 BtMG aufgeführt sind sowie alle weiteren, auf das zentrale Nervensystem wirkende psychoaktive Substanzen
.

19
Q

Definition Fahruntüchtigkeit

A

Bei Fahruntüchtigkeit ist die gesamte Leistungsfähigkeit durch rauschbedingte Beeinträchtigung/körperliche oder geistige Mängel soweit herabgesetzt, dass der Fahrzeugführer nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug über längere Strecken so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs auch beim Auftreten schwieriger Verkehrslagen zu genügen vermag, so wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

20
Q

Definition Ausfallerscheinung

A

Ausfallerscheinungen untergliedert man in äußere, das Fahrverhalten betreffende und innere, die Person betreffende, rauschbedingte Auffälligkeiten.

21
Q

Definition geistige und körperliche Mängel

A

Geistige und körperliche Mängel sind dauernde wie auch vorübergehende körperliche und geistige Beeinträchtigungen, wenn der Mangel nicht durch eine besondere Vorsorge ausgeglichen ist.

22
Q

Definition Übermüdung (als körperlicher Mangel)

A

Wahrnehmungs- und Reaktionsfunktionen können nicht mehr im erforderlichen Umfang vom Willen beherrscht werden.

23
Q

Definition Sache

A

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

24
Q

Definition fremd

A

Ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.

25
Q

Definition Leib oder Leben

A

Sind gefährdet, wenn die Gefahr des Todes oder einer nicht nur unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit naheliegt.

26
Q

Definition Unfallbeteiliger

A

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten den Umständen nach zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte.

27
Q

Definition Unfallort

A

Unfallort ist der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte von anderen Unfallbeteiligten, sonstigen Feststellungsberechtigten oder der Polizei vermutet bzw. gesucht würde, um unfallbedingte Feststellungen zu treffen.

28
Q

Definition sich entfernen

A

Das Sich-Entfernen ist eine räumliche Trennung des Unfallbeteiligten vom Unfallort, sodass man nicht mehr uneingeschränkt für Feststellungen zur Verfügung steht.

29
Q

Definition Feststellungsberechtigte

A

Feststellungsberechtigte sind Unfallbeteiligte und Geschädigte.

30
Q

Definition Geschädigter

A

Geschädigter ist derjenige, der unmittelbar durch den Unfall einen körperlichen oder materiellen Schaden erlitten hat.

31
Q

Definition Vorstellungspflicht

A

Vorstellungspflicht umfasst die unaufgeforderte Angabe der Unfallbeteiligung gegenüber anderen Beteiligten bzw. feststellungsbereiten Personen.

32
Q

Definition Festellungsduldungspflicht

A

Ist die Pflicht am Unfallort zu verbleiben bis zur Klärung der zivilrechtlichen Ansprüche alle erforderlichen Daten ausgetauscht/festgestellt wurden. Entspricht der Person, der Unfallbeteiligung und dem Fahrzeug des Beteiligten.

33
Q

Definition Wartepflicht

A

Wartepflicht heißt, eine angemessene Zeit auf das Eintreffen einer feststellungsberechtigten Person zu warten.
Wartefrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls bzw. nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit (Feststellungsbedürfnis), der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Erscheinens eines Berechtigten.

34
Q

Definition Gebrauch

A

Von einem Fahrzeug wird so lange Gebrauch gemacht, wie von diesem Gefahren für den ÖVR ausgehen.